GMBl Nr. 28 1960
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 22. September 1960
Z 3191 A Ausgabe A GEMEINSAMES Seite 401 MINISTERIALBLATT dts Auswärtigen Amtes I dts Bundesministtrs des lnnern. des Bundesminister, für Vtrtriebene, Flüchtlinge und Kritgsgeschädigte des Bundtsministers für Wohnungsbau I des Bundesministtrs für gesamtdeutsche Fragen des Bundtsministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder dei Bundesministers für Fami/ien- und Jugend/ragen I des Bundesministers für Atomkernmergie und Wasserwirtscha/t HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES IN NE RN 11. Jahrgang Bonn, den 22. September 1960 Nummer 28 INHALT Amtlicher Teil Seite Achtundzwanzigste VO z. Durchf. d. G 131 (öff. Sparkas- Seite sen, Spark. u. GIroverb., Landw. Bezirksvorschuß- Auswärtiges Amt kassen i. Böhmen, Verb. d. Landw. Bezirksvorschuß- kassen i. Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank i. Riga Bek. v. 16.8. u. 1. 9. 60, Botschaften der Bundesrepublik u. Landesbausparkasse Sachsen i. DreSden vom 7. Au- Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . '. . . . . . . 401 gust 1960 . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 Bek. v. 17. u. 19.8.60, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . 401 111. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes Er!. üb. d. Ergänzung d. RL f. d. Verleihung d. Zelter- Plakette vom 25. Juli 1960 . • . . . . • . . . . . . . . . . 410 Der Bundesminister des Innem IV. Gesundheitswesen 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht RdSchr. v. 16. 8. 60, Ausführung v. Injektionsimpfungen RdSchr. v. 6. 9. 60, GeWährung laufender Unterstützun- sow. Sterilisation v. Spritzen, Hohlnadeln usw. 410 gen gem. Nr. 4 UGr.; hier: Mindestversorgungsbezüge . 402 RdSchr. v. 6. 9. 60, Vollzug d. §§ 74, 75 RRO; hier: Lebens- u. Staatsangehörigkeitsbescheinigungen sow. Erklär. üb. Personalnadnichten d. persön!. Verhältnisse . . . . . . . . • . . . . . . . . . 402 Auswärtiges Amt . . 410 Bek. v. 24. 8. 60, Tarifverträge vom 25. Mai 1960 üb. d. Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge' und Erhöh. a) d. überstundenvergüt. f. Ang., b) d. Vergüt. Kriegsgeschädigte . 410 f. d. Bereitschaftsdienst d. Krankenpflegepersonals . . 402 Ladung (Ak!>amska) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410 Bek. v. 31. 8. 60, Tarifvertrag vom 1. Juli 1960 üb. d. Neu- regelung d. Arbeitszeit d. Krankenpflegepersonals . . 403 Bek. v. 26. 8. 60, Tarifvertrag vom 26. Juli 1960 üb. d. Gewährung v. Zusatzurlaub f. A'rbeiter, die unter er- heb!. Gefährdung d. Gesundheit arbeiten . . . . . . . . 404 Bek. v. 7. 9. 60, Tarifvertrag z. Änd. d. TV vom 20. Sep- tember 1957 üb. d. Regelung d. Dienstbezüge der i. d. Ausland entsandten Tarifangestellten . . . . . . . . . . 405 Bek. v. 14. 9. 60, Tarifvertrag vom 1. Juni 1960 üb. d. Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten) während d. prakt. Tätigkeit·i. d. Krankenpflege od. Kinderkrankenpflege nach § 12 d. Krankenpflegeges. v. 15. 7. 1957 . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt. Botschaften der Bundesrepublik Deutscltland im Ausland republik Deutschland in Niamey, Ouagadougou, Abidjan und I. - Bek. d. AA v. 1.9.1960 - 101. SP. 655 - Porto Novo empfangen worden. Botschafter Axenfeld hat seinen Dienstsitz in Abidjan. GMB!. 1960, S. 4.01 Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Nicosia, Herr Dr. Joseph K 0 e n i g, ist am 20.8.1960 von Seiner Konsulate der Bundesrepublik Deutsdtland im Ausland Seligkeit, dem Präsidenten der Republik Cypern, Erzbischof M a kar i 0 s, zur Überreichung seines Beglaubigungsschrei- I. - Bek. d. AA v. 17.8.1960 - 110 - 83. SV/O- bens empfangen ~orden. Mit Wirkung vom gleichen Tage jst Auf Grund eines Beschlusses des Haushaltsausschusses des das Konsulat Nicosia in eine Botschaft umgewandelt worden. Bundestages ist das Konsulat in PosadaslArgentinien am 30. Juli 1960 geschlossen worden. Die Errichtung eines Wahl- 11. - Bek. d AA v. 16. 8. 1960 - 101. SP. 893 - konsulats in Posadas wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben. Herr Theodor A x e n f eId ist am 2. 8. von seiner Exzellenz, 11. - Bek. d. AA v. 19.8. 1960- 101 - 82/94. 11 - 74 - dem Ministerpräsidenten der Republik Nigeria, Herrn Das Wahlkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Hamani D i 0 r i, am 4. 8. von seiner Exzellenz, dem Präsi- Vatneyri/Island ist am 8. August 1960 eröffnet worden. denten der Republik Ober-Volta, Herrn Maurice Y am e 0 g 0, Konsul ist Herr FridthjMur J 6 h a n n e s s 0 n. am 7. 8. von semer Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Der Amtsbezirk umfaßt den Kreis Bardastrandarsysla. Elfenbeinküste, Herrn Felix Ho u p ho u e t - Boi g n y , und Di~ Anschrift lautet : am 10. 8. von seiner Exzellenz, dem Ministerpräsidenten der Vatneyri, Urdagata 2 Republik Dahomey, Herrn Hubert Mag a , zur Überreichung Tel. Patreksfjördur Nr. 30. GMBI. 1960, S.401 seiner Beglaubigungsschreiben als Botschafter der Bundes-
Seite 402 GMBI. 1960 Nr.28 Der Bundesminister des Innem 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht und der Gewerks<;haft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Gewährung laufender Unterstützungen gemäß Nr. 4 UGr.; - Hauptvorstand -, h i er: Mindestversorgungsbezüge der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Hauptvorstand - , B e zug: Rundschreiben andererseits, a) vom 21. 11. 1955 (GMBI. S. 491; MinBIFin. S. 789) wird für die Tarifangestellten b) 10. 7. 1956 ( S. 345; S.614') c) 13. 5.1957 ( S.204; S.508) a) des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost d) 6. 3. 1958 ( S. 143; S.390). und der Deutschen Bundesbahn - und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, - RdSchr. d. BMI v. 6.9.1960 - 11 A 2 - 22136 - 2388/60 - b) der Verwaltungen und Betriebe der Länder und der Stadt- Durch das Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Ver- gemeinde Bremen, deren Arbeitsverhältnisse durch Tarif- sorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (BGBL I S. 324) haben sich vereinbarungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher die Mindestversorgungsbezüge ab 1. Juni 1960 erhöht. Ich Länder und den obengenannten Gewerkschaften bestimmt bitte daher, ab 1. Juni 1960 diese erhöhten Mindestbeträge, werden, die sich aus der Anlage B zu meinem Rundschreiben vom c) der Mitglieder der Mitgliedverbände der Vereinigung der 24. Juni 1960 - Il B 6 - 24608 Art. 131 - 8303/60 - kommunalen Arbeitgeberverbände, soweit deren Arbeits- (GMBl. S. 312) ergeben, auch bei den laufenden Unterstütiun- verhältnisse durch Tarifvereinbarungen zwischen der Ver- gen zugrunde zu legen. einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und den An die obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank. obengenannten Gewerkschaften bestimmt werden, GMBI. 1960, S. 402 folgendes vereinbart: § 1 Vollzug der §§ 74,75 RRO; Die Oberstundenvergütungssätze nach Nr.3B der ADO hier: Lebens- und Staatsangehörigkeitsbesmeinigungen zu § 2 TO.A werden erhöht: sowie Erklärungen über die persönlimen Verhältnisse in Vergütungsgruppe X auf 2,15 DM, - RdSmr. d. BMI v. 6. 