GMBl Nr. 26 1992
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 26 vom 23. July 1992
G 3191 A GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT Seite 525 des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern / des Bundesministers der Finanzen des Bundesministers für Wirtschaft / des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundesministers für Familie und Senioren / des Bundesministers für Frauen und Jugend des Bundesministers für Gesundheit / des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN 43. Jahrgang ISSN 0939-4729 Bonn, den 23. Juli 1992 Nr.26 INHALT Amtlicher Teil Seite Seite Auswärtiges Amt Der Bundesminister für Gesundheit Bek. ;.12.6.92, Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland.. 526 Bek. v. 29. 4. 92, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für Bek. v. 4. u. 11. 6. 92, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die Deutschland ........................................ 526 unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt wurden.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 529 Bek. v. 3. 6. 92, Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 526 Bek. v. 22. 5. 92, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von Bier mit einem Zusatz von Bek. v. 5. 6. 92, Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutsch- Saccharin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 529 land im Ausland ..................................... 526 Bek. v. 4. 6. 92, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Süßstoffmischung mit den Der Bundesminister des Innern Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K zur Herstellung einer Diät-Zitronenlimonade sowie der mit dieser Süßstoffmischung Z. Zentralabteilung hergestellten Diät-Zitronenlimonade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 530 Bek. v. 11. 6. 92, Ausnahmegenehmigung n. § 37 i. V. mit § 47 Erlaß v. 24. 6. 1992 über die Bundeszentrale für politische LMBG für den Import und das Inverkehrbringen von Tofupul- Bildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 526 ver, dem Glucono-delta-Lacton (GdL) zugesetzt wird. . . . . . . .. 530 D. Öffentlicher Dienst RdSchr. v. 15. 6. 92, Änderung der Richtlinien für die Gewäh- Personal nachrichten rung einer Nachtdienstzulage i. d. F. v. 5. 2. 1987 . . . . . . . . . . . .. 526 Auswärtiges Amt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • .. 531 RdSchr. v. 5. 6. 92, Beihilfevorschriften des Bundes. . . . . . . . . .. 527 Der Bundesminister des Innern ........................ 531 RdSchr. v. 16.6. 92, Auslandstage- und Auslandsübernachtungs- Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .. . .. 532 gelderfür das Jahr 1992; Burkina Faso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 528 Bek. d. BPersA v. 11. 5. 92, Beschl. Nr. 74a und 74b/92 ........ 528 O. Verwaltungsorganisation, Kommunalwesen, Statistik Bek. v. 16. 6. 92, KBSt-Empfehlung Nr. 2/92 zur Anwendung des Handbuchs für die sichere Anwendung der Informations- technik (IT) - IT -Sicherheitshandbuch - ..... . . . . . . . . . . . . .. 529 Beilage: Stellenausschreibungen
Seite 526 GMBl1992 Nr. 26 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland 111. - Bek. d. AA v. 11.6. 1992 -701 AM 21/TSE- Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu- -Bek. d. AA v. 12.6. 1992 -701 AM 211KAN - larischen Vertretung der Tschechischen und Slowakischen Fö- Die Konsularbezirke der berufskonsularischen Vertretungen derativen Republik in Frankfurt/M. zugestimmt und Herrn Dr. Kanadas in Düsseldorf und München, sowie der Konsularabtei- Michael Gotthelf am 11. Juni 1992 das Exequatur als Leiter lung der Botschaft in Bonn wurden wie folgt geändert: dieser Vertretung im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Hessen. Der Konsularbezirk des Generalkonsulats in Düsseldorf umfaßt nun die Länder Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme GMB11992, S. 526 des Regierungsbezirks Köln), Hamburg, Bremen, Niedersach- sen und Schleswig-Holstein. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind weggefallen. Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Der Konsularbezirk des Generalkonsulats München erstreckt sich auf die Länder Bayern und Baden-Württemberg. Das Land - Bek. d. AA v. 3.6.1992 -101- 02 - SV- Hessen ist weggefallen. Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Zum Konsularbezirk der Konsularabteilung der Botschaft in Bundesrepublik Deutschland in Seoul, Herr Dr. Dieter Siemes, Bonn sind neben dem Regierungsbezirk Köln im Land Nord- ist am 26. Mai 1992 von Seiner Exzellenz, dem Staatspräsidenten rhein-Westfalen neu die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und der Republik Korea, Herrn Roh Tae Woo, zur Überreichung Saarland hinzugekommen. seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden. GMB11992, S. 526 GMB11992, S. 526 Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland im Ausland - Bek. d. AA v. 5.6. 1992 - 101 - 110.50 - Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Honorarkonsul I. - Bek. d. AA v. 11.6. 1992 - 701 AM 21/GHA- Marcel Dierckx hat Herr Vincent Kun die Dienstgeschäfte als Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Hasselt/ Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu- Belgien am 3. Februar 1992 aufgenommen. larischen Vertretung der Republik Ghana in Hannover zuge- stimmt und Herrn Walter Vorwerk am 11. Juni 1992 das Die Anschrift lautet: Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines Hono- Vincent Kun rargeneralkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Län- Kredietbank N. V., B-3500 Hasselt der Niedersachsen und Bremen. Postanschrift: Gouverneur Verwilghensingel 100 11. - Bek. d. AA v. 4.6. 1992 - 701 AM 211URU - B-3500 Hasselt Das Herrn Berthold Liebernickel am 5. März 1982 erteilte Fernsprecher: (0332/11) 240510 Exequatur als Honorarkonsul der Republik Uruguay in Han- Telex: (046) 21207 kbcomp b. nover mit Konsularbezirk Niedersachsen ist erloschen. Die FAX: (0032/11) 23 1559 honorarkonsularische Vertretung der Republik Uruguay in GMBI 1992, S. 526 Hannover ist somit geschlossen. Der Bundesminister des Innern Z .. Zentralabteilung Erlaß politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewußt- über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) sein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit Vom 24. Juni 1992 zu stärken. (2) Innerhalb der Bundeszentrale hat das Ost-West-Kolleg in §1 Köln die Aufgabe, durch geeignete Bildungsangebote über (1) Die Bundeszentrale für politische Bildung ist eine nicht- Nationalitäten- und Minderheitenfragen in Osteuropa zu un- rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesmi- terrichten, über die Transformationsprozesse in Osteuropa zu nisters des Innern. orientieren und dadurch den Aufbau demokratischer Struktu- ren in Politik, WirtSchaft, Gesellschaft und Wissenschaft in den (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn. osteuropäischen Staaten zu unterstützen, die geistige Auseinan- dersetzung mit totalitären Ideologien und deren Machtstruktu- §2 ren zu fördern sowie über die zukünftigen Aufgaben und (1) Die Bundeszentrale hat die Aufgabe, durch Maßnahmen Bedingungen des gesamteuropäischen Integrationsprozesses zu der politischen Bildung im deutschen Volk Verständnis für informieren.
Nr. 26 GMBl1992 Seite 527 §3 Der Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) in der Fassung vom 8. Dezember 1987 - Z 6 - 006101- Die Bundeszentrale wird durch den Präsidenten geleitet. 035/3 (GMBI S. 71) ist aufgehoben. (2) Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Bundesministers des Innern vom Bundesprä- Bonn, den 24. Juni 1992 sidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Der Z 6 - 006 101 - 035/3 Bundesminister des Innern ist Dienstvorgesetzter des Präsiden- ten. Der Bundesminister des Innern Rudolf Seiters §4 GMBl1992, S. 526 Der Präsident vertritt die Bundeszentrale bei allen Rechts- handlungen. §5 D. Öffentlicher Dienst (1) Die Bundeszentrale wird durch einen wissenschaftlichen Beirat aus zehn bis zwölf sachverständigen Persönlichkeiten Änderung der Richtlinien für die Gewährung einer unterstützt. Nachtdienstzulage i.d.F. v. 5.2.1987 (GMBI 5.83) Der Beirat besteht aus - RdSchr. d. BMI v. 15.6. 