GMBl Nr. 2 1975

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2 vom 16. January 1975

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Z 3191 A

                                                                                                                              AusoabeA


                       GEMEINSAMES
                                                                                                                                   Seite 13




                     MINISTERIALBLATT
                             des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
                           des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
     des Bundesministers für Forschung und Technologie I des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                             des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit

                HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

26. Jahrgang                                         Bann, den 16. Januar 1975                                                       Nr.2




                                                                  INHALT



Amtlicher Teil                                                Seite                                                                  Seite


Auswärtiges Amt                                                            Bek. v. 4. 12. 74, Beihilferecht;   hier: Multibandbehand-
                                                                           lung in der Kieferorthopädie        ...........               30
  Bek. v. 10. 12. 74, Ausländische Missionschefs bei der                   Bek. d. BPersA v. 13. 12. 74,        Besch!. Nr. 802/74 und
  Bundesrepublik Deutschland akkreditiert . . . . . . .            14      829/74 . . . . . . . . . .           . . . . . . . . . . .    30
  Bek. v. 4., 5., 6., 10. u. 12. 12. 74, Ausländische Konsu-
  late in der BundesrepublIk Deutschland . . . . . . . .           14   BGS. Bundesgrenzschutz
  Bek. v. 3. u. 9. 12. 74, Botschaften der Bundesrepublik                  Bek. v. 5. 12. 74, Wahl des Vertrauensmannes nach § 85
  Deutschland im Ausland . . . .             . . . . . . . . ..    14      Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes; hier:
  Bek. v. 12. 12. 74, Konsulate der Bundesrepublik                         Bestimmung der Einheiten und Dienststellen                    31
  Deutschland im Ausland . . . .             . . . . . . . . ..    14


Der Bundesminister des Innern                                           Der Bundesminister
                                                                        für Jugend, Familie und Gesundheit
Z. Zentralabteilung
                                                                           Bek. v. 4. 12. 74, Neu- und Wiederberufungen von Mit-
  Bek. v. 5. 12. 74, Vorschlagswesen in der Bundesver-                     gliedern des Bundesgesundheitsrates . . . . . . . . . .       31
  waltung    ......................                                15

D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                             Personalnachrichten
   des öffentlichen Dienstes
  Gemeins. RdSchr. d. BMJFG u. d. BMI v. 27. 11. 74,                       Auswärtiges Amt                                               35
  Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffent-                         Der Bundesminister des Innern . . . . . . . . . . . . .       35
  lichen Dienstes ab 1. Januar 1975 . . . . . . . . . . . .        16      Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
  RdSchr. v. 11. 12. 74, § 21 Abs. 2 des Versorgungs-TV                    Städtebau   ........................ .                        35
  i. d. F. des 7. ÄTV; hier: Auswirkungen der für 1975                     Der Bundesminister für Forschung und TeChnologie .            36
  geltenden Beitragsklassen der Höherversicherung in                       Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit         36
  der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . .          30
                                                                           Presse- und Informationsamt der Bundesregierung . .           36
  RdSchr. v. 27. 11. 74, Durchführung des BAT; Körper-
  schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
  Rechts, die den BAT oder einen TV wesentlich glei-
  chen Inhalts anwenden bzw. nicht anwenden (Ände-
  rung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .    30   Beilage:   Stellen-Ausschreibungen
1

Seite 14                                                GMBl. 197'5                                                             Nr.2

Amtlicher Teil

                                              Auswärtiges Amt
              Ausländische Missionschefs                        VI. -        Bek. d. AA v. 5. 12. 1974 -      701 AM 21!OBV -
    bei der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert
                                                                  Die Bundesregierung hat dem zum Wahlkonsul der
- Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 -    701 AM 20!OMA; KAM -          Republik Obervolta in Mainz ernannten Herrn Dr. Die-
                                                                ter Spiess am 5. Dezember 1974 das Exequatur erteilt.
  Der Herr Bundespräsident hat am 5. Dezember 1974
                                                                  Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt das Land
          S. E. den Botschafter des Sultanats Oman              Rheinland -Pfalz.
          Herrn Mostafa Kamal Mortagui
          S. E. den Botschafter der Vereinigten                 VII. -        Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 -     701 AM 211SLZ -
          Republik Kamerun
          Herrn Henri Djengue Ndoumbe                             Die Herrn Paul Thommen am 21. Oktober 1955 er-
zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp-             teilte Zulassung als schweizerischer Konsularagent in
fangen.                                                         Duisburg ist erloschen.
                                            GMBI. 1975, S. 14                                                       GMBI. 1975, S. 14




