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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best Rück Luft)

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Best Rück Luft 2.1.2.6 Neben den vorgeschriebenen Luftsicherheitskontrollen gemäß dem Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP - NfD -) sind begleitete Rückzuführende und ihr Handgepäck zusätzlich auf der Grundlage des Polizeirechts zu durchsuchen. Aus psychologischen Gründen hat diese Durchsuchung nicht durch die Begleitbeamten zu erfolgen. Die Durch- suchung der Person und des Gepäcks ist in der Rückführungsdoku- mentation (BPOL 1 90 003) unter Angabe der Namen der durchsu- chenden Beamten zu vermerken. Anlässlich dieser Durchsuchung sind die Höhe der vorhandenen Geldmittel sowie Gegenstände von erhebli- chem Wert festzustellen und ebenfalls in der Rückführungsdokumenta- tion zu erfassen. Bei der Abnahme von Barmitteln oder Wertgegen- ständen z.uLD_ackuog_deLRückfübnmgskosten-sir:ld---d~e-jeweiiS-ge~tef'l------- ----- den Bestimmungen und Vorschriften der BPOL zur Geltendmachung von Kosten zu beachten. 2.1.2.7 bung der den jeweils geltenden Bestim- mungen und Vorschriften der BPOL vorzunehmen. 2.1.2.8 Die Abnahme von Geldbeträgen durch die zuführenden Kräfte der Landesbehörden in den Räumlichkeiten der jeweiligen Bundespoli- zeiflughafendienststelle ist grundsätzlich nicht zu gestatten. Sofern dem Rückzuführenden bereits Geldbeträge oder Wertgegenstände abgenommen wurden, ist der BPOL durch die veranlassende Behörde eine entsprechende Bescheinigung/Quittung zu übergeben. Ebenso teilt es die veranlassende Behörde mit, wenn dem Rückzuführenden aufgrund landesrechtlicher Vorschriften ein bestimmter Geldbetrag zu belassen ist. Stand: 17. Oktober 2016 21
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Best Rück Luft 2.1.2.9 Die Übergabe/Übernahme des Rückzuführenden und der erforderli- chen Papiere durch die veranlassende Behörde an die jeweilige Bun- despolizeiflughafendienststelle ist zu dokumentieren (BPOL 1 90 003). Die vorhandenen Reisedokumente sind in keinem Fall dem Rückzu- führenden auszuhändigen. 2.1.3 2.1.3.1 Einchecken und Betreten des Luftfahrzeugs Nach Übergabe des Rückzuführenden und der erforderlichen Doku- mente (z.B. Flugticket, Pass) durch die zuführenden Kräfte der Lan- desbehörden hat die BPOL alle weiteren im Zusammenhang mit der Rückführung zu erledigenden Formalitäten, z.B. Einchecken, vorzu- nehmen. 2.1.3.2 Bei allen Rückführungsmaßnahmen erfolgt durch die zuständige Bun- despolizeidienststelle eine Mitteilung an das Luftfahrtunternehmen (BPOL 1 90 013). Bei unbegleiteten Rückführungen werden die Perso- naldokumente an den Flugkapitän oder von ihm ermächtigte Besat- zungsmitglieder übergeben. Bei begleiteten Rückführungsmaßnahmen werden die entsprechenden Dokumente durch die Begleitbeamten mitgeführt. 2.1.3.3 Das Einchecken des Rückzuführenden und der Begleitbeamten hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, um sicherzustellen, dass der Rückzuführende und die Begleitbeamten sowie begleitendes me- dizinisches Personal im Luftfahrzeug für die Rückführung geeignete Plätze erhalten. 2.1.3.4 Mit dem Beförderungsunternehmen ist Kontakt aufzunehmen, um nach Möglichkeit einen Einstieg in das Luftfahrzeug vor den anderen Flug- reisenden zu erreichen (sog. preboarding). Des Weiteren hat der lei- tende Begleitbeamte beim Betreten des Luftfahrzeuges mit dem Flug- kapitän Verbindung aufzunehmen, um ihn über die Maßnahme zu in- formieren und das weitere Verfahren abzusprechen. 2.1.3.5 Sofern die Begleitung des Rückzuführenden durch Sicherheitspersonal der Luftfahrtunternehmen oder Sicherheitskräfte anderer Staaten er- folgen soll, wird das Verbringen des Rückzuführenden an Bord des Luftfahrzeugs durch die BPOL durchgeführt. Regelmäßig ist ein Per- ------. Stand: 17. Oktober 2016 22
