Psychotherapieberprfung_Zugangsvoraussetzungen.pdf

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NIEDERSÄCHSISCHER ZWECKVERBAND ZUR APPROBATIONSERTEILUNG ABTEILUNG 2 (LANDESPRÜFUNGSAMT) Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) – Landesprüfungsamt – Nobelring 4 30627 Hannover Antrag auf Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) für die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-therapeutin (KJP) in Niedersachsen Psychologischen Psychotherapeuten/-therapeutin (PP) in Niedersachsen Familienname: Vorname: ggf. Geburtsname: Geburtsort: Straße, Hausnummer: Postleitzahl, Ort: Telefonnummer:  Meine Ausbildung werde ich voraussichtlich an folgendem Institut in Niedersachsen aufnehmen:  Wichtig! Ohne diese Angabe ist eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich!
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 Ich habe folgenden Studiengang abgeschlossen: Bachelor: Master:  Der Abschluss erfolgte an folgender Universität/Hochschule: Bachelor: Master: Folgende Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Kopie beigefügt: Bachelorzeugnis mit dem dazugehörigen Transcript of Records  Für die KJP-Ausbildung ist die Vorlage des Bachelorzeugnisses i.d.R. ausreichend (Ausnahme: Studiengang Psychologie) Masterzeugnis mit dem dazugehörigen Transcript of Records  Mir ist bekannt, dass bei Vorlage eines spezifizierten Psychologie- Masterabschlusses eine Zulassung zur Ausbildung zum/zur PP in Niedersachsen nur möglich ist, wenn dieser Abschluss mich in dem Bundesland, in welchem er erworben wurde, berechtigt, die Ausbildung aufzunehmen und abzuschließen. Diplom- oder Magisterabschluss (mit Fächerübersicht) Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt  Mit Transcript of Records bzw. Kopie des Studienbuches oder der Studiennachweise (Scheine)  Siehe hierzu die anhängenden Hinweise zur Zugangsqualifikation des niedersächsischen Sozialministeriums Urkunde über die Namensänderung  Nur wenn der Familienname nicht mit dem Namen auf den Studien- nachweisen übereinstimmt Unterschriebene Datenschutzerklärung im Original (in jedem Fall erforderlich; Vordruck anbei) Die gesetzlichen Regelungen der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum KJP/PP habe ich zur Kenntnis genommen (Gesetzestext anbei). Für die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen wird im Anschluss eine Gebühr in Höhe von 54 Euro erhoben ______________________________________ Datum und eigenhändige Unterschrift
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Datenschutzerklärung Abteilung 2 (Landesprüfungsamt) Die in diesem Formular erbetenen Angaben (personenbezogene Daten) werden für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigt. Die Daten werden vom Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Abteilung 2 (Landesprüfungsamt), elektronisch und/oder in Papierform gespeichert. Diese Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten, die beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO; VO 2016/679 vom 27.04.2016) verwendet wurden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 litt. a und e DSGVO in Verbindung mit dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Verarbeitung ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des NiZzA. Dies betrifft insbesondere die Zulassung zu Staatsexamensprüfungen und die anschließende Approbationserteilung im Bereich Medizin, Zahnmedizin und Psychotherapie sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben, wie z.B. die Anerkennung ausländischer Studienleistungen oder die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Hierfür ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Rechtsgrundlagen sind insoweit die Approbationsordnung für Ärzte und die Bundesärzteordnung, die Approbationsordnung für Zahnärzte und das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und das Psychotherapeutengesetz. Zur Sicherstellung der Prüfungsabläufe ist ein Datenaustausch mit den jeweiligen Hochschulen bzw. Ausbildungsstätten, anderen Landesprüfungsämtern sowie dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) erforderlich. Als zentrale Einrichtung der Länder unterstützt das IMPP die Landesprüfungsämter bei der Durchführung der bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte sowie nach dem Psychotherapeutengesetz. Es erstellt die Prüfungsaufgaben mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und ist für die technische Auswertung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse zuständig. Des Weiteren kann es für die Bewertung ausländischer Studiennachweise erforderlich sein, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Einholung einer fachlichen Stellungnahme an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) übermittelt werden. Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Geschäftsführung, Postfach 4466, 30044 Hannover; Tel. 0511 8972-9215. Datenschutzbeauftragter: Leitung Abteilung 2 (Landesprüfungsamt), Postfach 4466, 30044 Hannover; Tel.: 0511 8972-9247; E-Mail: datenschutz@nizza.niedersachsen.de. Gegenüber dem NiZzA können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend gemacht werden: - - - - - - Auskunft über die zu Ihrer Person verarbeiteten Daten Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung nicht mehr benötigter Daten Widerspruch gegen die Datenverarbeitung Einschränkung der Verarbeitung Datenübertragbarkeit Anrufung des Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz Der Zeitpunkt der Löschung bzw. Vernichtung von Daten im Landesprüfungsamt orientiert sich an den verwaltungsrechtlichen Dokumentationspflichten. In prüfungsrechtlichen Angelegenheiten beträgt die Aufbewahrungsfrist derzeit 50 Jahre. Im Hinblick auf die Besonderheiten des staatlichen Prüfungs- und Approbationsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass ein Widerruf von Einwilligungen bzw. ein (nachträglicher) Widerspruch Auswirkungen auf die Zulassung bzw. Approbationserteilung haben kann. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und mit der darin beschriebenen Verarbeitung und ggf. Weitergabe meiner personenbezogenen Daten einverstanden bin. __________________________________ _________________________________ Ort, Datum eigenhändige Unterschrift
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RR Bundesministerium Bundesamt
der Justir und für Justiz
für Verbraucherschutz

BERNER

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Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz -
PsychThG)

8 5 Ausbildung und staatliche Prüfung

(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern
in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen
Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung
ab.

