GMBl Nr. 2 1975
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2 vom 16. January 1975
Z 3191 A AusoabeA GEMEINSAMES Seite 13 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen des Bundesministers für Forschung und Technologie I des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 26. Jahrgang Bann, den 16. Januar 1975 Nr.2 INHALT Amtlicher Teil Seite Seite Auswärtiges Amt Bek. v. 4. 12. 74, Beihilferecht; hier: Multibandbehand- lung in der Kieferorthopädie ........... 30 Bek. v. 10. 12. 74, Ausländische Missionschefs bei der Bek. d. BPersA v. 13. 12. 74, Besch!. Nr. 802/74 und Bundesrepublik Deutschland akkreditiert . . . . . . . 14 829/74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Bek. v. 4., 5., 6., 10. u. 12. 12. 74, Ausländische Konsu- late in der BundesrepublIk Deutschland . . . . . . . . 14 BGS. Bundesgrenzschutz Bek. v. 3. u. 9. 12. 74, Botschaften der Bundesrepublik Bek. v. 5. 12. 74, Wahl des Vertrauensmannes nach § 85 Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . .. 14 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes; hier: Bek. v. 12. 12. 74, Konsulate der Bundesrepublik Bestimmung der Einheiten und Dienststellen 31 Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . .. 14 Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Z. Zentralabteilung Bek. v. 4. 12. 74, Neu- und Wiederberufungen von Mit- Bek. v. 5. 12. 74, Vorschlagswesen in der Bundesver- gliedern des Bundesgesundheitsrates . . . . . . . . . . 31 waltung ...................... 15 D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Personalnachrichten des öffentlichen Dienstes Gemeins. RdSchr. d. BMJFG u. d. BMI v. 27. 11. 74, Auswärtiges Amt 35 Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffent- Der Bundesminister des Innern . . . . . . . . . . . . . 35 lichen Dienstes ab 1. Januar 1975 . . . . . . . . . . . . 16 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und RdSchr. v. 11. 12. 74, § 21 Abs. 2 des Versorgungs-TV Städtebau ........................ . 35 i. d. F. des 7. ÄTV; hier: Auswirkungen der für 1975 Der Bundesminister für Forschung und TeChnologie . 36 geltenden Beitragsklassen der Höherversicherung in Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit 36 der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . 30 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung . . 36 RdSchr. v. 27. 11. 74, Durchführung des BAT; Körper- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen TV wesentlich glei- chen Inhalts anwenden bzw. nicht anwenden (Ände- rung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 30 Beilage: Stellen-Ausschreibungen
Seite 14 GMBl. 197'5 Nr.2 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Ausländische Missionschefs VI. - Bek. d. AA v. 5. 12. 1974 - 701 AM 21!OBV - bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert Die Bundesregierung hat dem zum Wahlkonsul der - Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 - 701 AM 20!OMA; KAM - Republik Obervolta in Mainz ernannten Herrn Dr. Die- ter Spiess am 5. Dezember 1974 das Exequatur erteilt. Der Herr Bundespräsident hat am 5. Dezember 1974 Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt das Land S. E. den Botschafter des Sultanats Oman Rheinland -Pfalz. Herrn Mostafa Kamal Mortagui S. E. den Botschafter der Vereinigten VII. - Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 - 701 AM 211SLZ - Republik Kamerun Herrn Henri Djengue Ndoumbe Die Herrn Paul Thommen am 21. Oktober 1955 er- zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp- teilte Zulassung als schweizerischer Konsularagent in fangen. Duisburg ist erloschen. GMBI. 1975, S. 14 GMBI. 1975, S. 14 Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Botschaften der Bundesrepublik Deutschland im Ausland I. - Bek. d. AA v. 6. 12. 1974 -701 AM 211TUR- I. - Bek. d. AA v. 3. 12. 1974 - 110 - Die Bundesregierung hat dem zum Türkischen Ge- 202.SV!O - NDJA- neralkonsul in Karlsruhe ernannten Herrn Cengiz Yavuzcan am 6. Dezember 1974 das Exequatur erteilt. Am 28. November 1974 wurden die diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Re- und der Republik Tschad wieder aufgenommen. gierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Aziz Yakin, 11. - Bek. d. AA v. 9.12. 1974 -101- SP 1104- am 26. November 1973 erteilte Exequatur ist erloschen. Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Republik der 11. - Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 - 701 AM 211FRA - Philippinen, Herr Wolfgang Eger, ist am 5. Dezember 1974 von Seiner Exzellenz, dem Präsidenten der Repu- Das dem Französischen Generalkonsul in Stuttgart, blik der Philippinen, Herrn Ferdinand E. Marcos, zur Herrn Guy Monge, am 19. August 1971 erteilte Exequa- überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfan- tur wurde nach der Gebietsreform in Baden-Württem- gen worden. berg dahingehend geändert, daß der Amtsbezirk nun- mehr das Land Baden-Württemberg mit Ausnahme des Regierungsbezirks Freiburg umfaßt. 111. - Bek. d. AA v. 9. 12. 1974 - 101 - SP 1315 - Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter 111. - Bek. d. AA v. 12. 12.1974 - 701 AM 211IRN - der Bundesrepublik Deutschland in Kuwait, Herr Dr. Johannes Lohse, ist am 8. Dezember 1974 von Seiner Die Bundesregierung hat dem zum Kaiserlich Irani- Hoheit dem Emir des Staates Kuwait Scheich Sabah schen Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn Dr. Salim al-Sabah zur überreichung seines Beglaubigungs- Reza Fiouzi am 12. Dezember 1974 die vorläufige Zu- schreibens empfangen worden. lassung erteilt. GMBI. 1975, S. 14 Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schles- wig -Holstein. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Fara- Konsulate der Bundesrepublik Deutschland jollah Borhani, am 8. Oktober 1970 erteilte Exequatur im Ausland ist erloschen. - Bek. d. AA v. 12. 12. 1974 -101-110.50- IV. _ Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 - 701 AM 211FRA - Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Honorar- konsul Joseph Lindig ist Herr Hans Prayon zum Hono- Das dem Französischen Konsul in Freiburg, Herrn rarkonsul ernannt worden. Er hat das Amt am 21. No- Albert de Beaucourt, am 12. Juni 1972 erteilte Exequa- vember 1974 übernommen. tur wurde nach der Gebietsreform in Baden-Württem- berg dahingehend abgeändert, daß der Amtsbezirk nun- Die Anschrift lautet: mehr den Regierungsbezirk Freiburg umfaßt. Rua Caetano Deeke, 20 Edificio Hering, 11.0 andar - salas 1105 e 1106 89.100 Blumenau, SC - Brasilien V. - Bek. d. AA v. 4. 12. 1974 - 701 AM 21!GRI - Postanschrift : Caixa Postal 1002 Das Herrn Dr. Hansjörg Kohlbecher am 7. Juni 1961 Fernruf: (0473) - 22 - 11 72 erteilte Exequatur als Griechischer Wahlgeneralkonsul in Saarbrücken ist erloschen. GMBI. 1975, S. 14
Nr.2 GMBl. 1975 Seite 15 Der Bundesminister des Innern Z. Zentral abteilung 11. Neugestaltung und Neufassung des Dienstreisean- trags beim Bundeskriminalamt Vorschlagswesen in der Bundesverwaltung Geldprämie: 125,- DM Einsender: ROI Horst Maiwald, - Bek. d. BMI v. 5. 12. 1974 - Z I 6- 006 131/4- Bundeskriminalamt, Wiesbaden \ Gern. Abschn. C Nr. 9 Satz 2 der Richtlinien der Bun- 12. UmsteUung der PostzusteUungsurkunde und des desregierung für das Vorschlagwesen in der Bundes- dazugehörigen Umschlags auf links angeordnetes verwaltung i. d. F. vom 11. Oktober 1965 (GMBl. S. 367) Adressfeld und Fensterumschlag gebe ich bekannt, daß der Prüfungs- und Bewertungs- ausschuß für das Vorschlagswesen beim Bundesmini- Geldprämie: 400,- DM sterium des Innern die nachstehenden Vorschläge mit Einsender: Klaus Loose Geldprämien von mindestens 100,- DM ausgezeichnet hat. 13. Einrichtung eines Mithörzeichens für OB-Vermitt- lung 1. Steuerliche Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse Geldprämie : 200,- DM zur Krankenversicherung; unmittelbare Zahlung der Zuschüsse an die Versicherungseinrichtungen Einsender: Oberwerkmeister Eberhard Winter, Warnamt X, Starnberg Geldprämie : 250,- DM Einsender: Regierungsrat Heinrich BuUmann, 14. Fertigung von Hilfswerkzeugen zum Zerlegen der BMA, Bonn Seitenrichtmaschine beim SW III (Saladin) 2. Neukonstruktion eines Funkgerätetisches für Fern- Geldprämie: 400,- DM meldezentrale KatS HVB Einsender: Hauptmeister i. BGS Günter SchaUer, Geldprämie : 100,- DM GS-Schule, Lübeck Einsender: Stadtbauamtmann Willi Klingebiel, Stadt Köln 15. Instandsetzung der Magazintaschen zum G 1 Geldprämie : 100,- DM 3. Waffenanlage im SW II, Serie a Einsender: LE Willi Lübke, Geldprämie: 400,- DM GSV Nord, Braunschweig Einsender: Hauptmeister i. BGS Alfons Werner, Waffenschlosser Alfred Wiegand, 16. Auffangvorrichtung bei einer Klappe des Kfz 43/2 gl II.!GSG 3, Hünfeld Mercedes Typ AL 911 4. Veröffentlichung der GGO I und GGO II in Form Geldprämie: 125,- DM einer Loseblattsammlung Einsender: LE Werner Kutschinski, Geldprämie: 150,- DM GSA T Nord, Winsen/Luhe Einsender: OAR Willi Giesen, 17. Anfertigung einer Spannvorrichtung zum