1992 - D 11 4 - 221170 - 211- - der Kommission für die allgemeine politische Bildungsarbeit mit sechs Mitgliedern, Der Einleitungssatz der o. a. Richtlinien wird zur Klarstel- lung mit Wirkung vom 1. April 1991 wie folgt gefaßt: - der Kommission für das Ost-West-Kolleg mit vier bis sechs Mitgliedern. "Bundesbeamte erhalten als Entschädigung für die üblicher- weise im Nachtdienst entstehenden Mehraufwendungen (insbe- (2) Der Bundesminister des Innern beruft die Mitglieder des sondere für Ernährung), soweit nicht für die gleiche Zeit eine Beirats für die jeweilige Kommission auf die Dauer von vier Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwernis- Jahren. Einmalige Wiederberufung ist möglich. zulagenverordnung zusteht oder diese Mehraufwendungen nicht anderweitig mit abgegolten werden, eine widerrufliche (3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, um Nachtdienstzulage (Aufwandsentschädigung im Sinne von § 17 gemeinsame Fragen der politischen Bildungsarbeit zu erörtern. BBesG) nach folgenden Grundsätzen:" Die Kommissionen tagen mindestens einmal vierteljährlich. Anlaß für die Klarstellung ist Art. 1 § 4 N r. 1 BBVAnpG 91, (4) Die Sitzungen des Beirats und seiner Kommissionen wonach der bisherige Konkurrenzausschluß zur Zulage für werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter - ohne Stimm- Dienst zu ungünstigen Zeiten in § 2 Abs.3 (Satz 2) EZulV recht - geleitet. An den Sitzungen können Mitglieder des aufgehoben wurde. Kuratoriums der Bundeszentrale und Vertreter des Bundesmi- nisters des Innern teilnehmen. An die obersten Bundesbehörden (5) Der Präsident hat die Entscheidung des Bundesministers des Innern einzuholen, wenn er von einstimmig gefaßten GMBl1992, S. 527 Empfehlungen des Beirats oder seiner Kommissionen abwei- chen will. (6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Beihilfevorschriften (Bh V) des Bundes Genehmigung des Bundesministers des lnnern bedarf. - RdSchr. d. BMI v. 5.6. 1992 - DIllS - 213 100 -111 h- §6 Verschiedene Entwicklungen und Anfragen geben mir Anlaß, (1) Die politisch ausgewogene Haltung und die politische auf folgendes hinzuweisen: Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale werden von einem aus 22 Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden 1. Gutachter für psychotherapeutische Behandlungen Kuratorium kontrolliert. Dr. Haarstrick steht auf eigenen Wunsch ab l.Juli 1992 (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidenten nicht mehr als Gutachter für Verhaltenstherapie von des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Erwachsenen zur Verfügung. Deutschen Bundestages berufen. Er bleibt weiterhin Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachse- (3) Der Präsident leitet dem Kuratorium die jährlichen nen und Obergutachter für tiefenpsychologisch fundierte Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberich- und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugend- te zur Stellungnahme zu. Er unterrichtet das Kuratorium lichen. rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben. Abweichende Auffassungen des Beirats teilt er dem Kuratorium mit. 2. Einzelfragen (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten sowie ein Vertre- 2.1 Austausch von Amalgamfüllungen ter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen Aufgrund der Erklärungen des Bundesgesundheitsamtes des Kuratoriums teil. vom Februar 1992 besteht nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand in der Regel kein Anlaß, bereits vorhan- §7 dene Amalgamfüllungen durch andere Werkstoffe zu Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die ersetzen. Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den Die entsprechenden Aufwendungen können nur dann als obersten Landesbehörden. notwendig und damit als beihilfefähig anerkannt werden, wenn im Einzelfall konkrete medizinische Gründe für einen Austausch (z. B. Allergien) geltend gemacht und §8 dokumentiert werden. Hierfür reicht jedoch nicht die Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 01. August 1992 in Kraft. Bestätigung des behandelnden Zahnarztes, sondern es
