Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes

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Podiumsdiskussionen,     Teil- zulässig ohne
          nahme                          Honorar
          Veröffentlichung von Beiträgen zulässig ohne Soweit die Tätigkeiten eindeutig ohne
          in Massenmedien                Honorar       jeden Bezug zum Amt sind, ist in Ei-
                                                       genverantwortung über die Annahme
                                         zulässig ohne und Verwendung eines Honorars zu
          Vorträge
                                         Honorar       entscheiden.
          Vorstandsmitglied eines auf Er-
                                          unzulässig
          werb gerichteten Unternehmens


2.2        Verbot der Annahme von Geschenken (§ 5 Abs. 3 BMinG, § 7 ParlStG)

      MBReg sind verpflichtet, den Chef des Bundeskanzleramtes über Geschenke schriftlich zu
      informieren, die in Bezug auf das Amt gewährt werden. Für PSt gilt diese Informations-
      pflicht gegenüber dem MBReg, das ihr oder ihm übergeordnet ist. Über die Verwendung
      der Geschenke entscheidet in den mitteilungspflichtigen Fällen bei MBReg die Bundesre-
      gierung und bei PSt das zuständige MBReg. Mit der Mitteilung soll ein Vorschlag über die
      Verwendung des Geschenks verbunden werden.

      Als Geschenk sind alle Geldleistungen oder sonstigen Sach- oder Dienstleistungen anzu-
      sehen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das können auch Vorteile an Dritte sein, z. B.
      an Familienangehörige.

      Ausnahmsweise bedarf es keiner Mitteilung, wenn

             der materielle Wert des Geschenks geschätzt ca. 150 € nicht übersteigt,
             das Geschenk in das Bundesvermögen übernommen werden soll oder
             das Geschenk behalten und der Gegenwert in angemessener Frist an die Bundes-
              kasse abgeführt wird.

      Demzufolge sind auch solche Geschenke im Wert von über 150 € mitzuteilen, die nach
      dem Willen der/des Beschenkten unmittelbar einer gemeinnützigen, karitativen Einrich-
      tung zur Verfügung gestellt werden sollen.

      Die Ausnahmeregeln finden keine Anwendung auf Geschenke, die aus grundsätzlichen
      Erwägungen oder wegen ihrer politischen Bedeutung eine umfassende Unterrichtung der
      Bundesregierung erforderlich machen.

      Maßgeblich ist die zu § 5 Abs. 3 BMinG vom Bundeskabinett am 20. November 1984 be-
      schlossene Verfahrensregelung (sh. Anlage 5), die für PSt entsprechend anzuwenden ist.

      Sonderfall: Annahme von Eintrittskarten im Rahmen dienstlicher Tätigkeit als MBReg
      oder PSt.

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Wenn ein MBReg oder PSt mit einem Veranstaltungsbesuch Dienstpflichten wahrnimmt,
      handelt es sich nicht um einen Fall einer möglichen Vorteilsannahme. Die dienstliche Teil-
      nahme politischer Repräsentanten an derartigen Veranstaltungen kann auch aus einer an-
      gemessenen protokollarischen Wahrnehmung gegenüber internationalen Staatsgästen
      resultieren. Die Annahme einer hierfür erhaltenen „Ehrenkarte“ ist dann keine mittei-
      lungspflichtige Geschenkannahme im Sinne des § 5 Abs. 3 BMinG/§ 7 PStG.

      Wichtig ist, dass Eintrittskarten nicht von einem privaten Sponsor bezahlt werden. MBReg
      oder PSt sollten nicht in der Lounge eines Sponsors sitzen, sondern im Bereich der bereit-
      gestellten Ehrenplätze. Es sollte zudem äußerlich erkennbar sein, dass ein MBReg oder
      PSt dienstliche Aufgaben wahrnimmt. Hierzu gehören entsprechende Kleidung und ggf.
      das Fernhalten von Familienmitgliedern und Freunden aus unmittelbarer Nähe zum Tri-
      bünenplatz.


2.3     Amtsverschwiegenheit; Aussagegenehmigung (§§ 6, 7 BMinG, § 7 ParlStG)

      MBReg und PSt sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über
      die ihnen in Ausübung Ihres Amts bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-
      heit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstli-
      chen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
      Geheimhaltung bedürfen. Bei der immer mehr an Bedeutung gewinnenden Nutzung von
      sozialen Medien ist die Pflicht der Amtsverschwiegenheit stets zu beachten.