Gurt- BMJ, Bonn zuführer des BMK 20-1 5. Verbesserung der Kesselverflanschung beim Ein- Geldprämie: 400,- DM satzkochherd 54 Einsender: Waffenmechaniker Rudolf Hänel, Geldprämie: 350,- DM BGS, Goslar Einsender: will anonym bleiben 18. Beschaffung von Sonderzubehör für Kfz 6. Änderulng der HGO und OFDGO Geldprämie: 450,- DM Geldprämie: 150,- DM Einsender: Ang. Rolf Fleer, Einsender: ZoUamtmann Kurt Hapelbeck, BeschaffungssteUe des BMI, Bonn OFD Koblenz 19. Langdrahtantennen mit hohem Wirkungsgrad 7. Änderung der amtlichen Vordrucke Anlage 2 zu § 1 Geldprämie: 250,- DM und Anlage 11 zu §§ 53 PSt AusfV Einsender: Hauptmeister i. BGS Geldprämie: 100,- DM Michael Weigand, Einsender: Stadtoberinspektor Franz Ranneberg, 4. GSA T Mitte Stadtverwaltung Coesfeld 20. Nachweisung über Anstriche und Tapezierungen 8. FuG 9; hier: Batteriekasten Geldprämie: 125,- DM Geldprämie: 150,- DM Einsender: Oberleutnant i. BGS Einsender: Ing. (grad.) Albert Rohe, Wilfried Junkmann, Wasser und Schiffahrtsamt Olden- GS-Abt. IV/G, Gifhorn burg 9. Ergänzung eines Meßwerkzeuges bei Waffenunter- 21. Verbesserung der Einsatzfähigkeit des Zeltofens suchungen "Petromax 2000" Geldprämie: 200,- DM Geldprämie: 250,- DM Einsender: Meister i. BGS Dieter Schmitt Einsender: Hauptmeister i. BGS Günter SchaUer, GS-Schule, Lübeck 10. Abschaffung der in Wohnungen vorhandenen Fern- sprechdienstanschlüsse 22. Auswechseln des Sondenkopfes der Außensonden Geldprämie: 150,- DM der WD-MeßsteUen Einsender: Oberstabsmeister i. BGS Geldprämie: 400,- DM Günther Klein, Einsender: Oberwerkmeister Erhard Michel, BfV, Köln Warnamt VI, Usingen
Seite 16 GMBl. 1975 Nr.2 23. Verbesserung der Brennstoffregulierung beim Ein- D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht satzkochherd 54 des öffentlichen Dienstes Geldprämie : 400,- DM Einsender: Hauptmeister i. BGS Günter Schaller, Zahlung von Kindergeld an Angehörige GS-Schule, Lübeck des öffentlichen Dienstes ab 1. Januar 1975 Bezug: Unser RdSchr. v. 22. 10. 1974 - BMJFG 232- 24. Einführung eines Prüfadapters für Sprechfunkge- 2862.450/BMI D II 4-221 972/1 (GMBl. S. 490) räte FuG 7 b, Wandler und Anschlußteil Geldprämie: 350,- DM - Gemeins. RdSchr. d. BMJFG u. d. BM! v. 27. 11.1974- Einsender: Reinhard Exner, Fernmeldewerkstatt Nord, Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Bad Nenndorf und Sozialordnung geben wir zur Durchführung des § 45 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) folgende weitere Hinweise und Empfehlungen. Gleichzeitig über- 25. G 131 senden wir die in unserem o. b. Rundschreiben unter Geldprämie : 250,- DM Tz. 5.3.2 und Tz. 6.2 angekündigten Formblattmuster Einsender: Oberinspektor ("Erklärung für die überprüfung der Kindergeldbe- Th. Hans-Dieter Scholz, rechtigung nach § 45 Abs. 4 BKGG" und "Antrag auf Inspektor Werner Fennei, Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Regierungspräsident in Kassel Dienstes"). Diese Vordrucke können bei der Bundes- druckerei, Zweigbetrieb 53 Bonn, Pleimesstraße 3-5, Telefon (0 22 21) 23 30 66, bezogen werden, und zwar 26. Wegfall einer Inventarisierung von Geräten des unter den Bestell-Nummern Lg Nr. 4201 (Erklärung) Warndienstes undLg Nr. 4202 (Antrag). Geldprämie: 175,- DM Einsender: ROI Heinz Josef Berens, 1. Ä.nderung und Ergänzung des Rundschreibens Warnamt I, Hohenwestedt vom 22. Oktober 1974 27. Änderung des Beihilfevordrucks; hier: Anlage zum 1.1 In der Tz. 3.2 des Rundschreibens wird folgender Beihilfeantrag Absatz angefügt: "Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Geldprämie: 300,- DM BKGG kommt es ferner nicht darauf an, daß Einsender: RA Matthias Reimer, Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt gezahlt werden. Bundesanstalt für Flugsicherung, Die Vorschrift gilt also auch für die Zeit eines Frankfurt/Main Sonderurlaubs unter Fortfall der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie für die Zeit, in der 28. Verbesserung der BGS-Warnschutzausrüstung ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und von sei- nem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspru- Geldprämie: 200,- DM chen kann (vgl. Tz. 6.1 Buchstaben d und f). In Einsender: Hauptmann i. BGS Hans Sellke, solchen Fällen ist der Rechtsträger nach § 45 GSK Küste, Bad Bramstedt Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge 29. Benutzeridentifikationsausweise für EDV-Anlagen oder des Arbeitsentgelts obliegen würde." Geldprämie: 250,- DM 1.2 Die Tz. 6.1 des Rundschreibens wird um folgenden Einsender: Oberstabsmeister i. BGS Buchstaben f ergänzt: Günther Klein, "f) Kinder von Angehörigen des öffentlichen BfV, Köln Dienstes, die im Dezember 1974 unter Fort- fall der Bezüge oder des Arbeitsentgelts be- 30. Verhinderung von Schäden am Handfunkgerät urlaubt waren." FuG 6b 1.3 In der unter Tz. 9.2.3 des Rundschreibens emp- Geldprämie: 100,- DM fohlenen Rechtsbehelfsbelehrung ist "Wider- Einsender: Hauptmeister i. BGS Peter Kohls, spruchsstelle" zu ersetzen durch " Stelle, bei der GSA III/3, Alsfeld der Widerspruch einzureichen ist". 