GMBl Nr. 20 1969
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 20 vom 21. Juli 1969
Z3191 Ausgabe A GEMEINSAMES Seite 305 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des lnnern des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte / des Bundesministers für gesamtdeutsche Frag"" des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder des Bundesministers für Familie und Jugend / des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit / des Bundesministers für Gesundheitswesen HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 20. Jahrgang Bann, den 21. Juli 1969 NT. 20 INHALT Amtlicher Teil Seite Auswärtiges Amt Bek. v. 26. 6. 69, Ausländische Missionschefs bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert . . . . . . . 306 Bek. v. 20. u. 30. 6. 69, Botschaften der Bundesrepu- blik Deutschland im Ausland. . . . . . . . . . . 306 Bek. v. 24. 6. 69, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . 306 Der Bundesminister des Innern D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht des öffentlichen Dienstes Bek. v. 18. 6. 69, TV v. 29. 4. 1969 zur Ergänzung des Teils UI Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT (Ein- gruppierung der Pfarrhelfer und der Plotterinnen) 306 Berichtigung zu GMBl. Nr. 17/1969, S. 270 . . . . . . . 308 ZV. Zivile Verteidigung Richtl. v. 6. 5. 69 für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Hausschutzräumen für Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 Rdschr. v. 30. 6. 69, Vwv über die Erfassung der Wehr- pflichtigen v. 21. 8. 1968; hier: Änderung der Form- blätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen Erlaß v. 25. 6. 69 über die Errichtung des Gesamtdeut- schen Instituts Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung Bek. v. 11. 6. 69, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung der Sonderfor- schungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Erlaß v. 1. 7. 69 über die Errichtung der Bundesstelle für Entwicklungshilfe (BfE) aufgrund des Kabinett- beschlusses v. 19. 2. 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 Öffentliche Zustellung (Berghammer) . . . . . . . . . 312 Beil a ge: Stellen-Ausschreibungen
Seite 306 GMBl.1969 Nr.20 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Ausländische Missionschefs 11. - Bek. d. AA v. 20. 6. 1969 - ZA 2 - SP - 276 - bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert' Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter - Bek. d. AA v. 26. 6. 1969 - Prot 2 SM 20/91.11; 30; der Bundesrepublik Deutschland in Santa Isabel mit 10; 08- Dienstsitz in Accra, Herr Botschafter Helmut Müll er, ist am 7. Juni 1969 von Seiner Exzellenz dem Präsi- denten der Republik von Äquatorial-Guinea, Herrn Der Herr Bundespräsident hat Francisco Macias N g u em a, zur überreichung seines am 10. Juni 1969 Beglaubigungsschreibens empfangen worden. Seine Exzellenz den Botschafter von Ecuador, Dr. III. - Bek. d. AA v. 30. 6. 1969 - ZA 2 - SP - 608 - Ramon Eduardo Burneo Burneo, Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Seine Exzellenz den Botschafter von Peru, Dr. Al- der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl berto W a g n erd e Re y n a ; in Rom, Herr Dr. Hans Be r ger, ist am 16. Juni 1969 von Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. zur überreichung am 25. Juni 1969 seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden. Seine Exzellenz den Botschafter der Dominikanischen GMBl. 1969, S. 306 Republik, Dr. Juan M. Con tin, Seine Exzellenz den Königlich-Griechischen Botschaf- ter, Herrn Miltiades Delivanis Konsulate der Bundesrepublik Deut'schland im Ausland zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp- fangen. - Bek. d. AA v. 24. 6. 1969 - ZA 2 - 82/91.03 - 72 - GMBl. 1969, S. 306 Die bolivianische Regierung hat am 16. Mai 1969 Herrn Hanns HilI e r das Exequatur als deutscher Wahl konsul in Santa Cruz./Bolivien erteilt. Konsul Botschaften der Bundesrepublik Deutschland Hanns Hiller ist Nachfolger des aus seinem Amt ausge- im Ausland schiedenen Konsuls Kurt R ic h te r. Er hat die Leitung des Konsulats inzwischen übernommen. Der Amtsbezirk I. - Bek. d. AA v. 20. 6. 1969 - ZA 2 - SP - 372 - hat sich nicht geändert. Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Die Anschrift des Konsulats lautet: der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba, Herr Calle Nuflo de Chavez 102, Esq. Chuquisaca, Dr. Rudolf Fechter, ist am 4. Juni 1969 von Seiner Santa Cruz./Bolivien Kaiserlichen Majestät Ha il e SeI ass i e 1., Kaiser von Postanschrift: Casilla 370, Santa CruziBolivien Äthiopien, zur überreichung seines Beglaubigungs- Fernsprecher: 2557 schreibens empfangen worden. Telegrammanschrift: Consugerma Santa Cruz. GMBI. 1969, S. 306 Der Bundesminister des Innern D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht und des öffentlichen Dienstes der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Tarifvertrag zur Ergänzung des Teils 111 Abschn. L - Hauptvorstand -, der Anlage 1 a zum BAT vom 29. April 1969 der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (Eingruppierung der Pfarrhelfer und der Plotterinnen) - Bundesvorstand - andererseits - Bek. d. BMI v. 18. 6. 1969 - D 11 2 - 220 255/4- wird folgendes vereinbart: Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag zur Änderung des Teils III Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT vom § 1 29. April 1969 bekannt. Der Tarifvertrag gilt nur für Ergänzung des Teils 111 Abschn. L der Anlage 1 a den Bereich des Bundesministers der Verteidigung. Mit zum BAT der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands ist ein gleichlautender In Teil III Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT in der Tarifvertrag abgeschlossen worden. Fassung des Tarifvertrages zur Ergänzung des Teils III Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT vom 17. September 1968 werden dem Unterabschnitt III die folgenden Un- terabschnitte IV und V angefügt: Tarifvertrag zur Ergänzung des Teils 111 Abschn. L der Anlage 1 a "IV. Pfarrhelfer zum BAT Vergütungsgruppe V c Vom 29. April 1969 Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens ein- einhalbjährigen Ausbildung im kirchlichen Bereich nach Zwischen einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fall- der Bundesrepublik Deutschland, gruppe 3, wenn sie vertreten durch den Bundesminister des Innern, a) in bedeutenden Seelsorgebezirken tätig sind einerseits oder
Nr.20 GMBI.1969 Seite 307 b) überwiegend diakonische oder vergleichbare Tätig- rungszeit beginnt am Tage der Gleichstellung gemäß keiten ausüben. Satz 1, frühestens jedoch am 1. Mai 1969. (Hierzu Protokollnotizen Nm. 1 bis 4) Nr.5: VergÜtungsgruppe VI b Auf die achtjährige Tätigkeit als Pfarrhelfer können die Zeit der Einarbeitung und eine außerhalb der Mili- 1. Pfarrhelfer nach achtjähriger Tätigkeit in Vergü- tärseelsorge zurückgelegte vergleichbare Tätigkeit an- tungsgruppe VIIFallgruppe 1, wenn sie nicht nur gere<:hnet werden. gelegentlich diakonische oder vergleichbare Tätig- keiten ausüben. V. Plotterinnen (Hierzu Protokollnotizen Nm. 3 und 5) VergÜtungsgruppe VII 2. Pfarrhelfer nach mehrjähriger Bewährung in Ver- gütungsgruppe VII Fallgruppe 1, wenn sie Angestellte (Plotterinnen), die nach Weisung oder a) in bedeutenden Seelsnrgebezirken tätig sind Vorlage taktische Lagen mittels bestimmter Zeichen oder darstellen und auswerten (z. B. Mitzeichnen der Schiffs- und Flugzeugbewegungen nach optischer Anzeige oder b) überwiegend diaknnische nder vergleichbare Tä- Weisung, Auswertung, Eintragung und Weitergabe von tigkeiten ausüben. Positionsmeldungen nach bestimmten Meldeverfahren (Hierzu Protokollnotizen Nm. 2 und 3) in englischer Sprache, Verschiften der Plots). * 3. Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens VergÜtungsgruppe VIII eineinhalbjährigen Ausbildung im kirchlichen Be- reich nach der Einarbeitungszeit. Angestellte während einer Einweisungszeit von sechs Monaten für die Tätigkeit als Plotterin." (Hierzu Protokollnotizen Nm. 1 und 4) Vergütungsgruppe VII § 2 1. Pfarrhelfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert. * Übergangsvorschriften 2. Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens (1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifver- eineinhalbjährigen Ausbildung im kirchlichen Be- trag fallenden Angestellten, die bis zum 30. April 1969 reich während einer Einarbeitungszeit von sechs günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert Monaten. worden sind bzw. eingruppiert werden, wird durch das (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. (2) Die Angestellten, die am 30. April 1969 im Ar- Vergütungsgruppe VIII beitsverhältnis stehen und nach diesem Tarifvertrag Pfarrhelfer während einer Einarbeitungszeit von die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisheri- sechs Monaten. gen Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Ab- sehn. A Abs. 2 BAT höhergruppiert. Protokollnotizen : (3) Ist nach § 1 dieses Tarifvertrages zur Eingrup- Nr.l: pierung in eine höhere Vergütungsgruppe die vorherige Die Ausbildung muß entsprechen Bewährung (Tätigkeit) des Angestellten in Tätigkeiten a) im evangelischen Zweig der Militärseelsorge der einer niedrigeren Vergütungsgruppe erforderlich, so diakonischen Ausbildung während der ersten ein- sind auch die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifver- einhalb Jahre, trages zurückgelegten Beschäftigungszeiten so zu be- b) im katholischen Zweig der Militärseelsorge der Aus- rücksichtigen, als ob sie bereits unter der Wirksamkeit bildung, die zur Erteilung der Missio Canonica durch dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären. den Militärbischof erforderlich ist. (4) Zeiten, die von den unter § 1 dieses Tarifvertrages fallenden Angestellten vor dem Inkrafttreten dieses Nr.2: Tarifvertrages zurückgelegt worden sind, werden auf Bedeutende Seelsorgebezirke im Sinne dieses Tätig- die Bewährungszeit nach § 23 a BAT bei Erfüllung der keitsmerkmals sind Seelsorgebezirke mit mehr als drei sonstigen dort geforderten Voraussetzungen angerech- zu betreuenden Standorten net, wenn diese Zeiten in der gleichen Tätigkeit und in oder der Vergütungsgruppe zurückgelegt worden sind, in die mit mehr als 2000 zu betreuenden Soldaten. die Angestellten nach diesem Tarifvertrag einzugrup- pieren sind. Nr.3: § 3 Die diakonischen oder vergleichbaren Tätigkeiten müssen den Tätigkeiten gleichwertig sein, die im kirch- Inkrafttreten lichen Bereich von Diakonen (katholisch: Seelsorge- Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1969 in Kraft. helfern) verrichtet werden. Derartige Tätigkeiten werden in der Bundeswehr z. B. in Seelsorgebezirken mit einem Soldatenheim, mit einem Bundeswehrlazarett oder in Bonn, den 29. April 1969 Seelsnrgebezirken ausgeübt, in denen alle Parochial- aufgaben von der Militärseelsorge wahrgenommen wer- Für die Bundesrepublik Deutschland den, wie in Standorten im Ausland oder in sog. Einöd- standorten. Der Bundesminister des Innern In Vertretung Nr.4: Gumbel Pfarrhelfer ohne eine abgeschlossene mindestens ein- einhalbjährige Ausbildung im kirchlichen Bereich im Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Sinne der Protokollnotiz Nr. 1, die am 30. April 1969 Transport und Verkehr im Arbeitsverhältnis gestanden haben, werden den - Hauptvorstand - Pfarrhelfern der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 Jacobi Simon gleichgestellt, wenn sie vier Jahre ununterbrochen als Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Pfarrhelfer beschäftigt gewesen sind. Ist diesen Pfarr- helfern eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b - Bundesvorstand - Fallgruppe 2 übertragen, werden sie nach fünf jähriger Heinz Groteguth Jahn GMBl. 1969, S. 306 Bewährung in dieser Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert. Der Lauf der fünf jährigen Bewäh-
Seite 308 GMBl.1969 NI'. 20 Berichtigung Schutzplatz bis zur Gesamtzahl von 50 werden 200,- DM, darüberhinaus für jeden weiteren Schutzplatz Auswirkungen 180,- DM gezahlt. des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes (2. BesNG) § 4 a) Ortszuschlag für Angestellte Zahl der Schutzplätze Im GM BI. Nr. 17/1969 ist auf Seite 270 der letzte Ab- (1) Die Zahl der Schutzplätze eines Schutzraumes satz der Bekanntmachung vom 29. Mai 1969 - D II 2 wird nach den Anforderungen ermittelt, die die "Bau- - 220 233/15 - zu streichen und unmittelbar unter der technischen Grundsätze für Hausschutzräume des Anlage 1 vor der Anmerkung folgender Absatz einzu- Grundschutzes" an Grundfläche, Luftraum und Frisch- fügen: luftzufuhr für einen Schutzplatz stellen. "Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten (2) Von den nach Absatz 1 ermittelten Schutzplätzen Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere können als zuschußfähig anerkannt werden: zu berücksichtigende K{nd, und zwar für das zweite bis zum fünften Kind um je 44 DM, a) je Aufenthaltsraum ein Schutzplatz, wobei Küchen unter 12 qm Grundfläche, Nebenräume, Zubehör- für das sechste und die weiteren Kinder um je räume und Wirtschaftsräume (das sind insbesondere 54 DM." Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder GMBl. 1969, S. 308 Duschräume, Toiletten, Besenkammern und sonstige Abstellräume) nicht als Aufenthaltsräume gerechnet werden, in jedem Schutzraum jedoch mindestens 7 Schutzplätze; ZV. Zivile Verteidigung b) in Wohnheimen so viele Schutzplätze, wie dies der Zahl der Personen entspricht, die in einem Gebäude Richtlinien der betreffenden Art üblicherweise wohnen. für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Hausschutzräumen für Wohnungen Vom 6. Mai 1969 § 5 Gemeinsame Schutzräume Der Bund fördert nach Maßgabe des Berichts über das Konzept der zivilen Verteidigung und das Programm (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 kann eine höhere Zahl für die Zeit bis 1972 (Bundestags-Drucksache V/3683) im von Schutzplätzen als zuschußfähig anerkannt werden, Rahmen der durch den Bundeshaushalt zur Verfügung wenn für mehrere Gebäude ein gemeinsamer Schutz- gestellten Mittel den Bau von Hausschutzräumen. Hier- raum geschaffen wird. für gelten folgende Richtlinien: (2) Voraussetzung hierfür ist, daß ein entsprechender Bedarf an Schutzplätzen für die Bewohner weiterer § 1 Gebäude besteht und nachgewiesen wird. Grundstücks- Gegenstand der Förderung eigentümer oder andere dinglich Berechtigte, auf deren Grundstück ein gemeinsamer Schutzraum errichtet (1) Bauherren, die Wohnungen errichten und dabei wird, haben der zuständigen Behörde eine Erklärung Schutzräume schaffen, können hierfür im Rahmen der abzugeben, daß sie die Mitbenutzung des Schutzraumes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen pau- durch andere Personen dulden. schalen Zuschuß erhalten. Dies gilt auch für Wohn- heime, wenn deren Bewohner dort ihren ausschließ- (3) Die Erklärung bedarf der Schriftform; sie muß lichen und dauernden Wohnsitz haben sollen. öffentlich beglaubigt oder vor der zuständigen Behörde abgegeben oder vor ihr anerkannt werden. (2) Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. § 6 § 2 Antragserfordernis Beschaffenheit und Lage der Schutzräume Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt. Der Antrag (1) Schutzräume, für deren Errichtung Zuschüsse ge- soll spätestens gleichzeitig mit dem Baugesuch bei der währt werden, müssen gegen herabfallende Trümmer, von der Landesregierung bestimmten Behörde gestellt gegen radioaktive Niederschläge, gegen Brandeinwir- werden. kungen sowie gegen biologische und chemische Kampf- mittel Schutz gewähren und für einen längeren Auf- § 7 enthalt geeignet sein (Grundschutz). Diese Vorausset- zungen sind erfüllt, wenn der Schutzraum den Anfor- Entscheidung über den Antrag, Auszahlung derungen genügt, die in den "Bautechnischen Grund- (1) Über den Antrag entscheidet die von der Landes- sätzen für Hausschutzräume des Grundschutzes" des regierung bestimmte Behörde. Die positive Entscheidung Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau enthält den ausdrücklichen Vorbehalt der plan- und in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April sachgerechten Erstellung des Schutzraumes; sie er- 1969 *) niedergelegt sind. lischt, wenn die Baugenehmigung unWirksam wird. (2) Die Schutzräume können sich innerhalb oder (2) Der bewilligte Zuschuß wird nach Fertigstellung außerhalb des Wohngebäudes befinden; außerhalb je- und Abnahme des Bauvorhabens (einsch!. des Schutz- doch nur dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des raumes, auch wenn er sich außerhalb des Gebäudes Wohngebäudes liegen und schnell erreichbar sind. befindet) ausgezahlt. Die Auszahlung unterbleibt, so- lange der Schutzraum nicht plan- und sachgerecht aus- § 3 geführt oder - bei Gebrauchsabnahme - noch nicht fertiggestellt ist. Höhe des Zuschusses (1) Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der § 8 Zahl der Schutzplätze, die geschaffen und als zuschuß- Vorbescheid fähig anerkannt werden. (1) Der Antragsteller kann einen Vorbescheid darüber (2) Der Zuschuß je Schutzplatz beträgt pauschal bei verlangen, ob Mittel zur Förderung eines geplanten 1 bis 16 Schutzplätzen 220,- DM. Für jeden weiteren Schutzraumes zur Verfügung gestellt werden.
