GMBl Nr. 28 1960

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 22. September 1960

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Z 3191 A                                                                                                                         Ausgabe A


                           GEMEINSAMES                                                                                               Seite 401




                         MINISTERIALBLATT
                             dts Auswärtigen Amtes I dts Bundesministtrs des lnnern.
                       des Bundesminister, für Vtrtriebene, Flüchtlinge und Kritgsgeschädigte
               des Bundtsministers für Wohnungsbau I des Bundesministtrs für gesamtdeutsche Fragen
                      des Bundtsministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
dei Bundesministers für Fami/ien- und Jugend/ragen I des Bundesministers für Atomkernmergie und Wasserwirtscha/t
                 HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES IN NE RN

11. Jahrgang                                         Bonn, den 22. September 1960                                               Nummer 28


                                                                INHALT

Amtlicher Teil                                                    Seite
                                                                             Achtundzwanzigste VO z. Durchf. d. G 131 (öff. Sparkas-
                                                                                                                                          Seite

                                                                             sen, Spark. u. GIroverb., Landw. Bezirksvorschuß-
Auswärtiges Amt                                                              kassen i. Böhmen, Verb. d. Landw. Bezirksvorschuß-
                                                                             kassen i. Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank i. Riga
   Bek. v. 16.8. u. 1. 9. 60, Botschaften der Bundesrepublik                 u. Landesbausparkasse Sachsen i. DreSden vom 7. Au-
   Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . '. . . . . . .        401      gust 1960 . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
   Bek. v. 17. u. 19.8.60, Konsulate der Bundesrepublik
   Deutschland im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . .        401      111. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes
                                                                             Er!. üb. d. Ergänzung d. RL f. d. Verleihung d. Zelter-
                                                                             Plakette vom 25. Juli 1960 . • . . . . • . . . . . . . . . . 410
Der Bundesminister des Innem
                                                                             IV. Gesundheitswesen
   11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
                                                                             RdSchr. v. 16. 8. 60, Ausführung v. Injektionsimpfungen
   RdSchr. v. 6. 9. 60, GeWährung laufender Unterstützun-                    sow. Sterilisation v. Spritzen, Hohlnadeln usw.         410
   gen gem. Nr. 4 UGr.; hier: Mindestversorgungsbezüge .            402
   RdSchr. v. 6. 9. 60, Vollzug d. §§ 74, 75 RRO; hier: Lebens-
   u. Staatsangehörigkeitsbescheinigungen sow. Erklär. üb.
                                                                          Personalnadnichten
   d. persön!. Verhältnisse . . . . . . . . • . . . . . . . . .     402      Auswärtiges Amt . .                                  410
   Bek. v. 24. 8. 60, Tarifverträge vom 25. Mai 1960 üb. d.                  Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge' und
   Erhöh. a) d. überstundenvergüt. f. Ang., b) d. Vergüt.                    Kriegsgeschädigte .                                  410
   f. d. Bereitschaftsdienst d. Krankenpflegepersonals . .          402      Ladung (Ak!>amska) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     410
   Bek. v. 31. 8. 60, Tarifvertrag vom 1. Juli 1960 üb. d. Neu-
   regelung d. Arbeitszeit d. Krankenpflegepersonals . .            403
   Bek. v. 26. 8. 60, Tarifvertrag vom 26. Juli 1960 üb. d.
   Gewährung v. Zusatzurlaub f. A'rbeiter, die unter er-
   heb!. Gefährdung d. Gesundheit arbeiten . . . . . . . .          404
   Bek. v. 7. 9. 60, Tarifvertrag z. Änd. d. TV vom 20. Sep-
   tember 1957 üb. d. Regelung d. Dienstbezüge der i. d.
   Ausland entsandten Tarifangestellten . . . . . . . . . .         405
   Bek. v. 14. 9. 60, Tarifvertrag vom 1. Juni 1960 üb. d.
   Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten)
   während d. prakt. Tätigkeit·i. d. Krankenpflege od.
   Kinderkrankenpflege nach § 12 d. Krankenpflegeges.
   v. 15. 7. 1957 . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406


Amtlicher Teil
                                                     Auswärtiges Amt.
  Botschaften der Bundesrepublik Deutscltland im Ausland                  republik Deutschland in Niamey, Ouagadougou, Abidjan und
      I. - Bek. d. AA v. 1.9.1960 - 101. SP. 655 -                        Porto Novo empfangen worden. Botschafter Axenfeld hat
                                                                          seinen Dienstsitz in Abidjan.             GMB!. 1960, S. 4.01
  Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Nicosia,
Herr Dr. Joseph K 0 e n i g, ist am 20.8.1960 von Seiner                      Konsulate der Bundesrepublik Deutsdtland im Ausland
Seligkeit, dem Präsidenten der Republik Cypern, Erzbischof
M a kar i 0 s, zur Überreichung seines Beglaubigungsschrei-                    I. - Bek. d. AA v. 17.8.1960 - 110 - 83. SV/O-
bens empfangen ~orden. Mit Wirkung vom gleichen Tage jst                    Auf Grund eines Beschlusses des Haushaltsausschusses des
das Konsulat Nicosia in eine Botschaft umgewandelt worden.                Bundestages ist das Konsulat in PosadaslArgentinien am
                                                                          30. Juli 1960 geschlossen worden. Die Errichtung eines Wahl-
     11. - Bek. d AA v. 16. 8. 1960 - 101. SP. 893 -                      konsulats in Posadas wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
  Herr Theodor A x e n f eId ist am 2. 8. von seiner Exzellenz,             11. - Bek. d. AA v. 19.8. 1960- 101 - 82/94. 11 - 74 -
dem Ministerpräsidenten der Republik Nigeria, Herrn                          Das Wahlkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in
Hamani D i 0 r i, am 4. 8. von seiner Exzellenz, dem Präsi-               Vatneyri/Island ist am 8. August 1960 eröffnet worden.
denten der Republik Ober-Volta, Herrn Maurice Y am e 0 g 0,                  Konsul ist Herr FridthjMur J 6 h a n n e s s 0 n.
am 7. 8. von semer Exzellenz, dem Präsidenten der Republik                  Der Amtsbezirk umfaßt den Kreis Bardastrandarsysla.
Elfenbeinküste, Herrn Felix Ho u p ho u e t - Boi g n y , und                Di~ Anschrift lautet :
am 10. 8. von seiner Exzellenz, dem Ministerpräsidenten der                                 Vatneyri, Urdagata 2
Republik Dahomey, Herrn Hubert Mag a , zur Überreichung                                     Tel. Patreksfjördur Nr. 30. GMBI. 1960, S.401
seiner Beglaubigungsschreiben als Botschafter der Bundes-
1

Seite 402                                                      GMBI. 1960                                                       Nr.28


