2020-01-31_12-57-10_nrcourtman_10.pdf

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Uhlig, Sabine Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen: Priorität: Strauß, Vanessa Montag, 23. Juli 201808:40 RegVll5 WG: Gn._ WG: Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergútmachungsfällen [Entschluesselung OKj Synopse_Wiedergutmachung § 14 StAG_.docx; Erlassentwurf verhinderter Abstammungserwerb.docx; Erlassentwurf StARegG-Fälle_Kinder.docx; Julia- Mail-Pruefbericht.txt; 1.80712 -Änderungen EER-Erlass final.pdf 180712 - Ergänzuńg Grunderlass final.pdf; VPS Parser Messages.txt Hoch Bitte zum Vorgang VI15-20102/62#7 Dokumente.nbetreff: V115 Übersendung der Erlass-Entwürfe an das BVA Von: Thomas.Gnatzy@bmi.bund.de [maíltó:Thomas.Gnatzy@bmi.bund.de] Gesendet: Montag, 18. Juni 2018 11:49 An: Póststelle BVA; Staatsangehörigkeit (BS II) Cc: Maùer, Rolf (BS II); Levien, Frank (BS II 2) Betreff: Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen [Entschluesselung OK] Wichtigkeit: Hoch VI15-20102/62#3 1I15-20102/62#7 Sehr geehrter Herr Mauer, sehr geehrter Herr Levień, anbei Obersende Ich Erlass-Entwürfe a) zur Einbürgerung von Kindern deutscher und frϋ herer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren (Änderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 — V . II 5 —124 460/1-) uńd b) zur Einbürgerung von Kindern frϋherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zusammenhang mit NS- Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl. § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F.). Zur Veranschaulichung der zugrunde liegénden Rechtslage und der in den.Regelungsbereich der Erlasse einbezogenen unterschiedlichen Fallgruppen füge ich eine synoptische Aufbereitung anbei. Für eine Stéllungnahme zu beiden Erlass-Entwϋrfen bis zum 29. Juli 2018 wäre ich dankbar. Ich bitte, Entscheidungen über anhängige Einbϋrgerungsanträge, die diese Fallkonstellationen betreffen, vorläufig auszusetzen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Gnatzy .
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MR Dr. Thomas Gnatzy . Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Referat V II 5 (Staatsańgehörigkeíts- und Einbϋrgerungsrecht) Ait-habit 140, 10557 Berlin : Tel.: 030/18681-10152 Mobíltel.: 0160-7087577 PC-Fax: 030/18 681-510152 E-Mail: thomas.gnatzy@bmi.bund.de . 2
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Bill 115 Berlin, den 15. Juni 2018 Az: VII 5-201 02/62#3 Hausruf: 10149 RefL.: Sb.: Fax: MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof 510149 bearb. OAR Dieter Falkenhof von: E-Mail: VI15@bmi.bund.de L:\FaIkenhof\Einmal 2018\2018030601.docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur per E-Mail . Betr.: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rúng von Kindern deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen .Staatsangéhörigkeít ausgeschlossen wa- ren Änderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 -1 II 5 hier: - 124 460/1 -, zuletzt ergänzt durch Erlasse vom 7. November 2012 und 26. Juni 2013-1 II 5-124111-4/12- Mit diesem Erlass werden nunmehr auch alle ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geboren sind, in die i.e. Erlassregelung einbezogen. Ergänzend einbezogen werden eheliche Kinder, deren deutsche Mütter bzw. nichteheliche Kinder, deren deutsche Väter im Zusam- menhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erwor- ben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl. § 12 Absatz. I (1.) StARegG a.F.). Hierdurch wird auch diesen seinerzeit vom Geburtserwerb der deut sehen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt
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2 im Ausland die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und Ermessensvorgaben hierfür erfüllen: . Dies entspricht der Zielsetzung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG, nachwirkende Folgen vormaliger geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen zu kompensieren, die daraus resultieren, dass dieser Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit unter Geltung des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht im Abstammungswege durch Ge- burt erwerben konnte. Die Vorgaben für das Einbürgerungsermessen werden ent- sprechend dieser Zielsetzung angepasst. Um in diesen Fallkonstellationén ergän- zend hinzugetretene Folgen von NS-Verfolgungsmaßnahmen weiter abzumildern, wird die Einbürgerung für Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels. 116 Absatz 2 GG und des § 12 Absatz 1 (1:) StARegG a.F. besonders er- leichtert. Hierzu werden die Regelungen des Bezugserlasses in den nachfolgend aufgeführten Nummern wie folgt geändert und ergänzt: . Zu Nr. 3.1.1 In den begϋnstigten Personenkreis einbezogen werden nunmehr auch - eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter eińschließlich der Kin- der, deren Μ ütter hach § 17 Nummer 6 RuStΑG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deútsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und - nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die An- erkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Voll- endung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, die. vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen wurden. In den Fällen der Nr. 3.1.1 wird das Sprachniveau auf B 1 GER, dem allgemein für eine Einbürgerung erforderlichen Niveau der Deutschkenntnisse, festgesetzt. Zu Nr. 3.1.2 . In diesen besonders begünstigten Personenkreis einbezogen werden jetzt auch - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Väter Ausländer sind, und - nichteheliche Kinder, deren Vater frühére deutsche Staatsangehörige. im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Mütter Ausländerinnen sind,
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3 die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen wurden. Ferner wird der Personenkreis nach Nr. 3.1.2 erweitert um - eheliche Kinder, deren Mϋtter frϋhere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. und deren Väter Ausländer sind, unabhäng ιg von ihrem Geburtsdatum, einschließlich der Kinder, deren Mütter im Zusammenháng mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehö- rigkeit verloren haben, und - nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F. und deren Mütter Ausländerinnen sind, un- abhängig von ihrem Geburtsdatum. Mit der Erweiterung des berechtigten Persońenkreises um die Kinder früherer deut- scher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., die nach dessen Absatz 2 keinen Einbürgerungsanspruch hatten, weil sie auch óhne Ausbür- gerung des maßgeblichen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit wegen § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht erworben hätten, wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im.Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und siçh ledig- lich dadurch von dieser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche. Staatsangehórigkeit nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen GrΟ nden entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungs- maßnahmen verloren hat. . In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird über die bisherige Regelung hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit abgesehen (§ .14 i.V,m. § 8 Absatz 2 StAG). Ferner werden Erleichterungen beim Nachweis der Deutsch- kenntnisse und Bindungen an Deutschland vorgenommen. Das Sprachniveau wird auf A 1 GER abgesenkt. Es gen~gen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhältnίsse in Deutschland. Nahe Familiénangehöri- ge mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht vorhanden sein. .
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Zu Nr. 6 . In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird von Nachweisen über die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse, das Bestehen einer Krankenversicherung sowie Angaben zur Al- tersvorsorge abgesehen: Die Deutschkenntnisse (Sprachniveau A 1 GER) sowie die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung im persönlichen Ge- spräch mit dem Einbϋrgeruńgsbewerber festgestellt, die das Prüfungsergebnis mit- . teilt. . Im Auftrag Dr. Gnatzy 2) Verfügung eAkte Aktenzeichen: 1115-20102/62#3 DokumentenBetreff Erlass (Entwurf) vom 18. Mai 2018 - Anderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 -1 II 5 - 124 460(1 - 3) ZdΑ. I.A.