                   Ausländische Konsulate
             in der Bundesrepublik Deutschland                              Botschaften der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                            im Ausland
   I. -    Bek. d. AA v. 6. 12. 1974 -701 AM 211TUR-
                                                                               I. -   Bek. d. AA v. 3. 12. 1974 -   110 -
  Die Bundesregierung hat dem zum Türkischen Ge-                                         202.SV!O - NDJA-
neralkonsul in Karlsruhe ernannten Herrn Cengiz
Yavuzcan am 6. Dezember 1974 das Exequatur erteilt.               Am 28. November 1974 wurden die diplomatischen
                                                                Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Re-            und der Republik Tschad wieder aufgenommen.
gierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg.
 Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Aziz Yakin,               11. -       Bek. d. AA v. 9.12. 1974 -101- SP 1104-
am 26. November 1973 erteilte Exequatur ist erloschen.
                                                                  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
                                                                der Bundesrepublik Deutschland in der Republik der
11. -     Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 -   701 AM 211FRA -        Philippinen, Herr Wolfgang Eger, ist am 5. Dezember
                                                                1974 von Seiner Exzellenz, dem Präsidenten der Repu-
  Das dem Französischen Generalkonsul in Stuttgart,             blik der Philippinen, Herrn Ferdinand E. Marcos, zur
Herrn Guy Monge, am 19. August 1971 erteilte Exequa-            überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfan-
tur wurde nach der Gebietsreform in Baden-Württem-              gen worden.
berg dahingehend geändert, daß der Amtsbezirk nun-
mehr das Land Baden-Württemberg mit Ausnahme des
Regierungsbezirks Freiburg umfaßt.                              111. -       Bek. d. AA v. 9. 12. 1974 -       101 -    SP 1315 -
                                                                  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
111. -    Bek. d. AA v. 12. 12.1974 -    701 AM 211IRN -        der Bundesrepublik Deutschland in Kuwait, Herr Dr.
                                                                Johannes Lohse, ist am 8. Dezember 1974 von Seiner
   Die Bundesregierung hat dem zum Kaiserlich Irani-            Hoheit dem Emir des Staates Kuwait Scheich Sabah
schen Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn Dr.              Salim al-Sabah zur überreichung seines Beglaubigungs-
Reza Fiouzi am 12. Dezember 1974 die vorläufige Zu-             schreibens empfangen worden.
lassung erteilt.                                                                                                    GMBI. 1975, S. 14
   Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die
Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schles-
wig -Holstein.
   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Dr. Fara-                        Konsulate der Bundesrepublik Deutschland
jollah Borhani, am 8. Oktober 1970 erteilte Exequatur                                      im Ausland
ist erloschen.
                                                                        -    Bek. d. AA v. 12. 12. 1974 -101-110.50-
IV. _ Bek. d. AA v. 10. 12. 1974 -       701 AM 211FRA -          Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Honorar-
                                                                konsul Joseph Lindig ist Herr Hans Prayon zum Hono-
  Das dem Französischen Konsul in Freiburg, Herrn               rarkonsul ernannt worden. Er hat das Amt am 21. No-
Albert de Beaucourt, am 12. Juni 1972 erteilte Exequa-          vember 1974 übernommen.
tur wurde nach der Gebietsreform in Baden-Württem-
berg dahingehend abgeändert, daß der Amtsbezirk nun-              Die Anschrift lautet:
mehr den Regierungsbezirk Freiburg umfaßt.                            Rua Caetano Deeke, 20
                                                                      Edificio Hering, 11.0 andar - salas 1105 e 1106
                                                                      89.100 Blumenau, SC - Brasilien
V. -      Bek. d. AA v. 4. 12. 1974 -    701 AM 21!GRI -              Postanschrift :
                                                                      Caixa Postal 1002
  Das Herrn Dr. Hansjörg Kohlbecher am 7. Juni 1961                   Fernruf: (0473) - 22 - 11 72
erteilte Exequatur als Griechischer Wahlgeneralkonsul
in Saarbrücken ist erloschen.                                                                                       GMBI. 1975, S. 14
2

Nr.2                                                   GMBl. 1975                                            Seite 15



                                      Der Bundesminister des Innern
                    Z. Zentral abteilung                     11. Neugestaltung und Neufassung des Dienstreisean-
                                                                trags beim Bundeskriminalamt
        Vorschlagswesen in der Bundesverwaltung                 Geldprämie: 125,- DM
                                                                Einsender:   ROI Horst Maiwald,
  -    Bek. d. BMI v. 5. 12. 1974 -   Z I 6-   006 131/4-                    Bundeskriminalamt, Wiesbaden
              \
  Gern. Abschn. C Nr. 9 Satz 2 der Richtlinien der Bun-      12. UmsteUung der PostzusteUungsurkunde und des
desregierung für das Vorschlagwesen in der Bundes-              dazugehörigen Umschlags auf links angeordnetes
verwaltung i. d. F. vom 11. Oktober 1965 (GMBl. S. 367)         Adressfeld und Fensterumschlag
gebe ich bekannt, daß der Prüfungs- und Bewertungs-
ausschuß für das Vorschlagswesen beim Bundesmini-               Geldprämie: 400,- DM
sterium des Innern die nachstehenden Vorschläge mit             Einsender:    Klaus Loose
Geldprämien von mindestens 100,- DM ausgezeichnet
hat.                                                         13. Einrichtung eines Mithörzeichens für OB-Vermitt-
                                                                lung
 1. Steuerliche Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse             Geldprämie :     200,- DM
    zur Krankenversicherung; unmittelbare Zahlung der
    Zuschüsse an die Versicherungseinrichtungen                 Einsender:       Oberwerkmeister Eberhard Winter,
                                                                                 Warnamt X, Starnberg
    Geldprämie : 250,- DM
    Einsender:    Regierungsrat Heinrich BuUmann,            14. Fertigung von Hilfswerkzeugen zum Zerlegen der
                  BMA, Bonn                                         Seitenrichtmaschine beim SW III (Saladin)
 2. Neukonstruktion eines Funkgerätetisches für Fern-               Geldprämie: 400,- DM
    meldezentrale KatS HVB                                          Einsender:    Hauptmeister i. BGS Günter SchaUer,
    Geldprämie : 100,- DM                                                         GS-Schule, Lübeck
    Einsender:    Stadtbauamtmann Willi Klingebiel,
                  Stadt Köln                                 15. Instandsetzung der Magazintaschen zum G 1
                                                                 Geldprämie : 100,- DM
 3. Waffenanlage im SW II, Serie a
                                                                Einsender:       LE Willi Lübke,
    Geldprämie: 400,- DM                                                         GSV Nord, Braunschweig
    Einsender:   Hauptmeister i. BGS Alfons Werner,
                 Waffenschlosser Alfred Wiegand,             16. Auffangvorrichtung bei einer Klappe des Kfz 43/2 gl
                 II.!GSG 3, Hünfeld                             Mercedes Typ AL 911
 4. Veröffentlichung der GGO I und GGO II in Form               Geldprämie: 125,- DM
    einer Loseblattsammlung                                     Einsender:   LE Werner Kutschinski,
    Geldprämie: 150,- DM                                                     GSA T Nord, Winsen/Luhe
    Einsender:     OAR Willi Giesen,                         17. Anfertigung einer Spannvorrichtung zum Gurt-
                  BMJ, Bonn                                      zuführer des BMK 20-1
 5. Verbesserung der Kesselverflanschung beim Ein-               Geldprämie: 400,- DM
    satzkochherd 54                                             Einsender:       Waffenmechaniker Rudolf Hänel,
    Geldprämie: 350,- DM                                                         BGS, Goslar
    Einsender:    will anonym bleiben
                                                             18. Beschaffung von Sonderzubehör für Kfz
 6. Änderulng der HGO und OFDGO                                  Geldprämie: 450,- DM
    Geldprämie: 150,- DM                                         Einsender:   Ang. Rolf Fleer,
    Einsender:   ZoUamtmann Kurt Hapelbeck,                                   BeschaffungssteUe des BMI, Bonn
                 OFD Koblenz
                                                             19. Langdrahtantennen mit hohem Wirkungsgrad
 7. Änderung der amtlichen Vordrucke Anlage 2 zu § 1             Geldprämie: 250,- DM
    und Anlage 11 zu §§ 53 PSt AusfV
                                                                 Einsender:   Hauptmeister i. BGS
    Geldprämie: 100,- DM                                                         Michael Weigand,
    Einsender:    Stadtoberinspektor Franz Ranneberg,                            4. GSA T Mitte
                  Stadtverwaltung Coesfeld
                                                             20. Nachweisung über Anstriche und Tapezierungen
 8. FuG 9; hier: Batteriekasten
    Geldprämie: 125,- DM                                         Geldprämie: 150,- DM
    Einsender:    Oberleutnant i. BGS                           Einsender:       Ing. (grad.) Albert Rohe,
                  Wilfried Junkmann,                                             Wasser und Schiffahrtsamt Olden-
                  GS-Abt. IV/G, Gifhorn                                          burg