                                       Der Bundesminister des Innem
     11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                                                    und
                                                                        der Gewerks<;haft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
    Gewährung laufender Unterstützungen gemäß Nr. 4 UGr.;               - Hauptvorstand -,
             h i er: Mindestversorgungsbezüge                           der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
                                                                        - Hauptvorstand - ,
B e zug: Rundschreiben                                                                                                   andererseits,
      a) vom 21. 11. 1955 (GMBI. S. 491; MinBIFin. S. 789)              wird für die Tarifangestellten
      b)     10. 7. 1956 (       S. 345;           S.614')
      c)     13. 5.1957 (        S.204;            S.508)               a) des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost
      d)      6. 3. 1958 (       S. 143;           S.390).                 und der Deutschen Bundesbahn - und der Bundesanstalt
                                                                            für den Güterfernverkehr,
- RdSchr. d. BMI v. 6.9.1960 - 11 A 2 - 22136 - 2388/60 -               b) der Verwaltungen und Betriebe der Länder und der Stadt-
  Durch das Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Ver-                   gemeinde Bremen, deren Arbeitsverhältnisse durch Tarif-
sorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (BGBL I S. 324) haben sich                vereinbarungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher
die Mindestversorgungsbezüge ab 1. Juni 1960 erhöht. Ich                    Länder und den obengenannten Gewerkschaften bestimmt
bitte daher, ab 1. Juni 1960 diese erhöhten Mindestbeträge,                 werden,
die sich aus der Anlage B zu meinem Rundschreiben vom                   c) der Mitglieder der Mitgliedverbände der Vereinigung der
24. Juni 1960 - Il B 6 - 24608 Art. 131 - 8303/60 -                         kommunalen Arbeitgeberverbände, soweit deren Arbeits-
(GMBl. S. 312) ergeben, auch bei den laufenden Unterstütiun-                verhältnisse durch Tarifvereinbarungen zwischen der Ver-
gen zugrunde zu legen.                                                      einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und den
An die obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank.                 obengenannten Gewerkschaften bestimmt werden,
                                                  GMBI. 1960, S. 402    folgendes vereinbart:
                                                                                                    § 1
                  Vollzug der §§ 74,75 RRO;                               Die Oberstundenvergütungssätze nach Nr.3B der ADO
     hier: Lebens- und Staatsangehörigkeitsbesmeinigungen               zu § 2 TO.A werden erhöht:
     sowie Erklärungen über die persönlimen Verhältnisse                   in Vergütungsgruppe X                 auf 2,15 DM,
-    RdSmr. d. BMI v. 6. 9. 1960 - 11 B 1 - 221 031- 5/60 -                in Vergütungsgruppe IX                auf 2,30 DM,
                                                                           in Vergütungsgruppe VIII              auf 2,50 DM,
  Das nachstehende Rundschreiben des Bundesministers der                   in Vergütungsgruppe VII               auf 2,90 DM,
Finanzen vom 2. Juni 1960 (MinBlFin. S. 458) gebe ich für                  in Vergütungsgruppe VI a und Vlb     auf 3,35 DM,
meinen Geschäftsbereich bekannt., Das gemeinsame Rund-                     in Vergütungsgruppe Vc               auf 3,65 DM,
schreiben vom 29. 1. 1958 ist im GM BI. 1958 S. 75 abgedrudü.              in Vergütungsgruppe Va und Vb         auf 3,80 DM,
Der Bundesminister der Finanzen                                            in Vergütungsgruppe IVb               auf 4,15 DM,
                                       Bonn, den 2. Juni 1960
                                                                           in Vergütungs gruppe IVa              auf 4,30 DM,
I B/8 - P 1604 - 41/60 Il. Ang.
                                                                           in Vergütungsgruppe III und II        auf 4,80 DM,
Betr.: Vollzug der §§ 74, 75 RRO;                                          in Vergütungsgruppe I                 auf 5,30 DM.
       hier: Lebens-und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen
             sowie Erklärungen über die persönlichen Verhält-                                            § 2
             nisse                                                        (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. Für
Bezug: Gemeinsames Rundschreiben der Bundesminister des                 die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1960 wird der Tarifvertrag vom
        Innern und der Finanzen vom 29. 1. 1958 (MinBIFin.              23. Juli 1958 wieder in Kraft gesetzt.
        S.118)                                                            (2) Dieser Tarifvertrag kann unter Einhaltung einer Kündi-
  Die mit dem Bezugschreiben vom 29. 1. 1958 bekannt-                   gungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wer-
gegebenen Muster der Jahresbescheinigungen R-RV, H-HV,                  den.
O-OV werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-                      Bonn, den 25. Mai 1960
hof ab sofort dahin geändert, daß in dem Klammervermerk
am Beginn Abschnitt I (Erklärung) anstelle der Worte "Nicht-
zutreffendes ist zu streichen" die Worte treten "Soweit Fragen                    Für die Bundesrepublik Deutschland und
auf den Versorgungsberechtigten nicht zutreffen, ist das Wort                 für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr:
,entfällt' einzutragen".                                                        Der Bundesminister des Innern
An die obersten Bundesbehörden.
                                                   GMBI. 1960, S. 402                            In Vertretung
                                                                                                  Dr. Anders

    Tarifverträge vom 25. Mai 1960 über die' Erhöhung                           Für die Tarifgemeinschaft deutscller Länder:
a) der Oberstundenvergütungen für Angestellte                                           Der Vorsitzer des Vorstandes
b) der Vergütungen für den Bereitschaftsdienst des Kranken-                                     Dr. Conrad
   pflegepersonals   '
                                        4107 - 2191II/60                Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbäride:
- Bek. d. BMI v. 24. 8. 1960 - 11 B 2 ~ 4101 _ 220 1II/60
                                                                                                 Der Vorstand
                          Tarifvertrag                                               Dr. Klett                   Repenning
                        Vom 25. Mai 1960
                                                                                  Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                         Zwischen                                                          Transport und Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland,                                                             -    Hauptvorstand -
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
- beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -,                                           Langhans
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
- vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes -,                               Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
- vertreten durch den Vorstand -,                                                          - Hauptvorstand -
                                                  einerseits,                     Heinz Groteguth               Knop
2

Nr. 28                                                      GMBl.lOOO                                                   Seite 400

