GMBl Nr. 26 1992

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 26 vom 23. July 1992

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G 3191 A

                                   GEMEINSAMES
                                 MINISTERIALBLATT
                                                                                                                                                                                                      Seite 525



                        des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern / des Bundesministers der Finanzen
                    des Bundesministers für Wirtschaft / des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                         des Bundesministers für Familie und Senioren / des Bundesministers für Frauen und Jugend
                 des Bundesministers für Gesundheit / des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                     des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                  des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                                          des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit


                                         HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN

43. Jahrgang                                              ISSN 0939-4729                                             Bonn, den 23. Juli 1992                                                             Nr.26




                                                                                                      INHALT


Amtlicher Teil                                                                                       Seite                                                                                                       Seite

Auswärtiges Amt                                                                                              Der Bundesminister für Gesundheit
     Bek. ;.12.6.92, Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland..                                    526        Bek. v. 29. 4. 92, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für
     Bek. v. 4. u. 11. 6. 92, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik                                               das Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die
     Deutschland ........................................ 526                                                    unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen hergestellt
                                                                                                                 wurden.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 529
     Bek. v. 3. 6. 92, Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik
     Deutschland im Ausland ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 526                       Bek. v. 22. 5. 92, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das
                                                                                                                 Herstellen und Inverkehrbringen von Bier mit einem Zusatz von
     Bek. v. 5. 6. 92, Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutsch-                                                Saccharin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..    529
     land im Ausland .....................................                                            526
                                                                                                                 Bek. v. 4. 6. 92, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das
                                                                                                                 Herstellen und Inverkehrbringen einer Süßstoffmischung mit den
Der Bundesminister des Innern                                                                                    Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K zur Herstellung einer
                                                                                                                 Diät-Zitronenlimonade sowie der mit dieser Süßstoffmischung
Z.   Zentralabteilung                                                                                            hergestellten Diät-Zitronenlimonade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..                   530
                                                                                                                 Bek. v. 11. 6. 92, Ausnahmegenehmigung n. § 37 i. V. mit § 47
     Erlaß v. 24. 6. 1992 über die Bundeszentrale für politische                                                 LMBG für den Import und das Inverkehrbringen von Tofupul-
     Bildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..    526        ver, dem Glucono-delta-Lacton (GdL) zugesetzt wird. . . . . . . ..                               530

D.   Öffentlicher Dienst
     RdSchr. v. 15. 6. 92, Änderung der Richtlinien für die Gewäh-                                           Personal nachrichten
     rung einer Nachtdienstzulage i. d. F. v. 5. 2. 1987 . . . . . . . . . . . .. 526                              Auswärtiges Amt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • ..            531
     RdSchr. v. 5. 6. 92, Beihilfevorschriften des Bundes. . . . . . . . . .. 527                                  Der Bundesminister des Innern ........................                                         531
     RdSchr. v. 16.6. 92, Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-                                                 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .. . ..                                  532
     gelderfür das Jahr 1992; Burkina Faso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..                   528
     Bek. d. BPersA v. 11. 5. 92, Beschl. Nr. 74a und 74b/92 ........                                 528

O. Verwaltungsorganisation, Kommunalwesen,
   Statistik
     Bek. v. 16. 6. 92, KBSt-Empfehlung Nr. 2/92 zur Anwendung
     des Handbuchs für die sichere Anwendung der Informations-
     technik (IT) - IT -Sicherheitshandbuch - ..... . . . . . . . . . . . . ..                        529     Beilage:          Stellenausschreibungen
1

Seite 526                                                  GMBl1992                                                         Nr. 26

Amtlicher Teil
                                                 Auswärtiges Amt
        Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland                     111. - Bek. d. AA v. 11.6. 1992 -701 AM 21/TSE-
                                                                     Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-
       -Bek. d. AA v. 12.6. 1992 -701 AM 211KAN -
                                                                  larischen Vertretung der Tschechischen und Slowakischen Fö-
  Die Konsularbezirke der berufskonsularischen Vertretungen       derativen Republik in Frankfurt/M. zugestimmt und Herrn Dr.
Kanadas in Düsseldorf und München, sowie der Konsularabtei-       Michael Gotthelf am 11. Juni 1992 das Exequatur als Leiter
lung der Botschaft in Bonn wurden wie folgt geändert:             dieser Vertretung im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der
                                                                  Konsularbezirk umfaßt das Land Hessen.
  Der Konsularbezirk des Generalkonsulats in Düsseldorf
umfaßt nun die Länder Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme                                                           GMB11992, S. 526
des Regierungsbezirks Köln), Hamburg, Bremen, Niedersach-
sen und Schleswig-Holstein. Die Länder Rheinland-Pfalz und
Saarland sind weggefallen.                                              Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik
                                                                                   Deutschland im Ausland
   Der Konsularbezirk des Generalkonsulats München erstreckt
sich auf die Länder Bayern und Baden-Württemberg. Das Land
                                                                             - Bek. d. AA v. 3.6.1992 -101- 02 - SV-
Hessen ist weggefallen.
                                                                     Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
  Zum Konsularbezirk der Konsularabteilung der Botschaft in
                                                                  Bundesrepublik Deutschland in Seoul, Herr Dr. Dieter Siemes,
Bonn sind neben dem Regierungsbezirk Köln im Land Nord-
                                                                  ist am 26. Mai 1992 von Seiner Exzellenz, dem Staatspräsidenten
rhein-Westfalen neu die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und
                                                                  der Republik Korea, Herrn Roh Tae Woo, zur Überreichung
Saarland hinzugekommen.
                                                                  seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
                                               GMB11992, S. 526
                                                                                                                  GMB11992, S. 526