31. Einführung eines Hilfswerkzeuges zum Einnieten 2. Keine Anwendung des § 45 Abs. 1 BKGG auf nur der Gleitschienen und zum Richten des Gehäuses kurzfristig im öffentlichen Dienst Beschäftigte eines Maschinengewehres 1/2 § 45 Abs. 1 BKGG ist nicht auf Personen anzu- Geldprämie: 250,- DM wenden, die nach dem 31. Dezember 1974 für vor- Einsender: Hauptmeister i. BGS Günter Schaller, aussichtlich nicht länger als vier Monate in den GS-Schule, Lübeck öffentlichen Dienst eintreten. 32. Einführung eines Anschlußteils beim Lautsprecher- 3. Formblattmuster "Erklärung für die Vberprüfung gerätesatz F 42 a der Kindergeldberechtigung nach § 45 Abs. 4 Geldprämie: 200,- DM BKGG" Einsender: Grenztruppjäger Ulrich Göhmann, 3.1.1 Das Formblatt ist nicht von den Angehörigen des 9.1GSG 5, Duderstadt öffentlichen Dienstes auszufüllen, die außer den Kindern, für die sie für Dezember 1974 Kinderzu- 33. Vereinfachung der Werkstattbuchführung in den schlag bezogen haben, noch weitere kindergeld- ortsfesten K-Werkstätten des BGS rechtlich zu berücksichtigende Kinder haben. Diese müssen das Formblatt "Antrag auf Zah- Geldprämie: 120,-DM lung von Kindergeld an Angehörige des öffent- Einsender: Werner Megal, lichen Dienstes" ausfüllen. GSA Nord, Winsen (Luhe) 3.1.2 Das Formblatt ist so gestaltet, daß die überprü- fung auf die Gesichtspunkte beschränkt wird, unter denen das Kindergeldrecht strengere An-
Nr.2 GMBl. 1975 Seite 17 forderungen stellt als das Kinderzuschlagsrecht. ben. Die Fassung des Formblatts stellt sicher, Eine überprüfung sämtlicher für den Kindergeld- daß bezüglich der Kinder, für die für Dezem- anspruch rechtserheblichen Tatsachen ist weder ber 1974 Kinderzuschlag oder eine Leistung aus Rechts- noch aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. gezahlt worden ist, geboten. nur die Fragen beantwortet zu werden brau- 3.1.3 Kinderzuschlag im Sinne des Formblatts sind chen, die für die überprüfung nach § 45 Abs. 4 auch die Leistungen nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F .. BKGG erheblich sind. 4.1.2 Das Formblatt ist auch von den Angehörigen des 3.2 Zu einzelnen Nummern des Formblatts: öffentlichen Dienstes auszufüllen, die bereits Kin- 3.2.1 Zu Nr. 2 der Erklärung: dergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber Ist für Dezember 1974 Kinderzuschlag für ein nach § 45 BKGG beziehen und die Berücksichti- Kind, das das 27. Lebensjahr vollendet hat, nach gung eines weiteren Kindes geltend machen (z. B. § 18 Abs. 4 Satz 1 BBesG oder entsprechenden Aufnahme eines Stief- oder Pflegekindes in den Vorschriften gewährt worden, so ist anhand der Haushalt). In diesem Fall braucht das Formblatt bereits vorliegenden Unterlagen zu prüfen, ob nur bezüglich des weiteren Kindes ausgefüllt zu die Verzögerung der Ausbildung auf einem der werden. in § 2 Abs. 3 Nr. 4 BKGG genannten Gründe be- Ausnahme: Soll zusätzlich ein neugeborenes ehe- ruht. liches Kind des Antragstellers berücksichtigt wer- den, so genügt ein formloser schriftlicher Antrag 3.2.2 Zu Nr. 3 der Erklärung: unter Vorlage der Geburtsurkunde; in diesem Kann der Kindergeldempfänger die Frage Nr. 3 Fall kann davon ausgegangen werden, daß der nicht eindeutig beantworten, so ist durch Rück- andere Elternteil mit dem Kindergeldbezug des frage bei ihm zu klären, welche Person, bei der Antragstellers auch für dieses Kind einverstanden das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt ist. wird, möglicherweise eine der in Frage Nr. 3 bezeichneten Leistungen erhält. An diese Person 4.2 Einzelheiten zum Antrag und zur Anleitung: ist dann die Frage Nr. 3 unmittelbar zu stellen. 