                         Tarifvemag                                   Tarifvertrag vom 1. Juli 1960 über die Neuregelung der
                                                                               Arbeitszeit des Krankenpflegepersonals
                     Vom 25. Mai 1960
                                                                     - Bek. d. BMI v. 31. 8. 1960 - 11 B 2 - 4017 - 4311/60-
                           Zwischen
                                                                                               Tarifvemag
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,                                              Vom I. Juli 1960
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,                                                         Zwischen
vertreten durCh den Vorsitzer des Vorstandes,
                                                                    der Bundesrepublik Deutschland,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,                 vertreten durch den Bundesminister des Innern,
vertreten durch den Vorstand,
                                              einerseits,           der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
                           und                                      vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr         der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
- Hauptvorstand -,                                                  vertreten durch den Vorstand,
                                                                                                                    einerseits,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft                                                        und
- Hauptvorstand -,
                                                                    der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
                                                   andererseits,
                                                                    - Hauptvorstand -,
wird folgendes vereinbart:
                                                                    der Deutschen Angestellten-Gewe~kschaft
                                                                    - Hauptvorstand -,
                             § 1                                                                                    andererseits,
                                                                    wird für das Krankenpflegepersonal
   Der Tarifvertrag vom 12. Juni 1959 zur Regelung des Bereit-
                                                                    a) des Bundes - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost
schaftsdienstes der Angestellten, die überwiegend pflegerische
Arbeiten leisten (Pflegepersonen), Hebammen,. medizinisch-             und der Deutschen Bundesbahn -,
technischen Assistentinnen und medizinisch-technisrnen Ge-          b) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen,
hilfinnen                                                           c) der Mitglieder der Mitgliedverbände der Vereinigung der
wird wie folgt geändert:                                               kommunalen Arbeitgeberverbände,
  In § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 12. Juni 1959werden          folgendes vereinbart:
die Stundensätze auf folgende Beträge erhöht:
   in Vergütungsgruppe          Kr. e         auf 2,10 DM,                                         § 1
   in Vergütungsgruppe          Kr. d         auf 2,25 DM,
   in Vergütungs gruppe         Kr. c         auf 2,65 DM,                       Regelmäßige Arbeitszeit
   in Vergütungs gruppe TO.A VIII             auf 2,45 DM,
   in Vergütungs gruppe TO.A VII              auf 2,70 DM,           . Die regelmäßige Arbeitszeit der Angestellten, die über-
   in Vergütungs gruppe TO.A VI b             auf 3,25 DM,          wiegend pflegerische Arbeiten leisten oder Arbeiten häuslicher
   in Vergütungsgruppe TO.A Vb                auf 3,70 DM.          oder sonstiger Art verrichten, die unmittelbar der Versorgung
                                                                    der Kranken dienen, beträgt ausschließlich der Pausen inner-
                                                                    halb von drei Wochen durchschnittlich wöchentlich 48 Stunden.
                             § 2
  Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.                                              § 2
                                                                                            Ü.b e r s tun den
  Bonn, den 25. Mai 1960
                                                                      Über die in § 1 festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hin-
                                                                    ausgehende nicht regelmäßige Dienstleistungen (Überstunden)
             Für die Bundesrepublik Deutschland:
                                                                    sind auf dringende Fälle zu beschränken.
         Der B und e s m i n ist erd e s I n n e rn
                      In Vertretung'
                                                                                                   § 3
                         Dr. Anders
                                                                    Leistung und Vergütung von Überstunden
                                                                            bis zum 30. September 1961
         Für die Tarifgemeinschaft deutsmer Länder:
                 Der Vorsitzer des Vorstandes                         Für die bis zum 30. September 1961 zu leistenden über-
                         Dr. Conrad                                 stunden gilt folgendes:          .
                                                                    1. Von der 49. bis zur 51. Arbeitsstunde einsrnließlirn sind
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:                 Überstunden auch dann zu leisten, wenn die Voraussetzun-
                                                                       gen des § 2 nirnt vorliegen. Eine Überstundenvergütung
                      Der Vorstand                                     wird für diese überstunden nirnt gezahlt. Nach Möglich-
           Dr. Klett               Repenning                           keit ist im Laufe des Kalendervierteljahres, spätestens des
                                                                        Kalenderhalbjahres, in entsprech~ndem Umfange Dienst-
                                                                        befreiung zu gewähren.
          Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                   Transport und Verkehr                            2. Überstunden, durch die eine durchschnittliche wörnent-
                                                                       liche Arbeitszeit von 51 Stunden in drei Wornen überschrit-
                    ---.:.. Hauptvorstand -                            ten wird, sollen möglichst im Laufe eines Monats, späte-
                           Langhans                                    stens innerhalb von drei Monaten, abgefeiert werden. Bei
                                                                       Notständen (z. B. Epidemien) kann der Zeitraum auf sechs
                                                                       Monate ausgedehnt werden.
         Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
                                                                      Für abgefeierte Überstunden wird eine Vergütung von
                     - Hauptvorstand -                              25 v. H. der anteiligen Monatsvergütung (1/221) gewährt.
           H einz Groteguth            G. Bruns                     Können Überstunden nicht abgefeiert werden, so wird die
                                                GMBI. 1960, S.402   Überstunde mit 1/221 der monatlichen Vergütung zuzüglich
                                                                    eines Zuschlages von 25 v. H. vergütet.
3

Seite 404                                                    GMBl.I960                                                       Nr.2&

                   §4                                                 Tarifvertrag vom 26. Juli 1960 über die Gewährung von
                                                                    Zusatzurlaub für Arbeiter, die unter erheblidler Gefährdung
Leistung und Vergütung von Überstunden
                                                                                      der Gesundheit arbeiten
           ab 1. Oktober 1961
                                                                    -   Bek. d. BMI v. 26.8. 1960 - II B 2 - 4207 - 267 V1/60-
  Für die ab 1. Oktober 1961 zu leistenden Überstunden
gilt folgendes:                                                                              Tarifvemag
  Überstunden, dunn die die in § 1 festgesetzte Arbeitszeit
überschritten wird, sollen. möglichst im Laufe eines Monats,                              Vom 26. Juli 1960
spätestens innerhalb von drei Monaten abgefeiert werden. Bei
Notständen (z. B. Epidemien) kann der Zeitraum auf sechs                                     Zwischen
Monate ausgedehnt werden.                                           der Bundesrepublik Deutschland,
  Für abgefeierte Überstunden wird' eine Vergütung von              der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
25 v. H. der anteiligen Monatsvergütung (11208) gewährt.            - beide vertreten durch den Bundesminister des Innem -
Können Überstunden nicht abgefeiert werden, so wird die                                                              einerseits,
Überstunde mit 11208 der Monatsvergütung zuzüglich eines                                       und
Zuschlages von 25 v. H. vergütet.                                   der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
                                                                    - Hauptvorstand - , Stuttgart,
                        § 5                                                                                         andererseits,
               Besitzstandswahrung                                  wird für die Arbeiter des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse
                                                                    durch den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB)
  Am 1. Juli 1960 bestehende günstigere Regelungen bleiben          geregelt sind, gemäß § 49 Abs. 2 MTB folgendes vereinbart:
unberührt.
                                                                                                  § 1
                             § 6
                                                                    (1) Als gesundheitsgefährdend im Sinne des § 49 Abs. 1 MTB
                        Saarregelung
                                                                        gelten nachstehende Arbeiten:
   Bis zum 30. September 1961 gilt § 2 Nr. 1 Buchstabe a)
                                                                          1. Arbeiten in Getreidesilos,
des Überleitungstarifvertrages vom 3. Juli 1959 mit der Maß-
gabe, daß für die über 48 Stunden in der Woche hinaus an                 2. Arbeiten in Steinbrüchen bei erheblicher Einwirkung
tatsächlicher Arbeitszeit abgeleisteten Arbeitsstunden, die                  von kieselsäurehaitigern Staub,
nicht durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden                   3. Arbeiten in Splittsilos mit Siebtromrneln oder mecha-
können, je 11221 der monatlichen Vergütung zuzüglich eines                   nischer Beschidrungsanlage,
Zuschlages von 25 v. H. gezahlt wird.                                     4. Dampfkesselreinigen von innen,
                                                                         5. Drehen, Bohren, Fräsen von Grauguß bei erheblicher
                        § 7                                                   Staubentwicklung,
Nie h t a n wen dun g von K r. T - B e s tim m u n gen                   6. Arbeiten mit Sandstrahl- oder Stahlkiesgebläsen,
   § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 bis 3 Kr.T werden auf die               7. E-Schweißen mit ummantelten Elektroden,
unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten nicht mehr              8. autogenes Schneiden und Schweißen an mit Mennige
angewendet.                                                                  oder sonstigen gesundheits gefährdenden Schutzfarben
                                                                             vorgestrichenen Eisenteilen,
                             § 8
                                                                         9. Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern im
                        Inkrafttreten                                         Innern von Kesseln und Behältern,
  Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft. Für            10. Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen
die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1960                       giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern,
werden die Tarifverträge vom 24. Juli 1957 wieder in Kraft              11. Spritzen mit Blei-, Nitrofarben ode, sonstigen giftigen
gesetzt.                                                                     Stoffen in geschlossenen Räumen, wenn der Arbeiter
                                                                             sich im gleichen Raume wie das Spritzgut befindet
  Bonn, den 1. JuH 1960                                                       oder in einem anderen Raum, in dem er der Ein-
                                                                             wirkung von Farbspritznebeln nicht· völlig entzogen
            Für die Bundesrepublik Deutschland:                              ist,
       D'er Bundesminister des Innern                                   12. maschinelles Aufbringen von Teer, Bitumen und
                                                                             Asphalt für die am Gerät tätigen Spritzer,
                         In Vertretung
                                                                        13. Mischen, Herstellen und Einstreichen der Füllmasse
                          Dr. Anders                                         in die Platten (Gitter und Rahmen) von Bleiakkumula-
                                                                             toren, Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren,
       Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder:                      14. Grobschmieden bei schweren, großen Stüdl:en oder
               Der Vorsitzer des Vorstandes                                  beLFeuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Öfen,
                       Dr. Conrad                                       15. Arbeiten mit stark schlagenden Preßluftwerkzeugen
                                                                             einschließlich Gegenhalten beim Nieten,
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:                 16. Arbeiten in Drudl:luft,
                      Der Vorstand                                      17. Taucherarbeiten,
                                                                        18. Arbeiten in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und
             Dr. Klett                   Repenning                           in der Konfiskatbeseitigung, wenn eine erhebliche
                                                                             Infektionsgefahr gegeben ist,
         Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,                      19. Arbeiten an offenen Kläranlagen von Krankenanstal-
                  Transport und Verkehr
                                                                             ten, Sanatorien oder ähnlichen Einrichtungen, die von
                 - Hauptvorstand -                                           Hand gereinigt werden müssen und bei denen eine
             Kummernuss         Langhans                                     erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
                                                                        20. Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme von Schädlings-
        Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft                           bekämpfung,
                                                                        21. Arbeiten in Prosekturen und an Verbrennungsöfen in
                    -    Hauptvorstand -                                     Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen Einrich-
         Heinz Groteguth                   G. Bruns                          tungen, wenn in erheblichem Umfang Infektionsgefahr
                                               GMBI. 1960. S. 403
                                                                             gegeben ist,
                                                                        22. Arbeiten an laufenden Flugzeugtriebwerken,
4