      Im Hinblick auf ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dürfen MBReg und PSt - auch nach
      Ausscheiden aus dem Amt - über ihnen amtlich bekanntgewordene Angelegenheiten we-
      der vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen ohne Genehmigung der
      Bundesregierung abgeben.

      Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem
      Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öf-
      fentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

      Ob derartige Versagungsgründe vorliegen, ist in erster Linie vom zuständigen Ressort, ggf.
      unter Hinzuziehung der Verfassungsabteilungen des BMI und BMJV zu beurteilen. Zur
      Erteilung bzw. Versagung einer Aussagegenehmigung legt das Fachressort sodann eine
      entsprechende Beschlussvorlage zur Kabinettbefassung vor. Aus dem Beschlussvorschlag
      geht hervor, in welchem Umfang die jeweilige Aussagegenehmigung erteilt wird bzw. wa-
      rum eine Versagung vorgeschlagen wird.




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2.4      Umgang mit Interessenkonflikten

      Die MBReg und PSt stellen einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten sicher.
      Sie müssen stets vermeiden, sich gegenüber Personen oder Organisationen zu verpflich-
      ten, die möglicherweise unangemessen versuchen, sie bei ihrer Arbeit zu beeinflussen.
      MBReg und PSt sollen in ihrer Tätigkeit und in ihren Entscheidungen jeden Anschein ver-
      meiden, dass sie für sich, ihre Familie oder ihre Freunde finanzielle oder andere materielle
      Vorteile beabsichtigen. Liegt ein solcher Interessenkonflikt vor oder zeichnet sich ein sol-
      cher ab, so ist das eigene Handeln an den Integritätsvorgaben auszurichten. In jedem Bun-
      desministerium ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt. Ein regelmä-
      ßiger Austausch mit dieser Ansprechperson wird empfohlen. Auch stehen die Ansprech-
      personen fachlich kompetent zur Verfügung, sofern ein Korruptionsverdacht besteht oder
      sich Interessenkonflikte abzeichnen sollten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie der
      Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung zusätzliche Hin-
      weise und Verhaltensnormen zur Korruptionsprävention (sh. Anlage 4). Hier wird insbe-
      sondere auf den Verhaltenskodex gegen Korruption und den „Leitfaden für Vorgesetzte
      und Behördenleitungen“ hingewiesen.


2.5      Kontakt mit Lobbyisten

      Mit dem Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegen-
      über dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung im Jahr 2021 und
      eines die gesetzlichen Vorgaben konkretisierenden Verhaltenskodexes (sh. Anlage 14)
      wurden zudem einheitliche Vorgaben für die Interessenvertretung im Umgang mit
      MBReg und PSt gemacht. Diese gelten für die Interessenvertretung bei Kontakten gegen-
      über der Bundesregierung. Die Einhaltung der Vorgaben wie z. B. die Pflicht zur Eintra-
      gung in das Lobbyregister und die Einhaltung des Verhaltenskodex obliegt der Interes-
      senvertretung. Kontaktaufnahmen seitens der MBReg und PSt werden durch das Lobby-
      registergesetz nicht eingeschränkt, insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Über-
      prüfung, ob eine Eintragung erfolgen müsste oder erfolgt ist.

      Die MBReg und PSt achten darauf, dass der Umgang mit Interessenvertretungen im Sinne
      des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) im Einklang mit den Grundsätzen integren Verhal-
      tens geführt wird, damit daraus keine Konflikte zwischen öffentlichem und privatem In-
      teresse entstehen.




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2.6       Karenzzeitregelung (§§ 6a bis 6d BMinG, § 7 ParlStG)

      Mit den gesetzlichen Vorschriften, die im Juli 2015 verabschiedet wurden, soll verhindert
      werden, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf
      spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Be-
      endigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der
      Bundesregierung beeinträchtigt wird. Um Interessenkonflikte zwischen dem öffentlich-
      rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern,
      wurden Regelungen geschaffen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach Ende des
      Amtes begrenzen können. Zugleich schützen die Vorschriften die Betroffene oder den Be-
      troffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.