4.2.1 Zu 11 "Zu 3" der Anleitung: Dazu kann das als Anlage beigefügte Formblatt- Formblätter für die Haushaltsbescheinigung und muster "Auskunftsersuchen" verwendet werden. die Lebensbescheinigung erhalten die nach § 45 Kann der Kindergeldempfänger, an den die Zah- Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständigen Stellen lung des halben Kindergeldes nach § 8 Abs. 2 zur Weitergabe an die Antragsteller beim Ar- BKGG in Betracht kommt, die Höhe der die Kin- beitsamt. Formblattmuster für Erklärungen nach dergeldzahlung nach § 8 Abs. 1 BKGG grundsätz- den Buchstaben d und e sind als Anlagen 2 und 3 lich ausschließenden vergleichbaren Leistungen im Sonderdruck des RdErl. 375/74.4 der Bundes- nicht durch einen Bescheid des zuständigen Lei- anstalt für Arbeit abgedruckt. stungsträgers nachweisen, so genügt für diesen 4.2.2 Zu Nr. 3 des Antrags: Nachweis eine glaubhafte schriftliche Erklärung desjenigen, der die vergleichbare Leistung erhält. Auf die Ausführungen unter der vorstehenden Wegen der Höhe der wichtigsten vergleichbaren Tz. 3.2.1 wird verwiesen. Leistungen verweisen wir auf Nr. 8.121 ff und 4.2.3 Zu Nr. 7 des Antrags: Anlage 4 des Sonderdrucks des RdErl. 375/74.4 der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Tz. 2.2 unseres Wenn der Antragsteller "ja" ankreuzt, ist an die Rundschreibens vom 22. Oktober 1974). Stelle, bei der bereits anderweitig Kindergeld beantragt ist oder von der bereits Kindergeld 3.2.3 Zu Nr. 4 der Erklärung: bezogen wird (Arbeitsamt oder nach § 45 Abs. 1 Formblattmuster für das Verfahren zur Geltend- Buchstabe a BKGG zuständige Stelle), eine Ver- machung der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BKGG auf gleichsmitteilung zu richten. Mit dieser Stelle ist den Bund übergehenden Ansprüche erhalten die abzustimmen, von wann an sie die Kindergeld- nach § 45 Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständigen zahlung einstellt und der Dienstherr oder Arbeit- Stellen beim Arbeitsamt. geber, an den der Antrag gerichtet ist, die Zah- lung aufnimmt. Für die Vergleichsmitteilung 3.2.4 Zu Nr. 5 der Erklärung: kann das als Anlage beigefügte Formblattmuster Wegen der Einzelheiten der Regelung, die anzu- "Vergleichsmitteilung" verwendet werden. wenden ist, wenn eine zum Kreis des § 1 Nr. 1 Kann der Antragsteller die Frage Nr. 7 nicht BKGG gehörende Person außerhalb des Bundes- eindeutig beantworten oder beantwortet er sie gebietes und Berlin-West erwerbstätig ist, ver- mit "nein", so ist durch Rückfrage bei ihm zu weisen wir auf Nr. 6.1 ff des Sonderdrucks des klären, welcher Person, bei der das Kind nach § 2 RdErl. 375/74.4 der Bundesanstalt für Arbeit. Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, möglicherweise Kindergeld beziehen könnte. An diese Person ist 4. Formblattmuster "Antrag auf Zahlung von Kin- dann die Frage Nr. 7 unmittelbar zu stellen. Dazu dergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes" kann das unter Tz. 3.2.2 erwähnte Formblatt- muster "Auskunftsersuchen" verwendet werden. 4.1.1 Dieses Formblatt ist auszufüllen von: Stellt sich hierbei heraus, daß für das Kind a) Arbeitern und Angestellten des öffentlichen anderweitig Kindergeld bezogen wird, so ist nach Dienstes, die wegen Teilzeitbeschäftigung für Absatz 1 zu verfahren. Dezember 1974 nur Teil-Kinderzuschlag bezo- 4.2.4 Zu Nr. 8 des Antrags: gen haben, Die Ausführungen unter der vorstehenden Tz. b) Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die 3.2.2 gelten entsprechend. nach dem 31. Dezember 1974 in den öffent- lichen Dienst eintreten oder bei denen erst- 4.2.5 Zu Nr. 9 des Antrags: malig nach dem 31. Dezember 1974 ein Kind Auf die Ausführungen unter der vorstehenden nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu be- Tz. 3.2.3 wird verwiesen. rücksichtigen ist, 4.2.6 Zu Nr. 10 des Antrags: c) Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die für Auf die Ausführungen unter der vorstehenden Dezember 1974 Kinderzuschlag oder eine Lei- Tz. 3.2.4 wird verwiesen. stung nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber bezogen haben, 4.2.7 Für die Fälle des § 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG sieht sofern sie außer den beim Kinderzuschlag be- das Formblatt vor, daß der Antrag außer von rücksichtigten Kindern noch weitere, kinder- dem antragstellenden Elternteil auch von dem geldrechtlich zu berücksichtigende Kinder ha- anderen Elternteil unterschrieben wird. Fehlt die