                                                                       Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                       im Ausland

                                                                             - Bek. d. AA v. 5.6. 1992 - 101 - 110.50 -
    Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland
                                                                    Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Honorarkonsul
      I. - Bek. d. AA v. 11.6. 1992 - 701 AM 21/GHA-              Marcel Dierckx hat Herr Vincent Kun die Dienstgeschäfte als
                                                                  Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Hasselt/
   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-
                                                                  Belgien am 3. Februar 1992 aufgenommen.
larischen Vertretung der Republik Ghana in Hannover zuge-
stimmt und Herrn Walter Vorwerk am 11. Juni 1992 das                Die Anschrift lautet:
Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines Hono-
                                                                                    Vincent Kun
rargeneralkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Län-
                                                                                    Kredietbank N. V., B-3500 Hasselt
der Niedersachsen und Bremen.
                                                                  Postanschrift:    Gouverneur Verwilghensingel 100
      11. - Bek. d. AA v. 4.6. 1992 - 701 AM 211URU -                               B-3500 Hasselt
  Das Herrn Berthold Liebernickel am 5. März 1982 erteilte        Fernsprecher:     (0332/11) 240510
Exequatur als Honorarkonsul der Republik Uruguay in Han-          Telex:            (046) 21207 kbcomp b.
nover mit Konsularbezirk Niedersachsen ist erloschen. Die         FAX:              (0032/11) 23 1559
honorarkonsularische Vertretung der Republik Uruguay in                                                           GMBI 1992, S. 526
Hannover ist somit geschlossen.




                                    Der Bundesminister des Innern
                                                     Z .. Zentralabteilung

                           Erlaß                                  politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewußt-
    über die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)          sein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit
                    Vom 24. Juni 1992                             zu stärken.
                                                                     (2) Innerhalb der Bundeszentrale hat das Ost-West-Kolleg in
                               §1                                 Köln die Aufgabe, durch geeignete Bildungsangebote über
  (1) Die Bundeszentrale für politische Bildung ist eine nicht-   Nationalitäten- und Minderheitenfragen in Osteuropa zu un-
rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesmi-      terrichten, über die Transformationsprozesse in Osteuropa zu
nisters des Innern.                                               orientieren und dadurch den Aufbau demokratischer Struktu-
                                                                  ren in Politik, WirtSchaft, Gesellschaft und Wissenschaft in den
  (2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.                                 osteuropäischen Staaten zu unterstützen, die geistige Auseinan-
                                                                  dersetzung mit totalitären Ideologien und deren Machtstruktu-
                             §2                                   ren zu fördern sowie über die zukünftigen Aufgaben und
  (1) Die Bundeszentrale hat die Aufgabe, durch Maßnahmen         Bedingungen des gesamteuropäischen Integrationsprozesses zu
der politischen Bildung im deutschen Volk Verständnis für         informieren.
2

Nr. 26                                                        GMBl1992                                                        Seite 527

                               §3                                    Der Erlaß über die Bundeszentrale für politische Bildung
                                                                   (BpB) in der Fassung vom 8. Dezember 1987 - Z 6 - 006101-
    Die Bundeszentrale wird durch den Präsidenten geleitet.        035/3 (GMBI S. 71) ist aufgehoben.
   (2) Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten werden
auf Vorschlag des Bundesministers des Innern vom Bundesprä-        Bonn, den 24. Juni 1992
sidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Der      Z 6 - 006 101 - 035/3
Bundesminister des Innern ist Dienstvorgesetzter des Präsiden-
ten.                                                                                   Der Bundesminister des Innern
                                                                                              Rudolf Seiters
                               §4                                                                                      GMBl1992, S. 526
  Der Präsident vertritt die Bundeszentrale bei allen Rechts-
handlungen.