Nr.28                                                       GM BI. 1960                                                   Seite 405

    23. Arbeiten in Priifständen von Motoren für Kettenfahr-                                        § 1
        zeuge, Flugzeuge und Smiffe,
    24. Arbeiten im Innern von Tankanlagen und Reinigen               § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 20. September 1957
        der Filter von Treibstoffanlagen in gesmlossenen            erhält folgende Fassung:
        Räumen oder Smämten,                                        ,,(3) Die Auslandszulage (Abs. 2 Bumst. a) wird mit den
    25. Arbeiten in unterirdismen Kanälen bei Anlagen im                  Sätzen der Anlage III zu § 25 des Bundesbesoldungs-
        Bereim des Bundesministers für Verteidigung.                      gesetzes wie folgt gewährt:
(2) Die Höhe des Zusatzurlaubs beträgt drei Werktage.                     Angestellten TO.A X         wie Beamten der Besol-
                                                                          Angestellten TO.A IX        dungsgruppe A 2
                               § 2
                                                                          Angestellten TO.A VIII      wie Beamten der Besol-
  Vollbesmäftigte Arbeiter, die namstehende Arbeiten wäh-                 Angestellten TO.A VII       dungsgruppe A 5/6
rend des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend                Angestellten TO.A VI        wie Beamten der Be801-
verrichten, erhalten einen Mindesturlaub von 24 Werktagen.                                            dungs gruppe A 7
Arbeiter, deren Erholungsurlaub nam § 48 Abs. 3 MTB bereits
24 Werktage beträgt, erhalten einen Zusatzurlaub von vier                  Angestellten TO.A V            wie Beamten der Besol-
Werktagen:                                                                                                dungsgruppe A 9
1. Arbeiten mit infektiösem Material,                                      Angestellten TO.A IV b         wie Beamten der Besol-
2. Arbeiten auf Tuberkulose- und anderen Infektions-                                                      dungsgruppe A 10
   stationen.                                                              Angestellten TO.A IVa          wie Beamten der Bes'Ül-
                                                                                                          dungsgruppe A 11
                               § 3
                                                                          . Angestellten TO.A 111         wie Beamten der Bes'Ül-
  Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. Er kann               Angestellten TO.A 11          dungs gruppe A 12/13
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalender-                 Angestellten TO.A I            wie Beamten der Besol-
vierteljahres, erstmals zum 31. März 1963, schriftlich gekündigt                                          dungsgruppe A 14
werden.
                                                                           übertariflichen Angestell-     wie Beamten der Besol-
Protokollnotiz zu §§ 1 und 2:                                              ten nam ADO vom 10.            dungsgruppe A 16."
                                                                           Mai 1938 in der jeweils
  Bei der Prüfung, ob ein Arbeiter während des UrIaubs-.                   geltenden Bundesfassung
jahres mindestens sechs Monate überwiegend unter erheblicher
Gefährdung der Gesundheit arbeitet, sind die Zeiträume, in          Protokollnotiz :
denen versmiedene der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
verrichtet werden, zusammenzuremnen. Entspremendes gilt               Der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB)
für Zeiten nach § 2.                                                vom 25. Mai 1960 hat den Geltungsbereim des Tarifvertrages
                                                                    vom 20. September 1957 auf Angestellte besmränkt (Hinweis
  Bonn, den 26. Juli 1960                                           auf § 74 Abs. 2 Bumst. e MTB und SR 2 e MTB). Hieraus
                                                                    ergeben sich folgende Berichtigungen des Textes des Tarif-
           Für die Bundesrepublik Deutschland:                      vertrages:
        Der Bundesminister des Innern                                 Es sind zu streimen:
                        In Vertretung                               a) in der Präambel, im § 1 und § 2 Abs. 1 jeweils die Worte
                            Dr. Anders                                 "und Lohnempfänger",
                                                                    b) in § 2 Abs. 2 die beiden Worte in der Klammer ,,(dem
          Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,                    Grundlohn)",
                   Transport und Verkehr                            c) in § 3 der Satzteil "und § 9 TO.B."
                   - Hauptvorstand -
                                                                                                    § 2
               Gröbing           Nümberg
                                                GMBI. 1960, S.404     Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1960 mit der
                                                                    Maßgabe in Kraft, daß er für die Angestellten der Vergütungs-
                                                                    gruppe IVa zur Festsetzung der Auslandszulage und des
                                                                    Haushaltszuschusses (§ 2 Abs. 2 des Tarifvertrages vom 20. Sep-
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages vom 20. Sep-           tember 1957), bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset-
tember 1957 über die Regelung der Dienstbezüge der in das           zungen bereits vom 1. Januar 1960 anzuwenden ist.
            Ausland entsandten Tarifangestellten
  - Bek. d. BMI v. 7.9.1960 - 11 B 2 - 4028 - 4341/60 -             Bonn, den 31. August 1960

                         Tarifvemag                                             Für die Bundesrepublik Deutschland:
                    Vom 31. August 1960                                      Der Bundesminister des Innern
                        Zwismen                                                                In Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland,                                                                   von Lex
vertreten durm den Bundesminister des Innem,
                                                      einerseits,
                               und
                                                                               Für die Gewerksmaft Öffentliche Dienste,
                                                                                        Transport und Verkehr
der Gewerkschaft Öffentlime Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -, Stuttgart,                                                            - Hauptvorstand -
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft                                                 Oesterle    Nümberg
- Hauptvorstand -, Hamburg,
                                               andererseits,                 Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
wird für die Angestellten des Bundes - mit Ausnahme der
Deutschen Bundespost und der Deutsmen Bundesbahn - zur                                    -   Hauptvorstand -
Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages vom 20. Sep-                                        H einz Groteguth
tember 1957 (MinBIFin. S. 1170 - GMBl.- S. 541) folgendes                                                          GMBl. 1960, S.405
vereinbart:
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Seite   4()6                                                     GMBl.1960                                                         Nr.28'