      Amtierende und ehemalige MBReg bzw. PSt, die beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraums
      von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Erwerbstätigkeit oder sons-
      tigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, haben dies anzu-
      zeigen. Die BReg kann die Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch
      die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

      Ausführliche Informationen zum Verfahren sh. Anlage 6.


3.        Regelungen zu Amtsbezügen, Versorgung etc.



3.1       Amtsbezüge (§ 11 BMinG, § 5 ParlStG)

      Da MBReg an der Spitze der Exekutive stehen, knüpft ihre Bezahlung an das Besoldungs-
      system der Beamtinnen und Beamten des Bundes an (Besoldungsgruppe B 11 BBesO).
      Amtsbezüge werden ab dem Monat der Ernennung bis zu dem Monat, in dem das Amts-
      verhältnis bzw. die Weiterführung der Geschäfte endet, monatlich im Voraus gezahlt. Sie
      setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen (sh. Anlage 7):

           Amtsgehalt,
           Ortszuschlag, der nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt ist,
           Dienstaufwandsentschädigung, die jährlich steuerfrei gezahlt wird,
           Trennungsentschädigung, die jährlich pauschal gezahlt wird, solange eine Verle-
            gung des Hausstandes an den Sitz der Bundesregierung nicht möglich ist. Wenn z. B.
            bei gleichzeitigem Abgeordnetenverhältnis Aufgaben im Wahlkreis wahrzunehmen
            sind, kann dies einer Verlegung des Hausstandes an den Sitz der Bundesregierung
            entgegenstehen.




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Das Amtsgehalt betrüge nach § 11 BMinG für die oder den BK 1 2/3 und für die BM 1 1/3
der Besoldungsgruppe B 11 BBesO. Die aktuellen Amtsgehälter und Ortszuschläge sind
jedoch deutlich niedriger.

Mit dem „Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglie-
der der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992
bis 1994“ sind die Beträge erstmals nicht angepasst worden. Weitere dauerhafte Abkopp-
lungen von den allgemeinen Besoldungserhöhungen erfolgten aufgrund

    des „Gesetzes zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von
     den Einkommensanpassungen 2003/2004",
    des „Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund
     2008/2009“ sowie
    des „Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund
     2010/2011",
    des „Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022
     und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“.

Zusätzlich ist die jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) mit der Änderung des
Bundessonderzahlungsgesetzes (Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006) für MBReg
und somit auch für PSt abgeschafft worden. Dies wurde auch nach dem „Einbau“ der Son-
derzahlung in die Gehaltstabellen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz beibehalten.

Für MBReg und für PSt, die gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestages sind, be-
steht neben den Amtsbezügen ein Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach dem
Abgeordnetengesetz (sh. Anlage 3). Die Abgeordnetenentschädigung wird in Höhe von
50 % gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 % des Einkommens nicht übersteigen
(§ 29 Abs. 1 Abgeordnetengesetz). Besteht ein Anspruch auf Kostenpauschale als Abge-
ordneter, erfolgt eine Kürzung, wenn ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen
Nutzung des MBReg oder des PSt zur Verfügung steht. Die Kostenpauschale wird dann
um 25 % reduziert.

Mit der Ernennung kann es zu einem „Doppelanspruch“ auf Bezahlung kommen, wenn
neben den Amtsbezügen aus dem Amt MBReg bzw. PSt ein Anspruch auf Einkommen aus
einer anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst besteht. Bei mehreren Zahlungsansprü-
chen ruht der Anspruch bis zur Höhe der Amtsbezüge. Wegen des für die Dauer der Amts-
zeit bestehenden Berufsverbotes ist diese Regelung in der Praxis nur für den Monat der
Ernennung als MBReg bzw. PSt relevant.




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3.2     Übergangsgeld (§ 14 BMinG, § 6 ParlStG)

      Das Übergangsgeld hat den Zweck, ehemaligen MBReg und PSt nach ihrem Ausscheiden
      aus der Regierung den Übergang in eine nachamtliche berufliche Tätigkeit zu erleichtern.

      Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ab dem ersten Monat, der der Entlassung folgt.
      Das Übergangsgeld wird entsprechend der Dauer der Amtszeit gewährt, wenigstens je-
      doch für sechs Monate und längstens für zwei Jahre. Seine Höhe entspricht in den ersten
      drei Monaten den vollen steuerpflichtigen Amtsbezügen und in der restlichen Zeit der
      Hälfte dieser Bezüge.

