GMBl Nr. 20 1969

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 20 vom 21. Juli 1969

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Z3191

                                                                                                          Ausgabe A


                     GEMEINSAMES
                                                                                                              Seite 305




                   MINISTERIALBLATT
                               des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des lnnern
                               des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau
des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte / des Bundesministers für gesamtdeutsche Frag""
                      des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
         des Bundesministers für Familie und Jugend / des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung
         des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit / des Bundesministers für Gesundheitswesen
               HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

20. Jahrgang                                       Bann, den 21. Juli 1969                                      NT. 20




                                                         INHALT




                              Amtlicher Teil                                                  Seite


                              Auswärtiges Amt
                                 Bek. v. 26. 6. 69, Ausländische Missionschefs bei der
                                 Bundesrepublik Deutschland akkreditiert . . . . . . . 306
                                 Bek. v. 20. u. 30. 6. 69, Botschaften der Bundesrepu-
                                 blik Deutschland im Ausland.           . . . . . . . . . . 306
                                 Bek. v. 24. 6. 69, Konsulate der Bundesrepublik
                                 Deutschland im Ausland . . . . .       . . . . . . . . . . 306


                              Der Bundesminister des Innern
                             D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
                                des öffentlichen Dienstes
                                 Bek. v. 18. 6. 69, TV v. 29. 4. 1969 zur Ergänzung des
                                 Teils UI Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT (Ein-
                                 gruppierung der Pfarrhelfer und der Plotterinnen)       306
                                 Berichtigung zu GMBl. Nr. 17/1969, S. 270 . . . . . . . 308

                              ZV. Zivile Verteidigung
                                 Richtl. v. 6. 5. 69 für die Gewährung von Zuschüssen
                                 des Bundes bei der Errichtung von Hausschutzräumen
                                 für Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
                                 Rdschr. v. 30. 6. 69, Vwv über die Erfassung der Wehr-
                                 pflichtigen v. 21. 8. 1968; hier: Änderung der Form-
                                 blätter   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309


                             Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
                                 Erlaß v. 25. 6. 69 über die Errichtung des Gesamtdeut-
                                 schen Instituts       Bundesanstalt für gesamtdeutsche
                                 Aufgaben -.       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310


                             Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung
                                 Bek. v. 11. 6. 69, Verwaltungsabkommen zwischen
                                 Bund und Ländern zur Förderung der Sonderfor-
                                 schungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310


                             Der Bundesminister für wirtschaftliche
                             Zusammenarbeit
                                 Erlaß v. 1. 7. 69 über die Errichtung der Bundesstelle
                                 für Entwicklungshilfe (BfE) aufgrund des Kabinett-
                                 beschlusses v. 19. 2. 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . 311

                              Öffentliche Zustellung
                                 (Berghammer)                                 . . . . . . . . . 312

                                 Beil a ge:     Stellen-Ausschreibungen
1

Seite 306                                                      GMBl.1969                                                           Nr.20

Amtlicher Teil

                                                     Auswärtiges Amt
                  Ausländische Missionschefs                            11. -    Bek. d. AA v. 20. 6. 1969 -   ZA 2 -     SP -    276 -
        bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert'                  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
-       Bek. d. AA v. 26. 6. 1969 - Prot 2 SM 20/91.11; 30;             der Bundesrepublik Deutschland in Santa Isabel mit
                            10; 08-                                     Dienstsitz in Accra, Herr Botschafter Helmut Müll er,
                                                                        ist am 7. Juni 1969 von Seiner Exzellenz dem Präsi-
                                                                        denten der Republik von Äquatorial-Guinea, Herrn
    Der Herr Bundespräsident hat                                        Francisco Macias N g u em a, zur überreichung seines
am 10. Juni 1969                                                        Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
  Seine Exzellenz den Botschafter von Ecuador, Dr.                      III. - Bek. d. AA v. 30. 6. 1969 - ZA 2 - SP - 608 -
Ramon Eduardo Burneo Burneo,
                                                                          Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
  Seine Exzellenz den Botschafter von Peru, Dr. Al-                     der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl
berto W a g n erd e Re y n a ;                                          in Rom, Herr Dr. Hans Be r ger, ist am 16. Juni 1969
                                                                        von Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. zur überreichung
am 25. Juni 1969                                                        seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
  Seine Exzellenz den Botschafter der Dominikanischen                                                                   GMBl. 1969, S. 306
Republik, Dr. Juan M. Con tin,
  Seine Exzellenz den Königlich-Griechischen Botschaf-
ter, Herrn Miltiades Delivanis                                                   Konsulate der Bundesrepublik Deut'schland
                                                                                                im Ausland
zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp-
fangen.                                                                 -  Bek. d. AA v. 24. 6. 1969 - ZA 2 - 82/91.03 - 72 -
                                                   GMBl. 1969, S. 306
                                                                          Die bolivianische Regierung hat am 16. Mai 1969
                                                                        Herrn Hanns HilI e r das Exequatur als deutscher
                                                                        Wahl konsul in Santa Cruz./Bolivien erteilt. Konsul
          Botschaften der Bundesrepublik Deutschland                    Hanns Hiller ist Nachfolger des aus seinem Amt ausge-
                          im Ausland                                    schiedenen Konsuls Kurt R ic h te r. Er hat die Leitung
                                                                        des Konsulats inzwischen übernommen. Der Amtsbezirk
I. -      Bek. d. AA v. 20. 6. 1969 -    ZA 2 -      SP -    372 -      hat sich nicht geändert.
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter                      Die Anschrift des Konsulats lautet:
der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba, Herr                         Calle Nuflo de Chavez 102, Esq. Chuquisaca,
Dr. Rudolf Fechter, ist am 4. Juni 1969 von Seiner                          Santa Cruz./Bolivien
Kaiserlichen Majestät Ha il e SeI ass i e 1., Kaiser von                    Postanschrift: Casilla 370, Santa CruziBolivien
Äthiopien, zur überreichung seines Beglaubigungs-                           Fernsprecher: 2557
schreibens empfangen worden.                                                Telegrammanschrift: Consugerma Santa Cruz.
                                                                                                                        GMBI. 1969, S. 306




