Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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                     Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der
                           Europäischen Atomgemeinschaft




           •   Beglaubigte Kopie des von der italienischen Regierung verwahrten Vertragsorigi-
               nals (deutsche Sprachfassung)




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            wandte Schutzrechte (UrhG). Nutzung nur unter der Angabe der unten stehenden
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                                          Quelle:
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TRAI TE
                                                    instituan t la
                                           Comm unaute Europ eenne
                                            de !'Energie Atomi que
                                                 (EURA TOM)



                                                 VERT RAG
                                                 zur Gründun g der
                                  Europäischen Atomgemeinschaft
                                                 (EURA TOM)



                                               TRAT TATO
                                                  ehe istituisce la
                                             Comu nita Europ ea
                                            dell'Energia Atomica
                                                 (EURA TOM)



                                                VERD RAG
                                               tot oprichting van de
                                           Europese Gemeenschap
                                            voor Atoomenergie
                                                (EURA TOM)




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VERTRAG




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SEINE MAJESTÄT DER KöNIG DER BELGIER DER PRÄSIDENT DER BuNDES-
                   n                                             '
                              DEUTSCHLAND ' DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER
                   pEPUBLIK.
                      ..
                                                                           HOHEIT DIE GROSS·
                   n RASIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , IHRE KÖNIGLICHE
                   -ERZOGIN   VON LUXEMBURG,  Imrn MAJESTÄT  DIE KöNIGIN DER NIEDERLANDE,


                   f·      IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle
                    ur die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fort-
                   schritt darstellt
                                       '
                   u     IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur ein gemeinsames Vorgehen, ohne Verzug
                    ntcrnommen, Aussicht bietet, die Leistungen zu verwirklichen, die der schöpferi-
                   schen K.1 a ft .1'h rer Lander
                                            „
                                                  entsprechen,

                   K      . ENTSCHLOSSEN, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen
                   d er~i~dustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik mo-
                       ernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt,

                          IN DEM BESTREBEN, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um
                    1
                   a le Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen,

                     .   IN DEM WUNSCH, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den
                   ~WJ.sc~enstaatlichen Einrichtungen zusammen zu arbeiten, die sich mit der friedlichen
                    ntWJ.cklung der Kernenergie befassen,

                    r"   HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zu
                       d
                   g uu en; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:


                   SEINEM          „
                              AJESTAT DER KÖNIG DER BELGIER:
                            Herrn Paul-Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
                            Baron J. CH. SNoY et d'ÜPPUERS Generalsekretär des Wirtschaftsministe-
                                                               '
                            riuins, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.


                   DEn PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
                            Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
                            Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amts.



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DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
                                                  Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
                                                  Herrn Maurice F AURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.


                                           DER   PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
                                                  Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
                                                  Herrn Professor Gaetano MARTIN 0, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.


                                           IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
                                                  Herrn Joseph BEcH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
                                                  Herrn Lambert ScHAus, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation
                                                  bei der Regierungskonferenz.


                                           IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

                                                  Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
                                                  Herrn J. LINTHORST ROMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der
                                                  Regierungskonferenz.




                                                 DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
                                           Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:




                                                                              -   120 -




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ERSTER TITEL



                              Aufgaben der Gemeinschaft




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ARTIKEL 1

                         Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN unterein-
                  ander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM).
                    .    Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle
                  Bildung u d E     .
                  II       n    ntwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur
                  h ebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Bezie-
                    ungen mit den anderen Ländern beizutragen.