      Übergangsgeld aus der Tätigkeit als MBReg oder PSt kumuliert in der Praxis häufig mit
      zahlreichen Einkünften aus öffentlichen Kassen und Privateinkünften.

      Trifft Übergangsgeld aus einem Amtsverhältnis als MBReg oder PSt mit Ruhegehalt oder
      sonstigem Einkommen zusammen, gilt im Wesentlichen:

       für Ruhegehalt aus Amtsverhält- Kürzung des Übergangsgeldes um das Ruhegehalt
       nis als MBReg oder PSt          (§ 14 Abs. 2 BMinG)
       für Abgeordnetenentschädigung Gewährung der vollen Abgeordnetenentschädigung,
       oder Übergangsgeld aus Mit- aber Übergangsgeld aus Amtsverhältnis ruht
       gliedschaft im Bundestag         im ersten Monat nach Ausscheiden aus einem
                                         Amtsverhältnis neben einer Abgeordnetenent-
                                         schädigung in Höhe von 80 Prozent, höchstens
                                         jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädi-
                                         gung.
                                               (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AbgG)
                                              ab dem 2. Monat in voller Höhe
                                               (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AbgG)
                                              Anrechnung aller Einkünfte auf Übergangsgeld
                                               nach Abgeordnetenrecht
                                               (§ 18 Abs. 2 AbgG)
       für Einkommen aus öffentlichem Anrechnung des Einkommens
       Dienst                         (§ 20 Abs. 2 BMinG)




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für Versorgung aus früherer Mit-        Landesgesetze treffen hierzu unterschiedliche
       gliedschaft in einer Landesregie-        Regelungen
       rung                                    Bundesrecht regelt nur Versorgungsansprüche
                                                bei unmittelbarem Wechsel aus einer Landes-
                                                regierung in die Bundesregierung, danach ruht
                                                Versorgung aus Landesrecht um den Betrag der
                                                Versorgung aus dem Amtsverhältnis (§§ 20
                                                Abs. 1, 18 Abs. 4 BMinG)
       für Einkünfte aus       privaten Anrechnung der Erwerbseinkünfte ab dem 2. Monat
       Erwerbstätigkeiten               (§ 14 Abs. 6 BMinG)


3.3     Ruhegehalt (§ 15 BMinG, § 6 ParlStG)

      Ruhegehalt wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt und abschlagsfrei mit Beginn
      des Monats gezahlt, der auf das Erreichen der für Beamtinnen und Beamte des Bundes
      geltenden Regelaltersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres oder höher, wegen
      schrittweiser Anhebung auf 67 Jahre - folgt. Das Ruhegehalt kann auf Antrag vorzeitig in
      Anspruch genommen werden, allerdings nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Das
      Ruhegehalt wird in diesem Fall für die gesamte Bezugsdauer um 3,6 % pro Jahr, um das
      vorzeitig in Anspruch genommen wird, maximal um 14,4 %, gekürzt.

      Ein Anspruch auf Ruhegehalt wird erworben, wenn das Amt mindestens vier Jahre (eine
      volle Legislaturperiode) ausgeübt wurde, wobei ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles
      Amtsjahr gilt. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages oder Entlassung der oder
      des BK, gilt die Mindestamtszeit von vier Jahren als erfüllt, sofern mehr als zwei Jahre
      Amtszeit vorliegen. Die Höhe des Ruhegehalts beträgt für eine volle Amtsperiode 27,74 %
      der Amtsbezüge und steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 % bis zum Höchst-
      satz von 71,75 %.

      Wird ein MBReg/PSt vor Ablauf einer Legislaturperiode entlassen oder tritt zurück und
      besteht kein Anspruch auf Ruhegehalt, erfolgt auf Antrag eine Nachversicherung in der
      gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, die Zeit wird z. B. als ruhegehaltfähige
      Dienstzeit in der Beamtenversorgung berücksichtigt. Für die Berechnung der Mindest-
      amtszeit von vier Jahren werden Zeiten im Amt eines PSt-Bund sowie einer vorausgegan-
      genen Mitgliedschaft in einer Landesregierung mitgerechnet, wenn sie zu keinem Ruhe-
      gehaltsanspruch nach Landesrecht geführt haben.