Seite 528 GMBI1992 Nr. 26 muß die Bestätigung eines entsprechenden Gebietsarztes Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder oder einer Klinik über das durch die Quecksilberbelastung für das Jahr 1992; verursachte Krankheitsbild vorgelegt werden. hier: Burkina Faso 2.2 Aufwendungen für Acarex-Test und Acarosan Bezug: Mein RdSchr. v. 16.12. 1991 - D III 5 - 222 20111 - (GMBI 1992 S. 79) Bei Acarosan handelt es sich um ein Mittel zur Reinigung von Möbeln, Teppichen usw. zur Beseitigung von Haus- - RdSchr. d. BMI v. 16.6. 1992 - DIll 5 - 222201/1 - staubmilben, deren Exkremente die Hausstaubmilbenal- lergie auslösen. Der Milbenbefall wird zuvor mit dem Die Botschaft Ouagadougou hat aufgrund einer Zwischener- Acarex-Test festgestellt. hebung die Verpflegungs- und Übernachtungskosten für Burki- Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 21. 11. 1991 - na Faso neu ermittelt. Entsprechend dem Ergebnis dieser 3 RK 18/90 - eine beklagte Krankenkasse zur Leistung Erhebung wird die Anlage 2 zu § 3 Abs.l ARV (Afrika) mit verurteilt. Wirkung vom 1. Juni 1992 wie folgt geändert: Die Urteilsgründe beziehen sich auf krankenkassenspezi- fische Vorgaben, die auf das Beihilferecht nicht übertrag- Land Auslands- Auslandsübernachtungsgeld bar sind. Beihilfeseitig ist wesentlich, daß nicht die Krankheit tagegeId a) ohne Nach- I b) bis zu ... DM welS mit Allergie behandelt, sondern nur die Umgebung beeinflußt Nachweis"') wird. -in DM- -in DM- Die Mittel sind zudem objektiv geeignet, ansonsten übli- che Reinigungsmittel zu ersetzen. Sie sind daher entspre- Burkina chend § 6 Abs.l Nr. 2 BhV den Gütern des täglichen Faso 122 100 1 184 Bedarfs zuzuordnen .. 2.3 Aufwendungen für (Mini-)Wright-Peak-Flow-Meter ".) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV. Im Vorgriff auf eine Änderung der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 N r. 4 Bh V bin ich damit einverstanden, wenn entspre- Dieses Rundschreiben wird gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 AR V im chende Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt wer- Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben. den. 2.4 Hinweise zum Gebührenrecht (Hinweis 7 zu § 5 Abs. 1 An die BhV) obersten Bundesbehörden nachrichtlich: In Hinweis 1.6 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: An die "Neben der Nummer A 900 sind die Nummern 1Ilb für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörden GOÄ nicht abrechenbar." GMBI 1992, S. 528 2.5 Aufwendungen für häusliche Pflege Ab l.Juli 1992 ist als Höhe der monatlichen Vergütung für eine voll beschäftigte Berufspflegekraft nach VergGr. Kr. V BAT ein Betrag von 5202,21 DM anzusetzen (v gl. Hinweis 2 zu § 6 Abs.l Nr. 7 BhV). 2.6 Ausgeschlossene Therapien (Hinweise zu § 6 Abs. 2 Bh V) Bekanntmachung des Bundespersonalausschusses Unter die in Hinweis 1.15 zu § 6 Abs. 2 BhV aufgeführten Behandlungen ist auch die Bioresonanz-Therapie einzu- Vom 11. Mai 1992 ordnen. - BPersA - 217 012/212 - 3. Verfahren Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses (GMBI Aus gegebenem Anlaß bitte ich den bei verschiedenen 1958 S.461) werden die Beschlüsse Nr.74a/92 und 74b/92 Festsetzungsstellen benutzten Stempelaufdruck "nicht be- bekanntgemacht. rechnungsfähig" (0. ä.) nicht mehr zu verwenden. Die Festsetzungsstelle muß bei der Angemessenheitsprüfung Beschluß Nr. 74a/92 die jeweilige Gebührenordnung heranziehen, jedoch kann eine unterschiedliche Bewertung einzelner Positionen nur Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am zu dem Ergebnis "nicht beihilfefähig" oder "nicht erstat- 11. Mai 1992 im Bundesministerium des Innern unter Mitwir- tungsfähig" führen. kung von Aufgrund der Beihilfe-Änderungen müssen die Vordrucke 1. Präsident Dr. Zavelberg als Vorsi tzender, "Antrag auf Beihilfe" (Anlage 5) und "Zusammenstellung 2. Ministerialdirektor Paschke als Beisitzer, der Aufwendungen" mit Beihilfebescheid (Anlage 6) um- 3. Ministerialdirektor Dr. Servatius als Beisitzer, gestaltet werden. 4. Ministerialdirigent Dr. Schwegmann als Beisitzer, Die überarbeiteten Formulare werde ich in Kürze be- 5. Ministerialrat Beer als Beisitzer, kanntgeben. 6. Ministerialrat Möllmann als Beisitzer, 7. Bundesbahndirektor Adolf als Beisitzer An die obersten Bundesbehörden auf den Antrag des Bundesministers für Post und Telekommu- nikation nachrichtlich: An die vom 21. April 1992 Az. 411-1 A 6263 für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörden auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III GMBl1992, S. 527 Nr. 3 Buchstabe d Satz 4 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1141) beschlossen:
Nr. 26 GMBl1992 Seite 529 Zur Ernennung von Bewerbern im Geschäftsbereich des O. V erwal tungsorganisation, Bundesministers für Post und Telekommunikation, die in der Kommunalwesen, Statistik Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 das 50. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet haben, wird eine KBSt-Empfehlung Nr. 2/92 zur Anwendung des allgemeine Ausnahme von dem Höchstalter zugelassen, sofern Handbuchs für die sichere Anwendung der die Ernennung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt. Informationstechnik (!T) - IT -Sicherheitshandbuch - Beschluß Nr. 74b/92 - Bek. d. BMI v. 16.6.1992 - 0 I 3 - 195 950/6- Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am Nach Nummer 18 Abs.1 in Verbindung mit Nummer 17 11. Mai 1992 im Bundesministerium des Innern unter Mitwir- Abs.2 Ziff. 1 und 3 der Richtlinien für den Einsatz der kung von Informationstechnik in der Bundesverwaltung (IT-Richtlinien) vom 18. August 1988 (GMBI1988, S.470) empfiehlt die Koor- 1. Präsident Dr. Zavelberg als Vorsitzender, dinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Infor- 2. Ministerialdirektor Paschke als Beisitzer, mationstechnik in der Bundesverwaltung im Bundesministe- 3. Ministerialdirektor Dr. Servatius als Beisitzer, rium des Innern (KBSt) im Einvernehmen mit dem Intermini- 4. Ministerialdirigent Dr. Schwegmann als Beisitzer, steriellen Koordinierungsausschuß für Informationstechnik in 5. Ministerialrat Beer als Beisitzer, der Bundesverwaltung (IMKA): 6. Ministerialrat Möllmann als Beisitzer, 7. Bundesbahndirektor Adolf als Beisitzer Bei der Erstellung der IT-Rahmenkonzepte gemäß Num- mer 4 der IT -Richtlinien ist für die Erarbeitung des Konzeptes auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III und der Maßnahmen für die Sicherheit beim Einsatz des IT Nr. 3 Buchstabe d Satz 4 des Einigungsvertrages vom 31. Au- (Nummer 4 Abs.2 Ziff.6 der IT-Richtlinien) das im Auftrag gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom des Bundesministeriums des Innern vom Bundesamt für Sicher- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1141) beschlossen: heit in der Informationstechnik (BSI) herausgegebene IT- Sicherheitshandbuch in der jeweils gültigen Fassung als Orien- Zur Ernennung von Bewerbern der Laufbahngruppe des tierung heranzuziehen. höheren Dienstes, die in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 das 50. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet Auf die KBSt-Empfehlung Nr. 4/90 zur Anwendung der haben, wird eine allgemeine Ausnahme von dem Höchstalter "Hinweise zur Sicherheit beim Einsatz von Arbeitsplatzcompu- zugelassen, sofern die Ernennung bis zum 31. Dezember 1992 tern - APC-Sicherheitshinweise -" (jetzt Kapitel 8 des IT- erfolgt. Sicherheitshandbuchs) wird hingewiesen. GMB11992, S. 528 GMB11992, S. 529 Der Bundesminister für Gesundheit Ausnahmegenehmigungen nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des 5. Fleisch- und Wurstwarenfabrik Hans Kupfer und Sohn, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) Mausendorfer Weg 9 in 8807 Heilsbronn, Az.: 422-7530-20/ für das Inverkehrbringen von Fleisch und 53; amtliche Beobachtung durch das Landesuntersuchungs- Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung amt für das Gesundheitswesen Nordbayern. von Raucharomen hergestellt werden 6. Volleth, Helmstr. 3-5 in 8520 Erlangen, Az.: 422-7530-20/ 55; amtliche Beobachtung durch das Landesuntersuchungs- - Bek. d. BMG v. 29.4.1992 -422 -7530 -20- amt für das Gesundheitswesen Nordbayern. Abweichend von § 11 Abs. 1 N r. 1 und 2 LMBG sowie § 1 7. Otto Nocker GmbH und Co. KG, Hauptstr. 2 in 8956 Abs.2 der Fleischverordnung vom 21.Januar 1982 (BGBI.I Germaringen, Az.: 422-7530-20/56; amtliche Beobachtung S.89) in der jeweils gültigen Fassung lasse ich ausnahmsweise durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswe- zu, daß von den nach genannten Firmen Fleisch und Fleischer- sen Nordbayern. zeugnisse unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. 