Tarifvertrag vQm 1. Juni 1960 über die Arbeitsbedingungen                   ordneten Kur- oder Heilverfahrens bis zur Dauer von
der Praktikantinnen (Praktikanten) während der praktismen                   6 Wochen,"
Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nam              b) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalls bis zu
       § 12 des Krankenpflegegesetzes vom 15. 7. 1957                       einer Dauer von 12 WoChen,
-   Bek. cl. BMI v. 14. 9. 1960 -    11 B 2 -   4101 -     5241/60 -     jedoCh niCht über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses hin-
                                                                         aus, weiter.
                          Tarifvertrag                                                        § 5
                        Vom 1. Juni 1960                                          Sonstige Arbeitsbedingungen
                                                                           Für Mehrarbeit, A'l"beit an Sonn- und Feiertagen, NaCht-
                            ZwisChen                                     arbeit, Gefahrenzulagen, Erholungsurlaub, Fortzahlung des
der BundesrepubHk DeutsChland,                                           Entgelts in anderen als in § 4 genannten Fällen und Ge-
vertreten durCh den Bundesminister des Innern,                           währung von Unterkunft unq Verpflegung sind die für die
                                                                         Krankenschwestern (Krankenpfleger) bei der Anstalt jeweils
der TarifgemeinsChl:lft deutsCher Länder,                                maßgebenden Bestimmungen entspreChend anzuwenden.
vertreten durCh den Vorsitzer des Vorstandes\
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,                                                     § 6
vertreten durCh den Vorstand,                                                                Schweigepflicht
                                               einerseits,
                            und                                            Praktikantinnen (Praktikanten) unterliegen' bezüglich der
                                                                         SChweigepfliCht denselben Bestimmungen wie die bei der.An~
der GewerksChaft ÖffentliChe Dienste, Transport und Verkehr              stalt besChäftigten KrankensChwestern (Krankenpfleger).
- Hauptvorstand -,
der DeutsChen Angestellten-GewerksChaft                                                                 § 7
- Hauptvorstand - ,                                                                           Ausschlußfrist
                                                         andererseits,
                                                                           AnsprüChe aus einem Ausbildungsverhältnis, das diesem
wirdfür die Praktikantinnen (Praktikanten) während der prak-             Tarifvertrag unterliegt, sind innerhalb einer Auss,Chlußfrist von
tisChen Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkranken c              6 Monaten naCh Entstehen des AnspruChs sChriftliCh geltend
pflege naCh § 12 des Krankenpflegegesetzes vom 15. Juli 1957             zu maChen.
(BGBl. I S. 716) folgendes vel'einbart:
                                                                                                        §8
                               § 1                                                                Besitzstand
                    Geltungsbereich                                         Praktikantinnen (Praktikanten), für die am Tage des Inkraft-
                                                                         tretens dies'es Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen,
  Dieser Tarifvertrag gilt für Pral<;tikantinnen (Praktikanten),         insbesondere bezügliCh der Höhe des Entgelts·, bestanden, be-
die in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Lande                 halten diese für ihre Person.
oder einem Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereini-
gung der kommunalen Arbeitgeberverbände stehen.                                                         § 9
                                                                                Inkrafttreten und Geltungsdauer
                               § 2
                                                                           Der Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Er kann mit
                           Entgelt                                       einer Frist von einem Monat zum SChluß eines Kalenderviertel-
                                                                         jahres, erstmalig zum 31. März 1961, gekündigt werden.
  Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten ein monatliChes
Entgelt von 90 v. H. der Summe der Anfangsgrundvergütung                 Bonn, den 1. Juni 1960
der Vergütungsgruppe Kr. d und des OrtszusChlages der Stufe 1,
ggf. des 30f0igen ZusChlages für Berlin und Hamburg. Beträge
ab 0,50 DM werden auf volle DM aufgerundet, sonst ab-                              Für die Bundesrepublik DeutsChlan'd:
gerundet.                                                                        Der Bundesminister des Innern
  KinderzusChlag wird naCh den für die Angestellten der An-                                        In Vertretung
stalt jeweils maßgebenden Bestimmungen gewährt.
                                                                                                     von Lex
  Das Entgelt ist am 15. eines jede.n Monats für den laufenden
Monat zu zahlen.
                                                                                 Für die TarifgemeinsChaft deutsCher Länder:
                                                                                          Der Vorsitzer des Vorstandes
                               § 3
                                                                                                    DI'. Conrad
                        Arbeitszeit
                                                                         Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
(1) Die Arbeitszeit einsChließHCh der UnterriChtsstunden riChtet
    sich naCh den bei der Anstalt jeweils maßgebenden Bestim-                                      Der Vorstand
    mungen für die KrankensChwesterri (Krankenpfleger).                                     Dr. Klett     Repenning
(2) Für den Bereitschaftsdienst sind die Bestimmungen des
    Tarifvertrages vom 12. 6. 1959 sinngemäß mit der Maßgabe                       Für die GewerksChaft Öffentliche Dienste,
    anzuwenden, daß 90 v. H. des in § 1 Abs. 3 für Kr. d jeweils                            Transport und Verkehr
    festgesetzten Stundensatzes zu gewähren sind. Die Beträge
    werden auf durCh 5 teilbare Beträge auf- bzw. abgerundet.                                 -   Hauptvorstand -
                                                                                             Oesterle        Langhans
                               § 4
                                                                                  Für die DeutsChe Angestellten-Gewerkschaft
Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung
                                                                                              - Hauptvorstand -
  Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten das Entgelt                                 Heinz Groteguth   G. Bruns
a) bei einer durCh Krankheit verursaChten Arbeitsunfähigkeit                                                             GMBI. 1960, S.406
   oder während eines auf Grund der ReiChsvers-iCherung ver-
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Nr.28                                                     GMBI.1960                                                       Seite 407