                                        Der Bundesminister des Innern
        D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht                                                 und
                 des öffentlichen Dienstes                              der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                                                                        Transport und Verkehr
  Tarifvertrag zur Ergänzung des Teils 111 Abschn. L                    - Hauptvorstand -,
      der Anlage 1 a zum BAT vom 29. April 1969                         der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
(Eingruppierung der Pfarrhelfer und der Plotterinnen)                   - Bundesvorstand -
                                                                                                                           andererseits
    -    Bek. d. BMI v. 18. 6. 1969 -   D 11 2 -    220 255/4-          wird folgendes vereinbart:
  Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag zur Änderung
des Teils III Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT vom                                                    § 1
29. April 1969 bekannt. Der Tarifvertrag gilt nur für                        Ergänzung des Teils 111 Abschn. L der Anlage 1 a
den Bereich des Bundesministers der Verteidigung. Mit                                           zum BAT
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Christlichen
Gewerkschaftsbund Deutschlands ist ein gleichlautender                    In Teil III Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT in der
Tarifvertrag abgeschlossen worden.                                      Fassung des Tarifvertrages zur Ergänzung des Teils III
                                                                        Abschn. L der Anlage 1 a zum BAT vom 17. September
                                                                        1968 werden dem Unterabschnitt III die folgenden Un-
                                                                        terabschnitte IV und V angefügt:
                       Tarifvertrag
    zur Ergänzung des Teils 111 Abschn. L der Anlage 1 a                "IV. Pfarrhelfer
                        zum BAT                                         Vergütungsgruppe V c
                    Vom 29. April 1969                                    Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens ein-
                                                                        einhalbjährigen Ausbildung im kirchlichen Bereich nach
                      Zwischen                                          einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fall-
der Bundesrepublik Deutschland,                                         gruppe 3, wenn sie
vertreten durch den Bundesminister des Innern,                          a) in bedeutenden Seelsorgebezirken tätig sind
                                            einerseits                     oder
2

Nr.20                                              GMBI.1969                                                      Seite 307