                               §5                                                            D. Öffentlicher Dienst
  (1) Die Bundeszentrale wird durch einen wissenschaftlichen
Beirat aus zehn bis zwölf sachverständigen Persönlichkeiten                 Änderung der Richtlinien für die Gewährung einer
unterstützt.                                                                Nachtdienstzulage i.d.F. v. 5.2.1987 (GMBI 5.83)
    Der Beirat besteht aus
                                                                         - RdSchr. d. BMI v. 15.6. 1992 - D 11 4 - 221170 - 211-
-    der Kommission für die allgemeine politische Bildungsarbeit
     mit sechs Mitgliedern,                                          Der Einleitungssatz der o. a. Richtlinien wird zur Klarstel-
                                                                   lung mit Wirkung vom 1. April 1991 wie folgt gefaßt:
-    der Kommission für das Ost-West-Kolleg mit vier bis sechs
     Mitgliedern.                                                    "Bundesbeamte erhalten als Entschädigung für die üblicher-
                                                                   weise im Nachtdienst entstehenden Mehraufwendungen (insbe-
  (2) Der Bundesminister des Innern beruft die Mitglieder des      sondere für Ernährung), soweit nicht für die gleiche Zeit eine
Beirats für die jeweilige Kommission auf die Dauer von vier        Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwernis-
Jahren. Einmalige Wiederberufung ist möglich.                      zulagenverordnung zusteht oder diese Mehraufwendungen
                                                                   nicht anderweitig mit abgegolten werden, eine widerrufliche
  (3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, um      Nachtdienstzulage (Aufwandsentschädigung im Sinne von § 17
gemeinsame Fragen der politischen Bildungsarbeit zu erörtern.      BBesG) nach folgenden Grundsätzen:"
Die Kommissionen tagen mindestens einmal vierteljährlich.
                                                                     Anlaß für die Klarstellung ist Art. 1 § 4 N r. 1 BBVAnpG 91,
   (4) Die Sitzungen des Beirats und seiner Kommissionen           wonach der bisherige Konkurrenzausschluß zur Zulage für
werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter - ohne Stimm-         Dienst zu ungünstigen Zeiten in § 2 Abs.3 (Satz 2) EZulV
recht - geleitet. An den Sitzungen können Mitglieder des           aufgehoben wurde.
Kuratoriums der Bundeszentrale und Vertreter des Bundesmi-
nisters des Innern teilnehmen.                                     An die
                                                                   obersten Bundesbehörden
  (5) Der Präsident hat die Entscheidung des Bundesministers
des Innern einzuholen, wenn er von einstimmig gefaßten                                                                 GMBl1992, S. 527
Empfehlungen des Beirats oder seiner Kommissionen abwei-
chen will.
 (6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der                          Beihilfevorschriften (Bh V) des Bundes
Genehmigung des Bundesministers des lnnern bedarf.
                                                                        - RdSchr. d. BMI v. 5.6. 1992 - DIllS - 213 100 -111 h-
                               §6
                                                                     Verschiedene Entwicklungen und Anfragen geben mir Anlaß,
  (1) Die politisch ausgewogene Haltung und die politische         auf folgendes hinzuweisen:
Wirksamkeit der Arbeit der Bundeszentrale werden von einem
aus 22 Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehenden           1.       Gutachter für psychotherapeutische Behandlungen
Kuratorium kontrolliert.                                                    Dr. Haarstrick steht auf eigenen Wunsch ab l.Juli 1992
  (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidenten                 nicht mehr als Gutachter für Verhaltenstherapie von
des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des                  Erwachsenen zur Verfügung.
Deutschen Bundestages berufen.                                              Er bleibt weiterhin Gutachter für tiefenpsychologisch
                                                                            fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachse-
  (3) Der Präsident leitet dem Kuratorium die jährlichen                    nen und Obergutachter für tiefenpsychologisch fundierte
Haushaltsvoranschläge, Planungsberichte und Tätigkeitsberich-               und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugend-
te zur Stellungnahme zu. Er unterrichtet das Kuratorium                     lichen.
rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben. Abweichende
Auffassungen des Beirats teilt er dem Kuratorium mit.              2.       Einzelfragen

   (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten sowie ein Vertre-     2.1      Austausch von Amalgamfüllungen
ter des Bundesministers des Innern nehmen an den Sitzungen                  Aufgrund der Erklärungen des Bundesgesundheitsamtes
des Kuratoriums teil.                                                       vom Februar 1992 besteht nach dem wissenschaftlichen
                                                                            Erkenntnisstand in der Regel kein Anlaß, bereits vorhan-
                               §7                                           dene Amalgamfüllungen durch andere Werkstoffe zu
  Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die              ersetzen.
Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den                 Die entsprechenden Aufwendungen können nur dann als
obersten Landesbehörden.                                                    notwendig und damit als beihilfefähig anerkannt werden,
                                                                            wenn im Einzelfall konkrete medizinische Gründe für
                                                                            einen Austausch (z. B. Allergien) geltend gemacht und
                               §8
                                                                            dokumentiert werden. Hierfür reicht jedoch nicht die
    Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 01. August 1992 in Kraft.            Bestätigung des behandelnden Zahnarztes, sondern es
3

Seite 528                                                    GMBI1992                                                                               Nr. 26