Seite 18 GMBl. 1975 Nr.2 Unterschrift des anderen Elternteils, so ist eine wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht ge- troffen. Ist in solchen Fällen zu vermuten, daß die Unterschrift des anderen Elternteils nur ver- sehentlich unterblieben ist, so ist der Antragstel- ler zu bitten, die fehlende Unterschrift nach- holen zu lassen. Wird die Unterschrift nicht nach- geholt oder empfiehlt es sich nicht, den Antrag zurückzugeben (z. B. weil die Eltern geschieden sind oder dauernd getrennt leben), so ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG zu entscheiden, sofern nicht das Vormundschaftsgericht gemäß § 3 Abs. 4 BKGG den Berechtigten bestimmt hat. Die Grün- de, die für eine Entscheidung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG im Einzelfall maßgebend waren, sind aktenkundig zu machen. 5. Einstellung der Kindergeldzahlung bei Zustän- digkeitswechsel 5.1 Scheidet ein Kindergeldempfänger aus dem öf- fentlichen Dienst aus oder wechselt er (innerhalb des öffentlichen Dienstes) den Dienstherrn oder Arbeitgeber, so ist die Zahlung des Kindergeldes mit dem Ende des Monats des Ausscheidens ein- zustellen. 5.2 Entfällt die Kindergeldberechtigung eines dem öffentlichen Dienst angehörenden Kindergeld- empfängers wegen des Vorrangs einer anderen Person, so erhält die bisher zahlungspflichtige Stelle im allgemeinen von der Stelle, bei der die andere Person einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld gestellt hat, eine Vergleichsmitteilung der unter vorstehender Tz. 4.2.3 bezeichneten Art. An die obersten Bundesbehörden für das Besoldungsrecht/Versorgungsrecht zuständigen Minister (Senatoren) der Länder obersten Dienstbehörden nach dem § 131 Deutsche Bundesbank
GMBI. 1975, Nr. 2, Seite 19 Erklärung tür die Überprüfung der Kindergeld- berechtigung nach § 45 Abs. 4 BKGG Eingangsstempel der Dienststelle Empfänger-/Kenn-/Personal-Nr. o K1ndergeldempfilnger (In) HInweIs: ...................................................... (N·ö;;;;;'·····································································(\;ö;jiii,;;.j...... ·· .... ··· .. ·········· A Der Vordruck ist nIcht auszufOlien von Arbeitern und Angestellten, die wegen Teilzeitbeschäftigung für Dezember 1974 nur Teil-Kinderzuschlag (Postleitzahl) (Wohnort) bezogen haben. ... .............. ········································ .. ····(s·iiäs·e·i·Pla·ii::·HäüsniiriiiiierY······························· ................................ . B Er ist ferner nicht auszufOlien von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die außer den Kindern, fOr die sie fOr Dezember 1974 Kinderzuschlag bezogen haben, noch weitere kindergeldrechtlich ················(Ö·.·bürtsdäiüiiii···········································································{s·iääii..ö·riij.iiö,igköiii························· zu berücksichtigende Kinder haben'). Sie mOssen das Kindergeld-Antragsformular.ausfOllen, das ....................................................... ··············(Ämis::·öiä~s·ib·E;~äich·n·ung)········· ........................................................ sie bei ihrer Dienststelle oder Pensionsregelungs- behörde erhalten. ..................................................... ·····(Öiej;iiist·e·liäTp·e·nsiöns·~egäil;ngsbähördej·· ..................................................... . ') (siehe I der Anleitung) f) Für die Kinder, für die Ihnen für Dezember 1974 Kinderzuschlag gezahlt worden ist, wird Ihnen ab Januar 1975 das neue Kindergeld ohne Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Zur Prüfung, ob dieser Vorbehalt wegfallen kann, werden Sie um folgende Angaben gebeten: Für welche Kinder ist Ihnen für Dezember 1974 Kinderzuschlag gezahlt worden? Geburtsdatum Kindsch-aftsverhältnis Name und Vorname (in der Reihenfolge der Geburt, mit dem ältesten Kind beginnend) Tag I Monat I Datum (z. B. eheliches, nichteheliches Kind) Wohnort, ggf. (s. 11 der Anleitung) auch Staat I I I I I I I I I I I I I I I 1 1 l I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I J I I I I I I I I I I Zutreffendes ankreuzen !Xl e Erhalten Sie, Ihr Ehegatte oder eine andere Person für eines der unter Nr. 2 genannten Kinder a) Kinderzulage zu einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung? Dja Dnein b) Kinderzuschuß zu einer Versichertenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung? Dja Dnein c) Leistungen für Kinder, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Buchstaben a und b genannten Leistungen vergleichbar sind? Dja Dnein d) Auslands-Kinderzuschlag nach § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes? Dja Dnein e) Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind? Dja Dnein
