25.7
Stand: 18.2.2021 HINWEIS Das Förderprogramm wurde im November 2020 bei der EU-KOM pränotifiziert und soll nach der Abstimmung des Entwurfs der Förderrichtlinie mit BMF und Anhörung des BRH formell notifiziert werden. Bisherigen Rückmeldungen der EU-KOM zufolge ist dann voraussichtlich mit einer zügigen Genehmigung der EU-KOM zu rechnen. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Richtlinie zum Förderprogramm „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ Vom … Vorbemerkung Der Deutsche Bundestag hat erstmals mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 sowie in Fortschreibung auch im Haushalt 2021 Projektfördermittel bei Kapitel 0910 Titel 683 03 mit der Zweckbestimmung „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens zur För- derung des Absatzes und der Verbreitung von Abonnementzeitungen, -zeitschriften und An- zeigenblättern“ zur Verfügung gestellt. Die Mittel sollen zum „Erhalt der Medienvielfalt und -verbreitung in Deutschland sowie zur Stärkung des Journalismus und darin tätiger Medien- schaffender für die Unterstützung des dringend gebotenen Transformationsprozesses“ im Be- reich der oben genannten Presseerzeugnisse zur Verfügung gestellt werden. 1. Zuwendungszweck, Förderziele 1.1 Zuwendungszweck Eine unabhängige und vielfältige journalistische Berichterstattung ist essentiell für den demokra- tischen Willensbildungsprozess auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Sinkende Abonne- mentzahlen bzw. Auflagenhöhen der Printmedien verteuern jedoch die ohnehin schon hohen Stückkosten. Durch die wirtschaftlichen Einbußen infolge der Corona-Pandemie brechen auch die Anzeigenerlöse bei den Verlagen ein. Zudem entstehen durch die individuelle Zustellung der Printmedien an die Abonnenten hohe Kosten, die die Verlage nicht durch höhere Preise für die Medien ausgleichen können. Der Rückgang von Printabonnements und das Schrumpfen des Marktes für bezahlte Anzeigen in gedruckten Tages- und Wochenzeitungen sowie Anzeigenblättern erfordern zunehmend ei- nen Wandel etablierter und bewährter Geschäftsmodelle. Aufgrund der hohen Kosten für die Herstellung und die individuelle Zustellung der Printmedien fehlen den Verlagen jedoch finanzi- elle Ressourcen für die digitale Transformation. 1

Stand: 18.2.2021 Um zusätzliche Investitionen in den dringend gebotenen Transformationsprozess im Bereich dieser Presseerzeugnisse zu ermöglichen und anzuregen, sollen mit dem neuen Förderpro- gramm gezielt Investitions- und Digitalisierungsvorhaben im Verlagswesen unterstützt werden. Dadurch wird zugleich der Absatz und die Verbreitung von Abonnementzeitungen, -zeitschriften und Anzeigenblättern gefördert. Printmedien haben auch im digitalen Zeitalter eine besondere Bedeutung. Sie stellen eine flä- chendeckende Versorgung der Bevölkerung – insbesondere im ländlichen Raum – sicher, denn gerade der deutsche Zeitungsmarkt ist nach wie vor sehr lokal und regional geprägt. Auch den unentgeltlich verteilten Anzeigenblättern kommt mit Blick auf Informationen über Lokalpolitik und die Organisation und Würdigung von ehrenamtlichem Engagement eine bedeutsame Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu. Die Förderung der digitalen Transformation dient dazu, den Verlagen ein zweites, zukunfts- trächtiges Standbein zu verschaffen und ihre Resilienz zu stärken. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt der Medienvielfalt und -verbreitung in Deutschland sowie zur Stärkung des Journalismus und darin tätiger Medienschaffender geleistet. 1.2 Förderziele Ziele des Förderprogramms „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ sind: - Die digitale Markterschließung und Entwicklung neuer digitaler Geschäftsfelder durch die geförderten Verlage, insb. durch die Akquise neuer Aufträge oder neuer Kunden bzw. Kundengruppen. - Der Aufbau von digitalem Know-how durch die geförderten Verlage, insb. durch ent- sprechende Befähigung ihrer Mitarbeiter. - Die Digitalisierung interner und externerer Geschäftsprozesse sowie der Geschäfts- modelle der geförderten Verlage. - Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der geförderten Verlage. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach- weis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvor- schriften (VV) zu § 44 BHO (einschließlich der jeweils gültigen „Allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ [ANBest-P]) sowie §§ 48 bis 49a Verwal- tungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zuge- lassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 2

