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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Strau(3, Vanessa Montag, 18. Juni 2018 13:08 Reg 1115 . WG: Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen Zu den Vorgängen V115-20102/62#3 und 1115-20102/62#7. Dokumentenbetreff: Unterrichtung AL V und UAL VII über vorgesehene MiinVorlage zur Entscheidung durch die Hausleitung Von: Gnatzy, Thomas, Dr. Gesendet: Montag, 18. Juni 2018 11:54 An: ALV_; UALVII_ Cc: 1115_; Falkenhof, Dieter; Benz, Heinz Betreff: WG: Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen m.d.B. um Kenntnisnahme. Nach erfolgter BVA-Stellungnahme und ggf. nachfolgender Erörterung mit dem BVA ist vorgesehen, eine Ministervorlage zur Entscheidung durch die Hausleitung (unter Einbindung von BA Klein) zu erstellen. Von: Gnatzy, Thomas, Dr. Gesendet: Montag, 18. Juni 2018 11:49 An: BVA Poststelle; BVA Staatsangehörigkeit Cc: BVA Mauer, Rolf; BVA Levien, Frank Betreff: Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsfällen Wichtigkeit: Hoch . 1ΙΙ5-20102/62#3 VI 15-20102/62#7 Sehr geehrter Herr Mauer, sehr geehrter Herr Levien, anbei übersende ich Erlass-Entwürfe a) zur Einbürgerung von Kindern deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren (Änderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012—V 1l5-124460/1-)und Erlassentwurf verhinderter Abs... b) zur Einbürgerung von Kindern früherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zusammenhang mit NS- Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl. § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F.). ~
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Erlassentwurf StARegG-Fälle K:.. Zur Veranschaulichung der zugrunde liegenden Rechtslage und der in den Regelungsbereich der Erlasse einbezogenen unterschiedlichen Fallgruppen fϋge ich eine synoptische Aufbereitung anbei. se_Wiedergutmac Für eine Stellungnahme zu beiden Erlass-Entwürfen bis zum 29. Juli 2018 wäre ich dankbar. Ich bitte, Entscheidungen über anhängige Einbürgerungsanträge, die diese Fallkonstellationen betreffen, vorläufig auszusetzen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Gnatzy MR Dr. Thomas Gnatzy Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Referat V II 5 (Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsrecht) Alt-habit 140, 10557 Berlin Tel.: 030/18 681-10152 Mobiltel.: 0160-7087577 PC-Fax: 030/18 681-510152 E -Mail: thomas.gnatzy ΛΡ a bmi.bund.de 2
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8111115 Berliń, den 15. Juni 2018 . Az: V II 5 - 20102/62#3 Hausruf: 10149 RefL.: Sb.: Fáx:. MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof 510149 bearb: OAR Dieter Falkenhof von: E-Mail: VI15@bmi.bund.de L:'Falkenhof\Einmal 2018\2018030601.docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur per E-Mail Betr.: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rung von Kindern deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wa- ren . Änderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 V II 5 hier: ' - 124 460/1 -, zuletzt ergänzt durch Erlasse vom 7. November 2012 und 26. Juni 2013 - V II 5 124.111- 4/12 - Mit diesem Erlass werden nunmehr auch alle ehelicheń Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geboren sind, in die o.a. Erlassregelung einbezogen. Ergänzend einbezogen werden eheliche Kinder, deren. deutsche Mütter bzw. nichteheliche Kinder, deren deutsche Väter im Zusam- menhang mit NS-Verfolgùngsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erwor- ben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (vgl. § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F.). Hierdurch. wird auch diesen seinerzeit vom Geburtserwerb der deut- schen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen. Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt
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im Ausland die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und Ermessensvorgaben hierfür erfüllen. Dies entspricht der Zielsetzung des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 GG, nachwirkénde Folgen vormaliger ·geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen zu kompensieren, die daraus resultieren, dass dieser Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit unter Geltung des § 4 Absatz 1 RuStAG a.F: nicht im Abstammungswege durch Ge- burt erwerben konnte. Die Vorgaben für das Einbürgerungsermessen werden ent- sprechend dieser Zielsetzung angepasst. Um in diesen Fallkonstellationen ergän- zend hinzugetretene. Folgen von NS-Verfolgungsmaßnahmen weiter abzumildern, wird die Einbürgerung für Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger. im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. besonders er- léichtert. Hierzu werden die Regelungen des Bezugserlasses in den nachfolgend aufgeführten Nummern wie folgt geändert und ergänzt: Zu Nr. 3.1.1 In den begünstigten Personenkreis einbezogen werden nunmehr auch - eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter einschließlich der Kin- der, deren Mütter nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann díe deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und - nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die An- erkennung oder Feststellung der Vaterschaft nách deutschen Gesetzen vor Voll- endung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen wurden. In den Fällen der Nr. 3.1.1 wird das Sprachniveau auf B 1 GER, dem allgemein für eine Einbürgerung erforderlichen Niveau der. Deutschkenntnisse, festgesetzt. Zu Nr. 3.1.2 in diesen besonders begünstigten Personenkreis einbezogen werden jetzt auch - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Väter Ausländer sind, und . - nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG und deren Mütter Ausländerinnen sind,
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3- die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 geborenen wurden. Ferner wird der Personenkreis nach Nr. 3.1.2 erweitert um - eheliche Kinder, deren Mütter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F. und deren Väter Ausländer sind, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, einschließlich der Kinder, deren Müttér im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehb- rigkeit verloren haben, und - nichteheliche Kinder, deren Väter frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 12 Absatz 1(1.) StARegG a.F. und deren Mütter Ausländerinnen sind, un- abhängig ton ihrem Geburtsdatum. Mit der Erweiterung des berechtigten Personenkreises um die Kinder früherer deut- scher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., die nach dessen Absatz 2 keinen Einbürgerungsanspruch hatten, weil sie auch ohne Ausbür- gerung des maßgeblichen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit wegen § 4 Absatz 1 RuStAG a.F. nicht erworben hätten, wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Kinder frϋherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich ledig- lich dadurch von dieser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungs- maßnahmen verloren hat. In den Fällender Nr. 3.1.2 wird über dié bisherige Regelung hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit abgesehen (§ 14 i.V.m. § 8 Absatz 2 StAG). Ferner werden Erleichterungen beim Nachweis der Deutsch- kenntnisse und Bindungen an Deutschland vorgenommen. Das Sprachniveau wird auf A 1 GER abgesenkt. Es genügén Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Nahe Familienangehöri- ge mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht vorhanden sein.
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4 Zu Nr. 6 In den Fällen der Nr. 3.1.2 wird von Nachwelsen über die Einkommens- und Verm& gensverhältnisse, das Bestehen einer Krankenversicherung sowie Angaben zur Al- tersvorsorge. abgesehen. Die Deutschkenntnisse (Sprachniveau A 1 GER) sowie die Grundkenntnisse der Rechts- und. Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden von der deutschen Auslandsvertretung im persönlichen Ge- sprach mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt, die das Prüfungsergebnis mit- teilt. Im Auftrag Dr. Gnatzy 2) Verfügung eAkte. .. Aktenzeichen: 1115-201 02/62#3 . DokumentenBetreff : Erlass (Eńtwurf) vom 18. Mai 2018 Anderung und Ergänzung des Erlasses vom 28. März 2012 -'V II 5 -124 460/1 - 3) ZdA. IA.