GMBl. 1975, Nr. 2, Seite 20 Zutreffendes ankreuzen [RI Wenn Sie eine der Fragen e - e bejaht haben: Wer erhält die Leistung? Name: ....................................................................................... Vorname: ......................................................................................................... Für welche Kinder? (Vorname) Von welcher Stelle? Seit wann? In den Fällen der Buchstaben a und c ist die HOhe der Leistung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, wenn geprüft werden soll, ob die Zahlung des halben Kindergeldes in Betracht kommt. e Haben Sie oder Ihr Ehegatte eine Versichertenrente bei einer gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder ist für Sie oder Ihren Ehegatten ein Rentenverfahren bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet worden, ohne daß bisher eine Rente zuerkannt ist? Dia Dnein Wenn Ja: Rente für Sie oder Ihren Ehegatten? ................................................................................................................................................................ Bei welcher Stelle? .................................................................................................................................................................................................... Versicherungsnummer (falls bekannt): .............................................................................................................................................................. Ci» Wenn eines der zu Nr.. 2 genannten Kinder nicht in Ihrem Haushalt, sondern im Haushalt Ihres dauernd von Ihnen getrennt lebenden oder Ihres früheren Ehegatten oder als nichteheliches Kind im Haushalt des anderen leiblichen Elternteils lebt: Ist die Person, in deren Haushalt das Kind lebt, ganz oder überwiegend außerhalb der BundesrepublikDeutsch- land und Berlin-West erwerbstätig? Dia Dnein Wenn Ja: Name und Wohnung dieser Person: .................................................................................................,............................................................... Seit wann besteht die Erwerbstätigkeit ? ........................................................................................................................................................ In welchem Staat? .................................................................................................................................................................................................... Name des Kindes: ..................................................................................................................................................................................................... Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben. Alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, werde ich unverzüglich der Dienslstelie/Pensionsregelungsbehörde anzeigen und belegen • .................................................................. , den ....................................... 19 ............ """''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''iünie,scii;iii''d'os'Klrideriio'ldäiiijiiiingä;.)"""""""""""""·"""""""""·
GMBl. 1975. Nr. 2, Seite 21 Anleitung zur Erklärung für die Oberprüfung der Kindergeldberechtigung nach § 45 Abs. 4 BKGG I. Zu B des Hinweises 1. Im Kindergeldrecht werden berücksichtigt: a) Eheliche und für ehelich erklärte Kinder, b) an Kindes Statt angenommene (adoptierte) Kinder, c) nichteheliche Kinder, d) Stiefkinder des Berechtigten, die er in seinen Haushalt aufgenommen hat, e) Pflegekinder (Pflegekind ist ein Kind, mit dem der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er es in seinen Haushalt aufge- nommen hat), f) Enkelkinder und Geschwister des Berechtigten, die er in seinen Haushalt aufgenommen hat oder die er überwiegend unterhält. Ein Kind kann bei den leiblichen Eltern im allgemeinen nicht berücksichtigt werden, wenn es von einer anderen Person an Kindes Statt angenommen (adoptiert) worden ist. 2. Hat ein Kind das 18., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, kann es berücksichtigt wer- den, wenn es a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder b) ein "freiwilliges soziales Jahr" leistet oder c) sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten kann oder· d) als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließlich im Haushalt des Berechtigten tätig ist, sofern dem Haushalt mindestens vier weitere Kinder angehören, oder e) anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig erkrankten Haushaltführenden den Haushalt des Berechtigten führt, dem mindestens ein weiteres Kind angehört. 