                                                         ARTIKEL2

                            Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags

                   .      a) die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kennt-
                  nisse sicherzustellen•
                                         '
                        b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung
                  Und der Ar b eits  ..
                                . lcrafte                      .
                                          aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen;

                  I . . c) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der
                  d.Illllative
                         ..                                                                · h erzuste11en,
                               d er U nternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sic
                    ie fur die E ntw1c · 11                                                       · d;
                                          <: ung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwen d'ig sm

                      .  d) für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft
                  rnit Erzen un d K ernbrennstoffen Sorge zu tragen;

                        e) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht
                  anderen al s d en vorgesehenen Zwecken zugeführt werden;

                       ..   f) das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen aus-
                  zuuben •
                            '
                  1..,-.   g) ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten technischen
                  .tvntteln                                                             .
                             · h erzustellen und zwar durch die Schaffung eines Gememsamen        Marktes
                    „       sic
                  fura· b                    '
                  d ie esonderen auf dem Kerngebiet verwendeten Stoffe und Ausrüstungen, durch
                                     · Iverkehr fur
                  hen. freien Y-'\..apita                   ··
                                                   .. Investitionen                · un d d urc h d'ie F rei-.
                                                                    auf dem Kerngebiet
                     e1t der Be sch"f    ·
                                     a tigung                                        · h aft;
                                               für die Fachkräfte innerhalb der Gememsc



                                                          -   123 -




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h) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle
                                           Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen
                                           Verwendung der Kernenergie zu fördern.



                                                                               ARTIKEL 3

                                           1.    Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe
                                           wahrgenommen:
                                                       -   eine VERSAMMLUNG,
                                                       -   einen RAT,
                                                       -   eine KOMMISSION,
                                                       -   einen GERICHTSHOF.

                                                 Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen
                                           Befugnisse.

                                           2.    Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozial-
                                           ausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt.




                                                                                -   124 -




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ZWEITER TITEL



                            Die Förderung des Fortschritts
                           auf dem Gebiet der Kernenergie




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Kapitel I

                                           FÖRDERUNG DER FORSCHUNG




                                                            ARTIKEL 4

                   ~~d    Diel~ommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern
                                             .
                   progr er eichtern un d zu ihrer
                        zu                                                               .
                                                   Ergänzung das Forschungs- und Ausb1ldungs-
                        amm der Gemeinschaft durchzuführen.

                                                                                                    . d er d.1esem
                                                                 . k eit auf den Gebieten aus, d.1e 111
                   2V.ertra Diel Kommiss·10 n u.. b t d.1ese T ätig
                                              . f··ugten L.1ste b eze1c
                           g a s Anhang I b eige                                   . d.
                                                                          . h net sm

                              .. L·i st e 1rnnn vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
                   rnissionDiese
                   Ausschut~:der~ werden. Die Kommission hört den in Artikel 134 vorgesehenen
                                  Wissenschaft und Technik an.



                                                            ARTIKEL 5

                   fördernUm die. K oor d.m1erung
                                             ·      der m        . .
                                                        . den Mitgliedstaaten     .
                                                                              betriebenen Forschung zu
                   sonen od:nt sie zu ergänzen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Per-
                   progra r nternehmen auf, ihr die in dieser Aufforderung bezeichneten Forschungs-
                          rnrne zu u„b ermitteln. Sie tut dies entweder durch an bestimmte Empfänger
                   gericht
                                              .
                   rnachu ete und ihr er R egierung mitgeteilte Anfragen oder durch allgemeine Bekannt-
                          ng.

                           Nachdem d. K          .                                              ..
                   gegebe h            ie omm1ssion den Beteiligten jede Möglichkeit zur Außerung
                           n at, kann sie zu Je                     .
                                               . d em 1.hr u.. b ermittelten                       . m1·t
                                                                             Forsch ungsprogramm eme
                   Gründ
                   die Pe en versehene St e11ungnal1me abgeben. Sie muß dies tun, wenn der Staat od er
                   es bea rston oder das Unternehmen, die ein Forschungsprogramm übermittelt haben,
                         n ragen.

                             Durch diese
                   ar b eit ab                             ·· d.ie K omm1ss10n
                                      . Stellu ngna h men rat                                  ·
                                                                         · · von u··b erfi••uss1ger D oppe1·
                               u nd weist die Forschung auf noch unzureichend bearbeitete Gebiete hin.



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Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
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