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8111115 Berlin, den 15.. Juni 2018 Az: VII 5.- 20102/62#7 Hausruf: 10149 RefL.: Sb.: Fax: MinR Dr. Gnatzy OAR Falkenhof . 510149 . bearb. OAR Dieter Falkenhof von: E-Mail: VI15@bmi.bund.de L:\FalkenhoflEinma I 201812018030601.docx 1) Kopfbogen Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nur per E-Mail Betr.: Grundsätze_fϋr die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Einbürge- rung von Kindern früherer deutscher Staatsangehöriger, die im Zusammen- hang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit er- worben und die. deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben . hier: Ergänzung des Grundsatzerlasses vom 25. Juni 2001 - 16-124 460/1 - Mit diesem Erlass wird Kindern früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG eröffnet, wenn sie die gesetzlichen und nachfolgend bestimmten Ermessensvorga- . ben erfüllen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ihre Situation weitestgehend derjenigen der Kinder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Absatz 2 GG entspricht und sich lediglich dadurch von dieser unterscheidet, dass ihrem verfolgten Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwischen dem
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30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen GrOnden entzogen worden ist, sondern dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit anderen NS-Verfolgungsmaßnahmen verloreń hat. In diesem Zusammenhang ist zu berϋcksichtigen, dass.fϋr diese Personengruppe nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG' a.F. zwar ein gesetzlicher .Εiπbϋrgerυngsansρrυch bestand, der aber zum 31. Dezember 1970 befristet war, sodass die ab 1. Januar 1971 Geborenen diese staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsregelung für nationalsozialistisches Unrecht nicht in Anspruch nehmen konnten. Hinsichtlich der ehemals nach § 12 Absatz 2(1.) StARegG a.F. einbϋrgerungsbe- rechtigten Kinder, die von diesem EinbOrgerungsanspruch hingegen keinen Ge- brauch gemacht hatten, ist zu berϋcksichtigen, dass - im Gegensatz zum insoweit' unbefristeten (Wieder-) Einbϋrgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG - der EinbOrgerungsanspruch nach § 12 Absatz 2 (1.) StARegG a.F. lediglich in der Zeit vom 24. August 1957 bis zum 31. Dezember 1970 geltend gemacht werden konnte.. Dabei ist in Betracht zu ,ziehen, dass nachwirkende persönliche Empfindungen hin- sichtlich der NS-Vérfolgungsmaßnahmen, ein NS-belastetes Deutschlandbild oder ein'móglicher Verlust der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats in dieser Zeit möglicherweise von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgehalten haben. Vor diesem Hintergrund erhalten auch die ehemals einbOrgerungsberechtig- ten Kinder jetzt nochmals eine Einbürgerungsmöglichkeit, soweit bei diésen nach wie vor Bίndungen zu Deutschland bestehen.. , . Diese Regelung ist auf die unmittelbaren Abkömmlinge der Erlébnisgeneration be-' schränkt, die von den Folgen der NS-Gewaltherrschaft, des Kriegs- und Nachkriegs- geschehens sowie der verfolgungsbedingten Emigration ins Ausland noch unmittel- bar betroffen waren und mit sprachlich und kulturell engen Bindungen zu Deutsch- land aufgewachsen sind. Vor diesem Hintergrundwerden die Regelungen des Bezugserlasses in der nachfol- gend aufgefϋhrten Nummer wie folgt geändert und ergänzt: :
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3 Zu Nr. 14.2.2.2 . Kinder eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staatsangehbri- gen im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammenhang mit Ver- folgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum B. Mai 1945 eińe fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, können auf der Grundlage des § 14 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit . eingebürgert werden, wenn sie (über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hin- aus) über . einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau,A 1 GER) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- hältnisse in Deutschland verfügen. Dabei wird von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG) aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen (§ 14 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 StAG). Die Deutschkenntnisse (Sprachniveau A 1 GER), die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lèbensverhältnísse in Deutschland sowie die Plausibilitát der antragsbegrOndenden Angaben werden von der Auslandsvertretung im persönlichen Gespräch mit dem Einbürgerungsbéwerber festgestellt und dem Bundesverwaltungsamt übermittelt. Im Auftrag Dr. Gnatzy 2) Verfügung eAkte Aktenzeichen: VHS-20102/62#3 . . DokumentenBetreff : Erlass (Entwurf) vom 15. Juni 2018 - Anderung und Ergänzung des Grundsatzerlasses vom 25. Juni 2001 - V II 5 - 124 460/1 - 3) ZdA. I.A. .
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