b) überwiegend diakonische oder vergleichbare Tätig-         rungszeit beginnt am Tage der Gleichstellung gemäß
   keiten ausüben.                                           Satz 1, frühestens jedoch am 1. Mai 1969.
(Hierzu Protokollnotizen Nm. 1 bis 4)                        Nr.5:
VergÜtungsgruppe VI b                                          Auf die achtjährige Tätigkeit als Pfarrhelfer können
                                                             die Zeit der Einarbeitung und eine außerhalb der Mili-
1. Pfarrhelfer nach achtjähriger Tätigkeit in Vergü-         tärseelsorge zurückgelegte vergleichbare Tätigkeit an-
   tungsgruppe VIIFallgruppe 1, wenn sie nicht nur           gere<:hnet werden.
   gelegentlich diakonische oder vergleichbare Tätig-
   keiten ausüben.                                           V. Plotterinnen
   (Hierzu Protokollnotizen Nm. 3 und 5)
                                                             VergÜtungsgruppe VII
2. Pfarrhelfer nach mehrjähriger Bewährung in Ver-
   gütungsgruppe VII Fallgruppe 1, wenn sie                    Angestellte (Plotterinnen), die nach Weisung oder
   a) in bedeutenden Seelsnrgebezirken tätig sind            Vorlage taktische Lagen mittels bestimmter Zeichen
      oder                                                   darstellen und auswerten (z. B. Mitzeichnen der Schiffs-
                                                             und Flugzeugbewegungen nach optischer Anzeige oder
   b) überwiegend diaknnische nder vergleichbare Tä-         Weisung, Auswertung, Eintragung und Weitergabe von
      tigkeiten ausüben.                                     Positionsmeldungen nach bestimmten Meldeverfahren
   (Hierzu Protokollnotizen Nm. 2 und 3)                     in englischer Sprache, Verschiften der Plots). *
3. Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens          VergÜtungsgruppe VIII
   eineinhalbjährigen Ausbildung im kirchlichen Be-
   reich nach der Einarbeitungszeit.                          Angestellte während einer Einweisungszeit von sechs
                                                             Monaten für die Tätigkeit als Plotterin."
   (Hierzu Protokollnotizen Nm. 1 und 4)
Vergütungsgruppe VII                                                                   § 2
1. Pfarrhelfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.   *                     Übergangsvorschriften
2. Pfarrhelfer mit einer abgeschlossenen mindestens            (1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifver-
   eineinhalbjährigen Ausbildung im kirchlichen Be-          trag fallenden Angestellten, die bis zum 30. April 1969
   reich während einer Einarbeitungszeit von sechs           günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert
   Monaten.                                                  worden sind bzw. eingruppiert werden, wird durch das
   (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)                             Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
                                                               (2) Die Angestellten, die am 30. April 1969 im Ar-
Vergütungsgruppe VIII
                                                             beitsverhältnis stehen und nach diesem Tarifvertrag
  Pfarrhelfer während einer Einarbeitungszeit von            die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer bisheri-
sechs Monaten.                                               gen Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Ab-
                                                             sehn. A Abs. 2 BAT höhergruppiert.
Protokollnotizen :
                                                               (3) Ist nach § 1 dieses Tarifvertrages zur Eingrup-
Nr.l:                                                        pierung in eine höhere Vergütungsgruppe die vorherige
  Die Ausbildung muß entsprechen                             Bewährung (Tätigkeit) des Angestellten in Tätigkeiten
a) im evangelischen Zweig der Militärseelsorge der           einer niedrigeren Vergütungsgruppe erforderlich, so
   diakonischen Ausbildung während der ersten ein-           sind auch die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifver-
   einhalb Jahre,                                            trages zurückgelegten Beschäftigungszeiten so zu be-
b) im katholischen Zweig der Militärseelsorge der Aus-       rücksichtigen, als ob sie bereits unter der Wirksamkeit
   bildung, die zur Erteilung der Missio Canonica durch      dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.
   den Militärbischof erforderlich ist.                        (4) Zeiten, die von den unter § 1 dieses Tarifvertrages
                                                             fallenden Angestellten vor dem Inkrafttreten dieses
Nr.2:                                                        Tarifvertrages zurückgelegt worden sind, werden auf
  Bedeutende Seelsorgebezirke im Sinne dieses Tätig-         die Bewährungszeit nach § 23 a BAT bei Erfüllung der
keitsmerkmals sind Seelsorgebezirke mit mehr als drei        sonstigen dort geforderten Voraussetzungen angerech-
zu betreuenden Standorten                                    net, wenn diese Zeiten in der gleichen Tätigkeit und in
oder                                                         der Vergütungsgruppe zurückgelegt worden sind, in die
mit mehr als 2000 zu betreuenden Soldaten.                   die Angestellten nach diesem Tarifvertrag einzugrup-
                                                             pieren sind.
Nr.3:                                                                                     § 3
   Die diakonischen oder vergleichbaren Tätigkeiten
müssen den Tätigkeiten gleichwertig sein, die im kirch-                             Inkrafttreten
lichen Bereich von Diakonen (katholisch: Seelsorge-            Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
helfern) verrichtet werden. Derartige Tätigkeiten werden
in der Bundeswehr z. B. in Seelsorgebezirken mit einem
Soldatenheim, mit einem Bundeswehrlazarett oder in           Bonn, den 29. April 1969
Seelsnrgebezirken ausgeübt, in denen alle Parochial-
aufgaben von der Militärseelsorge wahrgenommen wer-                     Für die Bundesrepublik Deutschland
den, wie in Standorten im Ausland oder in sog. Einöd-
standorten.                                                               Der Bundesminister des Innern
                                                                                  In Vertretung
Nr.4:                                                                                 Gumbel
  Pfarrhelfer ohne eine abgeschlossene mindestens ein-
einhalbjährige Ausbildung im kirchlichen Bereich im                   Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Sinne der Protokollnotiz Nr. 1, die am 30. April 1969                          Transport und Verkehr
im Arbeitsverhältnis gestanden haben, werden den                                - Hauptvorstand -
Pfarrhelfern der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3                              Jacobi         Simon
gleichgestellt, wenn sie vier Jahre ununterbrochen als               Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
Pfarrhelfer beschäftigt gewesen sind. Ist diesen Pfarr-
helfern eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b                               - Bundesvorstand -
Fallgruppe 2 übertragen, werden sie nach fünf jähriger                      Heinz Groteguth         Jahn
                                                                                                           GMBl. 1969, S. 306
Bewährung in dieser Tätigkeit in die Vergütungsgruppe
V c höhergruppiert. Der Lauf der fünf jährigen Bewäh-
3

Seite 308                                             GMBl.1969                                                NI'. 20

