Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Urschrift der Römischen Verträge. Zum zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
• Auswärtiges Amt Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft • Beglaubigte Kopie des von der italienischen Regierung verwahrten Vertragsorigi- nals (deutsche Sprachfassung) Amtliches Werk im Sinne des§ 5 Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und ver- wandte Schutzrechte (UrhG). Nutzung nur unter der Angabe der unten stehenden Quelle. Jede Änderung des Werkes oder seiner Teile ist untersagt. Quelle: Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MUL T 966 Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
TRAI TE instituan t la Comm unaute Europ eenne de !'Energie Atomi que (EURA TOM) VERT RAG zur Gründun g der Europäischen Atomgemeinschaft (EURA TOM) TRAT TATO ehe istituisce la Comu nita Europ ea dell'Energia Atomica (EURA TOM) VERD RAG tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie (EURA TOM) Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
VERTRAG Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
SEINE MAJESTÄT DER KöNIG DER BELGIER DER PRÄSIDENT DER BuNDES- n ' DEUTSCHLAND ' DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER pEPUBLIK. .. HOHEIT DIE GROSS· n RASIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , IHRE KÖNIGLICHE -ERZOGIN VON LUXEMBURG, Imrn MAJESTÄT DIE KöNIGIN DER NIEDERLANDE, f· IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle ur die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fort- schritt darstellt ' u IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur ein gemeinsames Vorgehen, ohne Verzug ntcrnommen, Aussicht bietet, die Leistungen zu verwirklichen, die der schöpferi- schen K.1 a ft .1'h rer Lander „ entsprechen, K . ENTSCHLOSSEN, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen d er~i~dustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik mo- ernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt, IN DEM BESTREBEN, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um 1 a le Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen, . IN DEM WUNSCH, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den ~WJ.sc~enstaatlichen Einrichtungen zusammen zu arbeiten, die sich mit der friedlichen ntWJ.cklung der Kernenergie befassen, r" HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zu d g uu en; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: SEINEM „ AJESTAT DER KÖNIG DER BELGIER: Herrn Paul-Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Baron J. CH. SNoY et d'ÜPPUERS Generalsekretär des Wirtschaftsministe- ' riuins, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz. DEn PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler; Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amts. - 119 - Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn Maurice F AURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten. DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident; Herrn Professor Gaetano MARTIN 0, Minister für Auswärtige Angelegenheiten. IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG: Herrn Joseph BEcH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn Lambert ScHAus, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz. IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn J. LINTHORST ROMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungskonferenz. DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: - 120 - Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
ERSTER TITEL Aufgaben der Gemeinschaft Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
ARTIKEL 1 Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN unterein- ander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM). . Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung u d E . II n ntwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur h ebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Bezie- ungen mit den anderen Ländern beizutragen. ARTIKEL2 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags . a) die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kennt- nisse sicherzustellen• ' b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung Und der Ar b eits .. . lcrafte . aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen; I . . c) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der d.Illllative .. · h erzuste11en, d er U nternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sic ie fur die E ntw1c · 11 · d; <: ung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwen d'ig sm . d) für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft rnit Erzen un d K ernbrennstoffen Sorge zu tragen; e) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen al s d en vorgesehenen Zwecken zugeführt werden; .. f) das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen aus- zuuben • ' 1..,-. g) ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten technischen .tvntteln . · h erzustellen und zwar durch die Schaffung eines Gememsamen Marktes „ sic fura· b ' d ie esonderen auf dem Kerngebiet verwendeten Stoffe und Ausrüstungen, durch · Iverkehr fur hen. freien Y-'\..apita ·· .. Investitionen · un d d urc h d'ie F rei-. auf dem Kerngebiet e1t der Be sch"f · a tigung · h aft; für die Fachkräfte innerhalb der Gememsc - 123 - Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
h) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern. ARTIKEL 3 1. Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: - eine VERSAMMLUNG, - einen RAT, - eine KOMMISSION, - einen GERICHTSHOF. Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse. 2. Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozial- ausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt. - 124 - Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
ZWEITER TITEL Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966
Kapitel I FÖRDERUNG DER FORSCHUNG ARTIKEL 4 ~~d Diel~ommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern . progr er eichtern un d zu ihrer zu . Ergänzung das Forschungs- und Ausb1ldungs- amm der Gemeinschaft durchzuführen. . d er d.1esem . k eit auf den Gebieten aus, d.1e 111 2V.ertra Diel Kommiss·10 n u.. b t d.1ese T ätig . f··ugten L.1ste b eze1c g a s Anhang I b eige . d. . h net sm .. L·i st e 1rnnn vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom- rnissionDiese Ausschut~:der~ werden. Die Kommission hört den in Artikel 134 vorgesehenen Wissenschaft und Technik an. ARTIKEL 5 fördernUm die. K oor d.m1erung · der m . . . den Mitgliedstaaten . betriebenen Forschung zu sonen od:nt sie zu ergänzen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Per- progra r nternehmen auf, ihr die in dieser Aufforderung bezeichneten Forschungs- rnrne zu u„b ermitteln. Sie tut dies entweder durch an bestimmte Empfänger gericht . rnachu ete und ihr er R egierung mitgeteilte Anfragen oder durch allgemeine Bekannt- ng. Nachdem d. K . .. gegebe h ie omm1ssion den Beteiligten jede Möglichkeit zur Außerung n at, kann sie zu Je . . d em 1.hr u.. b ermittelten . m1·t Forsch ungsprogramm eme Gründ die Pe en versehene St e11ungnal1me abgeben. Sie muß dies tun, wenn der Staat od er es bea rston oder das Unternehmen, die ein Forschungsprogramm übermittelt haben, n ragen. Durch diese ar b eit ab ·· d.ie K omm1ss10n . Stellu ngna h men rat · · · von u··b erfi••uss1ger D oppe1· u nd weist die Forschung auf noch unzureichend bearbeitete Gebiete hin. - 127 - Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, MULT 966