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Best Rück Luft sonenübergabeprotokoll (BPOL 1 90 018) zu fertigen, welches Be- standteil der Rückführungsdokumentation wird. Angehörige der BPOL verbleiben bis kurz vor dem Schließen der Außentüren in der Nähe des Rückzuführenden, um erforderlichenfalls hoheitliche Maßnahmen durchzuführen. 2.1.3.6 Die Begleitbeamten haben an Bord des Luftfahrzeugs zu gewährleis- ten, dass durch die Rückführung keine Gefährdungen und Störungen für die Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr und die an Bord befind- lichen Personen hervorgerufen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Rückzuführende sich und andere nicht verletzt und nicht in den Besitz gefährlicher Gegenstände kommt. 2.1.3. 7 Bei Schwierigkeiten während der Durchführung der Rückführung ist unverzüglich mit der jeweiligen für die Rückführung verantwortlichen Bundespolizeiflughafendienststelle Kontakt (ggf. über SITA) aufzu- nehmen. 2.1.3.8 Sollte sich ein Scheitern der Maßnahme erst nach der Übernahme des Rückzuführenden durch die BPOL ergeben, so ist die Benachrichti- gung des Transitstaates durch die BPOL vorzunehmen. Hierzu ist die Genehmigung zur Durchbeförderung mit zwei diagonalen Strichen und dem Hinweis "Storno" zu versehen und an die zuständige ausländi- sche Stelle zu übermitteln. Alle sonstigen im Rahmen der Vorbereitung der Rückführung bereits informierten Stellen (insbesondere die Aus- landsvertretungen) sind hierüber ebenfalls frühzeitig zu unterrichten. 2.2 Kompetenzen des Luftfahrzeugführers und der Begleitbeamten der BPOL Die Bordgewalt richtet sich nach den Bestimmungen des LuftSiG so- wie für internationale Flüge- nach Art. 6 des Tokioter Abkommens. Stand: 17. Oktober 2016 23
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Best Rück Luft 2.3 2.3.1 Anwendung von Zwangsmitteln bei Rückführungen Bei Rückführungsmaßnahmen ist stets daran zu denken, dass ein au- genscheinlich ruhiges und harmloses Verhalten unvermittelt und un- vorhersehbar in Renitenz und Aggression umschlagen kann. Erfah- rungsgemäß kommt es auch bei Personen, die sich zuvor ruhig ver- hielten, in Situationen wie z.B. Kontakt zur Öffentlichkeit beim Verbrin- gen zum Luftfahrzeug, beim Einstieg in das Luftfahrzeug, kurz vor dem Start/der Landung im Transit- oder Zielstaat zu renitentem oder ag- gressivem Verhalten. 2.3.2 Bei allen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Rückführungen darf keine Ge- fahr für Leib und Leben des Rückzuführenden verursacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Renitenz und Rückzuführenden mit den zugelassenen Zwangsmitteln und bei Be- achtung der nachfolgenden besonderen Hinweise nicht überwunden werden kann, ohne dass dadurch unkalkulierbare Risiken für Leib und Leben des Rückzuführenden entstehen. Deshalb: "Keine Rückführung um jeden Preis." 2.3.3 Zur Fesselung des Rückzuführenden sind nur die dienstlich zugelas- senen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu verwenden. Hierzu zäh- len: o o Handfesseln Fußfesseln. Diese können aus Stahl, Plastik oder Klettband sein. Der Festhaltegurt "Body-Cuff' darf, ebenso wie der Kopf- und Beiß- schutz, nur von speziell fortgebildetem Personal angewendet werden. Das Verkleben der Fingernägel ist ohne Ausnahme unzulässig. ln kri- tisch zu bewertenden Einzelfällen können vorübergehend Handschuhe (z.B. "Fäustlinge") übergestreift werden. Diese dürfen aber keinesfalls zusätzlich verklebt werden. Stand: 17. Oktober 2016 24