                     Berichtigung                             Schutzplatz bis zur Gesamtzahl von 50 werden 200,-
                                                              DM, darüberhinaus für jeden weiteren Schutzplatz
                   Auswirkungen                               180,- DM gezahlt.
     des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes
                     (2. BesNG)                                                        § 4
 a) Ortszuschlag für Angestellte                                              Zahl der Schutzplätze
  Im GM BI. Nr. 17/1969 ist auf Seite 270 der letzte Ab-        (1) Die Zahl der Schutzplätze eines Schutzraumes
satz der Bekanntmachung vom 29. Mai 1969 - D II 2             wird nach den Anforderungen ermittelt, die die "Bau-
- 220 233/15 - zu streichen und unmittelbar unter der         technischen Grundsätze für Hausschutzräume des
Anlage 1 vor der Anmerkung folgender Absatz einzu-            Grundschutzes" an Grundfläche, Luftraum und Frisch-
fügen:                                                        luftzufuhr für einen Schutzplatz stellen.
   "Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten              (2) Von den nach Absatz 1 ermittelten Schutzplätzen
   Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere        können als zuschußfähig anerkannt werden:
   zu berücksichtigende K{nd, und zwar
      für das zweite bis zum fünften Kind um je 44 DM,        a) je Aufenthaltsraum ein Schutzplatz, wobei Küchen
                                                                 unter 12 qm Grundfläche, Nebenräume, Zubehör-
      für das sechste und die weiteren Kinder um je              räume und Wirtschaftsräume (das sind insbesondere
      54 DM."                                                    Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder
                                         GMBl. 1969, S. 308
                                                                 Duschräume, Toiletten, Besenkammern und sonstige
                                                                 Abstellräume) nicht als Aufenthaltsräume gerechnet
                                                                 werden, in jedem Schutzraum jedoch mindestens 7
                                                                 Schutzplätze;
               ZV. Zivile Verteidigung
                                                              b) in Wohnheimen so viele Schutzplätze, wie dies der
                                                                 Zahl der Personen entspricht, die in einem Gebäude
                    Richtlinien                                  der betreffenden Art üblicherweise wohnen.
für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der
  Errichtung von Hausschutzräumen für Wohnungen
                  Vom 6. Mai 1969                                                    § 5
                                                                            Gemeinsame Schutzräume
  Der Bund fördert nach Maßgabe des Berichts über das
Konzept der zivilen Verteidigung und das Programm               (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 kann eine höhere Zahl
für die Zeit bis 1972 (Bundestags-Drucksache V/3683) im       von Schutzplätzen als zuschußfähig anerkannt werden,
Rahmen der durch den Bundeshaushalt zur Verfügung             wenn für mehrere Gebäude ein gemeinsamer Schutz-
gestellten Mittel den Bau von Hausschutzräumen. Hier-         raum geschaffen wird.
für gelten folgende Richtlinien:
                                                                (2) Voraussetzung hierfür ist, daß ein entsprechender
                                                              Bedarf an Schutzplätzen für die Bewohner weiterer
                        § 1                                   Gebäude besteht und nachgewiesen wird. Grundstücks-
              Gegenstand der Förderung                        eigentümer oder andere dinglich Berechtigte, auf deren
                                                              Grundstück ein gemeinsamer Schutzraum errichtet
   (1) Bauherren, die Wohnungen errichten und dabei           wird, haben der zuständigen Behörde eine Erklärung
Schutzräume schaffen, können hierfür im Rahmen der            abzugeben, daß sie die Mitbenutzung des Schutzraumes
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen pau-            durch andere Personen dulden.
schalen Zuschuß erhalten. Dies gilt auch für Wohn-
heime, wenn deren Bewohner dort ihren ausschließ-               (3) Die Erklärung bedarf der Schriftform; sie muß
lichen und dauernden Wohnsitz haben sollen.                   öffentlich beglaubigt oder vor der zuständigen Behörde
                                                              abgegeben oder vor ihr anerkannt werden.
  (2) Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein
Rechtsanspruch.
                                                                                       § 6
                          § 2
                                                                                Antragserfordernis
       Beschaffenheit und Lage der Schutzräume
                                                                Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt. Der Antrag
  (1) Schutzräume, für deren Errichtung Zuschüsse ge-         soll spätestens gleichzeitig mit dem Baugesuch bei der
währt werden, müssen gegen herabfallende Trümmer,             von der Landesregierung bestimmten Behörde gestellt
gegen radioaktive Niederschläge, gegen Brandeinwir-           werden.
kungen sowie gegen biologische und chemische Kampf-
mittel Schutz gewähren und für einen längeren Auf-                                      § 7
enthalt geeignet sein (Grundschutz). Diese Vorausset-
zungen sind erfüllt, wenn der Schutzraum den Anfor-                 Entscheidung über den Antrag, Auszahlung
derungen genügt, die in den "Bautechnischen Grund-               (1) Über den Antrag entscheidet die von der Landes-
sätzen für Hausschutzräume des Grundschutzes" des             regierung bestimmte Behörde. Die positive Entscheidung
Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau               enthält den ausdrücklichen Vorbehalt der plan- und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April               sachgerechten Erstellung des Schutzraumes; sie er-
1969 *) niedergelegt sind.                                    lischt, wenn die Baugenehmigung unWirksam wird.
  (2) Die Schutzräume können sich innerhalb oder                (2) Der bewilligte Zuschuß wird nach Fertigstellung
außerhalb des Wohngebäudes befinden; außerhalb je-            und Abnahme des Bauvorhabens (einsch!. des Schutz-
doch nur dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des             raumes, auch wenn er sich außerhalb des Gebäudes
Wohngebäudes liegen und schnell erreichbar sind.              befindet) ausgezahlt. Die Auszahlung unterbleibt, so-
                                                              lange der Schutzraum nicht plan- und sachgerecht aus-
                         § 3                                  geführt oder - bei Gebrauchsabnahme - noch nicht
                                                              fertiggestellt ist.
                 Höhe des Zuschusses
  (1) Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der                                     § 8
Zahl der Schutzplätze, die geschaffen und als zuschuß-                              Vorbescheid
fähig anerkannt werden.
                                                                (1) Der Antragsteller kann einen Vorbescheid darüber
  (2) Der Zuschuß je Schutzplatz beträgt pauschal bei         verlangen, ob Mittel zur Förderung eines geplanten
1 bis 16 Schutzplätzen 220,- DM. Für jeden weiteren           Schutzraumes zur Verfügung gestellt werden.
4

Nr.20                                                           GMBI.1969                                              Seite 309