 9. Ergänzung eines Meßwerkzeuges bei Waffenunter-           21. Verbesserung der Einsatzfähigkeit des Zeltofens
    suchungen                                                    "Petromax 2000"
    Geldprämie: 200,- DM                                         Geldprämie: 250,- DM
    Einsender:   Meister i. BGS Dieter Schmitt                   Einsender:   Hauptmeister i. BGS Günter SchaUer,
                                                                                 GS-Schule, Lübeck
10. Abschaffung der in Wohnungen vorhandenen Fern-
      sprechdienstanschlüsse                                 22. Auswechseln des Sondenkopfes der Außensonden
      Geldprämie: 150,- DM                                       der WD-MeßsteUen
      Einsender:    Oberstabsmeister i. BGS                      Geldprämie: 400,- DM
                    Günther Klein,                               Einsender:  Oberwerkmeister Erhard Michel,
                    BfV, Köln                                                Warnamt VI, Usingen
3

Seite 16                                           GMBl. 1975                                                  Nr.2

23. Verbesserung der Brennstoffregulierung beim Ein-           D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
    satzkochherd 54                                                     des öffentlichen Dienstes
    Geldprämie : 400,- DM
    Einsender:    Hauptmeister i. BGS Günter Schaller,          Zahlung von Kindergeld an Angehörige
                  GS-Schule, Lübeck                            des öffentlichen Dienstes ab 1. Januar 1975
                                                         Bezug: Unser RdSchr. v. 22. 10. 1974 - BMJFG 232-
24. Einführung eines Prüfadapters für Sprechfunkge-             2862.450/BMI D II 4-221 972/1 (GMBl. S. 490)
    räte FuG 7 b, Wandler und Anschlußteil
    Geldprämie: 350,- DM                                 - Gemeins. RdSchr. d. BMJFG u. d. BM! v. 27. 11.1974-
    Einsender:    Reinhard Exner,
                  Fernmeldewerkstatt Nord,                 Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
                  Bad Nenndorf                           und Sozialordnung geben wir zur Durchführung des
                                                         § 45 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) folgende
                                                         weitere Hinweise und Empfehlungen. Gleichzeitig über-
25. G 131                                                senden wir die in unserem o. b. Rundschreiben unter
    Geldprämie :   250,- DM                              Tz. 5.3.2 und Tz. 6.2 angekündigten Formblattmuster
    Einsender:     Oberinspektor                         ("Erklärung für die überprüfung der Kindergeldbe-
                   Th. Hans-Dieter Scholz,               rechtigung nach § 45 Abs. 4 BKGG" und "Antrag auf
                   Inspektor Werner Fennei,              Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen
                   Regierungspräsident in Kassel         Dienstes"). Diese Vordrucke können bei der Bundes-
                                                         druckerei, Zweigbetrieb 53 Bonn, Pleimesstraße 3-5,
                                                         Telefon (0 22 21) 23 30 66, bezogen werden, und zwar
26. Wegfall einer Inventarisierung von Geräten des       unter den Bestell-Nummern Lg Nr. 4201 (Erklärung)
    Warndienstes                                         undLg Nr. 4202 (Antrag).
    Geldprämie: 175,- DM
    Einsender:   ROI Heinz Josef Berens,                 1.      Ä.nderung und Ergänzung des Rundschreibens
                 Warnamt I, Hohenwestedt                         vom 22. Oktober 1974