       muß die Bestätigung eines entsprechenden Gebietsarztes               Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder
       oder einer Klinik über das durch die Quecksilberbelastung                           für das Jahr 1992;
       verursachte Krankheitsbild vorgelegt werden.                                       hier: Burkina Faso
2.2    Aufwendungen für Acarex-Test und Acarosan                    Bezug: Mein RdSchr. v. 16.12. 1991
                                                                           - D III 5 - 222 20111 - (GMBI 1992 S. 79)
       Bei Acarosan handelt es sich um ein Mittel zur Reinigung
       von Möbeln, Teppichen usw. zur Beseitigung von Haus-               - RdSchr. d. BMI v. 16.6. 1992 - DIll 5 - 222201/1 -
       staubmilben, deren Exkremente die Hausstaubmilbenal-
       lergie auslösen. Der Milbenbefall wird zuvor mit dem           Die Botschaft Ouagadougou hat aufgrund einer Zwischener-
       Acarex-Test festgestellt.                                    hebung die Verpflegungs- und Übernachtungskosten für Burki-
       Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 21. 11. 1991 -    na Faso neu ermittelt. Entsprechend dem Ergebnis dieser
       3 RK 18/90 - eine beklagte Krankenkasse zur Leistung         Erhebung wird die Anlage 2 zu § 3 Abs.l ARV (Afrika) mit
       verurteilt.                                                  Wirkung vom 1. Juni 1992 wie folgt geändert:
       Die Urteilsgründe beziehen sich auf krankenkassenspezi-
       fische Vorgaben, die auf das Beihilferecht nicht übertrag-   Land              Auslands-                Auslandsübernachtungsgeld
       bar sind.
       Beihilfeseitig ist wesentlich, daß nicht die Krankheit
                                                                                       tagegeId            a) ohne Nach-         I
                                                                                                                             b) bis zu ... DM
                                                                                                             welS                      mit
       Allergie behandelt, sondern nur die Umgebung beeinflußt                                                                   Nachweis"')
       wird.                                                                         -in DM-                              -in DM-
       Die Mittel sind zudem objektiv geeignet, ansonsten übli-
       che Reinigungsmittel zu ersetzen. Sie sind daher entspre-    Burkina
       chend § 6 Abs.l Nr. 2 BhV den Gütern des täglichen           Faso                  122                       100          1            184
       Bedarfs zuzuordnen ..
2.3    Aufwendungen für (Mini-)Wright-Peak-Flow-Meter               ".) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.


       Im Vorgriff auf eine Änderung der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1
       N r. 4 Bh V bin ich damit einverstanden, wenn entspre-         Dieses Rundschreiben wird gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 AR V im
       chende Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt wer-         Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben.
       den.
2.4    Hinweise zum Gebührenrecht (Hinweis 7 zu § 5 Abs. 1          An die
       BhV)                                                         obersten Bundesbehörden

                                                                    nachrichtlich:
       In Hinweis 1.6 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:                 An die
       "Neben der Nummer A 900 sind die Nummern 1Ilb                für das Reisekostenrecht zuständigen
                                                                    obersten Landesbehörden
       GOÄ nicht abrechenbar."
                                                                                                                                      GMBI 1992, S. 528
2.5    Aufwendungen für häusliche Pflege
       Ab l.Juli 1992 ist als Höhe der monatlichen Vergütung
       für eine voll beschäftigte Berufspflegekraft nach VergGr.
       Kr. V BAT ein Betrag von 5202,21 DM anzusetzen (v gl.
       Hinweis 2 zu § 6 Abs.l Nr. 7 BhV).
2.6    Ausgeschlossene Therapien (Hinweise zu § 6 Abs. 2 Bh V)                                 Bekanntmachung
                                                                                         des Bundespersonalausschusses
       Unter die in Hinweis 1.15 zu § 6 Abs. 2 BhV aufgeführten
       Behandlungen ist auch die Bioresonanz-Therapie einzu-                                       Vom 11. Mai 1992
       ordnen.                                                                                - BPersA - 217 012/212 -
3.     Verfahren                                                      Aufgrund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2
                                                                    der Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses (GMBI
       Aus gegebenem Anlaß bitte ich den bei verschiedenen          1958 S.461) werden die Beschlüsse Nr.74a/92 und 74b/92
       Festsetzungsstellen benutzten Stempelaufdruck "nicht be-     bekanntgemacht.
       rechnungsfähig" (0. ä.) nicht mehr zu verwenden. Die
       Festsetzungsstelle muß bei der Angemessenheitsprüfung                                     Beschluß Nr. 74a/92
       die jeweilige Gebührenordnung heranziehen, jedoch kann
       eine unterschiedliche Bewertung einzelner Positionen nur       Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am
       zu dem Ergebnis "nicht beihilfefähig" oder "nicht erstat-    11. Mai 1992 im Bundesministerium des Innern unter Mitwir-
       tungsfähig" führen.                                          kung von
       Aufgrund der Beihilfe-Änderungen müssen die Vordrucke        1.   Präsident Dr. Zavelberg                                     als   Vorsi tzender,
       "Antrag auf Beihilfe" (Anlage 5) und "Zusammenstellung       2.   Ministerialdirektor Paschke                                 als   Beisitzer,
       der Aufwendungen" mit Beihilfebescheid (Anlage 6) um-        3.   Ministerialdirektor Dr. Servatius                           als   Beisitzer,
       gestaltet werden.                                            4.   Ministerialdirigent Dr. Schwegmann                          als   Beisitzer,
       Die überarbeiteten Formulare werde ich in Kürze be-          5.   Ministerialrat Beer                                         als   Beisitzer,
       kanntgeben.                                                  6.   Ministerialrat Möllmann                                     als   Beisitzer,
                                                                    7.   Bundesbahndirektor Adolf                                    als   Beisitzer
An die
obersten Bundesbehörden
                                                                    auf den Antrag des Bundesministers für Post und Telekommu-
                                                                    nikation
nachrichtlich:
An die                                                              vom 21. April 1992 Az. 411-1 A 6263
für das Beihilferecht zuständigen
obersten Landesbehörden
                                                                    auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
                                                 GMBl1992, S. 527   Nr. 3 Buchstabe d Satz 4 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
                                                                    gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
                                                                    23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1141) beschlossen:
4

Nr. 26                                                      GMBl1992                                                      Seite 529