  (2) Der Vorbescheid ergeht unter dem Vorbehalt, daß                            gründung erforderlichen Unterlagen (z. B.
diese Richtlinien eingehalten werden. Er erlischt, wenn                          Nachweise über Schulbesuch, Studium, Lehr-
nicht binnen sechs Monaten das Baugesuch eingereicht                             verhältnis, Bescheinigung des Bürgermeisters
und der Antrag gemäß § 6 gestellt wird.                                          über häusliche oder der zuständigen Berufs-
                                                                                vertretung [Kammer] über wirtschaftliche Ver-
                                                                                 hältnisse) sind dem Antrag beizufügen".
                                 § 9
                                                                           Vorrätige Formblätter können aufgebraucht werden.
                           Inkrafttreten                                   Formulare für den Antrag auf Zurückstellung vom
                                                                           Wehrdienst sollten nunmehr bei allen Erfassungs-
  Gefördert werden nur Schutzräume, mit deren Bau                          behörden vorrätig sein.
nach dem 30. Juni 1969 begonnen wird.
                                                                        2. Formblattsatz 2 (Wehrstammrolle)
Bonn, den 6. Mai 1969
                                                                           Die Spalten a, bund e des Formblattsatzes 2 (Wehr-
- ZV 5 - 781 110/21 -                                                      stammrolle) hätten bei der Drucklegung so eingeteilt
                Der Bundesminister des Innern                              werden sollen, daß sie zweizeilig ausgefüllt werden
                                                                           konnten und daß ihr Ausfüllen mit handelsüblichen
                        Im Auftr:ag
                                                                           Schl1eibmaschinen (4,25 mm Zeilenabstand), ohne
                             Dr.Harting                                    Nachdrehen der Walze mit der Hand, möglich ge-
*)   Die Bekanntmachung ist als Beilage zum Bundesanzeiger                 wesen wäre (Abstand der QuerIinien in jedem Fall
     Nr. 104 vom 11. 6. 1969 veröffentlicht worden.                        8,5mm).
                                                   GMBI. 1969, S. 308      Aus der Veröffentlichung der Erfassungsvorschriften
                                                                           im Gemeinsamen Ministerialblatt sowie aus mir vor-
                                                                           liegenden Formblattsätzen verschiedener Verlage
                                                                           habe ich jedoch ersehen, daß eine solche Einteilung
             Allgemeine Verwaltungsvorschriften                            nicht immer vorgenommen worden ist. Bei künftigen
            über die Erfassung der Wehrpflichtigen                         Bestellungen des Formblattsatzes 2 (Wehrstamm-
             vom 21. August 1968 (GMBl. S. 235);                           rolle) sollte hierauf geachtet werden. Vorrätige
               hier: Änderung von Formblättern                             Formblätter können jedoch aufgebraucht werden.

- Rdschr. d. BMI v. 30. 6. 1969 -           ZV 4 -    771 210/11-       3. Rücksendung des Fragebogens in freigestempelten
                       (Auszug)                                            Fensterbriefumschlägen
                                                                           Nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ErfVorschr müssen
                                                                           die Erfassungsbehörden der Aufforderung an den
  Nach Ihren Mitteilungen haben sich die neuen Er-                         Wehrpflichtigen, den "Fragebogen für die Erfassung
fassungsvorschriften bei ihrer erstmaligen Anwendung                       von Wehrpflichtigen" (Formblatt 1) ,ausgefüllt zu-
bei der Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburts-                         rückzusenden, einen adressierten Umschlag oder ei-
jahrgangs 1950 grundsätzlich bewährt.                                      nen Fensterbriefumschlag - freigemacht - beifügen.
                                                                           Der Fragebogen ist für eine Versendung in Fenster-
                                  1.                                       briefumschlägen besonders gestaltet. Die Erfassungs-
                                                                           behörden haben daher von der Möglichkeit weit-
  Im einzelnen wurden folgende geringfügige Ände-                          gehend Gebrauch gemacht, für die Rücksendung des
rungen angeregt, die wegen ihrer Bedeutung bereits                         Fragebogens Fensterbriefumschläge vorzusehen.
bei der Erfassung des nächsten Geburtsjahrgangs be-                        Wie mir nunmehr der Bundesminister für das
rücksichtigt werden sollten:                                               Post- und Fernmeldewesen mitteilt, haben die Post-
                                                                           ämter die Antwortsendungen der Wehrpflichtigen
1. Formblatt 1 (Fragebogen für die Erfassung von                           bei freigestempelten Fensterbriefumschlägen bean-
      Wehrpflichtigen) und Formblatt 1 R (Anschreiben)                     standet. Nach den Ausführungsbestimmungen zu
      Die Mehrzahl der Länder weist darauf hin, daß im                     § 7 Abs. 1 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBI.
      Feld 8 des Fragebogens häufig die Frage "Antrag                      I S. 341 und Amtsblatt des BPMin. Nr. 53 S. 447)
      auf Zurückstellung" nur angekreuzt wurde, ohne                       dürfen freigestempelte Fensterbriefumschläge für
      daß ein Freistellungsantrag und die ihn begründen-                   Antwortsendungen nicht verwendet werden, da nicht
      den Nachweise - wie im Anschreiben (Formblatt                        sichergestellt werden kann, daß diese Briefumschläge
      1 R) gefordert - beigefügt wurden, weil die Wehr-                    nur für die Rücksendung zum Benutzer der Frei-
      pflichtigen der Auffassung waren, daß mit dem An-                    stempelmaschine verwendet werden.
      kreuzen das Zurückstellungsverfahren bereits ein-                    Nicht zuletzt im Hinblick auf die Verwaltungsver-
      gelei tet sei.                                                       einfachung bei Benutzung von Fensterbriefum-
      Es bestehen keine Bedenken, daß zur besseren Klar-                   schlägen ist der Bundesminister für das Post-
      stellung                                                             und Fernmeldewesen jedoch ausnahmsweise bereit,
                                                                           im Erfassungsverfahren freigestempelte Fenster-
      a) auf dem Formblatt 1 im Feld 8 die Worte                           briefumschläge für Antwortsendungen zuzulassen,
              "Wenn ja, bitte beifügen"                                    wenn diese Briefumschläge über ihrem oberen
         halbfett gedruckt und                                             Fensterrand mit den Worten
      b) auf dem Formblatt 1 R der fünfte Absatz eben-                           "Antwort an Erfassungsbehörde"
          falls halbfett gedruckt und wie folgt gefaßt wer-                versehen sind.
          den:
                                                                          Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Er-
              "Einen etwaigen Antrag auf Zurückstellung                 fassung würde ich es dankbar begrüßen, wenn Sie die
              vom Wehrdienst aus persönlichen, insbeson-                Erfassungsbehörden entsprechend unterrichten würden.
              dere aus häuslichen, wirtschaftlichen oder be-
              ruflichen Gründen (siehe Feld 8 des umseitigen                                         11.
              Fragebogens) bitte dem Fragebogen beifügen
              oder schnellstens nachreichen; Ankreuzen
              der Frage 8 (Vorderseite) gilt nie h t als An-
              trag. Antragsformulare sind bei der Erfas-                An die
                                                                        Herren Innenminister (-senatoren)
              sungsbehörde erhältlich. Der Zuruckstellungs-             der Länder - außer Berlin-
              antrag muß begründet sein. Die für seine Be-                                                      GMBI. 1969, S. 309
5