Nr.20 GMBI.1969 Seite 309 (2) Der Vorbescheid ergeht unter dem Vorbehalt, daß gründung erforderlichen Unterlagen (z. B. diese Richtlinien eingehalten werden. Er erlischt, wenn Nachweise über Schulbesuch, Studium, Lehr- nicht binnen sechs Monaten das Baugesuch eingereicht verhältnis, Bescheinigung des Bürgermeisters und der Antrag gemäß § 6 gestellt wird. über häusliche oder der zuständigen Berufs- vertretung [Kammer] über wirtschaftliche Ver- hältnisse) sind dem Antrag beizufügen". § 9 Vorrätige Formblätter können aufgebraucht werden. Inkrafttreten Formulare für den Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst sollten nunmehr bei allen Erfassungs- Gefördert werden nur Schutzräume, mit deren Bau behörden vorrätig sein. nach dem 30. Juni 1969 begonnen wird. 2. Formblattsatz 2 (Wehrstammrolle) Bonn, den 6. Mai 1969 Die Spalten a, bund e des Formblattsatzes 2 (Wehr- - ZV 5 - 781 110/21 - stammrolle) hätten bei der Drucklegung so eingeteilt Der Bundesminister des Innern werden sollen, daß sie zweizeilig ausgefüllt werden konnten und daß ihr Ausfüllen mit handelsüblichen Im Auftr:ag Schl1eibmaschinen (4,25 mm Zeilenabstand), ohne Dr.Harting Nachdrehen der Walze mit der Hand, möglich ge- *) Die Bekanntmachung ist als Beilage zum Bundesanzeiger wesen wäre (Abstand der QuerIinien in jedem Fall Nr. 104 vom 11. 6. 1969 veröffentlicht worden. 8,5mm). GMBI. 1969, S. 308 Aus der Veröffentlichung der Erfassungsvorschriften im Gemeinsamen Ministerialblatt sowie aus mir vor- liegenden Formblattsätzen verschiedener Verlage habe ich jedoch ersehen, daß eine solche Einteilung Allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht immer vorgenommen worden ist. Bei künftigen über die Erfassung der Wehrpflichtigen Bestellungen des Formblattsatzes 2 (Wehrstamm- vom 21. August 1968 (GMBl. S. 235); rolle) sollte hierauf geachtet werden. Vorrätige hier: Änderung von Formblättern Formblätter können jedoch aufgebraucht werden. - Rdschr. d. BMI v. 30. 6. 1969 - ZV 4 - 771 210/11- 3. Rücksendung des Fragebogens in freigestempelten (Auszug) Fensterbriefumschlägen Nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ErfVorschr müssen die Erfassungsbehörden der Aufforderung an den Nach Ihren Mitteilungen haben sich die neuen Er- Wehrpflichtigen, den "Fragebogen für die Erfassung fassungsvorschriften bei ihrer erstmaligen Anwendung von Wehrpflichtigen" (Formblatt 1) ,ausgefüllt zu- bei der Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburts- rückzusenden, einen adressierten Umschlag oder ei- jahrgangs 1950 grundsätzlich bewährt. nen Fensterbriefumschlag - freigemacht - beifügen. Der Fragebogen ist für eine Versendung in Fenster- 1. briefumschlägen besonders gestaltet. Die Erfassungs- behörden haben daher von der Möglichkeit weit- Im einzelnen wurden folgende geringfügige Ände- gehend Gebrauch gemacht, für die Rücksendung des rungen angeregt, die wegen ihrer Bedeutung bereits Fragebogens Fensterbriefumschläge vorzusehen. bei der Erfassung des nächsten Geburtsjahrgangs be- Wie mir nunmehr der Bundesminister für das rücksichtigt werden sollten: Post- und Fernmeldewesen mitteilt, haben die Post- ämter die Antwortsendungen der Wehrpflichtigen 1. Formblatt 1 (Fragebogen für die Erfassung von bei freigestempelten Fensterbriefumschlägen bean- Wehrpflichtigen) und Formblatt 1 R (Anschreiben) standet. Nach den Ausführungsbestimmungen zu Die Mehrzahl der Länder weist darauf hin, daß im § 7 Abs. 1 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBI. Feld 8 des Fragebogens häufig die Frage "Antrag I S. 341 und Amtsblatt des BPMin. Nr. 53 S. 447) auf Zurückstellung" nur angekreuzt wurde, ohne dürfen freigestempelte Fensterbriefumschläge für daß ein Freistellungsantrag und die ihn begründen- Antwortsendungen nicht verwendet werden, da nicht den Nachweise - wie im Anschreiben (Formblatt sichergestellt werden kann, daß diese Briefumschläge 1 R) gefordert - beigefügt wurden, weil die Wehr- nur für die Rücksendung zum Benutzer der Frei- pflichtigen der Auffassung waren, daß mit dem An- stempelmaschine verwendet werden. kreuzen das Zurückstellungsverfahren bereits ein- Nicht