2020-01-31_12-57-10_nrcourtman_9.pdf

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Berg, Inga Von: Gesendet: Gnatzy, Thomas, Dr. Donnerstag, 11. Juli 2019 15:46 An: BVA Mauer, Rolf; BVA Levien, Frank Cc: VI15 Falkenhof, Dieter; RegVll5 Wiedergutmachungseinbürgerungen Betreff: VI Ι5-20102/62#3 Il 15-20102/62#7 lieber Herr Mauer, lieber Herr Levien, anbei übersende ich den aktuellen Stand der überarbeiteterí Erlass-Entwürfe, in die auch Ihre Anregungen, soweit möglich, berücksichtigt worden sind, zur Kenntnis. Wir überlegen noch, ob auch die Falgruppe der von der Sammeleinbürgerung Ausgeschlossenen („Danziger Juden") einbezogen werden oder über Einzelfallentscheidungen gelöst werden sollte. Erlassentwurf Erlassentwurf verhinderter Abs.» St4RegG-FáΗe K... Die Erlass-Entwürfe sind dann auch noch mit dem AA abzustimmen und auch dem BMJV vorab zur Kenntnis zu geben. @Reg Vils: Bitte zur eAkte nehmen. Dokumentenbetreff: Überarbeitete Erlass-Entwürfe BVA z.K. Mit freundlichen Grüßen Thomas Gnatzy MR Dr. Thomas Gnatzy Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Referat V II 5 (Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsrecht) Alt-habit 140, 10557 Berlin Tel.: 030/18 681-10152 Mobiltel.: 0160-7087577 PC-Faχ: 030/18 681-510152 . E-Mail: thomas.gnatzy@bmi.bund.de ~
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8111115 Berlin, den xx. xxx. 2019 Az: VII 5-201 02/62#3 Hausruf: 10149 RefL.: Sb.: Fax:. 510149 bearb. von: OAR Dieter Falkenhof E-Mail: VI15@bmi.bund.de MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof L:1FalkenhoflEinmal 201812018030601. docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur per E-Mail Betr.: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rung von Kindern deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wa- ren, und deren Abkömmlingen . Anderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 - V II 5 hier: - 124 460/1 -, zuletzt ergänzt durch Erlasse vom 7. November 2012 und 26. Juni 2013 -1115-124111-4/12 - Mit diesem Erlass werden nunmehr auch alle vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter in die o.a. Erlassregelung einbezogen. Ergänzend einbezogen werden eheliche Kinder, deren deutsche Mütter bzw. nichteheliche Kinder, deren deutsche Väter im Zusam- menhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erwor- ben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl. § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F.). Hierdurch wird auch diesen seinerzeit vom Geburtserwerb der deut- schen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt
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2 im Ausland die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 BtΑG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und Ermessensvorgaben. hierfür erfüllen. Das gilt entsprechend für die Abkömmlinge absteigender Linie der berechtigten Personenkreise bis zum Generati- onenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht der Zielsetzung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG, nachwirkende Folgen vormaliger geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen zu kompensieren, die daraus resultieren, dass dieser Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht im Abstammungswege durch Geburt erwerben konnte und sich dies in der Generationenfolge fortgesetzt hat (kein Ab- stammungseτwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Abkömmlinge). Die Vorgaben für das Einbürgerungsermessen werden entsprechend dieser Zielsetzung angepasst. Um in diesen Fallkonstellationen ergänzend hinzugetretene Folgen von NS-Verfol- gungsmaßnahmen weiter abzumildern, wird die Einbürgerung für Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Abkömmlinge besonders erleichtert. Hierzu werden die Regelungen des Bezugserlasses in den nachfolgend aufgefαhrten Num- mernwie folgt geändert und ergänzt: Zu Nr. 3.1.1 In den begünstigten Personenkreis einbezogen werden nunmehr auch vor Inkrafttre- ten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborene - eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter einschließlich der Kin- der, deren Mütter nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und - nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die An- erkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Voll- endung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. In den Fällen der Nr. 3.1.1 wird das Sprachniveau auf B 1 GER, dem allgemein für eine Einbürgerung erforderlichen Niveau der Deutschkenntnisse, festgesetzt.