Stand: 18.2.2021 2.2 Das Förderprogramm „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ un- terliegt einer abschließenden Erfolgskontrolle nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 BHO und zu- gehöriger Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) (vgl. hierzu Ziffer 7.7). 2.3 Die Förderung stellt für die begünstigten Verlage eine Beihilfe zur Förderung der Ent- wicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 107 Absatz 3 lit. c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) dar. Die EU-beihilferechtlichen Vorgaben, wie sie sich insbesondere aus der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, sind einzuhalten. 2.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWi (nach- folgend: der Zuwendungsgeber) oder eine administrierende Stelle [*Anfrage beim BAFA dazu läuft*] entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Im Rahmen dieser Richtlinie wird die digitale Transformation von Abonnementzeitun- gen und -zeitschriften und von Anzeigenblättern mit einem redaktionellen Anteil von mindes- tens 30 Prozent gefördert. Die vorgesehene Förderung stellt sicher, dass die Unabhängigkeit der Redaktionen unberührt bleibt. 3.2 Gefördert werden Investitionen in die digitale Markterschließung, in Technologien zur Verbreitung der Inhalte sowie den Verkauf digitaler Anzeigen; Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für das jeweilige Vorhaben („Ausgabenförderung“, vgl. unten Ziffer 6.1). Hierzu gehören beispielsweise: - Investitionen in den Aufbau von Online-Shops, Rubrikenportalen und Apps sowie den Aufbau eigener oder verlagsübergreifender Plattformen zum Vertrieb der Inhalte; - Externe Entwicklung und technische Umsetzung von Bezahlsystemen, digitalen Abon- nementmodellen und Podcasts/Audio; - Externe Entwicklung digitalisierter Systeme zum Content Management und zu Daten- analysen; externe Programmierung von Anwendungslösungen und Weiterentwicklung vorhandener IT-Anwendungen (u.a. durch modulare Erweiterung oder Modernisierung); - Ausgaben für Konzeption (Beratungsausgaben, z.B. für die Strategieentwicklung, zur Entwicklung neuer Geschäftsfelder oder Machbarkeitsstudien zur Anpassung vorhan- dener Systeme zur Integration/Vermarktung neuer digitaler Produkte oder zur Ablö- sung von bestehenden Systemen durch zukunftsfähige Systeme; Entwicklung von Strategien zur Erstellung und Vermarktung bestimmter Inhalte, z.B. von lokalen und sublokalen Nachrichten); 3

Stand: 18.2.2021 - Ausgaben für Marketing (z.B. für Marketingmaßnahmen in sozialen Netzwerken und auf anderen digitalen Plattformdiensten oder für sog. 360 Grad Marketing-Tools; Mar- kenentwicklungsausgaben); - Hard- und Softwareausgaben (Ausstattung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit notwendigen digitalen Arbeitsmitteln [z.B. Virtual-Reality-Brillen]; KI in Verlagsprozes- sen, z.B. als Chatbots im Kundenservice oder zur Marketingautomatisierung; Einfüh- rung neuer Software zur weiteren Digitalisierung der Prozesse in Verlag, Redaktion und Logistik; Technikausgaben für neue Formate wie Newsletter, Podcast, Bewegtbild etc.; Analysetools für Reichweitenmessung und Nutzung der Angebote; Optimierung der Netzwerktechnologie zur Anbindung der Standorte an ein unternehmensweites Netzwerk); - Ausgaben für Projekte zur Erforschung und Erprobung digitaler Vermarktungsformen von redaktionellen und werblichen Inhalten; Ausgaben für Projekte zur Erforschung und Erprobung alternativer Zustellformen; Ausgaben für den Aufbau von verlagsüber- greifenden Austauschportalen für redaktionelle Inhalte sowie Anzeigenmotive; Ausga- ben für den Aufbau gemeinsamer/verlagsübergreifender Portale mehrerer Verlage im Business-to-Customer (B2C)- und Business-to-Business (B2B)-Bereich; - Qualifizierung/Schulung von Mitarbeitern zu Themen der digitalen Technik, des Online- Marketings, zum Kulturwechsel in den Verlagen, zum Aufbau von Datenkompetenz, im Bereich Change-Management und digitaler Kompetenz (u.a. digitale Redaktionsleiter, Experten für Podcast, Filme, Kommentare etc., Vertriebsexperten); - Ausgaben für digitale und allgemeine Prozessoptimierung wie externe Beratungsaus- gaben oder für gemeinsame verlagsübergreifende EDV-Projekte zur Optimierung bzw. Verbesserung der Abläufe in den Verlagen, Setzereien und Vertrieben/Verteilorgani- sationen; - Ausgaben für die Entwicklung von Plattformen für lokale Communities, zur Förderung des Gemeinwesens/des Ehrenamtes; Buchungsportale für verlagsübergreifende Bu- chung von Anzeigen und/oder Beilagen; - IT-gestützte Optimierung des Vertriebs, insb. Aufbau einer Shop-Payment-Anbindung, durch externe IT-Dienstleister o.ä.; - Anpassung der Printprodukte (wie etwa Gestaltung) mit Blick auf sich ändernde Erwar- tungen infolge der Digitalisierung durch externe Dienstleister. Umfasst sind Anschaffungs-, Leasing- und Mietausgaben während des Bewilligungszeitraums (vgl. unten Ziffer 7.3) für die notwendige Hard- und Software (bspw. auch „Software as a Ser- vice“ – SaaS), die zur angestrebten digitalen Transformation beitragen, sowie Reiseausgaben im konkreten Zusammenhang mit dem Digitalisierungsvorhaben (insb. Teilnahme an Schu- lungen oder notwendigen Treffen mit Beratern etc.). 4