               Achtundzwanzigste Verordnung                        Übertragung der Aufgaben bei der oder den Aufnahmeein-
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung dei Rechtsver-          richtungen entstehenden Verwaltungskosten gehören zu den
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden        in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln.
Personen (öffentlichen Sparkassen, Sparkassen- und Girover-
bände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,                                      § 4
Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in            (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61 Abs. 1 des
Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landes-          Gesetzes gemeinsam auferlegte Unterbringungspflicht zu gun-
              bausparkasse Sachsen in Dresden)                    sten der an der Unterbringung teilnehmenden Angehörigen
                                                                  der Herkunftseinrichtungen ist von den einzelnen Aufnahme-
                      Vom 7. August 1960 1)
                                                                  einrichtungen nach einem mit Zweidrittelmehrheit der Auf-
                                                                  nahmeeinrichtungen schriftlich beschlossenen Verteilungs-
  Auf Grund des § 2 Abs.-l und des § 61 Abs. 3 in Verbindung      schlüssel zu erfüllen.
mit den Nummern 20, 20 a, 21, 22, 38, 88 und 116 der Anlage A
zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-            (2) SOlange eine solche Regelung nicht besteht, ist die Un-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-      terbringung von der e:nzelnen Aufnahmeeinrichtung nach
sonen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetz-        Maßgabe des Verhältnisses
blatt I S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-          -     1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besoldungsaufwand
mung des Bundesrates:                                                        aller Aufnahmeeinrichtungen und
                                                                          2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen und der Zahl der
                          ABSCHNITT I                                        bei ihr beschäftigten Beamten Zelr Gesamtzahl der
                                                                             Beamtenplanstellen aller Aufnaheeinrichtungen und
                                 § 1                                         der Zahl der bei ihnen beschäftigten Beamten
                                                                  zu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den Aufnahmeein-
   Für die Un~erbringung und Versorgung der AngehörigEm           richtungen beschäftigten Beamten bei anderen Dienstherren
der in Absdmitt I der Anlage zu dieser Verordnung aufge-          geführt werden, scheiden sie bei diesen für die Bemessung der
führten Einrichtungen (Herkunftseinrichtungen), einschließ-       Pflichtanteile nach § 13 des Gesetzes aus.
lich der am 8. Mai 1945 dort beschäftigten, in § 61 Abs. 2 des
Gesetzes bezeichneten Personen, im nachfolgenden insgesamt                                       § 5
als Angehörige der Herkunftseinrichtungen bezeichnet, s,ind
entspred1ende Einrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 des             (1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren Pflicht-
Gesetzes die in Abschnitt II der gleichen Anlage aufgeführten     anteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) nicht
Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtungen) .                           erfüllt, nicht mindestens ein Drittel der im Laufe des Rech-
                                                                  nungsjahres· außerhalb des Bereichs der Mangelberufe frei
                                                                  werdenden oder neugeschaffenen Beamtenplanstellen oder
                                 § 2
                                                                  Stellen für Angestellte mit an der Unterbringung teilnehmen-
   (1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I und III   den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflicht-
des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbezüge, Kapitalabfin-        anteil anrechenbaren Personen der Herkunftseinrichtungen, so
dungen, Beihilfen, Unterstützungen und Entlassungsgelder an       gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes sinngemäß; die Zahlungen sind
die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen und die Hinter-        zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu ent-
bliebenen solcher Personen .sowie für die Zuschüsse gemäß         richten. Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche Lauf-
§ 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversicherung           bahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahmeeinrichtungen
(§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich sind, werden von    oder Teile von ihnen, für die die Bundesausgleichsstelle (§ 25
den unter Abs·chnitt II Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 1         des Gesetzes) allgemein auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeig-
dieser Verordnung bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen ge-          neter Bewerber aus dem Kreis der an der Unterbringung teil-
meinsam aufgebramt und dem Treuhänder (§ 7 dieser Ver-            nehmenden oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Per-
ordnung) zur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören        sonen feststellt.
auch die Verwaltungskosten, die dem Treuhänder bei der.              (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeeinrichtungen,
Durchführung seiner Aufgaben entstehen.                           die ihren Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-
   (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmeeinrichtungen         ordnung) erfüllen, vermindert sich um die Summe der von den
können das Verhältnis, in dem sie einander zur Aufbringung        säumigen Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden
der Mittel verpflichtet sind, durch einen mit Zweidrittelmehr-    Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in dem nach § 2
heit schrift1im· gefaßten Beschluß festlegen; dabei sollen die    Abs. 2 dieser Verordnung geltenden Verhältnis ..
besonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtung berücksich-         (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht an der
tigt werden. Solange ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden     Unterbringung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des
ist, sind diese Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet, zu den        Gesetzes auf den Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4
erforderlichen Mitteln in dem Verhältnis beizutragen, das dem     dieser Verordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-
Verhältnis ihrer Gesamteinlagenbestände am Ende des dem           kunftseinrichtungen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung be-
jeweilige!1 Erhebungszeitraum vorhergeh~nden Kalender-·           schäftigt werden, ist zu berücksichtigen.
jahres, abzüglich der Einlagen von Kreditinstituten, ent-
sprimt; für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1960 sind sie                                       §6
jeweils für. die Dauer ihres Bestehens entspremend ihren letz-         (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-
ten Einlagenbeständen vor dem 1. Januar 19S9 heranzuziehen.         ordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1 des Gesetzes ent-
                                                                    sprechend; die Meldung erfolgt an den Treuhänder durch die
                                 § 3                                Aufnahmeeinrichtung oder, wenn die Planstelle bei einem
                                                                    anderen Dienstherrn geführt wird, auch durch diesen. Eine
   (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Gesetzes wer-       hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes
den von dem Treuhänder aus den ihm gemäß § 2 dieser Ver-            vorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender Anwen-
ordnung zur Verfügung gest.ellten Mitteln geleistet. Er kann
                                                                    dung des § 16 des Gesetzes mit einer anderen Person als einem
sich hierbei der für seinen Sitz zuständigen kommunalen Ver-
                                                                    an der Unterbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilneh-
sorgungskasse bedienen.
                                                                    menden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflirot-
   (2) Der Treuhänder vertritt innerhalb des in Absatz 1 be-        anteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtungen
zeichneten Tätigkeitsbereichs die Gesamtheit der Aufnahme-          besetzt werden. Über die anderweitige Besetzung einer Plan-
einrimtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Ger.ichten und       . stelle ist der Treuhänder zu unterrichten.
als Drittschuldner in Pfändungssachen.
                                                                       (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist .in entspre-
   (3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser Verord-        chender Anwendung des § 17 Abs. 2 des Gesetzes ein Betrag
nung) kann im Einvernehmen mit dem Treuhänder die sich              zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu zah-
aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben einer oder             len. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwen-
mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen. Die Anordnung            den. Ein Schadensersatzanspruch der Aufnahmeeinrichtung
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die auf Grund der            gegen einen anderen Dienstherrn, der eine bei ihm geführte
                                                                    Planstelle, deren Inhaber bei der Aufnahmeeinrichtung be-
  1) Verkündet im BGBl. 1960 Teil I S. 684.                         schäftigt wird, entgegen Absatz 1 besetzt, bleibt unberührt;
7

Seite 408                                                    GMBI.1960                                                           Nr.28

   (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinirichtung, die mit einem          zahlender Gesamtbetrag vermindert sich um den' Betrag,
zwar nicht an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach                 den sIe für den gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 die-
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an den Plan-            ser Verordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag abzu-
stellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren Angehörigen                S'etzen, den die Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an
der Herkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksichtigen.          der gemeinsamen Versorgungslast nach § 2 dieser Ver-
                                                                         ordnung für den gleidIen Zeitraum aus eigenen Mitteln
                              § 7                                        aufbringt.
                                                                      2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig vom
   (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur Durchfuhrung              Hundert der Planstellen (§ 13 des Gesetzes) nicht erfüllt
der von ihnen gemeinsam zu erfüllenden Verpflichtungen                   ist, darf eine gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen
sowie zur gerichtlichen und außergerichtl.ichen Wahrnehmung              Unterbringung vorbehaltene Planstelle mit einer Person,
der Rechte der Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahme-                   die weder an der Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52,
einrichtungen durch Mehrheitsbeschluß eine. natürliche oder              52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des Gesetzes) noch
juristische Person oder einen aus mehreren Personen bestehen-            auf den ,Pflichtanteil anrechenbar ist § 52 b Abs. 2, § 53
den Ausschuß, der mit Stimmenmehrheit beschließt, zum Treu-              Abs. 1 letzter Satz, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 ades
händer. Solange ein Treuhänder nicht. bestellt ist, werden               Gesetzes, § 22 c des Gesetzes zur Regelung der W[eder-
dessen Geschäfte vom Deutschen Sparkassen- und Girover-                  gutmachung nationalsozialistischen Unreffits für Ange-
band e. V. wahrgenommen.                                                 hörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des
   (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treuhänder die                Gesetzes vom 22. Dezember 1955 - Bundesgesetzbl. I
ihm zur Durchführung seiner Aufgaben dienlich ersmeinenden               S. 82ü), nur unter den in § 16 des Gesetzes bezeichneten
Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungsberichte (§ 10 dieser Ver-            Voraussetzungen besetzt werden.
ordnung) sind außer der für die Aufnahmeeinrichtung zu-
ständigen Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-                                            § 12
senden.
                              §8                                      (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes auf
                                                                    die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen tritt an die Stelle
   (1) Auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit der Auf-             des Bundes die Gesamtheit der Aufnahmeeinrichtungen.
nahmeeinrichtungen beschlossenen schriftlichen Ermächtigung
kann der Treuhänder auch die Maßnahmen treffen, die nach              (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Aufnahmeeinrich-
§ 2 Abs. 2 urid § 4 Abs. 1 dieser Verordnung dem Beschluß der       tungen gilt die einzelne Aufnahmeeinrichtung als anderer
Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.                             Dienstherr im Sinne der §§ 18 a, 20 a und 42 des Gesetzes.
                                                                    Die Aufnahmeeinrichtungen können mit Zustimmung des
  (2) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der Aufnahme-           Bundesministers des Innem durch einen mit Zweidrittelmehr-
einrichtungen aus und stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2        heit schriftlich gefaßten Beschluß eine andere Regelung tref-
dieser Verordnung), die PHichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4       fen. über die Zusicherung eines Zuschusses gemäß § 18 a
dieser Verordnung) und die Beträge nach § 5 Abs. 1 und nach         Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle des Bundesministers
§ 6-Abs. 2 dieser Verordnung fest.                                  des Innem die nach § 13 dieser Verordnung .zuständige oberste
   (3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtungen Rech-           Dienstbehörde.
nung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen können für die
Durchführung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden                (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 21, 22,
Aufgaben durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung            24, 24 b, 24 c, 24 cl, 24 e, des § 35 Abs. 3, des § 36 Abs. 1 Nr. 4,
erlassen; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundes-            der§§ 37, 37 b Abs. 2, des § 45 Abs. 2 ,der §§ 73, 74 des Ge-
minister des Innem.                                                 setzes und des § HiS des Bundesbeamtengesetzes gilt die Be-
                                                                    schäftigung eines Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei
  (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Gesetz-            einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts-
mäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rahmen dieser Ver-             natur als Verwendung im öffentlichen Dienst.
ordnung der Aufsicht des Bundesministers des Innem.