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8111115 Berlin, den 15. Juni 2018 Az: VII 5 -201 02/62#7 Hausruf: 10149 RefL.:: Sb.: Fax: 510149 bearb. von: OAR Dieter Falkenhof E-Mail: VI15@bmi.bund.de MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof L: \Fa IkenhoflE inma I 201812018030601.docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur per E-Mail Betr.: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rung von Kinderń früherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zusammen-.. hang mit NS=Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit er- worben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben hier: . Ergänzung des Grundsatzerlasses vom 25. Juni 2001 - 16-124 460/1 - Mit'diesem Erlass wird Kindern früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F. die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffńet, wenn sie die gesetzlichen und nachfolgend bestimmten Ermessensvorga- ben erfülleń. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von dieser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen dem :
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2 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren hat. 'In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für diese Personéngruppe nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. zwar ein gesetzlicher Einbürgerungsanspruch bestand, de.r aber zum 31. Dezember 1970 befristet war, sodass die ab 1. Januar 1971 Geborenen diese staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsregelung für nationaisozialistisches Unrecht nicht in. Anspruch nehmen konnten. Hinsichtlich der ehemals nach § 12 Absatz 2(1.) StΑRegG.a.F. einbürgerungsbe- rechtigten Kinder, die von diesem ,Einbürgerungsanspruch hingegen keinen Ge- brauch gemacht hatten, ist zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum insoweit unbefristeten (Wieder-) Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG - der. Einbürgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a:F. lediglich in .der Zeit vom 24. August 1957 bis zum 31. Dezember 1970 geltend gemacht werden konnte. Dabei ist in Betrácht zu ziehen, dass nachwirkende .persönliche Empfindungen hin- sichtlich der NS-Verfolgungsmaßnahmen, ein NS-belastetes. Deutschlandbild oder , ein möglicher Verlust der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats' in dieser Zeit möglicherweise von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgehalten haben. Vor diesem Hintergrund erhalten auch die ehemals einbürgerungsberechtig- ten Kinder jetzt nochmals eine Einbürgerungsmöglichkeit, soweit bei diesen nach wie vor Bindungen zu Deutschland bestehen. . Diese Regelung ist auf die unmittelbaren Abkömmlinge der Erlebnisgeneration. be- schränkt, die von den Folgen der NS-Gewaltherrschaft, des Kriegs- und Nachkriegs- geschehens sowie der verfolgungsbedingten Emigration ins Ausland noch unmittel- bar betroffen waren und mit sprachlich und kulturell engen Bindungen zu Deutsch- land aufgewachsen sind. Vor diesem Hintergrund werden die Regelungen des Bezugserlasses in der nachfol- gend aufgeführten Nummer wie folgt geänderf und ergänzt:
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-3- Zu Nr. 14.2.2.2 Kinder eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staatsangehöri- gen im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammenhang mit Ver- folgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Grϋnden in der. Zeit vom 30, Januar 1933 bis zum B. Mai 1945 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, können auf der Grundlage des § 14 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eíngebϋrgert werden, wenn sie (über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hin- aus) über . einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A 1 GER) und - . Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung uńd der Lebensver- hältnisse in Deutschland verfügen. Dabei wird von der Voraússetzung der Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG) aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen (§ 14 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 StAG). . . Die Deutschkenntnisse (Sprachniveau A 1 GER), die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sowie die Plausibilität der antragsbegrϋndenden Angaben werden von der Auslandsvertretung im persönlichen Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt und dem . Bundesverwaltungsamt übermittelt. Im Auftrag ' Dr. Gnatzy 2) Verfϋgung.eAkte . Aktenzeichen: 1115-201 02/62#3 DokumentenBetreff : Erlass (Entwurf) vom 1.5. Juni 2018 - Anderung und Ergänzung des Grundsatzerlasses vom 25. Juni 2001 - V Il 5 - 124 460/1 - 3) ZdA.. I.A.