Seite 310                                            GMBl.1969                                                 Nr.20


                      Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
                          Erlaß                            1. Sammlung und wissenschaftliche Auswertung von
                über die Errichtung des                       Informationsmaterial für die politische Arbeit des
              Gesamtdeutschen Instituts                       Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
   -   Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben -         2. Festigung und Verbreitung des   gesamtdeutschen
                   Vom 25. Juni 1969                          Gedankens durch Informationsvermittlung
                                                           3. Förderung von Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen.
                               I.
  Mit Wirkung vom 1. Juli 1969 wird das                                               III.
               Gesamtdeutsche Institut                       Das Gesamtdeutsche Institut wird durch den Präsi-
   -   Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben -         denten geleitet. Er ist dem Bundesminister für gesamt-
                                                           deutsche Fragen für die ordnungsgemäße Erledigung
als nicht rechtsfähige Bundesanstalt errichtet. Die Bun-   der genannten Aufgaben verantwortlich.
desanstalt untersteht dem Bundesminister für gesamt-
deutsche Fragen. Sitz der Bundesanstalt ist Bonn. *)
                                                           Bonn, den 25. Juni 1969
                                                           11 - 10041
                               II.
  Dem Gesamtdeutschen Institut werden folgende Auf-                          Der Bundesminister
gaben übertragen:                                                        für gesamtdeutsche Fragen
*) Vorläufige Anschrift:                                                        Herbert Wehner
  5300 Sonn, AdenaueraUee 4--6                                                                      GMBI. 1969, S. 310




                 Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung
                    Bekanntmachung                         Hälfte, ab 1970 zu zwei Dritteln bzw. einem Drittel
               des VerwaItungsabkommens                    aufbringen. Der Bund und die Länder können im
              zwischen Bund und Ländern                    gegenseitigen Einvernehmen zusätzliche Leistungen er-
       zur Förderung der Sonderforschungsbereiche          bringen.
                      Vom 11. Juni 1969                                               § 2
  Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder         Bund und Länder werden vorbehaltlich der Zustim-
der Bundesrepublik Deutschland haben am 11. Juni           mung ihrer gesetzgebenden Körperschaften bzw. der
1969 ein Verwaltungsabkommen zur Förderung der             an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe für dieses
Sonderforschungsbereiche geschlossen.                      Abkommen bereitstellen:
   Das Verwaltungsabkommen wird hiermit veröffent-               im Jahre 1969 20 Mil!. DM,
licht.                                                           im Jahre 1970 45 Mill. DM.
                                                             Die in weiteren Jahren in Betracht kommenden Be-
Bonn, den 1. Juli 1969                                     träge sollen auf der Grundlage der bis dahin gewonne-
- II A 3 - 3435 - 21 -       11/69 -                       nen Erfahrungen festgesetzt werden.

  Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung                                  § 3
                     Im Auftrag                              Die Einrichtung und Förderung von Sonderfor-
                           Trabandt                        schungsbereichen in wissenschaftlichen Hochschulen
                                                           bedarf der Zustimmung des Sitzlandes.