   Zur Ernennung von Bewerbern im Geschäftsbereich des                           O. V erwal tungsorganisation,
Bundesministers für Post und Telekommunikation, die in der                        Kommunalwesen, Statistik
Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992 das
50. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet haben, wird eine
                                                                          KBSt-Empfehlung Nr. 2/92 zur Anwendung des
allgemeine Ausnahme von dem Höchstalter zugelassen, sofern
                                                                            Handbuchs für die sichere Anwendung der
die Ernennung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt.
                                                                       Informationstechnik (!T) - IT -Sicherheitshandbuch -

                     Beschluß Nr. 74b/92                                  - Bek. d. BMI v. 16.6.1992 - 0 I 3 - 195 950/6-
  Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am                 Nach Nummer 18 Abs.1 in Verbindung mit Nummer 17
11. Mai 1992 im Bundesministerium des Innern unter Mitwir-         Abs.2 Ziff. 1 und 3 der Richtlinien für den Einsatz der
kung von                                                           Informationstechnik in der Bundesverwaltung (IT-Richtlinien)
                                                                   vom 18. August 1988 (GMBI1988, S.470) empfiehlt die Koor-
1.   Präsident Dr. Zavelberg                 als   Vorsitzender,   dinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Infor-
2.   Ministerialdirektor Paschke             als   Beisitzer,      mationstechnik in der Bundesverwaltung im Bundesministe-
3.   Ministerialdirektor Dr. Servatius       als   Beisitzer,      rium des Innern (KBSt) im Einvernehmen mit dem Intermini-
4.   Ministerialdirigent Dr. Schwegmann      als   Beisitzer,      steriellen Koordinierungsausschuß für Informationstechnik in
5.   Ministerialrat Beer                     als   Beisitzer,      der Bundesverwaltung (IMKA):
6.   Ministerialrat Möllmann                 als   Beisitzer,
7.   Bundesbahndirektor Adolf                als   Beisitzer          Bei der Erstellung der IT-Rahmenkonzepte gemäß Num-
                                                                   mer 4 der IT -Richtlinien ist für die Erarbeitung des Konzeptes
auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III      und der Maßnahmen für die Sicherheit beim Einsatz des IT
Nr. 3 Buchstabe d Satz 4 des Einigungsvertrages vom 31. Au-        (Nummer 4 Abs.2 Ziff.6 der IT-Richtlinien) das im Auftrag
gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom             des Bundesministeriums des Innern vom Bundesamt für Sicher-
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1141) beschlossen:       heit in der Informationstechnik (BSI) herausgegebene IT-
                                                                   Sicherheitshandbuch in der jeweils gültigen Fassung als Orien-
   Zur Ernennung von Bewerbern der Laufbahngruppe des
                                                                   tierung heranzuziehen.
höheren Dienstes, die in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum
31. Dezember 1992 das 50. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet         Auf die KBSt-Empfehlung Nr. 4/90 zur Anwendung der
haben, wird eine allgemeine Ausnahme von dem Höchstalter           "Hinweise zur Sicherheit beim Einsatz von Arbeitsplatzcompu-
zugelassen, sofern die Ernennung bis zum 31. Dezember 1992         tern - APC-Sicherheitshinweise -" (jetzt Kapitel 8 des IT-
erfolgt.                                                           Sicherheitshandbuchs) wird hingewiesen.

                                              GMB11992, S. 528                                                    GMB11992, S. 529




                                Der Bundesminister für Gesundheit
      Ausnahmegenehmigungen nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des             5. Fleisch- und Wurstwarenfabrik Hans Kupfer und Sohn,
     Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG)              Mausendorfer Weg 9 in 8807 Heilsbronn, Az.: 422-7530-20/
            für das Inverkehrbringen von Fleisch und                  53; amtliche Beobachtung durch das Landesuntersuchungs-
     Fleischerzeugnissen, die unter äußerlicher Anwendung             amt für das Gesundheitswesen Nordbayern.
              von Raucharomen hergestellt werden
                                                                   6. Volleth, Helmstr. 3-5 in 8520 Erlangen, Az.: 422-7530-20/
                                                                      55; amtliche Beobachtung durch das Landesuntersuchungs-
         - Bek. d. BMG v. 29.4.1992 -422 -7530 -20-
                                                                      amt für das Gesundheitswesen Nordbayern.
  Abweichend von § 11 Abs. 1 N r. 1 und 2 LMBG sowie § 1
                                                                   7. Otto Nocker GmbH und Co. KG, Hauptstr. 2 in 8956
Abs.2 der Fleischverordnung vom 21.Januar 1982 (BGBI.I
                                                                      Germaringen, Az.: 422-7530-20/56; amtliche Beobachtung
S.89) in der jeweils gültigen Fassung lasse ich ausnahmsweise
                                                                      durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswe-
zu, daß von den nach genannten Firmen Fleisch und Fleischer-
                                                                      sen Nordbayern.
zeugnisse unter äußerlicher Anwendung von Raucharomen
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.                    8. Glöckl Fleischwaren GmbH, Bukarester Str. 4 in 8400
                                                                      Regensburg, Az.: 422-7530-20/59; amtliche Beobachtung
1. Eugen Rehm, Esslinger Fleischwaren, Postfach 884 in 7300
                                                                      durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswe-
   Esslingen, Az.: 422-7530-20/37; amtliche Beobachtung
                                                                      sen Nordbayern.
   durch die Chemische Untersuchungsanstalt Stuttgart.
                                                                                                                  GMBI1992, S. 529
2. Eduard Stanglmeier KG, Fleischwarenfabrik, Postfach 1262
   in 8350 Plattling, Az.: 422-7530-20/41; amtliche Beobach-
   tung durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesund-
   heitswesen Südbayern.                                               Ausnahmegenehmigung nach § 37 des Lebensmittel-
                                                                        und Bedarfsgegenständegesetzes für das Herstellen
3. Karl Könecke, Fleischwarenfabrik GmbH und Co. KG,
                                                                        und Inverkehrbringen von Bier mit einem Zusatz
   Postfach 448220 in 2800 Bremen, Az.: 422-7530-20/42;
                                                                                        von Saccharin
   amtliche Beobachtung durch die Staatliche Chemische Un-
                                                                         - Bek. d. BMG v. 22.5. 1992 - 416 - 6442 - 4/5 -
   tersuchungsanstalt Bremen.
                                                                     Der Gastwirte-Genossenschaftsbrauerei Malsfeld e.G.        III
4. Fleischwaren- und Konservenfabrik Xaver Schwarz GmbH
                                                                   3509 Malsfeld ist folgendes mitgeteilt worden:
   und Co. KG, Postfach 60 in 8883 Gundelfingen/Donau,
   Az.: 422-7530-20/47; amtliche Beobachtung durch das               Aufgrund Ihres Antrages erteile ich Ihnen im Einvernehmen
   Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Süd-            mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
   bayern.                                                         Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des
5