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3 Zu Nr. 3.1.2 In diesen besonders begϋnstigten Personenkreis einbezogen werden jetzt auch vor Inkrafttreten des Grundgesétzes am 24. Mai 1949 geborene - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Väter Ausländer sind, und - nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Mütter Ausländerinnen sind, sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Ferner wird der Personenkreis nach Nr. 3.12 erweitert um - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deútsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F. und deren Väter Ausländer sind, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, einschließlich der Kinder, deren Mütter im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischeń Mann die deutsche Staatsangehb- . rigkeit verloren haben, und nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Mütter Ausländerinnen sind, un- abhängig von ihrem Geburtsdatum, , sowie deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StA- RegG a.F., hatten keinen Einbürgerungsanspruch nach dessen Absatz 2, weil sie auch ohne den im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit des maßgeblichen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit wegen § 4 Absatz 1 RúStAG a.F. nicht erworben hätten. Mit der Erweiterung des berechtigten Persónenkreises um diese Kinder wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Situation weitestgehend dérjenigen der Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von die- ser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit 'nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassi- schen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche
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=4 - Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren hat. Entsprechendes gilt für ihre Abkömmlinge. In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird über die bisherige Regelung hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit abgesehen (§ 14 i.V.m. • § 8 Absatz 2 StAG). Ferner werden Erleichterungen beim Nachweis der Deutsch- kenntnisse und Bindungen an Deutschland vorgenommen. Das Sprachniveau wird. auf A .1 GER abgesenkt. Es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Nahe Familienangehbri- ge mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht vorhanden sein. Zu Nr. 5 Die Möglichkeit zur Miteinbürgerung minderjähriger Kinder besteht nicht bei.Ab- kbmmlingen, die aufgrund des Generationenschnitts nach § 4 Absatz 4 StAG letzt- malig die Möglichkeit zur erleichtertén Einbürgerung haben, da ansonsten die Gren- ze, die der Generationenschnitt für den Abstammungserwerb im Ausland und damit auch für die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung setzt, überschritten würde. Soweit bei Inkrafttreten dieses Erlasses bereits minderjährige Kinder vorhanden sind, können diese jedoch abweichend bis zum 31. Dezember 2020 miteingebürgert wer- den. Zu Nr. 6 In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird von Nachweisen über die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse, das Bestehen einer Krankenversicherung sowie Angaben zur Al- tersvorsorge abgesehen. Die Deutschkenntnisse (Sprachniveau A 1 GER) sowie die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung im persönlichen Ge- spräch mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt, die das Prüfungsergebnis mit- teilt. Gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG wird für Einbürgerungen nach diesem Erlass, die der Wiedergutmachung von NS-Unrecht und der Kompensation nachwirkender Fol-
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5 gen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, aus Gründen des bffent- •lichen Interesses Gebührenbefreiung gewährt. Dies entspricht dem Einbϋrgerungs- anspruch aus Artikel 116 Absatz 2 GG, der auch gebührenfrei ist:. Ebenso waren der Εínbürgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F., das Erklärungsrecht nach Artikel 3 RuStAAndG 1974 a.F., der Einbürgerungsanspruch nach Artikel 4 RuStAAndG 1974 a.F. und § 10 RuStAG a.F. sowie das ausgelaufene Εrklärungs- recht nach § 5 (Ru)StAG gebührenfrei. Im Auftrag Dr. Gnatzy 2) Verfügung eAkte Aktenzeichen: 1115-20102/62#3 DokumentenBetreff : Erlass (Entwurf) vom xx. xxx 2019 - Anderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 - V II 5 - 124 460/1 - 3). ZdA. . : I.A.