Stand: 18.2.2021 Die diskriminierungsfreie Förderung aller Presseprodukte gebietet die Berücksichtigung der unterschiedlichen Startvoraussetzungen und Entwicklungsstadien der Mediengattungen. So besteht bei der Anzeigenblattbranche beispielsweise noch ein hoher Bedarf an grundlegenden Schulungen und der Förderung der Digitalkultur in den Verlagen, während Zeitungen und Zeit- schriften bereits in einem größeren Maße Digitalausgaben anbieten und die Digitalisierung schon weiter vorangetrieben haben. 3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Fördergegenstände: - Standardsoftware (insbesondere übliche Betriebssysteme wie Microsoft Windows oder ähnlich; übliche Bürosoftware wie Microsoft Office oder ähnlich; übliche Foto- bearbeitungssoftware wie Adobe Photoshop oder ähnlich); - Standardhardware (d.h. übliche Büroausstattung wie PCs, Tablets, Monitore, Tastatu- ren etc.), soweit kein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen erkennbar ist; - Eigenleistungen des Antragstellers (insb. Personalausgaben für Eigenentwicklungen); - Ersatz- oder Routineinvestitionen, beispielsweise zusätzliche Computer für wachsende Mitarbeiteranzahl oder Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen; - Beschaffung einer erstmaligen IKT-Grundausstattung; - Vorhaben, bei denen Digitalisierungsmaßnahmen bereits im Rahmen anderer Förder- programme der EU, des Bundes (insbesondere „Digital Jetzt“, „go-digital“, NEUSTART KULTUR) oder der Länder gefördert werden; dies gilt nicht für Förderungen im Rahmen von Kredit- und Beteiligungsprogrammen, wobei auch hier die jeweils einschlägige Bei- hilfehöchstintensität zu beachten ist; in keinem Fall darf eine Überkompensation erfol- gen. - Leistungen von Leistungserbringern, welche mit dem antragstellenden Verlag verbun- dene Unternehmen sind oder zu denen Geschäftsbeziehungen in Form von beispiels- weise Tochterunternehmen bestehen. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Verlage, die Abonnementzeitungen, -zeitschriften (Publikums- und Fachzeitschriften ohne Mitglieder- und Kundenzeitschriften) und Anzeigenblätter mit einem re- daktionellen Anteil von mindestens 30 Prozent in Deutschland physisch zustellen. Der Um- stand, dass das Erfordernis eines redaktionellen Anteils von über 30 Prozent erfüllt wird, ist vom Zuwendungsempfänger im Antragsverfahren schriftlich zu erklären. Ausgeschlossen sind private Unternehmen, an denen der Bund nach § 65 BHO beteiligt ist. Der Verlag muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, in der die In- vestition erfolgt. 5