9. 1960 - 11 B 1 - 221 031- 5/60 - in Vergütungsgruppe IX auf 2,30 DM, in Vergütungsgruppe VIII auf 2,50 DM, Das nachstehende Rundschreiben des Bundesministers der in Vergütungsgruppe VII auf 2,90 DM, Finanzen vom 2. Juni 1960 (MinBlFin. S. 458) gebe ich für in Vergütungsgruppe VI a und Vlb auf 3,35 DM, meinen Geschäftsbereich bekannt., Das gemeinsame Rund- in Vergütungsgruppe Vc auf 3,65 DM, schreiben vom 29. 1. 1958 ist im GM BI. 1958 S. 75 abgedrudü. in Vergütungsgruppe Va und Vb auf 3,80 DM, Der Bundesminister der Finanzen in Vergütungsgruppe IVb auf 4,15 DM, Bonn, den 2. Juni 1960 in Vergütungs gruppe IVa auf 4,30 DM, I B/8 - P 1604 - 41/60 Il. Ang. in Vergütungsgruppe III und II auf 4,80 DM, Betr.: Vollzug der §§ 74, 75 RRO; in Vergütungsgruppe I auf 5,30 DM. hier: Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen sowie Erklärungen über die persönlichen Verhält- § 2 nisse (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. Für Bezug: Gemeinsames Rundschreiben der Bundesminister des die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1960 wird der Tarifvertrag vom Innern und der Finanzen vom 29. 1. 1958 (MinBIFin. 23. Juli 1958 wieder in Kraft gesetzt. S.118) (2) Dieser Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Kündi- Die mit dem Bezugschreiben vom 29. 1. 1958 bekannt- gungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wer- gegebenen Muster der Jahresbescheinigungen R-RV, H-HV, den. O-OV werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs- Bonn, den 25. Mai 1960 hof ab sofort dahin geändert, daß in dem Klammervermerk am Beginn Abschnitt I (Erklärung) anstelle der Worte "Nicht- zutreffendes ist zu streichen" die Worte treten "Soweit Fragen Für die Bundesrepublik Deutschland und auf den Versorgungsberechtigten nicht zutreffen, ist das Wort für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr: ,entfällt' einzutragen". Der Bundesminister des Innern An die obersten Bundesbehörden. GMBI. 1960, S. 402 In Vertretung Dr. Anders Tarifverträge vom 25. Mai 1960 über die' Erhöhung Für die Tarifgemeinschaft deutscller Länder: a) der Oberstundenvergütungen für Angestellte Der Vorsitzer des Vorstandes b) der Vergütungen für den Bereitschaftsdienst des Kranken- Dr. Conrad pflegepersonals ' 4107 - 2191II/60 Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbäride: - Bek. d. BMI v. 24. 8. 1960 - 11 B 2 ~ 4101 _ 220 1II/60 Der Vorstand Tarifvertrag Dr. Klett Repenning Vom 25. Mai 1960 Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Zwischen Transport und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, - Hauptvorstand - der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, - beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -, Langhans der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, - vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes -, Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, - vertreten durch den Vorstand -, - Hauptvorstand - einerseits, Heinz Groteguth Knop
Nr. 28 GMBl.lOOO Seite 400 Tarifvemag Tarifvertrag vom 1. Juli 1960 über die Neuregelung der Arbeitszeit des Krankenpflegepersonals Vom 25. Mai 1960 - Bek. d. BMI v. 31. 8. 1960 - 11 B 2 - 4017 - 4311/60- Zwischen Tarifvemag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Vom I. Juli 1960 der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Zwischen vertreten durCh den Vorsitzer des Vorstandes, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Bundesminister des Innern, vertreten durch den Vorstand, einerseits, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, und vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, - Hauptvorstand -, vertreten durch den Vorstand, einerseits, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und - Hauptvorstand -, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits, - Hauptvorstand -, wird folgendes vereinbart: der Deutschen Angestellten-Gewe~kschaft - Hauptvorstand -, § 1 andererseits, wird für das Krankenpflegepersonal Der Tarifvertrag vom 12. Juni 1959 zur Regelung des Bereit- a) des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost schaftsdienstes der Angestellten, die überwiegend pflegerische Arbeiten leisten (Pflegepersonen), Hebammen,. medizinisch- und der Deutschen Bundesbahn -, technischen Assistentinnen und medizinisch-technisrnen Ge- b) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen, hilfinnen c) der Mitglieder der Mitgliedverbände der Vereinigung der wird wie folgt geändert: kommunalen Arbeitgeberverbände, In § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 12. Juni 1959werden folgendes vereinbart: die Stundensätze auf folgende Beträge erhöht: in Vergütungsgruppe Kr. e auf 2,10 DM, § 1 in Vergütungsgruppe Kr. d auf 2,25 DM, in Vergütungs gruppe Kr. c auf 2,65 DM, Regelmäßige Arbeitszeit in Vergütungs gruppe TO.A VIII auf 2,45 DM, in Vergütungs gruppe TO.A VII auf 2,70 DM, . Die regelmäßige Arbeitszeit der Angestellten, die über- in Vergütungs gruppe TO.A VI b auf 3,25 DM, wiegend pflegerische Arbeiten leisten oder Arbeiten häuslicher in Vergütungsgruppe TO.A Vb auf 3,70 DM. oder sonstiger Art verrichten, die unmittelbar der Versorgung der Kranken dienen, beträgt ausschließlich der Pausen inner- halb von drei Wochen durchschnittlich wöchentlich 48 Stunden. § 2 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. § 2 Ü.b e r s tun den Bonn, den 25. Mai 1960 Über die in § 1 festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hin- ausgehende nicht regelmäßige Dienstleistungen (Überstunden) Für die Bundesrepublik Deutschland: sind auf dringende Fälle zu beschränken. Der B und e s m i n ist erd e s I n n e rn In Vertretung' § 3 Dr. Anders Leistung und Vergütung von Überstunden bis zum 30. September 1961 Für die Tarifgemeinschaft deutsmer Länder: Der Vorsitzer des Vorstandes Für die bis zum 30. September 1961 zu leistenden über- Dr. Conrad stunden gilt folgendes: . 1. Von der 49. bis zur 51. Arbeitsstunde einsrnließlirn sind Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Überstunden auch dann zu leisten, wenn die Voraussetzun- gen des § 2 nirnt vorliegen. Eine Überstundenvergütung Der Vorstand wird für diese überstunden nirnt gezahlt. Nach Möglich- Dr. Klett Repenning keit ist im Laufe des Kalendervierteljahres, spätestens des Kalenderhalbjahres, in entsprech~ndem Umfange Dienst- befreiung zu gewähren. Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 2. Überstunden, durch die eine durchschnittliche wörnent- liche Arbeitszeit von 51 Stunden in drei Wornen überschrit- ---.:.. Hauptvorstand - ten wird, sollen möglichst im Laufe eines Monats, späte- Langhans stens innerhalb von drei Monaten, abgefeiert werden. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Zeitraum auf sechs Monate ausgedehnt werden. Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Für abgefeierte Überstunden wird eine Vergütung von - Hauptvorstand - 25 v. H. der anteiligen Monatsvergütung (1/221) gewährt. H einz Groteguth G. Bruns Können Überstunden nicht abgefeiert werden, so wird die GMBI. 1960, S.402 Überstunde mit 1/221 der monatlichen Vergütung zuzüglich eines Zuschlages von 25 v. H. vergütet.