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ΒΜΙ V Ι15 Berlin, den xx. xxx. 2019 Az: VII 5 - 20102/62#7 Hausruf:. 10149 RefL.: Sb.: Fax: MínR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof . 510149 bearb. OAR Dieter Falkenhof von: E-Mail: VI15@bmi.bund.de L:1Falkenhof\Einmai 201812018030601.docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur,per E-Mail Betr.: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rung von Abkömmlingen früherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zu- sammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehö- rigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben hier: Ergänzung des Grundsatzerlasses vom 25. Juni 2001 - 16-124 460/1 - Mit diesem Erlass wird Abkömmlingen früherer deutscher Staatsangehöriger im Sin- ne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. bis zum Generatiionenschnitt nach § 4 Ab- satz 4 StAG die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und nachfolgend bestimmten Ermessensvorgaben erfüllen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Ar- tikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von dieser unterschei- det, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen
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2 dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiö- sen Grϋnden entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren hat. . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für diese Personengruppe nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. zwar ein gesetzlicher Einbürgerungsanspruch bestand, der aber zum 31. Dezember 1970 befristet war, so dass die ab 1. Januar 1971 Geborenen diese staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsregelung fϋr nationalsozialistisches Unrecht nicht in Anspruch nehmen konnten. Hinsichtlich der ehemals nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. einbϋrgerungsbe- rechtigten Abkömmlinge, die von diesem Einbürgerungsanspruch hingegen keinen Gebrauch gemacht hatten, ist zu berϋcksichtigen, dass - im Gegensatz zum insoweit unbefristeten (Wieder-) Einbϋrgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG - der Einbürgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. lediglich in der Zeit vom 24. August 1957 bis zum 31. Dezember 1970 geltend gemacht werden konnte. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass nachwirkende persönliche Empfindungen hin- sichtlich der NS-Verfolgungsmaßnahmen, ein NS-belastetes Deutschlandbild.oder ein möglicher Verlust der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats in dieser Zeit mbglicherweise von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgehalten haben. Vor diesem Hintergrund erhalten auch die ehemals einbürgerungsberechtig- ten Abkömmlinge jetzt nochmals eine Einbürgerungsmöglichkeit, soweit bei diesen nach wie vor Bindungen zu Deutschland bestehen. Diese Regelung gilt für alle Abkömmlinge absteigender Linie bis zum Generationen- schnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht dem Geltungsbereich des Art. 116 Absatz 2 GG. Abkömmlinge, die in den Anwendungsbéreich des § 4 Absatz 4 StAG fallen, können über Artikel 116 Absatz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben, da die Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (nur) nach Maßgabe der allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsgrϋnde erfolgt. Entsprechend ist auch fϋr die Wiedergutmachungsregelungen nach diesem Erlass der'Generationenschnitt als zeitliche Grenze zugrunde zu legen. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31.. Dezember 1999 geborenen Ab- kömmlinge letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbϋrgerung.
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3 Vor diesem Hintergrund werden die Regelungen des Bezugserlasses in der nachfol- gend aufgeführten Nummer wie folgt geändert und ergänzt: Zu Nr. 14.2.2.2 Abkömmlinge eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staatsan- gehörigen im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F., der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum B. Mai 1945 eine fremde Staatsangehörigkeit er- worben hat, können bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG auf der Grundlage des 14 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn sie (über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinaus) über einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A 1 GER) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- hältnisse in Deutschland verfügen. . Dabei wird von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG) aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen (§ 14 in Verbindung mit B. Absatz 2 StAG). Die Deutschkenntnisse (Sprachniveau A 1 GER), die Grundkenntnisse der Rechts- . und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sowie die Plausibilität der antragsbegründenden Angaben werden von der Auslandsvertretung im persönlichen Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt und dem Bundesverwaltungsamt übermittelt. . Gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG wird für Einbürgerungen nach diesem Erlass, die der Wiedergutmachung von NS-Unrecht dienen, aus Gründendes öffentlichen Inte- resses Gebührenbefreiung gewährt. Dies entspricht § 26 (1.) StARegG a.F., wonach auch der befristete Einbürgerungsanspruch gem. § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. aus Gründen der Wiedergutmachung von NS-Unrecht seińerzeit gebührenfrei war. Zu Nr. 14.2.2.5 Die Möglichkeit zur Miteínbürgerung minderjähriger Kinder besteht nicht bei Ab- kömmlingen, die aufgrund des Generationenschnitts nach 4 Absatz 4 StAG letzt-
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4 malig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung haben, da ansonsten die Gren- ze, die der Generationenschnitt für den Abstammungserwerb im Ausland und damit auch für die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung setzt, überschritten würde. Soweit bei.lnkrafttreten dieses Erlasses bereits minderjährige Kinder vorhanden sind, können diese jedoch abweichend bis zum 31. Dezember 2020 miteingebϋrgert wer- den. Im Auftrag Dr. Gnatzy 2) Verfügung eAkte Aktenzeichen: 1115-20102/62#3 DokumentenBetreff : Erlass (Entwurf) vom xx. xxx 2019 - Ańderung und Ergänzung des Grúndsatzerlasses vom 25. Juni 2001 - V II 5 - 124 460/1 - 3) ZdA. I.A.
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