27. Änderung des Beihilfevordrucks; hier: Anlage zum     1.1     In der Tz. 3.2 des Rundschreibens wird folgender
    Beihilfeantrag                                               Absatz angefügt:
                                                                 "Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3
    Geldprämie: 300,- DM                                         BKGG kommt es ferner nicht darauf an, daß
    Einsender:     RA Matthias Reimer,                           Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt gezahlt werden.
                   Bundesanstalt für Flugsicherung,              Die Vorschrift gilt also auch für die Zeit eines
                   Frankfurt/Main                                Sonderurlaubs unter Fortfall der Dienstbezüge
                                                                 oder des Arbeitsentgelts sowie für die Zeit, in der
28. Verbesserung der BGS-Warnschutzausrüstung                    ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und von sei-
                                                                 nem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspru-
    Geldprämie: 200,- DM                                         chen kann (vgl. Tz. 6.1 Buchstaben d und f). In
    Einsender:   Hauptmann i. BGS Hans Sellke,                   solchen Fällen ist der Rechtsträger nach § 45
                 GSK Küste, Bad Bramstedt                        Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständig, dem ohne
                                                                 diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge
29. Benutzeridentifikationsausweise für EDV-Anlagen              oder des Arbeitsentgelts obliegen würde."
    Geldprämie: 250,- DM                                 1.2     Die Tz. 6.1 des Rundschreibens wird um folgenden
    Einsender:    Oberstabsmeister i. BGS                        Buchstaben f ergänzt:
                  Günther Klein,                                 "f) Kinder von Angehörigen des öffentlichen
                  BfV, Köln                                          Dienstes, die im Dezember 1974 unter Fort-
                                                                     fall der Bezüge oder des Arbeitsentgelts be-
30. Verhinderung von Schäden am Handfunkgerät                        urlaubt waren."
    FuG 6b                                               1.3     In der unter Tz. 9.2.3 des Rundschreibens emp-
    Geldprämie: 100,- DM                                         fohlenen Rechtsbehelfsbelehrung ist "Wider-
    Einsender:  Hauptmeister i. BGS Peter Kohls,                 spruchsstelle" zu ersetzen durch " Stelle, bei der
                GSA III/3, Alsfeld                               der Widerspruch einzureichen ist".

31. Einführung eines Hilfswerkzeuges zum Einnieten       2.      Keine Anwendung des § 45 Abs. 1 BKGG auf nur
    der Gleitschienen und zum Richten des Gehäuses               kurzfristig im öffentlichen Dienst Beschäftigte
    eines Maschinengewehres 1/2
                                                                 § 45 Abs. 1 BKGG ist nicht auf Personen anzu-
    Geldprämie: 250,- DM                                         wenden, die nach dem 31. Dezember 1974 für vor-
    Einsender:    Hauptmeister i. BGS Günter Schaller,           aussichtlich nicht länger als vier Monate in den
                  GS-Schule, Lübeck                              öffentlichen Dienst eintreten.

32. Einführung eines Anschlußteils beim Lautsprecher-    3.      Formblattmuster "Erklärung für die Vberprüfung
    gerätesatz F 42 a                                            der Kindergeldberechtigung nach § 45 Abs. 4
    Geldprämie: 200,- DM                                         BKGG"
    Einsender:     Grenztruppjäger Ulrich Göhmann,       3.1.1 Das Formblatt ist nicht von den Angehörigen des
                   9.1GSG 5, Duderstadt                        öffentlichen Dienstes auszufüllen, die außer den
                                                               Kindern, für die sie für Dezember 1974 Kinderzu-
33. Vereinfachung der Werkstattbuchführung in den              schlag bezogen haben, noch weitere kindergeld-
    ortsfesten K-Werkstätten des BGS                           rechtlich zu berücksichtigende Kinder haben.
                                                               Diese müssen das Formblatt "Antrag auf Zah-
    Geldprämie: 120,-DM                                        lung von Kindergeld an Angehörige des öffent-
    Einsender:    Werner Megal,                                lichen Dienstes" ausfüllen.
                  GSA Nord, Winsen (Luhe)                3.1.2 Das Formblatt ist so gestaltet, daß die überprü-
                                                               fung auf die Gesichtspunkte beschränkt wird,
                                                               unter denen das Kindergeldrecht strengere An-
4

Nr.2                                                 GMBl. 1975                                                Seite 17