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Best Rück Luft 2.3.4 Bei der Durchführung von Rückführungen ist unbedingt darauf zu ach- ten. dass die freie Atmung des Rückzuführenden gewährleistet ist. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verwendung o o o eines Integralhelmes (auch ohne Visiereinrichtung), von mundverschließenden Hilfsmitteln (z.B. Knebel), von atmungsbehindernden Abpolsterungen ausnahmslos untersagt ist. 2.3.5 Zum Schutz der Begleitbeamten oder unbeteiligter Personen vor Biss- verletzungen durch den Rückzuführenden darf nur ein dienstlich zuge- - - las-sener-KGßfsst"lt~tz-Anwendt;JA§J--finden~~eseF-Ssii--§Jieisl"lfaUs-Selest~­ verletzungen des Rückzuführenden verhindern. 2.3.6 Bei der Anwendung von körperlicher Gewalt- als Mittel des unmittel- baren Zwangs- ist darauf zu achten, dass o o der Oberkörper des Rückzuführenden - wenn irgend möglich - in einer aufrechten Sitzposition verbleibt und der Brustkorb des Rückzuführenden keinesfalls zusammenge- drückt wird, um so eine unbeeinträchtigte Atmung zu gewährleisten. Gleichfalls ist die Anwendung aller Sicherungs- und Vollzugstechniken untersagt, die sich gegen den Hals oder Mund des Betroffenen richten (z.B. zur Unterbindung von lautem Schreien des Rückzuführenden). Stand: 17. Oktober 2016 25
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Best Rück Luft 2.3.7 Bei der Anwendung von Fesselungsmitteln als Hilfsmittel der körperli- chen Gewalt ist zu beachten, dass o --- ~ 2.3.8 Hand- und Fußfesseln nicht so miteinander verbunden werden, dass der Betroffene zu einer vornüber gebückten oder nach hinten über- streckten, die Atmung behindernden Körperhaltung gezwun- gen wird, o die Fesselung keinesfalls die Atmung beeinträchtigt, z.B. keine Be- hinderung der Atemtätigkeit durch zu fest angelegte Klettbänder am Brustkorb, ----o-.--in-d--.--e-r---;;B~a-u-c-;--hl;age liegende Personen nach erfolgter Fesselung un- verzüglich wieder aufgerichtet werden, o gefesselte Personen unter ständiger Beobachtung stehen müssen. Im Rahmen eines akuten Erregungszustandes - eventuell u. a. be- günstigt durch eine vorbestehende psychische Erkrankung, Alkohol- oder Drogenkonsum oder sonstige organische Vorschäden - kann es bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu heftigem Widerstand un- ter Aufbietung aller Kräfte kommen. Die maximale Anstrengung, ver- bunden mit hohem Sauerstoffbedarf, der bei einer etwaigen Behinde- rung der Atmung nicht ausreichend gedeckt werden kann, kann zum Tode führen. Erstickungsgefühl, Todesangst, vermehrte Atemanstren- gung und ggf. Krampfanfälle können schließlich zu Bewegungsabläu- fen führen, die eventuell als Widerstandshandlungen fehlgedeutet werden können (PA-Phänomen, vgl. auch BPOL 1 90 040). Mögliche Anzeichen für das Auftreten dieses Phänomens können sein: o o o o o o o o Klagen über Luftnot Erlahmen des Widerstands Heftige Atmung mit weit aufgerissenem Mund Übermäßiges Schwitzen Eine erheblich beschleunigte Pulsfrequenz (über 100/min) Blässe oder bläuliche Verfärbung der Haut Ungewöhnliche Atemgeräusche (z.B. Röcheln, Stöhnen, Gurgeln) Schnappatmung Stand: 17. Oktober 2016 26
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Best Rück Luft Bewusstseinseintrübung bis zum Bewusstseinsverlust o Erschlaffung der Muskulatur o Krampfanfall o Erhöhte Körpertemperatur o Atem- und Kreislaufstillstand o Kot- und Urinabgang. o Sollte eines der o. g. Anzeichen oder andere Symptome für einen eventuell lebensbedrohlichen Zustand festgestellt werden, sind sofort die Vitalfunktionen (Ansprechbarkeit, Atmung, Kreislauf) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu überprüfen. -- ---~-------=----=---=---=--=--------=---------=-~-:-----------::----:-:::--------=-----~--------::-----:-:-----:------::=--::-----=--=-:::-:------ 2.3.9 Bei wegen Renitenz des Ausländers gescheiterten Rückführungen ist in jedem Fall zu gewährleisten, dass der Ablauf der Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Vordruck (BPOL 1 90 003) dokumentiert wird. Bei durch die Renitenz des Ausländers aufgetretenen Verletzungen ist zu- sätzlich die Untersuchung durch einen Arzt erforderlich und die Art der Verletzung zu attestieren. 