Seite 404 GMBl.I960 Nr.2& §4 Tarifvertrag vom 26. Juli 1960 über die Gewährung von Zusatzurlaub für Arbeiter, die unter erheblidler Gefährdung Leistung und Vergütung von Überstunden der Gesundheit arbeiten ab 1. Oktober 1961 - Bek. d. BMI v. 26.8. 1960 - II B 2 - 4207 - 267 V1/60- Für die ab 1. Oktober 1961 zu leistenden Überstunden gilt folgendes: Tarifvemag Überstunden, dunn die die in § 1 festgesetzte Arbeitszeit überschritten wird, sollen. möglichst im Laufe eines Monats, Vom 26. Juli 1960 spätestens innerhalb von drei Monaten abgefeiert werden. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Zeitraum auf sechs Zwischen Monate ausgedehnt werden. der Bundesrepublik Deutschland, Für abgefeierte Überstunden wird' eine Vergütung von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, 25 v. H. der anteiligen Monatsvergütung (11208) gewährt. - beide vertreten durch den Bundesminister des Innem - Können Überstunden nicht abgefeiert werden, so wird die einerseits, Überstunde mit 11208 der Monatsvergütung zuzüglich eines und Zuschlages von 25 v. H. vergütet. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - , Stuttgart, § 5 andererseits, Besitzstandswahrung wird für die Arbeiter des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB) Am 1. Juli 1960 bestehende günstigere Regelungen bleiben geregelt sind, gemäß § 49 Abs. 2 MTB folgendes vereinbart: unberührt. § 1 § 6 (1) Als gesundheitsgefährdend im Sinne des § 49 Abs. 1 MTB Saarregelung gelten nachstehende Arbeiten: Bis zum 30. September 1961 gilt § 2 Nr. 1 Buchstabe a) 1. Arbeiten in Getreidesilos, des Überleitungstarifvertrages vom 3. Juli 1959 mit der Maß- gabe, daß für die über 48 Stunden in der Woche hinaus an 2. Arbeiten in Steinbrüchen bei erheblicher Einwirkung tatsächlicher Arbeitszeit abgeleisteten Arbeitsstunden, die von kieselsäurehaitigern Staub, nicht durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden 3. Arbeiten in Splittsilos mit Siebtromrneln oder mecha- können, je 11221 der monatlichen Vergütung zuzüglich eines nischer Beschidrungsanlage, Zuschlages von 25 v. H. gezahlt wird. 4. Dampfkesselreinigen von innen, 5. Drehen, Bohren, Fräsen von Grauguß bei erheblicher § 7 Staubentwicklung, Nie h t a n wen dun g von K r. T - B e s tim m u n gen 6. Arbeiten mit Sandstrahl- oder Stahlkiesgebläsen, § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 bis 3 Kr.T werden auf die 7. E-Schweißen mit ummantelten Elektroden, unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten nicht mehr 8. autogenes Schneiden und Schweißen an mit Mennige angewendet. oder sonstigen gesundheits gefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen, § 8 9. Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern im Inkrafttreten Innern von Kesseln und Behältern, Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft. Für 10. Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1960 giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern, werden die Tarifverträge vom 24. Juli 1957 wieder in Kraft 11. Spritzen mit Blei-, Nitrofarben ode, sonstigen giftigen gesetzt. Stoffen in geschlossenen Räumen, wenn der Arbeiter sich im gleichen Raume wie das Spritzgut befindet Bonn, den 1. JuH 1960 oder in einem anderen Raum, in dem er der Ein- wirkung von Farbspritznebeln nicht· völlig entzogen Für die Bundesrepublik Deutschland: ist, D'er Bundesminister des Innern 12. maschinelles Aufbringen von Teer, Bitumen und Asphalt für die am Gerät tätigen Spritzer, In Vertretung 13. Mischen, Herstellen und Einstreichen der Füllmasse Dr. Anders in die Platten (Gitter und Rahmen) von Bleiakkumula- toren, Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren, Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 14. Grobschmieden bei schweren, großen Stüdl:en oder Der Vorsitzer des Vorstandes beLFeuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Öfen, Dr. Conrad 15. Arbeiten mit stark schlagenden Preßluftwerkzeugen einschließlich Gegenhalten beim Nieten, Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 16. Arbeiten in Drudl:luft, Der Vorstand 17. Taucherarbeiten, 18. Arbeiten in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und Dr. Klett Repenning in der Konfiskatbeseitigung, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist, Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 19. Arbeiten an offenen Kläranlagen von Krankenanstal- Transport und Verkehr ten, Sanatorien oder ähnlichen Einrichtungen, die von - Hauptvorstand - Hand gereinigt werden müssen und bei denen eine Kummernuss Langhans erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist, 20. Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme von Schädlings- Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft bekämpfung, 21. Arbeiten in Prosekturen und an Verbrennungsöfen in - Hauptvorstand - Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen Einrich- Heinz Groteguth G. Bruns tungen, wenn in erheblichem Umfang Infektionsgefahr GMBI. 1960. S. 403 gegeben ist, 22. Arbeiten an laufenden Flugzeugtriebwerken,
Nr.28 GM BI. 1960 Seite 405 23. Arbeiten in Priifständen von Motoren für Kettenfahr- § 1 zeuge, Flugzeuge und Smiffe, 24. Arbeiten im Innern von Tankanlagen und Reinigen § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 20. September 1957 der Filter von Treibstoffanlagen in gesmlossenen erhält folgende Fassung: Räumen oder Smämten, ,,(3) Die Auslandszulage (Abs. 2 Bumst. a) wird mit den 25. Arbeiten in unterirdismen Kanälen bei Anlagen im Sätzen der Anlage III zu § 25 des Bundesbesoldungs- Bereim des Bundesministers für Verteidigung. gesetzes wie folgt gewährt: (2) Die Höhe des Zusatzurlaubs beträgt drei Werktage. Angestellten TO.A X wie Beamten der Besol- Angestellten TO.A IX dungsgruppe A 2 § 2 Angestellten TO.A VIII wie Beamten der Besol- Vollbesmäftigte Arbeiter, die namstehende Arbeiten wäh- Angestellten TO.A VII dungsgruppe A 5/6 rend des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend Angestellten TO.A VI wie Beamten der Be801- verrichten, erhalten einen Mindesturlaub von 24 Werktagen. dungs gruppe A 7 Arbeiter, deren Erholungsurlaub nam § 48 