Stand: 18.2.2021 5. Zuwendungsvoraussetzungen / -ausschluss Der Verlag muss über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen und die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachweisen können. Der Verlag ist verpflichtet, auf Verlan- gen des Zuwendungsgebers bzw. der administrierenden Stelle Angaben zu machen oder Un- terlagen vorzulegen, die zur Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Förderrichtlinie erforderlich sind. Der Verlag ist ferner verpflichtet, die zur Beurteilung des Förderprogramms notwendigen Prüfungen durch den Zuwendungsgeber oder die administrierende Stelle sowie den Bundesrechnungshof zuzulassen. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn: - der Verlag seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt hat; - über das Vermögen des Verlags ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wor- den ist. Dasselbe gilt für Verlage und, sofern der Verlag eine juristische Person ist, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versi- cherung/Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Ab- gabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind; - der Verlag ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV; - der Verlag einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; oder - der Verlag vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen hat (vgl. unten Ziffer 7.2). 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Förderung von Investitionen in die digitale Markterschließung, in Technologien zur Verbrei- tung der Inhalte sowie den Verkauf digitaler Anzeigen erfolgt projektbezogen. Um eine umfas- sende Förderung der Zielgruppe zu gewährleisten, wird die Höhe der Förderung je Verlag er- gänzend anhand eines objektiven Förderschlüssels begrenzt. 6.1 Projektförderung Die konkrete Projektförderung wird im Wege der Anteilfinanzierung (45 % der projektbezoge- nen Ausgaben – „projektbezogener Maximalbetrag“) als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind – im Rahmen des antrag- stellerbezogenen Maximalbetrags – allein die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausga- ben („Ausgabenförderung“). 6

Stand: 18.2.2021 6.2 Förderung je Antragsteller 6.2.1 Um eine Privilegierung einzelner Verlage im Rahmen der staatlichen Förderung zu ver- hindern, sollen alle Verlage diskriminierungsfrei anhand eines objektiven Förderschlüssels ge- fördert werden. Die Förderung wahrt den Abstand zur redaktionellen Freiheit und gewährleistet die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Presse. Als neutraler Verteilungsmaß- stab wird die Auflage (d.h. die Zahl der physisch zugestellten Exemplare) des Jahres 2019 zugrunde gelegt. Dies sind laut Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) und Auflagenkontrolle der Anzeigenblätter (ADA) sowie ergänzender Angaben des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) etwa 8,65 Milliarden Exemplare, davon 3,3 Milliarden Abonnementzeitungen, 1 Milliarde Abonnementzeitschriften (Publikums- und Fachzeitschriften ohne Mitglieder- und Kundenzeitschriften) und 4,3 Milliarden Anzeigenblätter. Dabei werden die je nach Mediengattung sehr unterschiedlichen durchschnitt- lichen Kosten der Zustellung (bei Zeitungen 0,54 Euro, bei Zeitschriften 0,595 Euro und bei Anzeigenblättern 0,21 Euro1) als neutraler Faktor berücksichtigt. 6.2.2 Die verfügbaren Fördermittel werden sachgerecht auf die drei Mediengattungen (Abon- nementzeitungen, -zeitschriften und Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Anteil von min- destens 30 Prozent) verteilt. Bei der Aufteilung werden für jede Mediengattung gesondert die Zustellkosten (anhand der durchschnittlichen Zustellkosten pro zugestelltem Exemplar und der jeweiligen Gesamtauflage) berücksichtigt. Dementsprechend entfallen von den verfügbaren Fördermitteln auf Abonnementzeitungen etwa 54 Prozent, auf Abonnementzeitschriften etwa 18 Prozent und auf Anzeigenblätter etwa 28 Prozent. 6.2.3 Der maximale Förderbetrag pro Verlag ergibt sich aus der zugestellten Auflage des Jah- res 2019 multipliziert mit dem Wert pro zugestelltem Exemplar, der für die jeweilige Mediengat- tung (in dem als Anlage beigefügten Merkblatt für die (unverbindliche) Berechnung der Förder- beträge) aufgeführt ist. Über den sich (anhand der im Merkblatt dargestellten Berechnungs- weise) ergebenden Maximalbetrag hinaus ist eine Förderung nicht möglich („antragstellerbezo- gener Maximalbetrag“). Um den antragstellerbezogenen Maximalbetrag als generellen Förder- deckel verbindlich zu ermitteln, hat der Verlag seine zugestellte Auflage im Jahr 2019 auf der Basis der Daten der IVW, der ADA oder durch einen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. 7. Verfahren und Erfolgskontrolle 7.1 Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt durch den antragsberechtigten Verlag oder einen von ihm Bevoll- mächtigten ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger 1 Die Werte ergeben sich auf Grundlage verbandsseitiger Angaben (Bundesverband Digitalpub- lisher und Zeitungsverleger e. V. (BDZV), VDZ und Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter e.V. (BVDA)) sowie auf Grundlage der Angaben der Deutschen Post AG. 7