2.4 2.4.1 2.4.1.1 Verhalten nach Landung des Luftfahrzeugs Allgemeines Die Begleitkräfte müssen während des Aufenthalts im Ausland unter allen Umständen die Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats ein- halten. Maßnahmen gegen Rückzuführende sind grundsätzlich den Kräften der zuständigen Behörden des Transitstaates vorbehalten. Hoheitliche Rechte stehen den Begleitkräften nicht zu. Bei Transitaufenthalten in EU-Staaten, in denen die Richtlinie 2003/11 0/EG Anwendung findet, können deutsche Begleitkräfte in An- wesenheit der zuständigen Kräfte des Transitstaates Maßnahmen zur Unterstützung treffen, wenn die dortige Rechtsordnung dies zulässt und sie dazu aufgefordert werden. Hierbei sind neben Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die in der BRAS 121 enthaltenen Ausführungen der einzel- nen Staaten zu beachten. Soweit während des Transitaufenthalts keine Unterstützung durch den Transitstaat möglich ist, stehen den Begleitkräften lediglich die ein- schlägigen Notwehr- oder Jedermannsrechte (siehe Abschnitt H, Nr. 3) Stand: 17. Oktober 2016 27
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Best Rück Luft zu. Im Falle des Einschreitans sind die zuständigen Behörden des Transitstaates unverzüglich zu unterrichten. 2.4.1.2 2.4.1.3 Nach Möglichkeit verlassen die Begleitbeamten mit dem Rückzufüh- renden das Luftfahrzeug nach den anderen Passagieren. 2.4.2 Besonderheiten im Transitstaat g-..li,-ch.---o_,d.-e-r-.d-e-r""'R'"'ü--.ckzufüh------- -- -----~---------...2.--.4--.2".~1---..S"o-..fe--r-n-e--.i_n_u_n_m--.i"tt-,el''b-a-re-r-.W.-.--e"'ite-rfl...--u-g-n-.-ic-.-h-.t-m-.b.-. rende renitent ist, hat unverzüglich eine Kontaktaufnahme zu den zu- ständigen ausländischen Behörden zu erfolgen, damit durch diese ggf. Zwangsmaßnahmen (einschl. Gewahrsamnahme) gegen den Rückzu- führenden ergriffen werden können. Der Weiterflug ist in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden und dem Beförderungsunternehmen durchzuführen. 2.4.2.2 Geht der Kontakt zwischen den Begleitbeamten und dem Rückzufüh- renden verloren, ist dies den dortigen Behörden und dem ggf. vor Ort befindlichen VB BPOL unverzüglich anzuzeigen. Führen die nachfol- genden Bemühungen nicht zu einer erneuten Kontaktaufnahme, keh- ren die Begleitbeamten nach Erledigung der gebotenen Formalitäten mit dem nächstmöglichen Flug zur Dienststelle zurück. Auf Verlangen der örtlichen Behörden können die Begleitbeamten gegenüber der deutschen Auslandsvertretung eine Rückübernahme zusichern. Die schriftliche Ausfertigung derselben obliegt dann der deutschen Aus- landsvertretung. ln Problemfällen, die nicht durch die Begleitbeamten selbst, die zu- ständige Bundespolizeiflughafendienststelle oder den ggf. vor Ort be- findlichen VB BPOL gelöst werden können, ist im Verhältnis zu den Vertragsstaaten der Europäischen Union sowie zu den Staaten, mit denen Rückübernahmeabkommen bestehen, das BPOLP Ansprach- partner. ln allen anderen Fällen ist dies die deutsche Auslandsvertre- tung. Stand: 17. Oktober 2016 28