Abs. 3 MTB bereits 24 Werktage beträgt, erhalten einen Zusatzurlaub von vier Angestellten TO.A V wie Beamten der Besol- Werktagen: dungsgruppe A 9 1. Arbeiten mit infektiösem Material, Angestellten TO.A IV b wie Beamten der Besol- 2. Arbeiten auf Tuberkulose- und anderen Infektions- dungsgruppe A 10 stationen. Angestellten TO.A IVa wie Beamten der Bes'Ül- dungsgruppe A 11 § 3 . Angestellten TO.A 111 wie Beamten der Bes'Ül- Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. Er kann Angestellten TO.A 11 dungs gruppe A 12/13 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalender- Angestellten TO.A I wie Beamten der Besol- vierteljahres, erstmals zum 31. März 1963, schriftlich gekündigt dungsgruppe A 14 werden. übertariflichen Angestell- wie Beamten der Besol- Protokollnotiz zu §§ 1 und 2: ten nam ADO vom 10. dungsgruppe A 16." Mai 1938 in der jeweils Bei der Prüfung, ob ein Arbeiter während des UrIaubs-. geltenden Bundesfassung jahres mindestens sechs Monate überwiegend unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeitet, sind die Zeiträume, in Protokollnotiz : denen versmiedene der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten verrichtet werden, zusammenzuremnen. Entspremendes gilt Der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB) für Zeiten nach § 2. vom 25. Mai 1960 hat den Geltungsbereim des Tarifvertrages vom 20. September 1957 auf Angestellte besmränkt (Hinweis Bonn, den 26. Juli 1960 auf § 74 Abs. 2 Bumst. e MTB und SR 2 e MTB). Hieraus ergeben sich folgende Berichtigungen des Textes des Tarif- Für die Bundesrepublik Deutschland: vertrages: Der Bundesminister des Innern Es sind zu streimen: In Vertretung a) in der Präambel, im § 1 und § 2 Abs. 1 jeweils die Worte Dr. Anders "und Lohnempfänger", b) in § 2 Abs. 2 die beiden Worte in der Klammer ,,(dem Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Grundlohn)", Transport und Verkehr c) in § 3 der Satzteil "und § 9 TO.B." - Hauptvorstand - § 2 Gröbing Nümberg GMBI. 1960, S.404 Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1960 mit der Maßgabe in Kraft, daß er für die Angestellten der Vergütungs- gruppe IVa zur Festsetzung der Auslandszulage und des Haushaltszuschusses (§ 2 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 20. Sep- Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages vom 20. Sep- tember 1957), bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset- tember 1957 über die Regelung der Dienstbezüge der in das zungen bereits vom 1. Januar 1960 anzuwenden ist. Ausland entsandten Tarifangestellten - Bek. d. BMI v. 7.9.1960 - 11 B 2 - 4028 - 4341/60 - Bonn, den 31. August 1960 Tarifvemag Für die Bundesrepublik Deutschland: Vom 31. August 1960 Der Bundesminister des Innern Zwismen In Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, von Lex vertreten durm den Bundesminister des Innem, einerseits, und Für die Gewerksmaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr der Gewerkschaft Öffentlime Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, Stuttgart, - Hauptvorstand - der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Oesterle Nümberg - Hauptvorstand -, Hamburg, andererseits, Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft wird für die Angestellten des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost und der Deutsmen Bundesbahn - zur - Hauptvorstand - Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages vom 20. Sep- H einz Groteguth tember 1957 (MinBIFin. S. 1170 - GMBl.- S. 541) folgendes GMBl. 1960, S.405 vereinbart:
Seite 4()6 GMBl.1960 Nr.28' Tarifvertrag vQm 1. Juni 1960 über die Arbeitsbedingungen ordneten Kur- oder Heilverfahrens bis zur Dauer von der Praktikantinnen (Praktikanten) während der praktismen 6 Wochen," Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nam b) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalls bis zu § 12 des Krankenpflegegesetzes vom 15. 7. 1957 einer Dauer von 12 WoChen, - Bek. cl. BMI v. 14. 9. 1960 - 11 B 2 - 4101 - 5241/60 - jedoCh niCht über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses hin- aus, weiter. Tarifvertrag § 5 Vom 1. Juni 1960 Sonstige Arbeitsbedingungen Für Mehrarbeit, A'l"beit an Sonn- und Feiertagen, NaCht- ZwisChen arbeit, Gefahrenzulagen, Erholungsurlaub, Fortzahlung des der BundesrepubHk DeutsChland, Entgelts in anderen als in § 4 genannten Fällen und Ge- vertreten durCh den Bundesminister des Innern, währung von Unterkunft unq Verpflegung sind die für die Krankenschwestern (Krankenpfleger) bei der Anstalt jeweils der TarifgemeinsChl:lft deutsCher Länder, maßgebenden Bestimmungen entspreChend anzuwenden. vertreten durCh den Vorsitzer des Vorstandes\ der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, § 6 vertreten durCh den Vorstand, Schweigepflicht einerseits, und Praktikantinnen (Praktikanten) unterliegen' bezüglich der SChweigepfliCht denselben Bestimmungen wie die bei der.An~ der GewerksChaft ÖffentliChe Dienste, Transport und Verkehr stalt besChäftigten KrankensChwestern (Krankenpfleger). - Hauptvorstand -, der DeutsChen Angestellten-GewerksChaft § 7 - Hauptvorstand - , Ausschlußfrist andererseits, AnsprüChe aus einem Ausbildungsverhältnis, das diesem wirdfür die Praktikantinnen (Praktikanten) während der prak- Tarifvertrag unterliegt, sind innerhalb einer Auss,Chlußfrist von tisChen Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkranken c 6 Monaten naCh Entstehen des AnspruChs sChriftliCh geltend pflege naCh § 12 des Krankenpflegegesetzes vom 15. Juli 1957 zu maChen. (BGBl. I S. 716) folgendes vel'einbart: §8 § 1 Besitzstand Geltungsbereich Praktikantinnen (Praktikanten), für die am Tage des Inkraft- tretens dies'es Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen, Dieser Tarifvertrag gilt für Pral<;tikantinnen (Praktikanten), insbesondere bezügliCh der Höhe des Entgelts·, bestanden, be- die in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Lande halten diese für ihre Person. oder einem Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereini- gung der kommunalen Arbeitgeberverbände stehen. § 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer § 2 Der Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Er kann mit Entgelt einer Frist von einem Monat zum SChluß eines Kalenderviertel- jahres, erstmalig zum 31. März 1961, gekündigt werden. Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten ein monatliChes Entgelt von 90 v. H. der Summe der Anfangsgrundvergütung Bonn, den 1. Juni 1960 der Vergütungsgruppe Kr. d und des OrtszusChlages der Stufe 1, ggf. des 30f0igen ZusChlages für Berlin und Hamburg. Beträge ab 0,50 DM werden auf volle DM aufgerundet, sonst ab- Für die Bundesrepublik DeutsChlan'd: gerundet. Der Bundesminister des Innern KinderzusChlag wird naCh den für die Angestellten der An- In Vertretung stalt jeweils maßgebenden Bestimmungen gewährt. von Lex Das Entgelt ist am 15. eines jede.n Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Für die TarifgemeinsChaft deutsCher Länder: Der Vorsitzer des Vorstandes § 3 DI'. Conrad Arbeitszeit Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: (1) Die Arbeitszeit einsChließHCh der UnterriChtsstunden riChtet sich naCh den bei der Anstalt jeweils maßgebenden Bestim- Der Vorstand mungen für die KrankensChwesterri (Krankenpfleger). Dr. Klett Repenning (2) Für den Bereitschaftsdienst sind die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 12. 6. 1959 sinngemäß mit der Maßgabe Für die GewerksChaft Öffentliche Dienste, anzuwenden, daß 90 v. H. des in § 1 Abs. 3 für Kr. d jeweils Transport und Verkehr festgesetzten Stundensatzes zu gewähren sind. Die Beträge werden auf durCh 5 teilbare Beträge auf- bzw. abgerundet. - Hauptvorstand - Oesterle Langhans § 4 Für die DeutsChe Angestellten-Gewerkschaft Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung - Hauptvorstand - Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten das Entgelt Heinz Groteguth G. Bruns a) bei einer durCh Krankheit verursaChten Arbeitsunfähigkeit GMBI. 1960, S.406 oder während eines auf Grund der ReiChsvers-iCherung ver-
Nr.28 GMBI.1960 Seite 407 Achtundzwanzigste Verordnung Übertragung der Aufgaben bei der oder den Aufnahmeein- zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung dei Rechtsver- richtungen entstehenden Verwaltungskosten gehören zu den hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln. Personen (öffentlichen Sparkassen, Sparkassen- und Girover- bände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, § 4 Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61 Abs. 1 des Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landes- Gesetzes gemeinsam auferlegte Unterbringungspflicht zu gun- bausparkasse Sachsen in Dresden) sten der an der Unterbringung teilnehmenden Angehörigen der Herkunftseinrichtungen ist von den einzelnen Aufnahme- Vom 7. August 1960 1) einrichtungen nach einem mit Zweidrittelmehrheit der Auf- nahmeeinrichtungen schriftlich beschlossenen Verteilungs- Auf Grund des § 2 Abs.-l und des § 61 Abs. 3 in Verbindung schlüssel zu erfüllen. mit den Nummern 20, 20 a, 21, 22, 38, 88 und 116 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- (2) SOlange eine solche Regelung nicht besteht, ist die Un- nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- terbringung von der e:nzelnen Aufnahmeeinrichtung nach sonen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetz- Maßgabe des Verhältnisses blatt I S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- - 1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besoldungsaufwand mung des Bundesrates: aller Aufnahmeeinrichtungen und 2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen und der Zahl der ABSCHNITT I bei ihr beschäftigten Beamten Zelr Gesamtzahl der Beamtenplanstellen aller Aufnaheeinrichtungen und § 1 der Zahl der bei ihnen beschäftigten Beamten zu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den Aufnahmeein- Für die Un~erbringung und Versorgung der AngehörigEm richtungen beschäftigten Beamten bei anderen Dienstherren der in Absdmitt I der Anlage zu dieser Verordnung aufge- geführt werden, scheiden sie bei diesen für die Bemessung der führten Einrichtungen (Herkunftseinrichtungen), einschließ- Pflichtanteile nach § 13 des Gesetzes aus. lich der am 8. Mai 1945 dort beschäftigten, in § 61 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen, im nachfolgenden insgesamt § 5 als Angehörige der Herkunftseinrichtungen bezeichnet, s,ind entspred1ende Einrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 des (1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren Pflicht- Gesetzes die in Abschnitt II der gleichen Anlage aufgeführten anteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) nicht Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtungen) . erfüllt, nicht mindestens ein Drittel der im Laufe des Rech- nungsjahres· außerhalb des Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder neugeschaffenen Beamtenplanstellen oder § 2 Stellen für Angestellte mit an der Unterbringung teilnehmen- (1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I und III den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflicht- des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbezüge, Kapitalabfin- anteil anrechenbaren Personen der Herkunftseinrichtungen, so dungen, Beihilfen, Unterstützungen und Entlassungsgelder an gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes sinngemäß; die Zahlungen sind die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen und die Hinter- zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu ent- bliebenen solcher Personen .sowie für die Zuschüsse gemäß richten. Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche Lauf- § 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversicherung bahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahmeeinrichtungen (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich sind, werden von oder Teile von ihnen, für die die Bundesausgleichsstelle (§ 25 den unter Abs·chnitt II Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 1 des Gesetzes) allgemein auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeig- dieser Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen ge- neter Bewerber aus dem Kreis der an der Unterbringung teil- meinsam aufgebramt und dem Treuhänder (§ 7 dieser Ver- nehmenden oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Per- ordnung) zur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören sonen feststellt. auch die Verwaltungskosten, die dem Treuhänder bei der. (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeeinrichtungen, Durchführung seiner Aufgaben entstehen. die ihren Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen ordnung) erfüllen, vermindert sich um die Summe der von den können das Verhältnis, in dem sie einander zur Aufbringung säumigen Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden der Mittel verpflichtet sind, durch einen mit Zweidrittelmehr- Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in dem nach § 2 heit schrift1im· gefaßten Beschluß festlegen; dabei sollen die Abs. 2 dieser Verordnung geltenden Verhältnis .. besonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtung berücksich- (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht an der tigt werden. Solange ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden Unterbringung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des ist, sind diese Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet, zu den Gesetzes auf den Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 erforderlichen Mitteln in