zuletzt im Hinblick auf die Verwaltungsver- gelei tet sei. einfachung bei Benutzung von Fensterbriefum- Es bestehen keine Bedenken, daß zur besseren Klar- schlägen ist der Bundesminister für das Post- stellung und Fernmeldewesen jedoch ausnahmsweise bereit, im Erfassungsverfahren freigestempelte Fenster- a) auf dem Formblatt 1 im Feld 8 die Worte briefumschläge für Antwortsendungen zuzulassen, "Wenn ja, bitte beifügen" wenn diese Briefumschläge über ihrem oberen halbfett gedruckt und Fensterrand mit den Worten b) auf dem Formblatt 1 R der fünfte Absatz eben- "Antwort an Erfassungsbehörde" falls halbfett gedruckt und wie folgt gefaßt wer- versehen sind. den: Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Er- "Einen etwaigen Antrag auf Zurückstellung fassung würde ich es dankbar begrüßen, wenn Sie die vom Wehrdienst aus persönlichen, insbeson- Erfassungsbehörden entsprechend unterrichten würden. dere aus häuslichen, wirtschaftlichen oder be- ruflichen Gründen (siehe Feld 8 des umseitigen 11. Fragebogens) bitte dem Fragebogen beifügen oder schnellstens nachreichen; Ankreuzen der Frage 8 (Vorderseite) gilt nie h t als An- trag. Antragsformulare sind bei der Erfas- An die Herren Innenminister (-senatoren) sungsbehörde erhältlich. Der Zuruckstellungs- der Länder - außer Berlin- antrag muß begründet sein. Die für seine Be- GMBI. 1969, S. 309
Seite 310 GMBl.1969 Nr.20 Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen Erlaß 1. Sammlung und wissenschaftliche Auswertung von über die Errichtung des Informationsmaterial für die politische Arbeit des Gesamtdeutschen Instituts Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - 2. Festigung und Verbreitung des gesamtdeutschen Vom 25. Juni 1969 Gedankens durch Informationsvermittlung 3. Förderung von Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen. I. Mit Wirkung vom 1. Juli 1969 wird das III. Gesamtdeutsche Institut Das Gesamtdeutsche Institut wird durch den Präsi- - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - denten geleitet. Er ist dem Bundesminister für gesamt- deutsche Fragen für die ordnungsgemäße Erledigung als nicht rechtsfähige Bundesanstalt errichtet. Die Bun- der genannten Aufgaben verantwortlich. desanstalt untersteht dem Bundesminister für gesamt- deutsche Fragen. Sitz der Bundesanstalt ist Bonn. *) Bonn, den 25. Juni 1969 11 - 10041 II. Dem Gesamtdeutschen Institut werden folgende Auf- Der Bundesminister gaben übertragen: für gesamtdeutsche Fragen *) Vorläufige Anschrift: Herbert Wehner 5300 Sonn, AdenaueraUee 4--6 GMBI. 1969, S. 310 Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung Bekanntmachung Hälfte, ab 1970 zu zwei Dritteln bzw. einem Drittel des VerwaItungsabkommens aufbringen. Der Bund und die Länder können im zwischen Bund und Ländern gegenseitigen Einvernehmen zusätzliche Leistungen er- zur Förderung der Sonderforschungsbereiche bringen. Vom 11. Juni 1969 § 2 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Bund und Länder werden vorbehaltlich der Zustim- der Bundesrepublik Deutschland haben am 11. Juni mung ihrer gesetzgebenden Körperschaften bzw. der 1969 ein Verwaltungsabkommen zur Förderung der an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe für dieses Sonderforschungsbereiche geschlossen. Abkommen bereitstellen: Das Verwaltungsabkommen wird hiermit veröffent- im Jahre 1969 20 Mil!. DM, licht. im Jahre 1970 45 Mill. DM. Die in weiteren Jahren in Betracht kommenden Be- Bonn, den 1. Juli 1969 träge sollen auf der Grundlage der bis dahin gewonne- - II A 3 - 3435 - 21 - 11/69 - nen Erfahrungen festgesetzt werden. Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung § 3 Im Auftrag Die Einrichtung und Förderung von Sonderfor- Trabandt schungsbereichen in wissenschaftlichen Hochschulen bedarf der Zustimmung des Sitzlandes. § 4 Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern Das Sitzland stellt eine Grundausstattung für den zur Förderung der Sonderforschungsbereiche Sonderforschungsbereich zur Verfügung. Die Grund- Vom 11. Juni 1969 ausstattung umfaßt Die Bundesregierung und die Regierungen der Län- a) die für den Sonderforschungsbereich erforderlichen der der Bundesrepublik Deutschland kommen in Er- Gebäude, gänzung des Verwaltungsabkommens vom 8. Februar b) die Erstausstattung der Gebäude, die Personal- und 1968 zur Förderung von Wissenschaft und Forschung *) Sachausstattung, soweit sie üblicherweise zu einer überein, zur verstärkten Förderung der Forschung an Forschungseinrichtung der jeweiligen Fachrichtung den Hochschulen der Länder in Sonderforschungsbe- im Rahmen einer Hochschule gehören. reichen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Dem Sitzland bleibt vorbehalten, für die Errichtung der Gebäude und deren Erstausstattung die Finanzhilfe § 1 des Bundes für den Aus- und Neubau wissenschaftlicher Hochschulen in Anspruch zu nehmen. Bund und Länder werden vorbehaltlich der Zustim- mung der gesetzgebenden Körperschaften oder der an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe auf der Grund- § 5 lage der Empfehlungen des Wissenschaftsrates Sonder- forschungsbereiche gemeinsam fördern, und die zu Die Festsetzung des Jahresbetrages obliegt dem Ver- diesem Zweck bereitzustellenden Mittel 1969 je zur waltungsausschuß nach Abschnitt II des Verwaltungs- abkommens vom 8. Februar 1968 zur Förderung von *) Veröffentl.: GMBI. 1968, S.98 Wissenschaft und Forschung. Bei seiner Entscheidung
Nr.20 GMB1.1969 Seite 311 soll der Verwaltungsausschuß die Empfehlungen des Sitzland) und im Benehmen mit der Deutschen For- Wissenschaftsrates zugrunde legen. schungsgemeinschaft Sonderforschungsbereiche zusätz- lich fördern, insbesondere wenn der Sonderforschungs- bereich auf Initiative des Bundes eingerichtet wurde. § 6 Davon ausgehend, daß die Deutsche Forschungsge- §11 meinschaft bereit ist, die finanzielle Förderung und die wissenschaftliche Betreuung der Sonderforschungs- Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 31. Dezember bereiche aufgrund dieses Abkommens zu übernehmen, 1971 außer Kraft. werden ihr die festgesetzten Jahresbeträge als zweck- Sofern das Abkommen nicht verlängert wird, werden gebundener Zuschuß zur Verfügung gestellt. Der Ver- sich die Vertragsschließenden ins Benehmen setzen, waltungsausschuß gemäß Abschnitt II des Verwaltungs- um eine reibungslose Abwicklung der Sonderfor- abkommens zwischen Bund und Ländern vom 8. Fe- schungsbereiche zu gewährleisten. Entsprechendes gilt bruar 1968 erläßt entsprechende Bewilligungsbedingun- bei der Aufhebung einzelner Sonderforschungsbereiche. gen. Für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung gelten die Grundsätze, die für die öffentlichen Zuschüsse an Bonn, den 11. Juni 1969 die Deutsche Forschungsgemeinschaft Anwendung fin- den. Für die Bundesregierung Kiesinger § 7 Für das Land Baden-Württemberg Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, daß der Wissenschaftsrat und die Deutsche Forschungs- Dr. FHbinger gemeinschaft über die Art und Weise der finanziellen Für den Freistaat Bayern Förderung nähere Bestimmungen treffen, die auch eine angemessene Kontrolle der wissenschaftlichen Ergeb- Goppel nisse gewährleisten. Für das Land Berlin Soweit diese Bestimmungen Rechte und Pflichten des Spangenberg Bundes und der Länder berühren, bedürfen sie der Zu- stimmung der Vertragsschließenden. Für die Freie Hansestadt Bremen Speckmann § 8 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Bund und Länder gewähren der Deutschen For- Brandes schungsgemeinschaft den Zuschuß unter der Voraus- setzung, daß der Bund und alle Länder an den Ent- Für das Land Hessen scheidungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft Schneider über die Bewilligung von Sondermitteln für die einzel- nen Sonderforschungsbereiche beteiligt werden. Dabei Für das Land Niedersachsen hat der Bund die gleiche Stimmenzahl wie die Gesamt- Hellmann heit der Länder. § 9 Für das Land Nordrhein-Westfalen Werz Bund und Länder erstatten der Deutschen For- schungsgemeinschaft die für die Betreuung der Sonder- Für das Land Rheinland-Pfalz forschungsbereiche entstehenden Verwaltungskosten im Kohl Rahmen ihres allgemeinen Zuschußbedarfs nach dem Verwaltungsabkommen vom 8. Februar 1968. Für das Saarland Becker § 10 Für das Land