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Best Rück Luft 2.4.2.3 Kosten für notärztliche Leistungen, die aufgrund von geringfügiger Selbstverletzung oder vermeintlicher Flugreiseuntauglichkeit entste- hen, gleichen die EU-Staaten nach der Richtlinie 2003/11 0/EG unter- einander aus. Kostenträger ist somit die örtlich zuständige Grenzbe- hörde; auf deutschen Flughäfen die örtlich zuständige BPOLD. 2.4.2.4 ln Fällen der Inanspruchnahme ausländischer Behörden durch Ange- hörige derBPOL ist der Kostenträger das BPOLP, wenn dies vertrag- lich so festgelegt ist. 2.4.2.5 Wird auf eine unmittelbare Kostenerstattung durch die Begleitbeamten bestanden, ist auf die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung_________ zu verweisen. Eigenständige Zahlungen sind nur zulässig zur Abwen- dung einer drohenden Ausreiseuntersagung und ausschließlich in ge- ringem Umfange. Die deutsche Auslandsvertretung ist - soweit erfor- derlich und lageangepasst-unmittelbar zu unterrichten. 2.4.3 Besonderheiten im Zielstaat Bei begleiteten Rückführungen ist der Rückzuführende grundsätzlich den ausländischen Behörden zu überstellen. 2.4.3.1 2.4.3.2 Bei jeder Rückführungsmaßnahme ist vorsorglich das so genannte "Statement" (BPOL 1 90 014) sowie das "Begleitschreiben" (BPOL 1 90 019) mitzuführen. Verlangt die ausländische Grenzdienststelle eine Erklärung über den Grund der Rückführung, so ist dieses auszuhändi- gen. Weitergehende Angaben (z.B. zu etwaigen Straftaten in Deutsch- land oder der Tatsache, dass der Rückzuführende evtl. einen Asylan- trag gestellt hat) sind nicht zu machen. 2.4.3.3 Sofern eine Überstellung des Rückzuführenden zu scheitern droht, Repressalien (z.B. durch freiheitsbeschränkende oder -entziehende Maßnahmen) gegen die Bundespolizeibeamten zu befürchten sind o- der eine Befragung der Begleitbeamten durch ausländische Behörden erfolgt, ist der leitende Begleitbeamte gehalten, die deutsche Aus- landsvertretung um Unterstützung zu ersuchen. Stand: 17. Oktober 2016 29
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Best Rück Luft ------------- 2.4.3.4 Jegliche Erklärungen der eingesetzten Bundespolizeibeamten gegen- über ausländischen Grenzbehörden, die weitergehende Auswirkungen oder Verpflichtungen nach sich ziehen könnten, bedürfen der Abstim- mung mit der deutschen Auslandsvertretung. 2.4.3.5 Falls der Zielstaat die Übernahme des Rückzuführenden verweigert, ist auf die Verpflichtung des Zielstaates zur Übernahme des Ausländers aufgrund völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts, ggf. eines bestehen- den Rückübernahmeabkommens (vgl. BRAS 121 ), das ICAO- Abkommen, die Dublin-111-VO oder eine sonstige, einschlägige Rechtsgrundlage hinzuweisen. ------------~--------------~ ---- 2.4.3.6 Sprechen die Grenzbehörden am Zielort gegenüber dem Rückzufüh- renden eine Einreiseuntersagung aus, kehren die Begleitbeamten zu- sammen mit dem Betroffenen zur Dienststelle zurück. Der erteilte Auf- trag zur Sicherheitsbegleitung besteht fort. 2.5 Videografie von Rückführungsmaßnahmen Videotechnik darf im Ausnahmefall bei Rückführungsmaßnahmen ein- gesetzt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sei- tens des Rückzuführenden extreme Gewalttätigkeiten zu erwarten sind. Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen, liegen insbe- sondere dann vor, wenn aufgrund gezeigter Gewaltbereitschaft ein früherer Rückführungsversuch der Person bereits gescheitert ist. Der Einsatz darf nur offen und unter Beachtung der einschlägigen Vor- schriften des BPoiG erfolgen und ist in Teil II des BPOL 1 90 003 zu dokumentieren. Die Videoaufzeichnung ist auf den Zeitraum ab Übernahme des Rück- zuführenden von den zuführenden Kräften bis zum Erreichen der Au- ßentüren des Luftfahrzeuges zu beschränken. Sofern die vorherige Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers vorliegt, darf im Rahmen des preboardings der Zeitraum der Aufzeichnungen im Ein- zelfall auch das Verbringen des Rückzuführenden bis zur Einnahme des Sitzplatzes umfassen. Die Videoaufzeichnungen müssen zwin- gend abgeschlossen sein, bevor das Einsteigen der übrigen Passagie- re erfolgt. Stand: 17. Oktober 2016 30
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