                              § 9                                                                  § 13

  (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser Vllrord-       (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Gesetzes
nung geregelten Verpflichtungen der Aufnahmeeinrichtungen           ist für die Angehörigen der Herkunftseinrichtungen die zu-
aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend. Die dort vorge-          ständige oberste Landesbehörde des Landes, in dem der
sehenen Maßnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen             Treuhänder seinen Sitz hat.
des Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die                (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Ver-
erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verordnung) bei-        sorgungsbezüge, zur Entscheidung über Widersprüche (§ 79
zufügen.                                                            des Gesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beam-
  (2) Für die Einziehung ausstehender Betr~ge einer Auf-            tenrechtsrahmengesetzes in der Fassung des § 191 der Ver-
nahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 dieser Verord-         waltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 196() - Bundes-
nung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und vorstehender Ab-          gesetzbI. I S. 17) und zur Vertretung gemäß § 79 des Gesetzes
satz 1 Satz 2 entsprechend.                                         in Verbindung mit dem dem § 174 des Bundesbeamtengesetzes
                                                                    entsprechenden, für die oberste Dienstbehörde (Absatz 1) gel-
                              § 10                                  tenden Landesrecht können auch auf den Treuhänder über-
                                                                    tragen werden. Die Übertragung ist unbeschadet landesrecht-
  Die für die einzelnen Aufnahmeeimichtungen zuständigen            Hcher Vorschriften (Satz 1) auch im Bundesanzeiger bekannt-
Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge"etzes) überwachen            zumachen. Der Treuhänder kann sich zur Durchführung der
auch die Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Ver-         ihm übertragenen Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
pflichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes.                          der Versorgungsbezüge der für seinen Sitz zuständigen
                                                                    kommunalen Versorgungskasse bedienen.
                              § 11
   Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allgemeinen Un-                                          § 14
terbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes grundsätzHch be-
freit. Stellt jedoch der Bundesminister des Innern fest, daß nur      (1) Die oberste Diens,tbehörde hat den Treuhänder vor
eine teilweise Befreiung von der allgemeinen Unterbringungs-        ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen auf Grund
pflicht gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis der allge-   von Kannvorschriften des Gesetzes und des Bundesbeamten-
meinen Unterbringungspflicht zu der besonderen Unterbrin-           gesetzes sind von der obersten Dienstbehörde im Benehmen
gungspfHcht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes folgendes:                mit dem Treuhänder zu treffen.
   1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen Nichterfül-             (2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Gesetzes der
       lung der in den §§ 12, 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-       Bundesminister der Finanzen mitwirkt, tritt an dessen Stelle
       neten Pflichten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zu             der Treuhänder.
8

Nr.28                                                     GMBI. 1960                                                         Seite 409

                             § 15                                         (2) Hinsimtlim der in Absatz 1 ausgenommenen Vorsmrif-
                                                                       ten giLt mit Ausnahme für das Saarland folgendes:
  (1) Soweit nam den Vorsmriften über die Währungsumstel-
lung. im Bundesgebiet und nam den entspremenden im Land                        1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 11 sowie
Berlin geltenden Vorsmriften eine Herkunftseinrimtung Ver-                        § 12 Abs. 2 Satz 1 (ausgenommen hinsimtlim der
sorgungsbezüge zahlt, bleiben die Versorgungs empfänger für                       Anwendung des § 18 a des Gesetzes) und Abs. 3 die-
die Beremnung der gemeinsamen Versorgungslast und der                             ser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Septem-
Beiträge der Aufnahmeeimichtungen (§ 2 dies-er Verordnung)                        ber 1957 in Kraft.
außer Betramt. Die nam Satz 1 gezahlten Bezüge werden den                     2. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1957
Empfängern auf die Versorgungsbezüge nam § 3 dieser Ver-                          finden an Stelle der in Nummer 1 bezeimneten Vor-
ordnung angerechnet.                                                              smriften § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und
  (2) Soweit die bei einer Herkunftseinri,mtung für VersQr-
                                                                                  § 12 Abs. 2 Satz 1 der Zweiundzwanzigsten Verord-
                                                                                  nung zur Durmführung des Gesetzes zur Regelung
gungszahlungen vorhandenen Mittel (Absatz 1) in die nam
                                                                                  der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
§ 2 dieser Verordnung bezeimneten gemeinsamen Mittel ein-                         Grundgesetzes fallenden Personen vom 29. Mai 1956
gebramt oder zur Fortführung der Versogungszahlungen einer
                                                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 453) und § 11 der Einund-
ode~ mehreren Aufnahmeeinrimtungen übertragen werden,
                                                                                  zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
smelden die Versorgungsempfänger dieser Herkunftseinrich-
                                                                                  Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
tung für die Beremnung der gemeinsamen Versorgungslast
                                                                                  unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
und der Beiträge (§ 2 dieser Verordnung) aus.
                                                                                  sonen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 448)
                                                                                  entsprechende Anwendung .. Für den gleimen Zeit-
                       ABSCHNITT II                                               raum ist § 12 Abs. 3 dieser Verordnung in folgender
                                                                                  Fassung anzuwenden:
                             § 16                                                    ,,(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 NT. 2, der
  In Nummer 38 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wer-                       §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 37 b
den hinter dem Wort "Böhmen" ein Komma und die Worte                              Abs. 2, des § 45 Abs. 2, der §~ 73, 74 des Gesetzes
"Verband der Landwirtsmaftlichen Bezirksvorschußkassen in                         und des § 158 des Bundesbeamtenges'etzes (für die
Teplitz-Schönau" angefügt.                                                        Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 an seiner
                                                                                  Stelle des § 127 des Deutsmen Beanitengesetzes) gilt
                       ABSCHNITT III                                              die Beschäftigung eines Angehörigen der Herkunfts-
                                                                                  einrichtungen bei einer Aufnahmeeinrimtung ohne
                             § 17                                                 Rücl<sicht auf deren Remtsnatur als Verwendung im
                                                                                  öffentlichen Dienst."
   Diese Verordnung gilt nam § 14 des Dritten Oberleitungs-
                                                                              3. Soweit Vorschriften dieser Verordnung die Anwen-
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
                                                                                  dung des § 18 a des Gesetzes betreffen (§ 2 Abs. 1,
bindung mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung des
                                                                                  § 12 Abs. 2 Satz 1, 3) treten sie mit Wirkung vom
Gesetzes zur Regelung der Remtsverhältnisse der unter Ar-
                                                                                  1. April 1958 in Kraft.
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. Au-
                                                                              4. § 13 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom Tage nach der
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des Zwei-
                                                                                  Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
                                                                          (3) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
Remtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I           6. JuH 1959, hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 4 bezeimneten
S. 1275) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 aum im Land                   Vors-mrift jedom erst zu dem in Absatz 2 Nr. 4 genannten
                                                                       Zeitpunkt in Kraft.
Berlin.
                                                                       Bonn, den 7. August 1960
                             § 1'8
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlim des in Absatz 3                              Für den Bundeskanzler
Bestimmten und mit Ausnahme des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1                    D er B und e s m i ni s te r für Ve r k ehr
und 2, des § 8 Abs. 2, des § 11, des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 und                                 Seebohm
Abs. 3, des § 13 Abs. 2 sowie der Anwendung des § 18 ades-
Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 dieser Verordnung)                 Der Bundesminister des Innern
mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft.                                                  Dr. Sdtröder