      Trifft Ruhegehalt aus Amtsverhältnis als MBReg oder PSt mit verschiedenen Altersbezü-
      gen oder Renten zusammen, gilt im Wesentlichen:



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für Altersentschädigung Altersentschädigung nach dem AbgG wird ggf. (anteilig) ge-
       nach dem AbgG aus Mit- kürzt, sofern die verschiedenen Versorgungen zusammen
       gliedschaft im Bundestag die Abgeordnetenentschädigung übersteigen (§ 29 Abs. 4
                                AbgG)
       für Ruhegehalt aus Mit- Landesgesetze treffen hierzu unterschiedliche Regelungen;
       gliedschaft in einer Lan- Bundesrecht regelt nur Versorgungsansprüche bei unmit-
       desregierung              telbarem Wechsel aus einer Landesregierung in die Bun-
                                 desregierung, danach ruht eine Versorgung aus Landes-
                                 recht um den Betrag der Versorgung aus dem Amtsverhält-
                                 nis als MBReg (§§ 20 Abs. 1, 18 Abs. 4 BMinG)
       für Ruhegehalt aus Beam- Beamtenversorgung ruht bis zur Höhe der Versorgung aus
       tenverhältnis            dem Amtsverhältnis als MBReg (§ 20 Abs. 1 BMinG)
       für Renten aus der ge- Versorgung aus dem Amtsverhältnis als MBReg ruht um
       setzlichen Rentenversi- den Betrag, um den die Summe der beiden Leistungen die
       cherung                 höchstmögliche Versorgung aus dem Amtsverhältnis über-
                               steigt (§ 20 Abs. 2a BMinG)


3.4     Krankheitsvorsorge (§ 12 Abs. 6 BMinG, § 5 Abs. 2 ParlStG)

      In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden Leistungen nach den jeweils
      geltenden Beihilfevorschriften des Bundes gewährt. Die Beihilfe wird jeweils in dem Res-
      sort, dem BM bzw. PSt angehören, festgesetzt. Für MBReg, die gleichzeitig MdB sind, und
      für PSt besteht alternativ die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Krankenversicherungs-
      beiträgen (vgl. § 27 AbgG - Anlage 3). Grundsätzliche Fragen zur Beihilfe kann das Referat
      D 6 im BMI beantworten.


3.5     Mutterschutz und Elternzeit

      Die Vorschriften über den Mutterschutz (MuSchG) und über Elterngeld und Elternzeit
      (BEEG) finden für MBReg und PSt keine Anwendung. Sie gelten ausschließlich für Arbeit-
      nehmerinnen und Arbeitnehmer und sind gemäß der Mutterschutz- und Elternzeitver-
      ordnung (MuSchEltZV) nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechend an-
      wendbar.

      Soweit eine Abwesenheit von MBReg und PSt in vergleichbaren Fällen beabsichtigt ist,
      gelten die im Abschnitt Arbeitszeit und Urlaub gemachten Ausführungen.




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4.      Regelungen im Zusammenhang mit der Amtsausübung



4.1     Arbeitszeit und Urlaub

      Zur Arbeitszeit und zum Urlaubsanspruch für MBReg und PSt gibt es keine rechtlichen
      Vorgaben. Die Vorschriften des Beamtenrechts gelten nicht.

      Gem. § 13 GOBReg hat jede und jeder BM, bevor der Sitz der Bundesregierung länger als
      einen Tag verlassen wird, der oder dem BK Mitteilung zu machen. Bei Abwesenheiten von
      mehr als drei Tagen und bei Auslandsreisen ist das Einvernehmen mit der oder dem BK
      herzustellen.

      Die GOBReg regelt auch Vertretungsfolgen für den Fall, dass ein MBReg verhindert ist.
      Innerhalb der Regierung wird ein MBReg durch die/den dazu bestimmte/n BM vertreten
      (amtl. Vertretungsliste durch Beschluss des Kabinetts). Als Behördenleiter/-in des betref-
      fenden Ministeriums fungieren beamtete Staatssekretäre/-innen und PSt in deren Aufga-
      benbereich (§ 14 GOBReg).