3. Für ein Kind, das noch ausgebildet wird, verschiebt sich die Altersgrenze von 27 Jahren, wenn a) es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um einen der Dauer die- ses Dienstes entsprechenden Zeitraum, b) es sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes abgeleistet wird, verpflichtet hat, um einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für 24 Monate, oder c) es eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um einen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für 24 Monate, oder d) sich seine Ausbildung mangels eines Studienplatzes oder infolge eines berufsbedingten Wohn- ortwechsels eines Elternteils verzögert hat, um einen der Dauer der nachgewiesenen Ver-- zögerung entsprechenden Zeitraum. 4. Ein behindertes Kind kann auch über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn es ledig oder verwitwet ist oder sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten. 5. Nicht berücksichtigt werden Kinder, die weder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ein- schließlich Berlin-West) noch dem eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften wohnen. Auf den Wohnort der Kinder kommt es jedoch nicht an, wenn der Berechtigte a) Deutscher ist, sich wenigstens fünfzehn Jahre im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 aufgehalten hat und für diese Kinder regelmäßig Unterhalt in Höhe des Kindergeldes leistet, das bei Zahlung von Kindergeld für diese Kinder auf jedes Kind des Berechtigten entfällt, oder
GMBl. 1975, Nr. 2, Seite 22 b) sich wenigstens fünfzehn Jahre im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) aufgehalten hat oder auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen beanspruchen kann und für diese Kinder regelmäßig Unterhalt in Höhe des Kindergeldes leistet, das bei Zahlung von Kindergeld für diese Kinder auf jedes Kind des Berechtigten entfällt, oder c) wenn er im Auftrag eines deutschen Arbeitgebers oder Dienstherrn in einem anderen Land tätig ist und seine Kinder seinem Haushalt angehören. Weitere Ausnahmen regeln zwischenstaatliche Abkommen für Arbeitnehmer, die in der Bundes- republik Deutschland (einschließlich Berlin-West) beschäftigt sind und deren Kinder im Ausland leben. Nähere Auskunft hierzu erteilen die Dienststellen/Pensionsregelungsbehörden. 11. Zu Nr. 2 der Erklärung Befindet sich ein Kind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West, geben Sie bitte auch die Bezeichnung des Staates an. 111. Zu Nr. 3 der Erklärung Für Kinder, für die eine der Leistungen nach den Buchstaben a-e zu gewähren ist, wird kein Kinder- geld gezahlt. Wird für ein Kind eine Leistung nach den Buchstaben a oder c gewährt, die niedriger ist als 75 v. H. des Kindergeldes, so kann jedoch für dieses Kind Kindergeld zur Hälfte gezahlt wer- den; daß die Voraussetzung hierfür erfüllt ist, ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Rentenbescheid) nachzuweisen. Kinderzuschuß, der in einer Waisenrente enthalten ist, ist kein Kinderzuschuß im Sinne des Buch- stabens b. Zu c zählen auch der in der DDR gewährte staatliche Kinderzuschlag sowie das dort gewährte staatliche Kindergeld. Wenn Sie die Frage 3 nicht zweifelsfrei beantworten können, tragen Sie bitte "unbekannt" ein. IV. Zu Nr. 4 der Erklärung Die Frage ist auch dann mit "ja" zu beantworten, wenn S\2 oder Ihr Ehegatte gegen einen ablehnen- den Rentenbescheid Widerspruch oder Klage erhoben haben und hierüber noch nicht endgültig entschieden worden ist. V. Anzeigepflicht Der Kindergeldempfänger ist verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitgeber/Dienstherrn anzuzeigen und zu belegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. er oder sein Ehegatte einen Rentenantrag stellt oder für ihn oder seinen Ehegatten ein Renten- verfahren eingeleitet wird, 2. ihm oder seinem Ehegatten eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung oder zu einer Rente Kinderzuschuß oder Kinderzulage bewilligt wird (siehe Nr.3 der Erklärung), 3. ein über 18 Jahre altes Kind seine Schul- oder Berufsausbildung beendet oder abbricht oder während der Ausbildung zum Wehrdienst oder einem .:ihnlichen Dienst einberufen wird, 4. sich die Zahl seiner Kinder ändert, ein Kind ins Ausland verzieht oder ein Stief-, Pflege- oder Enkelkind seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verläßt, 5. eines seiner Kinder von einer anderen Person an Ktndes Statt angenommen (adoptiert) wird.