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Wiedereinbürgerungsansρrüche von unmittelbaren Abkömmlingen in Fällen eines verhinderten Abstammunqserwerbs nichteheliche Kinder deutscher Mütter nichteheliche Kinder deutscher Mütter . eheliche Kinder deutscher Mütter eheliche Kinder- deutscher Mütter eheliche Kinder deutscher Mütter h •. Abstammun• serwerb + h •. Abstammungserwerb + h p. Abstammun•serwerb h •. Abstammun.serwerb - hyp. Abstammun•serwerb (-) ";~r ,~~tW,~.5 .. ~..~... Geb υrέ nach:31:03'19`5` Γ111 var 01.01.1975 2 (2) 1. StARegG Geburt nach 31.031953 kein Verfolgungsschicksal Gebt nach 31'0 und viril .Q14975 befristeter Anspruch (ab Gel- tung StARegG [26.2.1955] bis 31.12.1970) +) Möglichkeit des Erklärungs- rechts nach Art 3 RuStAG- ÄndG 74 (bis 31 .12.1977) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall)*) bis 2007: § 13 StAG (ím Einzel- fall) *) § 14 StAG (Ergänzung Grund- satzer/ass) § 14 StAG (Erlass vom 28.03.2012 Nr. 3.1.1) .Geburt nach 23. 05.1949 und vor 01.04.1953 Geburt nach 23.05.1949 und vor 01.04.1953 Geburt nach 23:05:1949 uhd vor 01.04.1953 Anspruch befristeter Anspruch bis 31.12.1970) Anspruch Geburt vor 24.05.1949 Anspruch .ι .:.ιι~s :i++iRa'~öx. ..:f~~i;:•~ί~. 12(2)1 SRgG ~ ~,υτΐ m 31:03:953`'*; urid1:1975_ Anspruch (nach allg. Rechtsla- ge hätten Abkömmlinge nur durch Ausübung des Erklä- rungsrechts nach Art. 3 Ru- StAG-ÄndG 74 erwerben kön- nen; nicht ausgeübtes Erklä- rungsrecht kann jedoch den verfassungsrechtlichen An- spruch aus Art. 116 (2) GG nicht hindern) 7 10 0 Kein Anspruch (hätten auch ohne Ausbürgerung der Mutter die dt. StA nicht erworben) kein Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAGÄndG 74 (Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht Deutsche) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) §14 StAG (Ergänzung: Erlass v. Geburt ńach 23:05.1949 : und viril .04.19.53 2&03.20121r. 3.1.2) 'Geburt nach'23.0&.1949 und. vor 01.04:1953 ' ` Kein Anspruch (hätten auch ohne Ausbürgerung der Mutter die dt. StA nicht erworben) Kein Anspruch (hätten auch ohne Ausbürgerung der Mutter die dt. StA nicht erworben) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) § 14 SiΑG (ÉrgänΖυng Erlass v. 28.03.2012.Nr 3.1`.2) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) Fall „Mendelssohn" bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) § 14 StAG (Ergäήzµng Grund- satzerlass) § 14 StAG (Erlass vom 28.03.2012 Nr. 3.1.1) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall),*) Fall„Neuberger" § 14 StAG (Erlass vom 28.03.2012 Nr. 3.1.2) 'Geburt vor 24.05.1949 Geburt vor 24.05.1949 Geburt vor 24.05.1949 Geburt vor 24.05.1949 Kein Anspruch (hätten auch ohne Ausbürgerung der Mutter die dt. StA nicht erworben) Kein Anspruch (hätten auch ohne Ausbürgerung der Mutter die dt. StA nicht erworben) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) befristeter Anspruch bis 31.12.1970) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) bis 2007: § 13 StAG (im Einzel- fall) *) § 14 SLAG (Ergänzung,Grund- 14 StAG (Érgäńzúng Erlass y. 14'StΑG (Érgänzüñg.Edass v. 14 StAG (Ergänzung Erlass v. 28.03.2012 Nr. 3.1.1) 28.03.2012 Nr 3.1.2) 28.03.2012 Nr. 3.1.2) satzerlass) +) Kein Anspruch nach StARegG hatten ab 1971 Geborene
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