Stand: 18.2.2021 Anlagen. Die Anträge werden nach der Reihenfolge der Antragstellung bearbeitet. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der administrieren- den Stelle maßgeblich. Anträge sind bis zum Ablauf des *XX.XX.XXXX* [einsetzen: Datum des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger + drei Monate] zu stellen (vgl. unten Zif- fer 8). Der Zuwendungsgeber und die administrierende Stelle sind berechtigt, bei Bedarf weitere Un- terlagen zu verlangen. 7.2 Zeitpunkt der Antragstellung/Vorhabenbeginn Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lie- ferungs- oder Leistungsvertrags. 7.3 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid, Zusage Der Zeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilli- gungszeitraum), beträgt in der Regel sechs Monate nach erfolgtem Zuwendungsbescheid. Abweichungen von dem im Zuwendungsbescheid bewilligten Vorhaben sind der administrie- renden Stelle gemäß Nr. 5.2 ANBest-P unverzüglich anzuzeigen. 7.4 Auszahlung/Verwendungsnachweis Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der administrieren- den Stelle einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist ein- gereicht, kann dies den Widerruf des Bewilligungsbescheids zur Folge haben. Im Übrigen gelten zum Verwendungsnachweis die Vorgaben der ANBest-P, insbesondere der dortigen Nr. 6. Es können gemäß Nr. 1.4 ANBest-P Teilbeträge angefordert werden, soweit diese alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Teilbeträge dürfen entsprechend den Vorgaben von Nr. 1.4 ANBest-P bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums angefordert wer- den. Die Auszahlung des Zuschusses bzw. der Schlussrate erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Zuwendungsgeber und die administrierende Stelle sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen. 7.5 Subventionserheblichkeit Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Bewil- ligung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 8

Stand: 18.2.2021 des Subventionsgesetzes hingewiesen; zugleich werden entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt. 7.6 Auskunfts- und Offenlegungspflichten Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, folgende Informationen an Mitglieder des Deutschen Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen weiterzugeben: - das Thema des Vorhabens, - den Namen des Zuwendungsempfängers, - den Namen des für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Mitarbeiters, - den Bewilligungszeitraum und - die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Dies gilt ebenso für die Weitergabe dieser Informationen für statistische Zwecke an die damit beauftragte Einrichtung. Der verantwortliche Mitarbeiter kann Gründe darlegen, aus denen von der Bekanntgabe sei- nes Namens abgesehen werden soll. Der Zuwendungsgeber ist binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt. Der Zuwendungsempfänger stimmt zu, dass sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren bei der administrierenden Stelle eingereichten Unterlagen dem Zuwendungs- geber zur Verfügung gestellt werden. Alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise können von der administrierenden Stelle und dem Zuwendungsgeber auf Datenträgern gespeichert werden und dürfen von ihnen für statistische Zwecke und die nach Ziffer 7.7 vorgesehene Erfolgskontrolle verwendet und ausgewertet werden. Die Erklärung bein- haltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union. Darüber hinaus ist der Zuwendungsgeber berechtigt, den Prüforganen der Europäischen Union, dem Bundesrechnungshof und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen der geförderten Digitali- sierungsvorhaben zu gestatten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle unter Beachtung datenschutzrechtlicher Re- gelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte zu erteilen. 9

Stand: 18.2.2021 Weiterhin willigt der Antragsteller mit Abgabe des Antrags in die Nutzung allgemeiner, ag- gregierter Informationen zu dem Investitionsvorhaben im Rahmen der Erfolgskontrolle und Öffentlichkeitsarbeit des Zuwendungsgebers grundsätzlich ein. 7.7 Erfolgskontrolle Das Förderprogramm „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ muss als finanzwirksame Maßnahme einer Erfolgskontrolle gemäß § 7 Absatz 2 BHO und zugehöriger Verwaltungsvorschriften unterzogen werden. Daher haben die Zuwendungsempfänger die für diesen Zweck erforderlichen vorhabenbezogenen Informationen, auch über den Inhalt des Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der An- tragstellung relevant waren, dem Zuwendungsgeber oder der administrierenden Stelle zur Ver- fügung zu stellen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für eine Überprüfung der Erreichung der Förderziele (vgl. oben Ziffer 1.2) maßgeblichen Daten, die von der administrie- renden Stelle näher festgelegt werden, zu erfassen und vorzuhalten. Die vom Zuwendungs- empfänger übermittelten Informationen werden vertraulich behandelt, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck verwendet und nach Abschluss der Erfolgskontrolle vernichtet. Darüber hinaus werden den Zuwendungsempfängern bei Bedarf Feedback-Fragebögen zur Dokumentation von Praxisbeispielen zur Verfügung gestellt, die von diesen Verlagen auszu- füllen sind. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum *XX.XX.XX* [einsetzen: Datum des Tages der Veröffentlichung im Bundesanzeiger + drei Monate] befristet. Berlin, den… 10