      forderungen stellt als das Kinderzuschlagsrecht.                 ben. Die Fassung des Formblatts stellt sicher,
      Eine überprüfung sämtlicher für den Kindergeld-                  daß bezüglich der Kinder, für die für Dezem-
      anspruch rechtserheblichen Tatsachen ist weder                   ber 1974 Kinderzuschlag oder eine Leistung
      aus Rechts- noch aus Zweckmäßigkeitsgründen                      nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. gezahlt worden ist,
      geboten.                                                         nur die Fragen beantwortet zu werden brau-
3.1.3 Kinderzuschlag im Sinne des Formblatts sind                      chen, die für die überprüfung nach § 45 Abs. 4
      auch die Leistungen nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F ..                 BKGG erheblich sind.
                                                            4.1.2 Das Formblatt ist auch von den Angehörigen des
3.2   Zu einzelnen Nummern des Formblatts:                        öffentlichen Dienstes auszufüllen, die bereits Kin-
3.2.1 Zu Nr. 2 der Erklärung:                                     dergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber
      Ist für Dezember 1974 Kinderzuschlag für ein                nach § 45 BKGG beziehen und die Berücksichti-
      Kind, das das 27. Lebensjahr vollendet hat, nach            gung eines weiteren Kindes geltend machen (z. B.
      § 18 Abs. 4 Satz 1 BBesG oder entsprechenden                Aufnahme eines Stief- oder Pflegekindes in den
      Vorschriften gewährt worden, so ist anhand der              Haushalt). In diesem Fall braucht das Formblatt
      bereits vorliegenden Unterlagen zu prüfen, ob               nur bezüglich des weiteren Kindes ausgefüllt zu
      die Verzögerung der Ausbildung auf einem der                werden.
      in § 2 Abs. 3 Nr. 4 BKGG genannten Gründe be-               Ausnahme: Soll zusätzlich ein neugeborenes ehe-
      ruht.                                                       liches Kind des Antragstellers berücksichtigt wer-
                                                                  den, so genügt ein formloser schriftlicher Antrag
3.2.2 Zu Nr. 3 der Erklärung:                                     unter Vorlage der Geburtsurkunde; in diesem
      Kann der Kindergeldempfänger die Frage Nr. 3                Fall kann davon ausgegangen werden, daß der
      nicht eindeutig beantworten, so ist durch Rück-             andere Elternteil mit dem Kindergeldbezug des
      frage bei ihm zu klären, welche Person, bei der             Antragstellers auch für dieses Kind einverstanden
      das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt                ist.
      wird, möglicherweise eine der in Frage Nr. 3
      bezeichneten Leistungen erhält. An diese Person       4.2     Einzelheiten zum Antrag und zur Anleitung:
      ist dann die Frage Nr. 3 unmittelbar zu stellen.      4.2.1   Zu 11 "Zu 3" der Anleitung:
      Dazu kann das als Anlage beigefügte Formblatt-                Formblätter für die Haushaltsbescheinigung und
      muster "Auskunftsersuchen" verwendet werden.                  die Lebensbescheinigung erhalten die nach § 45
      Kann der Kindergeldempfänger, an den die Zah-                 Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständigen Stellen
      lung des halben Kindergeldes nach § 8 Abs. 2                  zur Weitergabe an die Antragsteller beim Ar-
      BKGG in Betracht kommt, die Höhe der die Kin-                 beitsamt. Formblattmuster für Erklärungen nach
      dergeldzahlung nach § 8 Abs. 1 BKGG grundsätz-                den Buchstaben d und e sind als Anlagen 2 und 3
      lich ausschließenden vergleichbaren Leistungen                im Sonderdruck des RdErl. 375/74.4 der Bundes-
      nicht durch einen Bescheid des zuständigen Lei-               anstalt für Arbeit abgedruckt.
      stungsträgers nachweisen, so genügt für diesen        4.2.2   Zu Nr. 3 des Antrags:
      Nachweis eine glaubhafte schriftliche Erklärung
      desjenigen, der die vergleichbare Leistung erhält.            Auf die Ausführungen unter der vorstehenden
      Wegen der Höhe der wichtigsten vergleichbaren                 Tz. 3.2.1 wird verwiesen.
      Leistungen verweisen wir auf Nr. 8.121 ff und         4.2.3   Zu Nr. 7 des Antrags:
      Anlage 4 des Sonderdrucks des RdErl. 375/74.4
      der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Tz. 2.2 unseres            Wenn der Antragsteller "ja" ankreuzt, ist an die
      Rundschreibens vom 22. Oktober 1974).                         Stelle, bei der bereits anderweitig Kindergeld
                                                                    beantragt ist oder von der bereits Kindergeld
3.2.3 Zu Nr. 4 der Erklärung:                                       bezogen wird (Arbeitsamt oder nach § 45 Abs. 1
      Formblattmuster für das Verfahren zur Geltend-                Buchstabe a BKGG zuständige Stelle), eine Ver-
      machung der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BKGG auf                   gleichsmitteilung zu richten. Mit dieser Stelle ist
      den Bund übergehenden Ansprüche erhalten die                  abzustimmen, von wann an sie die Kindergeld-
      nach § 45 Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständigen                 zahlung einstellt und der Dienstherr oder Arbeit-
      Stellen beim Arbeitsamt.                                      geber, an den der Antrag gerichtet ist, die Zah-
                                                                    lung aufnimmt. Für die Vergleichsmitteilung
3.2.4 Zu Nr. 5 der Erklärung:                                       kann das als Anlage beigefügte Formblattmuster
      Wegen der Einzelheiten der Regelung, die anzu-                "Vergleichsmitteilung" verwendet werden.
      wenden ist, wenn eine zum Kreis des § 1 Nr. 1                 Kann der Antragsteller die Frage Nr. 7 nicht
      BKGG gehörende Person außerhalb des Bundes-                   eindeutig beantworten oder beantwortet er sie
      gebietes und Berlin-West erwerbstätig ist, ver-               mit "nein", so ist durch Rückfrage bei ihm zu
      weisen wir auf Nr. 6.1 ff des Sonderdrucks des                klären, welcher Person, bei der das Kind nach § 2
      RdErl. 375/74.4 der Bundesanstalt für Arbeit.                 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, möglicherweise
                                                                    Kindergeld beziehen könnte. An diese Person ist
4.      Formblattmuster "Antrag auf Zahlung von Kin-                dann die Frage Nr. 7 unmittelbar zu stellen. Dazu
        dergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes"            kann das unter Tz. 3.2.2 erwähnte Formblatt-
                                                                    muster "Auskunftsersuchen" verwendet werden.
4.1.1   Dieses Formblatt ist auszufüllen von:                       Stellt sich hierbei heraus, daß für das Kind
        a) Arbeitern und Angestellten des öffentlichen              anderweitig Kindergeld bezogen wird, so ist nach
           Dienstes, die wegen Teilzeitbeschäftigung für            Absatz 1 zu verfahren.
           Dezember 1974 nur Teil-Kinderzuschlag bezo-      4.2.4   Zu Nr. 8 des Antrags:
           gen haben,                                               Die Ausführungen unter der vorstehenden Tz.
        b) Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die               3.2.2 gelten entsprechend.
           nach dem 31. Dezember 1974 in den öffent-
           lichen Dienst eintreten oder bei denen erst-     4.2.5   Zu Nr. 9 des Antrags:
           malig nach dem 31. Dezember 1974 ein Kind                Auf die Ausführungen unter der vorstehenden
           nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu be-             Tz. 3.2.3 wird verwiesen.
           rücksichtigen ist,                               4.2.6   Zu Nr. 10 des Antrags:
        c) Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die für           Auf die Ausführungen unter der vorstehenden
           Dezember 1974 Kinderzuschlag oder eine Lei-              Tz. 3.2.4 wird verwiesen.
           stung nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. von ihrem
           Dienstherrn oder Arbeitgeber bezogen haben,      4.2.7   Für die Fälle des § 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG sieht
           sofern sie außer den beim Kinderzuschlag be-             das Formblatt vor, daß der Antrag außer von
           rücksichtigten Kindern noch weitere, kinder-             dem antragstellenden Elternteil auch von dem
           geldrechtlich zu berücksichtigende Kinder ha-            anderen Elternteil unterschrieben wird. Fehlt die
5