Seite 530                                                      GMB11992                                                        Nr.26

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August           ten und im FAO Food and Nutrition Paper Nr.17, S.10-12
1974 (BGBl.I S.1945, 1946) nachstehende Ausnahmegenehmi-              (1980) veröffentlichten Spezifikationen entsprechen.
gung:                                                                    Das zugesetzte Acesulfam-K muß den vom Joint Expert
  Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des          Committee on Food Additives (27. Sitzung im April 1983)
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lasse ich aus-           festgelegten und im FAO Food and Nutrition Paper Nr.28,
nahmsweise zu, daß in Ihrer Brauerei ein obergäriges Einfach-         S.3-4 (1983) veröffentlichten Spezifikationen entsprechen.
bier (mit niedrigem Stammwürzegehalt) mit einem Zusatz von
                                                                        Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
Saccharin hergestellt und von Ihnen in den Verkehr gebracht
wird.                                                                 1. Abweichend von § 18 Nr. 1 der Diätverordnung ist in der
                                                                          Kennzeichnung der Erzeugnisse die Angabe "diätetisches
  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
                                                                          Lebensmittel mit Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K"
1. Der Gehalt an Benzoesäuresulfimid und seinen Salzen darf               in Verbindung mit der Verkehrs bezeichnung anzubringen.
   den Höchstgehalt von 200 mg je Liter Bier, berechnet als               Im übrigen finden die Kennzeichnungsvorschriften der
   freie Säure, nicht überschreiten.                                      Diätverordnung entsprechende Anwendung.
2. Das im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestellte                 2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
   Bier darf gewerbsmäßig nur mit der Angabe: "mit Süßstoff              sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor
   Saccharin" in den Verkehr gebracht werden.                            Beginn des Inverkehrbringens der Erzeugnisse dem mit der
                                                                         amtlichen Beobachtung beauftragten Landesuntersuchungs-
3. Das Bier weist einen Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol
                                                                         amt für das Gesundheitswesen Nordbayern zur Prüfung
   auf.
                                                                         vorzulegen.
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-
                                                                      3. In der Kennzeichnung der Erzeugnisse ist jeweils ein
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes obliegt dem Staatlichen
                                                                         Hinweis für Personen mit Phenylketonurie deutlich sichtbar
Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt
                                                                         und leicht lesbar anzubringen, daß in dem Erzeugnis
Mittelhessen in Gießen. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
                                                                         Phenylalanin enthalten ist.
   Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 1. 5. 1992
                                                                         Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-
bis zum 31. 12. 1993; sie kann jederzeit aus wichtigem Grunde
                                                                      kehrbringens der Süßstoffmischung mit den Süßstoffen Aspar-
vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
                                                                      tarn und Acesulfam-K durch die Firma R. Wild GmbH & Co.
                                                  GMBI 1992, S. 529   KG erfolgt durch die Staatliche Chemische Landesuntersu-
                                                                      chungsanstalt Karlsruhe.
                                                                        Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-
                                                                      kehrbringens der Diät-Zitronenlimonade unter Verwendung
                                                                      der die Süßstoffe Aspartam und Acesulfam-K enthaltenden
    Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das
                                                                      Süßstoffmischung der Firma R. Wild GmbH & Co. KG durch
 Herstellen und Inverkehrbringen einer Süßstoffmischung
                                                                      die Firma Schäffbräu erfolgt durch das Landesuntersuchungs-
   mit den Süßstoffen Aspartam und Acesulfam-K zur
                                                                      amt für das Gesundheitswesen Nordbayern.
  Herstellung einer Diät-Zitronenlimonade sowie der mit
                                                                        Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchgeführt.
           dieser Süßstoffmischung hergestellten
                   Diät-Zitronenlimonade                                Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens der
                                                                      vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisse ist den zuständi-
       - Bek. d. BMG v. 4.6. 1992 - 412 - 6140 - 3/444-               gen chemischen Untersuchungs ämtern und mir umgehend
                                                                      anzuzeigen.
  Der Firma Schäffbräu, 8830 Treuchtlingen, und der Firma
Rudolf Wild GmbH & Co. KG, 6900 Heidelberg, ist nachste-                Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 15.6. 1992 bis zum
hende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:                             14.6. 1994; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf
                                                                      dieser Frist widerrufen werden.
   Gemäß § 37 Abs.l und 2 Nr.l des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974                                                               GMBI 1992, S. 530
(BGBl.I S. 1945, 1946), erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmigung:
  Abweichend von § 11 Abs.l Nr.l LMBG sowie § 5 Abs. 1
und § 8 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-            Ausnahmegenehmigung nach § 37 i. V. mit § 47 LMBG
machung vom 25.August 1988 (BGBL.I S.1713) lasse ich                        für den Import und das Inverkehrbringen von
ausnahmsweise zu, daß                                                       Tofupulver, dem Glucono-deita-Lacton (GdL)
                                                                                           zugesetzt wird
a) von der Firma Rudolf Wild GmbH & Co. KG, 6900
   Heidelberg, eine Süßstoffmischung mit Zusatz der Süßstoffe
                                                                            - Bek. d. BMG v. 11. 6.1992 - 414 - 6309 - 3/15-
   Aspartam und Acesulfam-K zur Herstellung einer Diät-
   Zitronenlimonade durch die Firma Schäffbräu, 8830                     Der Firma Asitra HGmbH u. Co. KG, 5100 Aachen, ist
   Treuchtlingen, und                                                 folgendes mitgeteilt worden:
b) von der Firma Schäffbräu, 8830 Treuchtlingen, eine Diät-             Aufgrund Ihres Antrages erteile ich Ihnen im Einvernehmen
   Zitronenlimonade unter Verwendung der die Süßstoffe                mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
   Aspartam und Acesulfam-K enthaltenen Süßstoffmischung              Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr.l des
   der Firma Rudolf Wild GmbH & Co. KG,                               Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
                                                                      1974 (BGBl.I S. 1945, 1946) nachstehende Ausnahmegenehmi-
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
                                                                      gung:
  Die Aspartam-Gehalte und die Acesulfam-K-Gehalte dürfen
die in den Schreiben der Firma R. Wild GmbH & Co. KG vom                Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des
27.2./13.4. 1992 angegebenen Mengen nicht überschreiten.              Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lasse ich aus-
                                                                      nahmsweise zu, daß von Ihnen Tofupulver, dem Glucono-
  Das zugesetzte Aspartam muß den vom Joint Expert Com-               delta-Lacton zugesetzt wird, aus Japan importiert und in den
mittee on Food Additives (24. Sitzung im März 1980) festgeleg-        Verkehr gebracht wird.
6