8. Glöckl Fleischwaren GmbH, Bukarester Str. 4 in 8400 Regensburg, Az.: 422-7530-20/59; amtliche Beobachtung 1. Eugen Rehm, Esslinger Fleischwaren, Postfach 884 in 7300 durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswe- Esslingen, Az.: 422-7530-20/37; amtliche Beobachtung sen Nordbayern. durch die Chemische Untersuchungsanstalt Stuttgart. GMBI1992, S. 529 2. Eduard Stanglmeier KG, Fleischwarenfabrik, Postfach 1262 in 8350 Plattling, Az.: 422-7530-20/41; amtliche Beobach- tung durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesund- heitswesen Südbayern. Ausnahmegenehmigung nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für das Herstellen 3. Karl Könecke, Fleischwarenfabrik GmbH und Co. KG, und Inverkehrbringen von Bier mit einem Zusatz Postfach 448220 in 2800 Bremen, Az.: 422-7530-20/42; von Saccharin amtliche Beobachtung durch die Staatliche Chemische Un- - Bek. d. BMG v. 22.5. 1992 - 416 - 6442 - 4/5 - tersuchungsanstalt Bremen. Der Gastwirte-Genossenschaftsbrauerei Malsfeld e.G. III 4. Fleischwaren- und Konservenfabrik Xaver Schwarz GmbH 3509 Malsfeld ist folgendes mitgeteilt worden: und Co. KG, Postfach 60 in 8883 Gundelfingen/Donau, Az.: 422-7530-20/47; amtliche Beobachtung durch das Aufgrund Ihres Antrages erteile ich Ihnen im Einvernehmen Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Süd- mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und bayern. Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des
Seite 530 GMB11992 Nr.26 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August ten und im FAO Food and Nutrition Paper Nr.17, S.10-12 1974 (BGBl.I S.1945, 1946) nachstehende Ausnahmegenehmi- (1980) veröffentlichten Spezifikationen entsprechen. gung: Das zugesetzte Acesulfam-K muß den vom Joint Expert Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Committee on Food Additives (27. Sitzung im April 1983) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lasse ich aus- festgelegten und im FAO Food and Nutrition Paper Nr.28, nahmsweise zu, daß in Ihrer Brauerei ein obergäriges Einfach- S.3-4 (1983) veröffentlichten Spezifikationen entsprechen. bier (mit niedrigem Stammwürzegehalt) mit einem Zusatz von Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: Saccharin hergestellt und von Ihnen in den Verkehr gebracht wird. 1. Abweichend von § 18 Nr. 1 der Diätverordnung ist in der Kennzeichnung der Erzeugnisse die Angabe "diätetisches Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: Lebensmittel mit Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K" 1. Der Gehalt an Benzoesäuresulfimid und seinen Salzen darf in Verbindung mit der Verkehrs bezeichnung anzubringen. den Höchstgehalt von 200 mg je Liter Bier, berechnet als Im übrigen finden die Kennzeichnungsvorschriften der freie Säure, nicht überschreiten. Diätverordnung entsprechende Anwendung. 2. Das im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestellte 2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke Bier darf gewerbsmäßig nur mit der Angabe: "mit Süßstoff sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Saccharin" in den Verkehr gebracht werden. Beginn des Inverkehrbringens der Erzeugnisse dem mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Landesuntersuchungs- 3. Das Bier weist einen Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol amt für das Gesundheitswesen Nordbayern zur Prüfung auf. vorzulegen. Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebens- 3. In der Kennzeichnung der Erzeugnisse ist jeweils ein mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes obliegt dem Staatlichen Hinweis für Personen mit Phenylketonurie deutlich sichtbar Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt und leicht lesbar anzubringen, daß in dem Erzeugnis Mittelhessen in Gießen. Sie erfolgt auf Ihre Kosten. Phenylalanin enthalten ist. Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 1. 5. 1992 Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver- bis zum 31. 12. 