               Anlage
               (zu § 1)
                                                             I.
                                                   Herkunftseinrichtungen
               1. Öffentlime Sparkassen
               2. Böhmisme Sparkasse, Prag
               3. Erste Mährisme Sparkasse, Brunn
               4. Deutscher Sparkassen- und Giroverband
               5. Regionale Sparkasseri- und Giroverbände
               6. Landwirtsmaftlime Bezirksvors'mußkassen in Böhmen Verband der Landwirtsmaftlimen
                  Bezirksvorsmußkassen in Teplitz-Smönau           '
               7. Stadt-Diskonto-Bank, Riga
               8. Landesbausparkasse Samsen, Dresden


                                                                 11.
                                                   Aufnahmeeinrichtungen

               1.   Deutsmer Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn
               2.   Regionale Sparkassen- und Giroverbände
               3.   Öffentlime Sparkassen
               4.   öffentlime Bausparkassen mit eigener Remtspersönli<hkeit
                                                                                                      GMEI. 1960. S. 407
9

Seite 410                                                    GM BI. 1960                                                       Nr.28

    III. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes                                    Personalnachrichten'
                          Erlaß
   über die Ergänzung der Richtlinien fü.r die Verleihung                                   Auswärtiges Amt
                   der Zelter-Plakette                               Ernannt sind:
                   Vom 25. Juli 1960 ')                              Zum Vortragenden Legationsrat 1. Klasse
                                                                     Legationsrat Erster Klasse Dr. Hanns-Erich Ha a c k ,
   Die Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette vom        Zentrale
7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S'. 740) werden wie folgt          Legationsrat Erster Klasse ,"Verner 0 p p e I, Zentrale
ergänzt:
                                                                     Zum Legationsrat Erster Klasse
,,9. Bei Chorvereinigungen im Ausland erfolgt die Verleihung         Legationsrat Dr. Peter Um I a n d, London
      der Zelter-Plakette auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes
     'auf Grund der Empfehlung des Empfehlungsausschusses.           Zum Legationsrat
      Der Antrag der Chorvereinigung im Ausland ist über             Dr. Walter G r 0 e n er, Santiago
    die zuständige deutsche amtliche Vertretung und das Aus-         Legationssekretär Dr. Wilhelm L ü c kin g, Dakar
    wärtige Amt beim Bundesminister des Innern einzurei-             Legationssekretär Dr. Hellrnut S eh atz s c h n eid er,
    chen, der ihn nach entsprechender Vorprüfung dem Emp-            London
    fehlungsausschuß zuleitet.                                       Legationssekretar Thomas Sc h mit t, Rio de Janeiro
      Bei der Behandlung derartiger Anträge im Empfehlungs-          Zum Konsul
    ausschuß tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu.        Vizekonsul Walter B ä urne r, Lagos
                                                                     Vizekonsul Dr. Erwin Kau f hol d, Rotterdam
       Der Empfehlungsausschuß prüft den Antrag und emp-             Vizekonsul Dr. Heinrich Wer s d ö r fe r, Osaka-Kobe
    fiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des Innern die
    Verleihung. Den Verleihungsvorschlag legt der Bundes-            Zum Regierungssekretär
    minister des Innern nach Prüfung im Einvernehmen mit             Ang. Otto S ta c k f la t h, Guatemala
    dem Auswärtigen Amt dem Bundespräsidenten vor.                   Zum Oberamtsgehilferi
       Die Überreichung der Urkunde und der Ehrenplakette            Hilfsamtsgehilfe Johann Faß ben der, Zentrale
    erfolgt durch die amtliche Vertretung der Bundesrepublik         Hilfsamtsgehilfe Willi Fr eis chi ä ger, Zentrale
    Deutschland in dem betreffenden Land."                           Hilfsamtsgehilfe Johann Hab e t h, Zentrale
                                                                     Hilfsamtsgehilfe Peter Mäh I er, Zentrale
Bonn, den 25. Juli 1960                                              Hilfsamtsgehilfe Alois Me i s w in k e I, Zentrale
                                                                     Hilfsamtsgehilfe Josef We i I an d, Zentrale
                  Der Bundespräsident                                                     Der Bundesminister
                                Lübke                                      für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
                                                                     Ernannt sind:
   Der Stellvertreter des Bundeskanzlers                             Zum Ministerialdirigenten
                           Ludwig Erhard                             Ministerialrat Wilhelm v. Au I 0 c k
                                                                     Zum Ministerialrat
         Der Bundesminister des Innern                               Oberregierungsrat Gerhard He i n r ich         GMB!. 1960, S.410
                            Dr. Schröder
  ') Veröffentl. im BGBI. 1960 Teil I S. 593.                        Po~tratMeister                   Berlin N, den 16. August 1960
                                                GMB!. 1960, S. 410
                                                                     Untersuchungsführer              Postamt Berlin N 65
                                                                                                      Gerichtstr. 50-51
                                                                                                      Fernsprecher 46 44 01/1
                                                                     Herrn
                                                                     Postschaffner
                                                                     Dieter Aksamska
                                                                     zuletzt wohnhaft in
                                                                     Berlin-Steglitz
                    IV. Gesundheitswesen                             Feuerbachstr.4
                                                                     zur Zeit unbekannten
                                                                     Aufenthalts
             Ausführung von Injektionsimpfungen                                                   Ladung
        sowie Sterilisation von Spritzen, Hohlnadeln usw.
                                                                       Der Herr Präsident der Landespostdirektion Berlin hat mich
    -   RdSchr.d. BMl v. 16. 8. 1960 - IV A 2 - 4227 -               mit Vf. III D 9 8050-2/A vom 15. Juli 1960 zum Unter-
                      2045 III/60-                                   suchungsführer bestellt. Ihnen wird zur Last gelegt, daß Sie
                                                                     dem Dienst seit dem 6. 2. 60 ohne Angaben von Gründen fern-
  Der Nr. II der mit ~einem RdSchr. vom 22.5.1956 - 4227             geblieben sind. Zu Ihrer verharrdlungsschrittlichen Verneh-
- 2024 I/56 (GMB1. 1956, S. 289) veröffentlichten "Richtlinien       mung läde ich SIe hiermit auf       '
für die Ausführung von Injektionsimpfungen sowie zur Sterili-                    Donnerstag, dem 20. Oktober 1960, 9 Uhr,
sation von Spritzen, Hohlnadeln usw. bei Reihenimpfungen                      in mein Dienstzimmer, im Postamt Berlin N 65,
und bei der B1utentnahme" in der Fassung vom 13. 4. 1960                                     Gerichtstr. SO-SI.
(G.MBI. 1960, S. 174) werden folgende Sätze angefügt:          '
                                                                       Zu diesem Termin werden als Zeugen Frau Helga
     "Sofern bei BCG-Schutzimpfungen hitzestabile Kanülen            A k sam s k a geb. Wolny, Frau Brigitte Hin t s eh sowie
   (Platin-Iridium-Legierung) verwendet werden, können               der Oberpostmeister Pol e geladen werden. Etwaige Beweis-
   diese nach jeder Impfung ausgeglüht werden. Dabei soll            anträge können Sie bei Ihrer Vernehmung vorbringen oder
   das All;~glühen vom Spritzen-Konus her vorgenommen                schriftlich bei mir einreichen.
   werden.                                                             Gleichzeitig wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich gern. § 51
An die Obersteri Landesgesundheitsbehörden.
                                                                     Abs. 1 BDO abschließend zu äußern.
                                                GMBJ. 1960, S. 410
                                                                                                 Meister
                                                                                                                    GMBl. 1960, S. 410
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