dem Verhältnis beizutragen, das dem dieser Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her- Verhältnis ihrer Gesamteinlagenbestände am Ende des dem kunftseinrichtungen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung be- jeweilige!1 Erhebungszeitraum vorhergeh~nden Kalender-· schäftigt werden, ist zu berücksichtigen. jahres, abzüglich der Einlagen von Kreditinstituten, ent- sprimt; für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1960 sind sie §6 jeweils für. die Dauer ihres Bestehens entspremend ihren letz- (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver- ten Einlagenbeständen vor dem 1. Januar 19S9 heranzuziehen. ordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1 des Gesetzes ent- sprechend; die Meldung erfolgt an den Treuhänder durch die § 3 Aufnahmeeinrichtung oder, wenn die Planstelle bei einem anderen Dienstherrn geführt wird, auch durch diesen. Eine (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Gesetzes wer- hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes den von dem Treuhänder aus den ihm gemäß § 2 dieser Ver- vorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender Anwen- ordnung zur Verfügung gest.ellten Mitteln geleistet. Er kann dung des § 16 des Gesetzes mit einer anderen Person als einem sich hierbei der für seinen Sitz zuständigen kommunalen Ver- an der Unterbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilneh- sorgungskasse bedienen. menden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflirot- (2) Der Treuhänder vertritt innerhalb des in Absatz 1 be- anteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtungen zeichneten Tätigkeitsbereichs die Gesamtheit der Aufnahme- besetzt werden. Über die anderweitige Besetzung einer Plan- einrimtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Ger.ichten und . stelle ist der Treuhänder zu unterrichten. als Drittschuldner in Pfändungssachen. (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist .in entspre- (3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser Verord- chender Anwendung des § 17 Abs. 2 des Gesetzes ein Betrag nung) kann im Einvernehmen mit dem Treuhänder die sich zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu zah- aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben einer oder len. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwen- mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen. Die Anordnung den. Ein Schadensersatzanspruch der Aufnahmeeinrichtung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die auf Grund der gegen einen anderen Dienstherrn, der eine bei ihm geführte Planstelle, deren Inhaber bei der Aufnahmeeinrichtung be- 1) Verkündet im BGBl. 1960 Teil I S. 684. schäftigt wird, entgegen Absatz 1 besetzt, bleibt unberührt;
Seite 408 GMBI.1960 Nr.28 (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinirichtung, die mit einem zahlender Gesamtbetrag vermindert sich um den' Betrag, zwar nicht an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach den sIe für den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 die- § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Plan- ser Verordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag abzu- stellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren Angehörigen S'etzen, den die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an der Herkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksichtigen. der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2 dieser Ver- ordnung für den gleidIen Zeitraum aus eigenen Mitteln § 7 aufbringt. 2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig vom (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur Durchfuhrung Hundert der Planstellen (§ 13 des Gesetzes) nicht erfüllt der von ihnen gemeinsam zu erfüllenden Verpflichtungen ist, darf eine gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen sowie zur gerichtlichen und außergerichtl.ichen Wahrnehmung Unterbringung vorbehaltene Planstelle mit einer Person, der Rechte der Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahme- die weder an der Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52, einrichtungen durch Mehrheitsbeschluß eine. natürliche oder 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des Gesetzes) noch juristische Person oder einen aus mehreren Personen bestehen- auf den ,Pflichtanteil anrechenbar ist § 52 b Abs. 2, § 53 den Ausschuß, der mit Stimmenmehrheit beschließt, zum Treu- Abs. 1 letzter Satz, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 ades händer. Solange ein Treuhänder nicht. bestellt ist, werden Gesetzes, § 22 c des Gesetzes zur Regelung der W[eder- dessen Geschäfte vom Deutschen Sparkassen- und Girover- gutmachung nationalsozialistischen Unreffits für Ange- band e. V. wahrgenommen. hörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treuhänder die Gesetzes vom 22. Dezember 1955 - Bundesgesetzbl. I ihm zur Durchführung seiner Aufgaben dienlich ersmeinenden S. 82ü), nur unter den in § 16 des Gesetzes bezeichneten Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungsberichte (§ 10 dieser Ver- Voraussetzungen besetzt werden. ordnung) sind außer der für die Aufnahmeeinrichtung zu- ständigen Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über- § 12 senden. §8 (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen tritt an die Stelle (1) Auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit der Auf- des Bundes die Gesamtheit der Aufnahmeeinrichtungen. nahmeeinrichtungen beschlossenen schriftlichen Ermächtigung kann der Treuhänder auch die Maßnahmen treffen, die nach (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Aufnahmeeinrich- § 2 Abs. 2 urid § 4 Abs. 1 dieser Verordnung dem Beschluß der tungen gilt die einzelne Aufnahmeeinrichtung als anderer Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind. Dienstherr im Sinne der §§ 18 a, 20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können mit Zustimmung des (2) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der Aufnahme- Bundesministers des Innem durch einen mit Zweidrittelmehr- einrichtungen aus und stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 heit schriftlich gefaßten Beschluß eine andere Regelung tref- dieser Verordnung), die PHichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 fen. über die Zusicherung eines Zuschusses gemäß § 18 a dieser Verordnung) und die Beträge nach § 5 Abs. 1 und nach Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle des Bundesministers § 6-Abs. 2 dieser Verordnung fest. des Innem die nach § 13 dieser Verordnung .zuständige oberste (3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtungen Rech- Dienstbehörde. nung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen können für die Durchführung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 