1993; sie kann jederzeit aus wichtigem Grunde kehrbringens der Süßstoffmischung mit den Süßstoffen Aspar- vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. tarn und Acesulfam-K durch die Firma R. Wild GmbH & Co. GMBI 1992, S. 529 KG erfolgt durch die Staatliche Chemische Landesuntersu- chungsanstalt Karlsruhe. Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver- kehrbringens der Diät-Zitronenlimonade unter Verwendung der die Süßstoffe Aspartam und Acesulfam-K enthaltenden Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Süßstoffmischung der Firma R. Wild GmbH & Co. KG durch Herstellen und Inverkehrbringen einer Süßstoffmischung die Firma Schäffbräu erfolgt durch das Landesuntersuchungs- mit den Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K zur amt für das Gesundheitswesen Nordbayern. Herstellung einer Diät-Zitronenlimonade sowie der mit Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchgeführt. dieser Süßstoffmischung hergestellten Diät-Zitronenlimonade Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens der vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisse ist den zuständi- - Bek. d. BMG v. 4.6. 1992 - 412 - 6140 - 3/444- gen chemischen Untersuchungs ämtern und mir umgehend anzuzeigen. Der Firma Schäffbräu, 8830 Treuchtlingen, und der Firma Rudolf Wild GmbH & Co. KG, 6900 Heidelberg, ist nachste- Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 15.6. 1992 bis zum hende Ausnahmegenehmigung erteilt worden: 14.6. 1994; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. Gemäß § 37 Abs.l und 2 Nr.l des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 GMBI 1992, S. 530 (BGBl.I S. 1945, 1946), erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- sten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmigung: Abweichend von § 11 Abs.l Nr.l LMBG sowie § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- Ausnahmegenehmigung nach § 37 i. V. mit § 47 LMBG machung vom 25.August 1988 (BGBL.I S.1713) lasse ich für den Import und das Inverkehrbringen von ausnahmsweise zu, daß Tofupulver, dem Glucono-deita-Lacton (GdL) zugesetzt wird a) von der Firma Rudolf Wild GmbH & Co. KG, 6900 Heidelberg, eine Süßstoffmischung mit Zusatz der Süßstoffe - Bek. d. BMG v. 11. 6.1992 - 414 - 6309 - 3/15- Aspartam und Acesulfam-K zur Herstellung einer Diät- Zitronenlimonade durch die Firma Schäffbräu, 8830 Der Firma Asitra HGmbH u. Co. KG, 5100 Aachen, ist Treuchtlingen, und folgendes mitgeteilt worden: b) von der Firma Schäffbräu, 8830 Treuchtlingen, eine Diät- Aufgrund Ihres Antrages erteile ich Ihnen im Einvernehmen Zitronenlimonade unter Verwendung der die Süßstoffe mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Aspartam und Acesulfam-K enthaltenen Süßstoffmischung Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr.l des der Firma Rudolf Wild GmbH & Co. KG, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl.I S. 1945, 1946) nachstehende Ausnahmegenehmi- hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. gung: Die Aspartam-Gehalte und die Acesulfam-K-Gehalte dürfen die in den Schreiben der Firma R. Wild GmbH & Co. KG vom Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des 27.2./13.4. 1992 angegebenen Mengen nicht überschreiten. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lasse ich aus- nahmsweise zu, daß von Ihnen Tofupulver, dem Glucono- Das zugesetzte Aspartam muß den vom Joint Expert Com- delta-Lacton zugesetzt wird, aus Japan importiert und in den mittee on Food Additives (24. Sitzung im März 1980) festgeleg- Verkehr gebracht wird.
Nr. 26 GM BI 1992 Seite 531 Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur Prüfung vorzulegen. - Das im Rahmen der Ausnahmegenehmigung importierte Erzeugnis muß den Angaben Ihrer Schreiben vom 5. und - Dem Bundesgesundheitsamt und mir ist in jährlichem 14. 5. 1992 entsprechen. Abstand, erstmals zum 20.6. 