Nr. 26                                                    GM BI 1992                                                    Seite 531

    Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:            Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur Prüfung
                                                                     vorzulegen.
-    Das im Rahmen der Ausnahmegenehmigung importierte
     Erzeugnis muß den Angaben Ihrer Schreiben vom 5. und        -   Dem Bundesgesundheitsamt und mir ist in jährlichem
     14. 5. 1992 entsprechen.                                        Abstand, erstmals zum 20.6. 1993, ein Bericht über die bei
                                                                     dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse gesammelten Erfah-
    Der Zusatz von Glucono-delta-Lacton ist kenntlich zu             rungen vorzulegen.
    machen. Diese zusätzliche Angabe ist in der in § 8 Abs.2
    Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorgesehenen Weise an-        Die amtliche Beobachtung nach§ 37 Abs.2 Nr. 1 LMBG
    zubringen. Bei der Abgabe an den Handel und an Verbrau-      obliegt dem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt
    cher im Sinne des § 6 Abs.2 LMBG sind die Abnehmer           der Stadt Aachen.
    durch einen entsprechenden Hinweis in den Geschäftspa-         Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
    pieren auf die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Kenn-         Der Beginn des Imports und des Inverkehrbringens ist dem
    zeichnung hinzuweisen.                                       vorstehend genannten Untersuchungsamt und mir umgehend
                                                                 schriftlich mitzuteilen.
-   Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede stehen-
    den Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der Etiket-      Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 1.6. 1992
    ten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und des eventu-    bis zum 31. 5. 1994; sie kann jederzeit aus wichtigem Grunde
    ell vorgesehenen Werbematerials dem für die amtliche         vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
                                                                                                                 GMB11992, S. 530