Seite 18                          GMBl. 1975                           Nr.2

                 Unterschrift des anderen Elternteils, so ist eine
                 wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht ge-
                 troffen. Ist in solchen Fällen zu vermuten, daß
                 die Unterschrift des anderen Elternteils nur ver-
                 sehentlich unterblieben ist, so ist der Antragstel-
                 ler zu bitten, die fehlende Unterschrift nach-
                 holen zu lassen. Wird die Unterschrift nicht nach-
                 geholt oder empfiehlt es sich nicht, den Antrag
                 zurückzugeben (z. B. weil die Eltern geschieden
                 sind oder dauernd getrennt leben), so ist nach
                 § 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG zu entscheiden, sofern
                 nicht das Vormundschaftsgericht gemäß § 3 Abs. 4
                 BKGG den Berechtigten bestimmt hat. Die Grün-
                 de, die für eine Entscheidung gemäß § 3 Abs. 3
                 Satz 2 BKGG im Einzelfall maßgebend waren,
                 sind aktenkundig zu machen.

           5.    Einstellung der Kindergeldzahlung bei Zustän-
                 digkeitswechsel
           5.1   Scheidet ein Kindergeldempfänger aus dem öf-
                 fentlichen Dienst aus oder wechselt er (innerhalb
                 des öffentlichen Dienstes) den Dienstherrn oder
                 Arbeitgeber, so ist die Zahlung des Kindergeldes
                 mit dem Ende des Monats des Ausscheidens ein-
                 zustellen.
           5.2   Entfällt die Kindergeldberechtigung eines dem
                 öffentlichen Dienst angehörenden Kindergeld-
                 empfängers wegen des Vorrangs einer anderen
                 Person, so erhält die bisher zahlungspflichtige
                 Stelle im allgemeinen von der Stelle, bei der die
                 andere Person einen Antrag auf Zahlung von
                 Kindergeld gestellt hat, eine Vergleichsmitteilung
                 der unter vorstehender Tz. 4.2.3 bezeichneten Art.
           An die
           obersten Bundesbehörden
           für das Besoldungsrecht/Versorgungsrecht
           zuständigen Minister (Senatoren)
           der Länder
           obersten Dienstbehörden nach dem § 131
           Deutsche Bundesbank
6

GMBI. 1975, Nr. 2, Seite 19




Erklärung
tür die Überprüfung der Kindergeld-
berechtigung nach § 45 Abs. 4 BKGG                                                                                                                                                                    Eingangsstempel der Dienststelle
                                                                                                                                         Empfänger-/Kenn-/Personal-Nr.


o      K1ndergeldempfilnger (In)
                                                                                                                                                                                        HInweIs:
...................................................... (N·ö;;;;;'·····································································(\;ö;jiii,;;.j...... ·· .... ··· .. ··········    A Der Vordruck ist nIcht auszufOlien von Arbeitern
                                                                                                                                                                                          und Angestellten, die wegen Teilzeitbeschäftigung
                                                                                                                                                                                          für Dezember 1974 nur Teil-Kinderzuschlag
        (Postleitzahl)                                                                                (Wohnort)                                                                           bezogen haben.
... .............. ········································ .. ····(s·iiäs·e·i·Pla·ii::·HäüsniiriiiiierY······························· ................................ .              B Er ist ferner nicht auszufOlien von Angehörigen
                                                                                                                                                                                          des öffentlichen Dienstes, die außer den Kindern,
                                                                                                                                                                                          fOr die sie fOr Dezember 1974 Kinderzuschlag
                                                                                                                                                                                          bezogen haben, noch weitere kindergeldrechtlich
················(Ö·.·bürtsdäiüiiii···········································································{s·iääii..ö·riij.iiö,igköiii·························                        zu berücksichtigende Kinder haben'). Sie mOssen
                                                                                                                                                                                          das Kindergeld-Antragsformular.ausfOllen, das
.......................................................   ··············(Ämis::·öiä~s·ib·E;~äich·n·ung)·········          ........................................................         sie bei ihrer Dienststelle oder Pensionsregelungs-
                                                                                                                                                                                          behörde erhalten.
.....................................................   ·····(Öiej;iiist·e·liäTp·e·nsiöns·~egäil;ngsbähördej··                ..................................................... .     ') (siehe I der Anleitung)



f) Für die Kinder, für die Ihnen für Dezember 1974 Kinderzuschlag gezahlt worden ist, wird Ihnen ab Januar 1975 das neue Kindergeld
       ohne Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Zur Prüfung, ob dieser Vorbehalt wegfallen kann, werden Sie um
       folgende Angaben gebeten:
        Für welche Kinder ist Ihnen für Dezember 1974 Kinderzuschlag gezahlt worden?