1993, ein Bericht über die bei dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse gesammelten Erfah- Der Zusatz von Glucono-delta-Lacton ist kenntlich zu rungen vorzulegen. machen. Diese zusätzliche Angabe ist in der in § 8 Abs.2 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorgesehenen Weise an- Die amtliche Beobachtung nach§ 37 Abs.2 Nr. 1 LMBG zubringen. Bei der Abgabe an den Handel und an Verbrau- obliegt dem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt cher im Sinne des § 6 Abs.2 LMBG sind die Abnehmer der Stadt Aachen. durch einen entsprechenden Hinweis in den Geschäftspa- Sie erfolgt auf Ihre Kosten. pieren auf die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Kenn- Der Beginn des Imports und des Inverkehrbringens ist dem zeichnung hinzuweisen. vorstehend genannten Untersuchungsamt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. - Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede stehen- den Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der Etiket- Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 1.6. 1992 ten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und des eventu- bis zum 31. 5. 1994; sie kann jederzeit aus wichtigem Grunde ell vorgesehenen Werbematerials dem für die amtliche vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. GMB11992, S. 530 Personalnachrichten Auswärtiges Amt Zum Konsul Erster Klasse Peter Beerwerth, Detroit Ernannt sind: Peter Fahrenholtz, Osaka Kobe Zum Botschaftsrat Erster Klasse Zur Legationsrätin Roland Mau c h , Brüssel-EG Dr. Ingrid Bau d 0 u in, Guatemala Mark-Ulrich von Schweinitz, Lima Marja Einig-Heidenhof, Helsinki Dr. Heike Pe i t s c h, Bujumbura Zur Legationsrätin Erster Klasse Irene Plank, Rabat Heike D e t tm an n, Zentrale Ricarda Red e k er, Helsinki Beate Grzeski, Den Haag Helga Sc h m i d, Washington Dr. Gabriela G u e ll il , Zentrale Michaela S p a e t h , Zentrale Margit Hell wi g- B ötte, Conakry Jutta Sc h mit z, Peking Annette Klein, NewWork-VN Susanne We I t er, Dakar Ute König, Tel Aviv Barbara Wo I f , Amman Dr. Beate Maeder-Metcalf, Genf Gudrun Sr ä g a - K ö n i g, Zentrale Zum Legationsrat Martina W eid n er, Zentrale Tobias Bergner, Sanaa Hardy Boeckle, La Paz Zum Legationsrat Erster Klasse Michael CI a u ß, Tel Aviv Stephan Aue r , London Raymond D e q u in, T eheran Dr. Michael Ban z h a f , Zentrale Matthias Fis c her, Warschau Miguel Be r ger, Bukarest Michael F lüg ger, Genf Joachim BI e i c k er, Warschau Stephan G r a b her r , Montevideo Dietmar B 0 c k, Damaskus Eckhard Hellbeck, NewYork-VN Jens Bünt jen, Peking Carsten H öls c her, Kinshasa Philipp Dei c h man n, Aigier Frank Maier, Abidjan Michael Klo r - B e r c h t 0 I d , Addis Abeba Dr. Thomas Sc h mit t, Belgrad Hubert Knirsch, Warschau Andreas Sie gel, Lilongwe Martin Kr em er, Genf-CD Dr. Peter Wo e s t e, Ulan Bator Ulrich M eie r - T e s c h, Sofia Dr.Jürgen Morhard, Tokyo Zum Konsul Fried-Hansel Nie Is en, Santiago Jens Lütkenherm, San Francisco Ulrich Pe i t z, Brasilia Dr. Dr. Dietrich Po h I, Kairo Dr. Andreas Prothmann, Moskau Dr. Alfred Sc h I ich t, Zentrale Der Bundesminister des Innern Stefan Sc h n eid er, Zentrale Otto Sc h n eid er, Tokyo Ernannt sind: Ralf S c h r ö er, Oslo Zum Ministerialrat Michael Sie b e rt, Lagos die Regierungsdirektoren Mario-Ingo So 0 s , Bogota Bernhard Möwes, Matthias V e I tin, Moskau Friedrich-Wilhe1m Mo 0 g Arne Wo I f , Helsinki Peter Wo I ff, Zentrale Zur Regierungsdirektorin Thomas W ü I f in g, Colombo Oberregierungsrätin Axel Zeidler, NewYork-VN Sabine S c hol z
Seite 532 GMBI1992 Nr. 26 HERAUSGEBER: Der Bundesminister des Innern Postfach-NT. 170290, Graurheindorfer Straße 198,5300 Bonn I Feenmf: (02 28) 6 81-1 Z1.Im Regierungsdirektor Zum Regierungsamtmann die Oberregierungsräte Regierungsoberinspektor Andreas Kamp, Tillmann Knaack Kai-Uwe Menz, Zum Regierungsoberinspektor Bertram Rau m , die Regierungsinspektoren Dr. Ulrich Reusch Heinz-Dieter Pa t t, Zum Polizeioberrat im BGS Rainer T ä n zer, Polizeirat im BGS Ralf Virkus Martin B ü s s 0 w Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Zum Regierungsrat Sven Al ber Ernannt sind: Zur Oberamtsrätin Zum Regierungsdirektor die Amtsrätinnen die Oberregierungsräte Katharina K 0 n s t a nt y , Dr. Wolfhard Behrens, Ute Romann-Göttsche Dr. Rudolf Fetzer, Zum Oberamtsrat Dr. Eduard West reicher die Amtsräte Zur Oberregierungsrätin Etzard Geisenhainer, Regierungsrätin Suanne Sc h raa Uwe Kremin, Bernd L a n zer a t h Zum Regierungsrat Franz Birger Marre Zum Amtsrat Regierungsamtmann Zur Oberamtsrätin Joachim Blasch Amtsrätin Christine Sc h m i d t - Web e r GMBI 1992, S. 531