                                                  Personalnachrichten

                        Auswärtiges Amt                          Zum Konsul Erster Klasse
                                                                 Peter Beerwerth, Detroit
Ernannt sind:                                                    Peter Fahrenholtz, Osaka Kobe
Zum Botschaftsrat Erster Klasse                                  Zur Legationsrätin
Roland Mau c h , Brüssel-EG                                      Dr. Ingrid Bau d 0 u in, Guatemala
Mark-Ulrich von Schweinitz, Lima                                 Marja Einig-Heidenhof, Helsinki
                                                                 Dr. Heike Pe i t s c h, Bujumbura
Zur Legationsrätin Erster Klasse
                                                                 Irene Plank, Rabat
Heike D e t tm an n, Zentrale
                                                                 Ricarda Red e k er, Helsinki
Beate Grzeski, Den Haag
                                                                 Helga Sc h m i d, Washington
Dr. Gabriela G u e ll il , Zentrale
                                                                 Michaela S p a e t h , Zentrale
Margit Hell wi g- B ötte, Conakry
                                                                 Jutta Sc h mit z, Peking
Annette Klein, NewWork-VN
                                                                 Susanne We I t er, Dakar
Ute König, Tel Aviv
                                                                 Barbara Wo I f , Amman
Dr. Beate Maeder-Metcalf, Genf
Gudrun Sr ä g a - K ö n i g, Zentrale                            Zum Legationsrat
Martina W eid n er, Zentrale                                     Tobias Bergner, Sanaa
                                                                 Hardy Boeckle, La Paz
Zum Legationsrat Erster Klasse
                                                                 Michael CI a u ß, Tel Aviv
Stephan Aue r , London
                                                                 Raymond D e q u in, T eheran
Dr. Michael Ban z h a f , Zentrale
                                                                 Matthias Fis c her, Warschau
Miguel Be r ger, Bukarest
                                                                 Michael F lüg ger, Genf
Joachim BI e i c k er, Warschau
                                                                 Stephan G r a b her r , Montevideo
Dietmar B 0 c k, Damaskus
                                                                 Eckhard Hellbeck, NewYork-VN
Jens Bünt jen, Peking
                                                                 Carsten H öls c her, Kinshasa
Philipp Dei c h man n, Aigier
                                                                 Frank Maier, Abidjan
Michael Klo r - B e r c h t 0 I d , Addis Abeba
                                                                 Dr. Thomas Sc h mit t, Belgrad
Hubert Knirsch, Warschau
                                                                 Andreas Sie gel, Lilongwe
Martin Kr em er, Genf-CD
                                                                 Dr. Peter Wo e s t e, Ulan Bator
Ulrich M eie r - T e s c h, Sofia
Dr.Jürgen Morhard, Tokyo                                         Zum Konsul
Fried-Hansel Nie Is en, Santiago                                 Jens Lütkenherm, San Francisco
Ulrich Pe i t z, Brasilia
Dr. Dr. Dietrich Po h I, Kairo
Dr. Andreas Prothmann, Moskau
Dr. Alfred Sc h I ich t, Zentrale                                                Der Bundesminister des Innern
Stefan Sc h n eid er, Zentrale
Otto Sc h n eid er, Tokyo                                        Ernannt sind:
Ralf S c h r ö er, Oslo
                                                                 Zum Ministerialrat
Michael Sie b e rt, Lagos
                                                                 die Regierungsdirektoren
Mario-Ingo So 0 s , Bogota
                                                                 Bernhard Möwes,
Matthias V e I tin, Moskau
                                                                 Friedrich-Wilhe1m Mo 0 g
Arne Wo I f , Helsinki
Peter Wo I ff, Zentrale                                          Zur Regierungsdirektorin
Thomas W ü I f in g, Colombo                                     Oberregierungsrätin
Axel Zeidler, NewYork-VN                                         Sabine S c hol z
7

Seite 532                                                     GMBI1992                                                    Nr. 26

HERAUSGEBER:
Der Bundesminister des Innern
Postfach-NT. 170290, Graurheindorfer Straße 198,5300 Bonn I
Feenmf: (02 28) 6 81-1




Z1.Im Regierungsdirektor                                           Zum Regierungsamtmann
die Oberregierungsräte                                             Regierungsoberinspektor
Andreas Kamp,                                                      Tillmann Knaack
Kai-Uwe Menz,
                                                                   Zum Regierungsoberinspektor
Bertram Rau m ,
                                                                   die Regierungsinspektoren
Dr. Ulrich Reusch
                                                                   Heinz-Dieter Pa t t,
Zum Polizeioberrat im BGS                                          Rainer T ä n zer,
Polizeirat im BGS                                                  Ralf Virkus
Martin B ü s s 0 w
                                                                     Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Zum Regierungsrat
Sven Al ber
                                                                   Ernannt sind:
Zur Oberamtsrätin
                                                                   Zum Regierungsdirektor
die Amtsrätinnen
                                                                   die Oberregierungsräte
Katharina K 0 n s t a nt y ,
                                                                   Dr. Wolfhard Behrens,
Ute Romann-Göttsche
                                                                   Dr. Rudolf Fetzer,
Zum Oberamtsrat                                                    Dr. Eduard West reicher
die Amtsräte
                                                                   Zur Oberregierungsrätin
Etzard Geisenhainer,
                                                                   Regierungsrätin Suanne Sc h raa
Uwe Kremin,
Bernd L a n zer a t h                                              Zum Regierungsrat
                                                                   Franz Birger Marre
Zum Amtsrat
Regierungsamtmann                                                  Zur Oberamtsrätin
Joachim Blasch                                                     Amtsrätin Christine Sc h m i d t - Web e r
                                                                                                                GMBI 1992, S. 531
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