                                                                                                                  Geburtsdatum                                 Kindsch-aftsverhältnis
    Name und Vorname (in der Reihenfolge der Geburt,
           mit dem ältesten Kind beginnend)                                                               Tag       I     Monat        I  Datum
                                                                                                                                                                  (z. B. eheliches,
                                                                                                                                                                nichteheliches Kind)
                                                                                                                                                                                                        Wohnort, ggf. (s. 11 der Anleitung)
                                                                                                                                                                                                                  auch Staat


                                                                                                             I      I          I       I         I
                                                                                                             I      I          I       I         I
                                                                                                             I      I          I       I         I
                                                                                                            1       1          l       I         I
                                                                                                             I      I          I       I         I
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                                                                                                             I        I        I       I         I
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                                                                                                             I        I        I       I         I
                                                                                                             I        I        I       I         I


                                                                                                                                                                                                                                      Zutreffendes
                                                                                                                                                                                                                                      ankreuzen !Xl
e      Erhalten Sie, Ihr Ehegatte oder eine andere Person für eines der unter Nr. 2 genannten Kinder

       a) Kinderzulage zu einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung?                                                                                                                                            Dja Dnein

       b) Kinderzuschuß zu einer Versichertenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung?                                                                                                                                       Dja Dnein


       c) Leistungen für Kinder, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West gewährt werden und dem
          Kindergeld oder einer der unter Buchstaben a und b genannten Leistungen vergleichbar sind?                                                                                                                                Dja Dnein


       d) Auslands-Kinderzuschlag nach § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im
          Bereich des öffentlichen Dienstes?                                                                                                                                                                                        Dja Dnein


       e) Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld
          vergleichbar sind?                                                                                                                                                                                                        Dja Dnein
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GMBl. 1975, Nr. 2, Seite 20

                                                                                                                                                                                                                                                      Zutreffendes
                                                                                                                                                                                                                                                     ankreuzen [RI

       Wenn Sie eine der Fragen e - e bejaht haben: Wer erhält die Leistung?

       Name: ....................................................................................... Vorname: .........................................................................................................



               Für welche Kinder? (Vorname)                                                                            Von welcher Stelle?                                                                 Seit wann?




In den Fällen der Buchstaben a und c ist die HOhe der Leistung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, wenn geprüft
werden soll, ob die Zahlung des halben Kindergeldes in Betracht kommt.

e      Haben Sie oder Ihr Ehegatte eine Versichertenrente bei einer gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder ist für Sie
       oder Ihren Ehegatten ein Rentenverfahren bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet worden, ohne
       daß bisher eine Rente zuerkannt ist?                                                                                                                                                                                                         Dia Dnein
       Wenn Ja: Rente für Sie oder Ihren Ehegatten? ................................................................................................................................................................

                         Bei welcher Stelle? ....................................................................................................................................................................................................

                         Versicherungsnummer (falls bekannt): ..............................................................................................................................................................



Ci»    Wenn eines der zu Nr.. 2 genannten Kinder nicht in Ihrem Haushalt, sondern im Haushalt Ihres dauernd von Ihnen getrennt
       lebenden oder Ihres früheren Ehegatten oder als nichteheliches Kind im Haushalt des anderen leiblichen Elternteils lebt:

                         Ist die Person, in deren Haushalt das Kind lebt, ganz oder überwiegend außerhalb der BundesrepublikDeutsch-
                         land und Berlin-West erwerbstätig?                                                                                                                                                                                         Dia Dnein

       Wenn Ja: Name und Wohnung dieser Person: .................................................................................................,...............................................................

                          Seit wann besteht die Erwerbstätigkeit ? ........................................................................................................................................................

                          In welchem Staat? ....................................................................................................................................................................................................

                         Name des Kindes: .....................................................................................................................................................................................................


Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben. Alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, werde ich unverzüglich
der Dienslstelie/Pensionsregelungsbehörde anzeigen und belegen •




.................................................................. , den ....................................... 19 ............      """''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''iünie,scii;iii''d'os'Klrideriio'ldäiiijiiiingä;.)"""""""""""""·"""""""""·
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                                              Anleitung
                zur Erklärung für die Oberprüfung der Kindergeldberechtigung
                                     nach § 45 Abs. 4 BKGG


I. Zu B des Hinweises

1. Im Kindergeldrecht werden berücksichtigt:
  a) Eheliche und für ehelich erklärte Kinder,
  b) an Kindes Statt angenommene (adoptierte) Kinder,
  c) nichteheliche Kinder,
  d) Stiefkinder des Berechtigten, die er in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  e) Pflegekinder (Pflegekind ist ein Kind, mit dem der Berechtigte durch ein familienähnliches,
     auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er es in seinen Haushalt aufge-
     nommen hat),
   f) Enkelkinder und Geschwister des Berechtigten, die er in seinen Haushalt aufgenommen hat
      oder die er überwiegend unterhält.