21, 22, Aufgaben durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung 24, 24 b, 24 c, 24 cl, 24 e, des § 35 Abs. 3, des § 36 Abs. 1 Nr. 4, erlassen; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundes- der§§ 37, 37 b Abs. 2, des § 45 Abs. 2 ,der §§ 73, 74 des Ge- minister des Innem. setzes und des § HiS des Bundesbeamtengesetzes gilt die Be- schäftigung eines Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Gesetz- einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts- mäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rahmen dieser Ver- natur als Verwendung im öffentlichen Dienst. ordnung der Aufsicht des Bundesministers des Innem. § 9 § 13 (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser Vllrord- (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Gesetzes nung geregelten Verpflichtungen der Aufnahmeeinrichtungen ist für die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen die zu- aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend. Die dort vorge- ständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem der sehenen Maßnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen Treuhänder seinen Sitz hat. des Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Ver- erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verordnung) bei- sorgungsbezüge, zur Entscheidung über Widersprüche (§ 79 zufügen. des Gesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beam- (2) Für die Einziehung ausstehender Betr~ge einer Auf- tenrechtsrahmengesetzes in der Fassung des § 191 der Ver- nahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 dieser Verord- waltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 196() - Bundes- nung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und vorstehender Ab- gesetzbI. I S. 17) und zur Vertretung gemäß § 79 des Gesetzes satz 1 Satz 2 entsprechend. in Verbindung mit dem dem § 174 des Bundesbeamtengesetzes entsprechenden, für die oberste Dienstbehörde (Absatz 1) gel- § 10 tenden Landesrecht können auch auf den Treuhänder über- tragen werden. Die Übertragung ist unbeschadet landesrecht- Die für die einzelnen Aufnahmeeimichtungen zuständigen Hcher Vorschriften (Satz 1) auch im Bundesanzeiger bekannt- Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge"etzes) überwachen zumachen. Der Treuhänder kann sich zur Durchführung der auch die Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Ver- ihm übertragenen Befugnisse zur Festsetzung und Regelung pflichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes. der Versorgungsbezüge der für seinen Sitz zuständigen kommunalen Versorgungskasse bedienen. § 11 Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allgemeinen Un- § 14 terbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes grundsätzHch be- freit. Stellt jedoch der Bundesminister des Innern fest, daß nur (1) Die oberste Diens,tbehörde hat den Treuhänder vor eine teilweise Befreiung von der allgemeinen Unterbringungs- ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen auf Grund pflicht gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis der allge- von Kannvorschriften des Gesetzes und des Bundesbeamten- meinen Unterbringungspflicht zu der besonderen Unterbrin- gesetzes sind von der obersten Dienstbehörde im Benehmen gungspfHcht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes folgendes: mit dem Treuhänder zu treffen. 1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen Nichterfül- (2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Gesetzes der lung der in den §§ 12, 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeich- Bundesminister der Finanzen mitwirkt, tritt an dessen Stelle neten Pflichten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zu der Treuhänder.
Nr.28 GMBI. 1960 Seite 409 § 15 (2) Hinsimtlim der in Absatz 1 ausgenommenen Vorsmrif- ten giLt mit Ausnahme für das Saarland folgendes: (1) Soweit nam den Vorsmriften über die Währungsumstel- lung. im Bundesgebiet und nam den entspremenden im Land 1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 11 sowie Berlin geltenden Vorsmriften eine Herkunftseinrimtung Ver- § 12 Abs. 2 Satz 1 (ausgenommen hinsimtlim der sorgungsbezüge zahlt, bleiben die Versorgungs empfänger für Anwendung des § 18 a des Gesetzes) und Abs. 3 die- die Beremnung der gemeinsamen Versorgungslast und der ser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Septem- Beiträge der Aufnahmeeimichtungen (§ 2 dies-er Verordnung) ber 1957 in Kraft. außer Betramt. Die nam Satz 1 gezahlten Bezüge werden den 2. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1957 Empfängern auf die Versorgungsbezüge nam § 3 dieser Ver- finden an Stelle der in Nummer 1 bezeimneten Vor- ordnung angerechnet. smriften § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und (2) Soweit die bei einer Herkunftseinri,mtung für VersQr- § 12 Abs. 2 Satz 1 der Zweiundzwanzigsten Verord- nung zur Durmführung des Gesetzes zur Regelung gungszahlungen vorhandenen Mittel (Absatz 1) in die nam der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des § 2 dieser Verordnung bezeimneten gemeinsamen Mittel ein- Grundgesetzes fallenden Personen vom 29. Mai 1956 gebramt oder zur Fortführung der Versogungszahlungen einer (Bundesgesetzbl. I S. 453) und § 11 der Einund- ode~ mehreren Aufnahmeeinrimtungen übertragen werden, zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des smelden die Versorgungsempfänger dieser Herkunftseinrich- Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der tung für die Beremnung der gemeinsamen Versorgungslast unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- und der Beiträge (§ 2 dieser Verordnung) aus. sonen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 448) entsprechende Anwendung .. Für den gleimen Zeit- ABSCHNITT II raum ist § 12 Abs. 3 dieser Verordnung in folgender Fassung anzuwenden: § 16 ,,(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 NT. 2, der In Nummer 38 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wer- §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 37 b den hinter dem Wort "Böhmen" ein Komma und die Worte Abs. 2, des § 45 Abs. 2, der §~ 73, 74 des Gesetzes "Verband der Landwirtsmaftlichen Bezirksvorschußkassen in und des § 158 des Bundesbeamtenges'etzes (für die Teplitz-Schönau" angefügt. Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 an seiner Stelle des § 127 des Deutsmen Beanitengesetzes) gilt ABSCHNITT III die Beschäftigung eines Angehörigen der Herkunfts- einrichtungen bei einer Aufnahmeeinrimtung ohne § 17 Rücl<sicht auf deren Remtsnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst." Diese Verordnung gilt nam § 14 des Dritten Oberleitungs- 3. Soweit Vorschriften dieser Verordnung die Anwen- gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver- dung des § 18 a des Gesetzes betreffen (§ 2 Abs. 1, bindung mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3) treten sie mit Wirkung vom Gesetzes zur Regelung der Remtsverhältnisse der unter Ar- 1. April 1958 in Kraft. tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. Au- 4. § 13 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom Tage nach der gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des Zwei- Verkündung dieser Verordnung in Kraft. ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der (3) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wirkung vom Remtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I 6. JuH 1959, hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 4 bezeimneten S. 1275) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 aum im Land Vors-mrift jedom erst zu dem in Absatz 2 Nr. 4 genannten Zeitpunkt in Kraft. Berlin. Bonn, den 7. August 1960 § 1'8 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlim des in Absatz 3 Für den Bundeskanzler Bestimmten und mit Ausnahme des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 D er B und e s m i ni s te r für Ve r k ehr und 2, des § 8 Abs. 2, des § 11, des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 und Seebohm Abs. 3, des § 13 Abs. 2 sowie der Anwendung des § 18 ades- Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 dieser Verordnung) Der Bundesminister des Innern mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft. Dr. Sdtröder Anlage (zu § 1) I. Herkunftseinrichtungen 1. Öffentlime Sparkassen 2. Böhmisme Sparkasse, Prag 3. Erste Mährisme Sparkasse, Brunn 4. Deutscher Sparkassen- und Giroverband 5. Regionale Sparkasseri- und Giroverbände 6. Landwirtsmaftlime Bezirksvors'mußkassen in Böhmen Verband der Landwirtsmaftlimen Bezirksvorsmußkassen in Teplitz-Smönau ' 7. Stadt-Diskonto-Bank, Riga 8. Landesbausparkasse Samsen, Dresden 11. Aufnahmeeinrichtungen 1. Deutsmer Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn 2. Regionale Sparkassen- und Giroverbände 3. Öffentlime Sparkassen 4. öffentlime Bausparkassen mit eigener Remtspersönli<hkeit GMEI. 1960. S. 407
Seite 410 GM BI. 1960 Nr.28 III. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes Personalnachrichten' Erlaß über die Ergänzung der Richtlinien fü.r die Verleihung Auswärtiges Amt der Zelter-Plakette Ernannt sind: Vom 25. Juli 1960 ') Zum Vortragenden Legationsrat 1. Klasse Legationsrat Erster Klasse Dr. Hanns-Erich Ha a c k , Die Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette vom Zentrale 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S'. 740) werden wie folgt Legationsrat Erster Klasse ,"Verner 0 p p e I, Zentrale ergänzt: Zum Legationsrat Erster Klasse ,,9. Bei Chorvereinigungen im Ausland erfolgt die Verleihung Legationsrat Dr. Peter Um I a n d, London der Zelter-Plakette auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes 'auf Grund der Empfehlung des Empfehlungsausschusses. Zum Legationsrat Der Antrag der Chorvereinigung im Ausland ist über Dr. Walter G r 0 e n er, Santiago die zuständige deutsche amtliche Vertretung und das Aus- Legationssekretär Dr. Wilhelm L ü c kin g, Dakar wärtige Amt beim Bundesminister des Innern einzurei- Legationssekretär Dr. Hellrnut S eh atz s c h n eid er, chen, der ihn nach entsprechender Vorprüfung dem Emp- London fehlungsausschuß zuleitet. Legationssekretar Thomas Sc h mit t, Rio de Janeiro Bei der Behandlung derartiger Anträge im Empfehlungs- Zum Konsul ausschuß tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu. Vizekonsul Walter B ä urne r, Lagos Vizekonsul Dr. Erwin Kau f hol d, Rotterdam Der Empfehlungsausschuß prüft den Antrag und emp- Vizekonsul Dr. Heinrich Wer s d ö r fe r, Osaka-Kobe fiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des Innern die Verleihung. Den Verleihungsvorschlag legt der Bundes- Zum Regierungssekretär minister des Innern nach Prüfung im Einvernehmen mit Ang. Otto S ta c k f la t h, Guatemala dem Auswärtigen Amt dem Bundespräsidenten vor. Zum Oberamtsgehilferi Die Überreichung der Urkunde und der Ehrenplakette Hilfsamtsgehilfe Johann Faß ben der, Zentrale erfolgt durch die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Hilfsamtsgehilfe Willi Fr eis chi ä ger, Zentrale Deutschland in dem betreffenden Land." Hilfsamtsgehilfe Johann Hab e t h, Zentrale Hilfsamtsgehilfe Peter Mäh I er, Zentrale Bonn, den 25. Juli 1960 Hilfsamtsgehilfe Alois Me i s w in k e I, Zentrale Hilfsamtsgehilfe Josef We i I an d, Zentrale Der Bundespräsident Der Bundesminister Lübke für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Ernannt sind: Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Zum Ministerialdirigenten Ludwig Erhard Ministerialrat Wilhelm v. Au I 0 c k Zum Ministerialrat Der Bundesminister des Innern Oberregierungsrat Gerhard He i n r ich GMB!. 1960, S.410 Dr. Schröder ') Veröffentl. im BGBI. 1960 Teil I S. 593. Po~tratMeister Berlin N, den 16. August 1960 GMB!. 1960, S. 410 Untersuchungsführer Postamt Berlin N 65 Gerichtstr. 50-51 Fernsprecher 46 44 01/1 Herrn Postschaffner Dieter Aksamska zuletzt wohnhaft in Berlin-Steglitz IV. Gesundheitswesen Feuerbachstr.4 zur Zeit unbekannten Aufenthalts Ausführung von Injektionsimpfungen Ladung sowie Sterilisation von Spritzen, Hohlnadeln usw. Der Herr Präsident der Landespostdirektion Berlin hat mich - RdSchr.d. BMl v. 16. 8. 1960 - IV A 2 - 4227 - mit Vf. III D 9 8050-2/A vom 15. Juli 1960 zum Unter- 2045 III/60- suchungsführer bestellt. Ihnen wird zur Last gelegt, daß Sie dem Dienst seit dem 6. 2. 60 ohne Angaben von Gründen fern- Der Nr. II der mit ~einem RdSchr. vom 22.5.1956 - 4227 geblieben sind. Zu Ihrer verharrdlungsschrittlichen Verneh- - 2024 I/56 (GMB1. 1956, S. 289) veröffentlichten "Richtlinien mung läde ich SIe hiermit auf ' für die Ausführung von Injektionsimpfungen sowie zur Sterili- Donnerstag, dem 20. Oktober 1960, 9 Uhr, sation von Spritzen, Hohlnadeln usw. bei Reihenimpfungen in mein Dienstzimmer, im Postamt Berlin N 65, und bei der B1utentnahme" in der Fassung vom 13. 4. 1960 Gerichtstr. SO-SI. (G.MBI. 1960, S. 174) werden folgende Sätze angefügt: ' Zu diesem Termin werden als Zeugen Frau Helga "Sofern bei BCG-Schutzimpfungen hitzestabile Kanülen A k sam s k a geb. Wolny, Frau Brigitte Hin t s eh sowie (Platin-Iridium-Legierung) verwendet werden, können der Oberpostmeister Pol e geladen werden. Etwaige Beweis- diese nach jeder Impfung ausgeglüht werden. Dabei soll anträge können Sie bei Ihrer Vernehmung vorbringen oder das All;~glühen vom Spritzen-Konus her vorgenommen schriftlich bei mir einreichen. werden. Gleichzeitig wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich gern. § 51 An die Obersteri Landesgesundheitsbehörden. Abs. 1 BDO abschließend zu äußern. GMBJ. 1960, S. 410 Meister GMBl. 1960, S. 410