                                                                                      § 4
                 Verwaltungsabkommen
              zwischen Bund und Ländern                      Das Sitzland stellt eine Grundausstattung für den
       zur Förderung der Sonderforschungsbereiche          Sonderforschungsbereich zur Verfügung. Die Grund-
                      Vom 11. Juni 1969                    ausstattung umfaßt
  Die Bundesregierung und die Regierungen der Län-         a) die für den Sonderforschungsbereich erforderlichen
der der Bundesrepublik Deutschland kommen in Er-              Gebäude,
gänzung des Verwaltungsabkommens vom 8. Februar            b) die Erstausstattung der Gebäude, die Personal- und
1968 zur Förderung von Wissenschaft und Forschung *)          Sachausstattung, soweit sie üblicherweise zu einer
überein, zur verstärkten Förderung der Forschung an           Forschungseinrichtung der jeweiligen Fachrichtung
den Hochschulen der Länder in Sonderforschungsbe-             im Rahmen einer Hochschule gehören.
reichen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
                                                             Dem Sitzland bleibt vorbehalten, für die Errichtung
                                                           der Gebäude und deren Erstausstattung die Finanzhilfe
                              § 1                          des Bundes für den Aus- und Neubau wissenschaftlicher
                                                           Hochschulen in Anspruch zu nehmen.
  Bund und Länder werden vorbehaltlich der Zustim-
mung der gesetzgebenden Körperschaften oder der an
deren Stelle hierzu ermächtigten Organe auf der Grund-                                § 5
lage der Empfehlungen des Wissenschaftsrates Sonder-
forschungsbereiche gemeinsam fördern, und die zu             Die Festsetzung   des Jahresbetrages obliegt dem Ver-
diesem Zweck bereitzustellenden Mittel 1969 je zur         waltungsausschuß    nach Abschnitt II des Verwaltungs-
                                                           abkommens vom       8. Februar 1968 zur Förderung von
*) Veröffentl.: GMBI. 1968, S.98                           Wissenschaft und     Forschung. Bei seiner Entscheidung
6

Nr.20                                              GMB1.1969                                                Seite 311

soll der Verwaltungsausschuß die Empfehlungen des          Sitzland) und im Benehmen mit der Deutschen For-
Wissenschaftsrates zugrunde legen.                         schungsgemeinschaft Sonderforschungsbereiche zusätz-
                                                           lich fördern, insbesondere wenn der Sonderforschungs-
                                                           bereich auf Initiative des Bundes eingerichtet wurde.
                          § 6
  Davon ausgehend, daß die Deutsche Forschungsge-                                      §11
meinschaft bereit ist, die finanzielle Förderung und die
wissenschaftliche Betreuung der Sonderforschungs-            Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 31. Dezember
bereiche aufgrund dieses Abkommens zu übernehmen,          1971 außer Kraft.
werden ihr die festgesetzten Jahresbeträge als zweck-        Sofern das Abkommen nicht verlängert wird, werden
gebundener Zuschuß zur Verfügung gestellt. Der Ver-        sich die Vertragsschließenden ins Benehmen setzen,
waltungsausschuß gemäß Abschnitt II des Verwaltungs-       um eine reibungslose Abwicklung der Sonderfor-
abkommens zwischen Bund und Ländern vom 8. Fe-             schungsbereiche zu gewährleisten. Entsprechendes gilt
bruar 1968 erläßt entsprechende Bewilligungsbedingun-      bei der Aufhebung einzelner Sonderforschungsbereiche.
gen.
  Für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung gelten
die Grundsätze, die für die öffentlichen Zuschüsse an      Bonn, den 11. Juni 1969
die Deutsche Forschungsgemeinschaft Anwendung fin-
den.                                                                      Für die Bundesregierung
                                                                                     Kiesinger
                          § 7
                                                                     Für das Land Baden-Württemberg
  Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken,
daß der Wissenschaftsrat und die Deutsche Forschungs-                             Dr. FHbinger
gemeinschaft über die Art und Weise der finanziellen                      Für den Freistaat Bayern
Förderung nähere Bestimmungen treffen, die auch eine
angemessene Kontrolle der wissenschaftlichen Ergeb-                                   Goppel
nisse gewährleisten.                                                           Für das Land Berlin
  Soweit diese Bestimmungen Rechte und Pflichten des                              Spangenberg
Bundes und der Länder berühren, bedürfen sie der Zu-
stimmung der Vertragsschließenden.                                    Für die Freie Hansestadt Bremen
                                                                                   Speckmann
                          § 8
                                                                   Für die Freie und Hansestadt Hamburg
  Bund und Länder gewähren der Deutschen For-                                        Brandes
schungsgemeinschaft den Zuschuß unter der Voraus-
setzung, daß der Bund und alle Länder an den Ent-                              Für das Land Hessen
scheidungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft                                     Schneider
über die Bewilligung von Sondermitteln für die einzel-
nen Sonderforschungsbereiche beteiligt werden. Dabei                    Für das Land Niedersachsen
hat der Bund die gleiche Stimmenzahl wie die Gesamt-                                 Hellmann
heit der Länder.
                          § 9                                        Für das Land Nordrhein-Westfalen
                                                                                       Werz
  Bund und Länder erstatten der Deutschen For-
schungsgemeinschaft die für die Betreuung der Sonder-                  Für das Land Rheinland-Pfalz
forschungsbereiche entstehenden Verwaltungskosten im                                   Kohl
Rahmen ihres allgemeinen Zuschußbedarfs nach dem
Verwaltungsabkommen vom 8. Februar 1968.                                        Für das Saarland
                                                                                     Becker
                          § 10
                                                                      Für das Land Schleswig-Holstein
  Der Bund kann in besonderen Einzelfällen im Ein-                                 Dr. Lemke
vernehmen mit der Mehrheit der Länder (einschließlich                                                GMBI. 1969, S. 310




           Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                          Erlaß                            Durchführung von Projekten der Technischen Hilfe
über die Errichtung der Bundesst'elle für Entwicklungs-    insbesondere auf den Gebieten:
     hilfe (BfE) auf grund des Kabinettbeschlusses
                  vom 19. Februar 1969                        a) Wirtschafts- und Gewerbeförderung, Gesundheits-
                                                                 wesen, Sozialstruktur- und Bildungshilfe, För-
                                                                 derung der Beteiligung von Entwicklungsländern
                          § 1                                    an deutschen Messen,
                  Errichtung und Sitz
                                                              b) Förderung des gewerblichen und fachlichen Aus-
  (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für             bildungswesens,
wirtschaftliche Zusammenarbeit wird mit Wirkung
vom 1. Juli 1969 die Bundesstelle für Entwicklungs-           c) Agrarhilfe,
hilfe (BfE) errichtet.                                        d) Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungs-
                                                                 kräften aus Entwicklungsländern sowie Besucher-
 (2) Die Bundesstelle hat ihren Sitz in Frankfurt am             programme, Karteiwesen und Statistik sowie
Main.                                                            multilaterale Technische Hilfe.
                         § 2
                       Aufgaben                             (2) Der Bundesstelle können darüber hinaus weitere
                                                           Aufgaben aus dem Bereich der Entwicklungshilfe zur
  (1) Der Bundesstelle obliegen folgende Aufgaben:         Durchführung übertragen werden.
7

Seite 312                                            GMBl.1969                                                      Nr.20

  (3) Die Bundesstelle kann sich im Rahmen ihrer Auf-                            Öffentliche Zustellung
gaben der Deutschen Förderungsgesellschaft für Ent-                Bundesdisziplinargericht   6 Frankfurt am Main 1,
wicklungsländer (GA WI) Gesellschaft mit beschränkter          -    Hauptgeschäftsstelle -    den 20. Juni 1969
Haftung bedienen.                                                        IVVL 1/69
                          § 3                                  Herrn
                                                               Betriebsaufseher
                        Leitung                                Sebastian Berghammer
  (1) Dem bisherigen Leiter der Abteilung IV des Bun-                zuletzt wohnhaft in
desamtes für gewerbliche Wirtschaft wird die Leitung                 8 München 5, Palmstraße,
                                                                     bei Wagner,
der Bundesstelle übertragen.                                         zur Zeit unbekannten Aufenthaltes
  (2) Der Leiter der Bundesstelle wird nach Maßgabe                                     Ladung
einer besonderen Regelung zur Einstellung, Ernennung
                                                                In dem Disziplinarverfahren gegen Sie findet die
und Entlassung von Beamten sowie zur Einstellung und
                                                               Hauptverhandlung am
Entlassung von Angestellten und Lohnempfängern er-
mächtigt.                                                              Dienstag, dem 9. September 1969, 14.00 Uhr

  (3) Der Leiter der Bundesstelle bewirtschaftet die im        vor dem Bundesdisziplinargericht, Kammer IV
Haushaltsplan bei Kap. 2303 bewilligten Mittel, soweit         - München-,
nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-            in 8 München 2, Prielmayerstraße 1, Bundesbahndirek-
menarbeit allgemein oder im Einzelfall etwas anderes           tion, statt.
bestimmt.                                                        Auf Anordnung des Vorsitzenden werden Sie zu die-
                                                               sem Termin geladen.
  (4) Der Leiter der Bundesstelle vertritt die Bundes-
                                                                 Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn Sie
republik Deutschland im Geschäftsbereich der Bundes-           nicht erscheinen. Sollten Sie jedoch auf Ihre Teilnahme
stelle gerichtlich und außergerichtlich.                       Wert legen, aber aus zwingenden Gründen nicht er-
                                                               scheinen können, müssen Sie dies sofort nach Empfang
                                                               der Ladung - gegebenenfalls telegrafisch - unter An-
                            § 4
                                                               gabe der Gründe hierher mitteilen, damit die Haupt-
                    Geschäftsordnung                           verhandlung rechtzeitig auf einen späteren Zeitpunkt
                                                               verlegt werden kann. Der zwingende Grund istglaub-
  Der Leiter der Bundesstelle erläßt mit Zustimmung            haft zu machen. Verhandlungsunfähigkeit wegen Krank-
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammen-              heit ist durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
arbeit eine Geschäftsordnung.                                    Sie können sich auch durch einen Verteidiger ver-
                                                               treten lassen.
                                                                 Verteidiger können die bei einem Gericht im Gel-
Bonn, den 1. Juli 1969                                         tungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechts-
- Z 2 - 02030 -127/69-                                         anwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen im Gel-
                                                               tungsbereich des Grundgesetzes und Vertreter der Be-
                                                               amtengewerkschaften mit Sitz im Geltungsbereich des
                    Der Bundesminister                         Grundgesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein.
            für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                                                                 Zur Hauptverhandlung sind keine Zeugen und Sach-
                        Dr. Eppler                             verständige geladen worden.
                                         GM BI. 1969, S. 311                                              GMBI. 1969, S. 312
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