  Ein Kind kann bei den leiblichen Eltern im allgemeinen nicht berücksichtigt werden, wenn es
  von einer anderen Person an Kindes Statt angenommen (adoptiert) worden ist.

2. Hat ein Kind das 18., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, kann es berücksichtigt wer-
   den, wenn es
  a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  b) ein "freiwilliges soziales Jahr" leistet oder
  c) sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten kann
     oder·
  d) als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließlich im Haushalt des Berechtigten tätig
     ist, sofern dem Haushalt mindestens vier weitere Kinder angehören, oder
  e) anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig erkrankten Haushaltführenden den Haushalt
     des Berechtigten führt, dem mindestens ein weiteres Kind angehört.

3. Für ein Kind, das noch ausgebildet wird, verschiebt sich die Altersgrenze von 27 Jahren, wenn
  a) es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um einen der Dauer die-
     ses Dienstes entsprechenden Zeitraum,
  b) es sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst oder zum
     Polizeivollzugsdienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes abgeleistet wird, verpflichtet
     hat, um einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für 24 Monate,
     oder
  c) es eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat,
     um einen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für 24 Monate, oder
  d) sich seine Ausbildung mangels eines Studienplatzes oder infolge eines berufsbedingten Wohn-
     ortwechsels eines Elternteils verzögert hat, um einen der Dauer der nachgewiesenen Ver--
     zögerung entsprechenden Zeitraum.

4. Ein behindertes Kind kann auch über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn
   es ledig oder verwitwet ist oder sein Ehegatte außerstande ist, es zu unterhalten.

5. Nicht berücksichtigt werden Kinder, die weder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ein-
   schließlich Berlin-West) noch dem eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
   wohnen.

  Auf den Wohnort der Kinder kommt es jedoch nicht an, wenn der Berechtigte
  a) Deutscher ist, sich wenigstens fünfzehn Jahre im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
     Stand vom 31. Dezember 1937 aufgehalten hat und für diese Kinder regelmäßig Unterhalt in
     Höhe des Kindergeldes leistet, das bei Zahlung von Kindergeld für diese Kinder auf jedes
     Kind des Berechtigten entfällt, oder
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          b) sich wenigstens fünfzehn Jahre im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
             Berlin-West) aufgehalten hat oder auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und
             Vergünstigungen beanspruchen kann und für diese Kinder regelmäßig Unterhalt in Höhe
             des Kindergeldes leistet, das bei Zahlung von Kindergeld für diese Kinder auf jedes Kind
             des Berechtigten entfällt, oder
          c) wenn er im Auftrag eines deutschen Arbeitgebers oder Dienstherrn in einem anderen Land
             tätig ist und seine Kinder seinem Haushalt angehören.

          Weitere Ausnahmen regeln zwischenstaatliche Abkommen für Arbeitnehmer, die in der Bundes-
          republik Deutschland (einschließlich Berlin-West) beschäftigt sind und deren Kinder im Ausland
          leben.
          Nähere Auskunft hierzu erteilen die Dienststellen/Pensionsregelungsbehörden.



       11. Zu Nr. 2 der Erklärung
      Befindet sich ein Kind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West, geben Sie bitte
      auch die Bezeichnung des Staates an.



       111. Zu Nr. 3 der Erklärung
       Für Kinder, für die eine der Leistungen nach den Buchstaben a-e zu gewähren ist, wird kein Kinder-
       geld gezahlt. Wird für ein Kind eine Leistung nach den Buchstaben a oder c gewährt, die niedriger
       ist als 75 v. H. des Kindergeldes, so kann jedoch für dieses Kind Kindergeld zur Hälfte gezahlt wer-
       den; daß die Voraussetzung hierfür erfüllt ist, ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B.
       Rentenbescheid) nachzuweisen.

       Kinderzuschuß, der in einer Waisenrente enthalten ist, ist kein Kinderzuschuß im Sinne des Buch-
       stabens b.

       Zu c zählen auch der in der DDR gewährte staatliche Kinderzuschlag sowie das dort gewährte
       staatliche Kindergeld.
       Wenn Sie die Frage 3 nicht zweifelsfrei beantworten können, tragen Sie bitte "unbekannt" ein.



       IV. Zu Nr. 4 der Erklärung
       Die Frage ist auch dann mit "ja" zu beantworten, wenn S\2 oder Ihr Ehegatte gegen einen ablehnen-
       den Rentenbescheid Widerspruch oder Klage erhoben haben und hierüber noch nicht endgültig
       entschieden worden ist.



       V. Anzeigepflicht
       Der Kindergeldempfänger ist verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch
       auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitgeber/Dienstherrn anzuzeigen und zu
       belegen.

       Dies ist insbesondere der Fall, wenn
       1. er oder sein Ehegatte einen Rentenantrag stellt oder für ihn oder seinen Ehegatten ein Renten-
          verfahren eingeleitet wird,
       2. ihm oder seinem Ehegatten eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung oder zu einer Rente
          Kinderzuschuß oder Kinderzulage bewilligt wird (siehe Nr.3 der Erklärung),
       3. ein über 18 Jahre altes Kind seine Schul- oder Berufsausbildung beendet oder abbricht oder
          während der Ausbildung zum Wehrdienst oder einem .:ihnlichen Dienst einberufen wird,
       4. sich die Zahl seiner Kinder ändert, ein Kind ins Ausland verzieht oder ein Stief-, Pflege- oder
          Enkelkind seinen Haushalt nicht nur vorübergehend verläßt,
       5. eines seiner Kinder von einer anderen Person an Ktndes Statt angenommen (adoptiert) wird.
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