(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist

1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im
Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß $ 15 Abs. 2 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,

b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,

b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den
Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,

c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
‚über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder
Sozialpädagogik oder

d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.

8 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles
dadurch nicht gefährdet werden. \

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Hinweise zur Zugangsqualifikation für die Ausbildung
nach dem Psychotherapeutengesetz

Auf der Grundlage der in der 121. Sitzung des Unterausschusses für Prüfungs- und Stu-
dienordnungen (UA Prüf) am 27./28. 3. 2000 zu TOP 2 „Durchführung des Psychothera-
peutengesetzes (PsychThG)“ gegebenen Hinweise zu den in $5 PsychThG genannten
Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz er-
geben sich folgende Anforderungen an die Zugangsqualifikation:

Zu $ 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG (Psychologische Psychotherapeuten)

Die Voraussetzungen nach Buchstabe a) erfüllen:

1. Diplomabschlüsse im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestell-
ten Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist.

.2. Master-/Magisterabschlüsse im Sinne des $ 19 Abs. 4 HRG in Psychologie, soweit das
Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist.

Die Zugangsvoraussetzungen nach Buchstabe a) erfüllen nicht:

3. Magisterabschlüsse im Sinne des $ 18 HRG mit dem Hauptfach Sozialpsychologie.
4. Magisterabschlüsse im Sinne des $ 18 HRG mit Psychologie als Nebenfach.

5. Bachelor-/Bakkalaureusabschlüsse im Sinne des $ 19 HRG.

6. Abschluss Diplom-Kulturpädagoge.

Zu $ 5 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)

Die Voraussetzungen nach Buchstabe b) erfüllen:

7. Die Abschlüsse Diplom-Pädagoge/-in, Diplom-Sozialpädagoge/-in bzw. Diplom-
Sozialarbeiter/-in, Diplom-Sonderpädagoge/-in, Diplom-Heilpädagoge/-in an Universitäten
und gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschulen.

8. Master- oder Magisterabschlüsse im Sinne des $ 19 Abs. 4 HRG in Pädagogik.

9. Magisterabschlüsse im Sinne des $ 18 HRG mit Hauptfach Pädagogik oder Sonderpä-
dagogik.

10. Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Lehramtstypen* 1 bis 3 (Lehrämter der
Grundschule bzw. Primärschule, übergreifende Lehrämter der Primärstufen und aller
oder einzelner Schularten der Sekundarstufe |, Lehrämter für alle oder einzelne Schular-
ten der Sekundarstufe |) unter der Voraussetzung, dass die erziehungswissenschaftli-
chen Anteile, d. h. die nicht auf das Studium des Unterrichtsfaches entfallenden Anteile
einen Umfang von mindestens 36 SWS erreichen.

11. Erste Staatsprüfung für ein Lehramt des Lehramtstyps 5 (Lehrämter der Sekundarstu-
fe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen) in einer Fächerverbindung mit
der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sonderpädagogik.

12. Erstes Staatsexamen für das Lehramt des Lehramtstyps 6 (sonderpädagogische
Lehrämter).

13. Erste Staatsprüfung für das Lehramt des Lehramtstyps 4 (Lehrämter der Sekundar-
stufe Il [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium) mit Pädagogik oder Psycho-
logie als Unterrichtsfach.

14. Erstes Staatsexamen für das Lehramt an öffentlichen Schulen in Bremen (das Bremi-
sche Lehrerausbildungsgesetz geht von einem einheitlichen Lehramt aus, das für alle
Schulstufen ein neunsemestriges Studium umfasst und bei einem etwa 160 SWS umfas-
senden Studium einen erziehungswissenschaftlichen Anteil von ca. 40 SWS vorsieht).

15. Lehramtsabschlüsse der ehemaligen DDR sind auf der Grundlage der vorgenannten
Kriterien zu beurteilen.

16. Für die den Fachhochschulabschlüssen Diplom-Sozialpädagogik gleichgestellten
Abschlüsse Diplom-Musiktherapeut-/in (FH) bzw. Diplom-Kunsttherapeut/-in (FH) gelten
die für die Lehramtstypen 1 bis 3 aufgestellten Vorgaben. Sofern der erziehungswissen-
schaftliche Anteil des Studiengangs den vorgesehenen Umfang erreicht, erfüllt er eben-
falls die Voraussetzungen im Sinne des $ 5 Abs. 2 Ziffer 2 b).

17. Inwieweit ein Bachelor-/Bakkalaureusabschluss nach $ 19 HRG als Zugangsvoraus-
setzung im Sinne des $ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) oder Nr. 2 b) geeignet ist, kann erst entschieden
werden, wenn entsprechende Studiengänge eingerichtet wurden.

* Vgl. Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für die 6 Lehramtstypen
in der Bundesrepublik Deutschland

MS 405 Niedersachsen
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