      Das ParlStG überlässt die konkrete Ausgestaltung des Amtsverhältnisses eines PSt der
      Abstimmung zwischen dem MBReg und der ihr oder dem ihm beigegebenen PSt. Dies gilt
      auch für die Arbeitszeit- und Urlaubsgestaltung.


4.2     Dienstreisen

      Bei amtlichen Tätigkeiten außerhalb des Sitzes der Bundesregierung werden MBReg Rei-
      sekosten erstattet und Tagegelder gewährt (vgl. §§ 10, 11 der Bestimmungen über Amts-
      wohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisegel-
      der der MBReg zu § 12 Abs. 5 BMinG, Anlage 8), die grundsätzlich der Versteuerung un-
      terliegen. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung erhaltener Reisemittel (Flugscheine, Bahn-
      tickets, Hotelübernachtungen) sowie zur Durchführung der Versteuerungen müssen
      grundsätzlich alle Dienstreisen einer Abrechnung zugeführt werden.

      Beginn und Ende der Dienstreise ist der dienstliche Wohnsitz (Sitz der Bundesregierung).

      Bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesre-
      gierung und daraus entstehende Heimreisekosten (Familienheimfahrten) sind keine
      Dienstreisen und pauschal mit der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d)
      BMinG abgedeckt.

      Reisen in den Wahlkreis oder zum dortigen Wohnort aus Mandatsgründen ohne amtliche
      Tätigkeit oder Reisen von dort zur Aufnahme der allgemeinen Amtsgeschäfte zurück an

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den dienstlichen Wohnort können nicht aus Reisekostenmitteln des Ressorts erstattet
    werden. In diesen Fällen wird auf die ggf. bestehende Erstattungsmöglichkeit nach den
    Regeln für Abgeordnete des Deutschen Bundestages verwiesen.

    Muss der mandatsbedingte Aufenthalt im Wahlkreis zur Wahrnehmung einer amtlichen
    Tätigkeit (ggf. auch am dienstlichen Wohnort) unterbrochen werden, werden der Beginn
    und das Ende dieser Reise (z. B. vom Wohnort im Wahlkreis) bei der Bemessung der Rei-
    sekostenvergütung durch das Ressort entsprechend berücksichtigt.

    Entsprechendes gilt bei der Unterbrechung eines Urlaubs oder eines sonstigen Aufent-
    halts außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes wegen amtlicher Tätigkeit.

    Soweit bei Reisen Mandats-, Partei- und/oder amtliche Tätigkeiten miteinander verbun-
    den werden, ist hinsichtlich der Kostentragung eine Entscheidung im Ressort nach der
    Vorrangigkeit zu treffen.

    Über § 5 Abs. 2 ParlStG gelten die Regelungen des § 12 Abs. 5 BMinG und die oben ge-
    nannten Bestimmungen auch für PSt.

    Sollten bei der Inanspruchnahme dienstlicher Flüge Bonusprogramme (Meilengutschrif-
    ten, Prämien oder sonstige Vergünstigungen) von Fluggesellschaften oder deren Partner
    eingeräumt werden, dürfen diese nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Eine Ver-
    wertung zu privaten Zwecken ist auch dann unzulässig, wenn eine rechtzeitige dienstliche
    Nutzung nicht möglich ist und daher der Verfall der Meilengutschrift, Prämie oder Ver-
    günstigung droht.

    Für die Inanspruchnahme von Dienstkraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen des Bundesminis-
    teriums der Verteidigung sowie Hubschraubern der Bundespolizei gelten gesonderte
    Bestimmungen:


4.2.1. Dienstkraftfahrzeuge

    MBReg und PSt haben einen Anspruch auf ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen und un-
    eingeschränkten Nutzung (vgl. Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in
    der Bundesverwaltung, DKfzR, Anlage 9).

    Dieses darf nicht nur durch den Fahrer, sondern auch vom Berechtigten selbst gefahren
    werden, wenn eine Haftungserklärung unterschrieben wurde (auf die Regelung des § 15
    Abs. 2 DKfzR wird Bezug genommen). Die Mitnahme von Privatpersonen sowie die Nut-
    zung des Dienstkraftfahrzeugs auch für Privatfahrten sind erlaubt. Ein Entgelt ist nicht zu
    zahlen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme des Fahrers bei Privatfahrten.




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