Schleswig-Holstein Der Bund kann in besonderen Einzelfällen im Ein- Dr. Lemke vernehmen mit der Mehrheit der Länder (einschließlich GMBI. 1969, S. 310 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Erlaß Durchführung von Projekten der Technischen Hilfe über die Errichtung der Bundesst'elle für Entwicklungs- insbesondere auf den Gebieten: hilfe (BfE) auf grund des Kabinettbeschlusses vom 19. Februar 1969 a) Wirtschafts- und Gewerbeförderung, Gesundheits- wesen, Sozialstruktur- und Bildungshilfe, För- derung der Beteiligung von Entwicklungsländern § 1 an deutschen Messen, Errichtung und Sitz b) Förderung des gewerblichen und fachlichen Aus- (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für bildungswesens, wirtschaftliche Zusammenarbeit wird mit Wirkung vom 1. Juli 1969 die Bundesstelle für Entwicklungs- c) Agrarhilfe, hilfe (BfE) errichtet. d) Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungs- kräften aus Entwicklungsländern sowie Besucher- (2) Die Bundesstelle hat ihren Sitz in Frankfurt am programme, Karteiwesen und Statistik sowie Main. multilaterale Technische Hilfe. § 2 Aufgaben (2) Der Bundesstelle können darüber hinaus weitere Aufgaben aus dem Bereich der Entwicklungshilfe zur (1) Der Bundesstelle obliegen folgende Aufgaben: Durchführung übertragen werden.
Seite 312 GMBl.1969 Nr.20 (3) Die Bundesstelle kann sich im Rahmen ihrer Auf- Öffentliche Zustellung gaben der Deutschen Förderungsgesellschaft für Ent- Bundesdisziplinargericht 6 Frankfurt am Main 1, wicklungsländer (GA WI) Gesellschaft mit beschränkter - Hauptgeschäftsstelle - den 20. Juni 1969 Haftung bedienen. IVVL 1/69 § 3 Herrn Betriebsaufseher Leitung Sebastian Berghammer (1) Dem bisherigen Leiter der Abteilung IV des Bun- zuletzt wohnhaft in desamtes für gewerbliche Wirtschaft wird die Leitung 8 München 5, Palmstraße, bei Wagner, der Bundesstelle übertragen. zur Zeit unbekannten Aufenthaltes (2) Der Leiter der Bundesstelle wird nach Maßgabe Ladung einer besonderen Regelung zur Einstellung, Ernennung In dem Disziplinarverfahren gegen Sie findet die und Entlassung von Beamten sowie zur Einstellung und Hauptverhandlung am Entlassung von Angestellten und Lohnempfängern er- mächtigt. Dienstag, dem 9. September 1969, 14.00 Uhr (3) Der Leiter der Bundesstelle bewirtschaftet die im vor dem Bundesdisziplinargericht, Kammer IV Haushaltsplan bei Kap. 2303 bewilligten Mittel, soweit - München-, nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam- in 8 München 2, Prielmayerstraße 1, Bundesbahndirek- menarbeit allgemein oder im Einzelfall etwas anderes tion, statt. bestimmt. Auf Anordnung des Vorsitzenden werden Sie zu die- sem Termin geladen. (4) Der Leiter der Bundesstelle vertritt die Bundes- Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn Sie republik Deutschland im Geschäftsbereich der Bundes- nicht erscheinen. Sollten Sie jedoch auf Ihre Teilnahme stelle gerichtlich und außergerichtlich. Wert legen, aber aus zwingenden Gründen nicht er- scheinen können, müssen Sie dies sofort nach Empfang der Ladung - gegebenenfalls telegrafisch - unter An- § 4 gabe der Gründe hierher mitteilen, damit die Haupt- Geschäftsordnung verhandlung rechtzeitig auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden kann. Der zwingende Grund istglaub- Der Leiter der Bundesstelle erläßt mit Zustimmung haft zu machen. Verhandlungsunfähigkeit wegen Krank- des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammen- heit ist durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. arbeit eine Geschäftsordnung. Sie können sich auch durch einen Verteidiger ver- treten lassen. Verteidiger können die bei einem Gericht im Gel- Bonn, den 1. Juli 1969 tungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechts- - Z 2 - 02030 -127/69- anwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Be- amtengewerkschaften mit Sitz im Geltungsbereich des Der Bundesminister Grundgesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein. für wirtschaftliche Zusammenarbeit Zur Hauptverhandlung sind keine Zeugen und Sach- Dr. Eppler verständige geladen worden. GM BI. 1969, S. 311 GMBI. 1969, S. 312