2020-01-31_13-05-36_nrcourtman_12.pdf

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Bei Einbürgerungsbewerbern, an deren Einbürgerung im Ausland ein besonderes öffentΙΙches Interesse besteht (vgl. Nummer 8.1.3.5 StAR-VwV), kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. 13.1.2.3 Einbürgerung minderjähriger. Kinder Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig ein- gebürgert werden, wenn es mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt (vgl. Nummer 8.1.3.6 StAR-VwV). Ansonsten sollen minderjährige Kinder zusammen mit dem Einbürge- rungsbewerber eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberech- tigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht (Miteinbürgerung). Abweichend von Nummer 8.1.2.1 StAR-Vwi genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gewährleistet ist. Die Miteinbürgerung mΙnderjährιger Kinder, die das 16. Lebensjahr voll- endet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebür- gert werden könnten. 13.2 Zu Satz 2 (Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertre- tung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Einbürgerung) Im Einbürgerungsverfahren ist zu den gesetzlichen und sonstigen Erfor- dernissen für die Ε inbürgérung nach § 13 StAG eine Stellungnahme der für den Einbürgerungsbewerber zuständigen deutschen Auslandsvertre- tung einzuholen. Dieser kommt für die Entscheidung über den Antrag auf Ειnbürgérung eine wesentliche Bedeutung zu. Von der Auslandsvertre- tung ist daher darzulegen, ob a) die Voraussetzungen der Nummern 13.1.1 bis 13.1.2.3 erfüllt sind und , 7
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7 aus außenpolitischer Sicht Bedenken gegen die Einbürgerung be- stehen. . Erhebt das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Einbürgerung, hat diese zu unterbleiben. Zυ §14 Allgemeine Einbürgerung im Ausland nach Ermessen 14.1 Gesetzliche Voraussetzungen 14.1.1 Voraussetzungen der % 8 und 9 SLAG Für Einbürgerungsbewerber nach § 14 StAG gelten die Voraussetzungen des § 8 StAG (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4 StAR-Vwl), fϋr Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, gelten in der Regel zusätzlich die Voraus- setzungen des § 9 StAG (vgl. Nummern 9.1 bis 9.2 StΑR-VwΝ), soweit diese Vorschriften nicht die Niederlassung im Inland (vgl: Nummer 8.1.1 StAR-VwV) voraussetzen. Abweichend von Nummer 9.1.2.1 StAR-VwV sind im Hinblick auf die feh- lendé Niederlassung im Inland ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich (vgl. Nummern 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR- VwV). 14.1.2 Besondere Bindungen an Deutschland Einbürgerungsbewerber besitzen die erforderlichen Bindungen, wenn sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht weiterhin nähere Beziehungen unterhalten, die in der Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür sind u.a. eine bestehende oder frühere Ehe oder ei- ne in der Regel mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangéhörigen, längere Aufenthalte oder Eigentum an Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung im Inland, Ansprüche und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei deut- schen Versicherungsträgern, Besuch deutscher Schulen oder ańderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungén, die Tä- tigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Institutionen oder Unternehmen. Auch besondere Verdienste für Deutschland können 8
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-8 berücksichtigt werden. In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2, StAR-VwV) ist dieser besonders zu gewichten (vgl. auch Nummer 14.22.2). 14.2 Grundsätze für das Ermessen Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Per- sönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbϋrgerungsbe- werbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich für das öffentliche Interesse sind die nachfolgend aufgefuhrten Gesichtspunkte. 14.2i Allgemeine Grundsätze Einbürgerungen nach § 14 StAG müssen in einem ausgewogenen Ver- hältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gel- ten. Ausländer- und vertriebenenrechtliche sowie staatsangehbrigkeits- rechtliche Entscheidungen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen nachvollziehbar sein. Der Einbϋrgerung dürfen keine überwiegenden öf- fentlichen Belange entgegenstehen. Eine spätere Übersiedluńg ins In- land ist nicht zu fordern. Der Einbϋrgerungsbewerber muss insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummern 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR-VwV) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen (vgl. Nummer 8.1.2.5 StAR-VwV) erfüllen. Die Voraus- setzungen in Bezug auf die Υ nterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) sollen auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.. . Für die Einbürgerung nach § 14 i.V.m. § 8 StAG gelten ferner die Rege- lungen in den Nummern 8.1.2.6 bis 8.1.2.6.2 StAR-VwV über die Ver- meidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer EinbϋΓgerungszusiche- rung und die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit entspre- chend. Mehrstaatigkeit kann insbesondere hingenommen werden, wenn ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mbg- lich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats voraussetzt, dass der ge- 9
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wöhnliche Aufenthalt dort beendet wird und dies nicht zumutbar ist. Fer- ner kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden, wenn ein Grúńd im Sin- ne des § 87 AuslG vorliegt (vgl. Nummern 87.0 bis 87.5 StAR-VwV). Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 14 StAG i.V.m. § 9 StAG vgl. Nummern 9.1 bis 9.2 StAR-VwV. . 14.2.2 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen 14.2.2.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige Ist der Eínbϋrgerungsbewerber staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbe- dürftig (vgl. Nummer'8.1.3.1) oder kann er als Flüchtling nicht den Schutz seines Herkunftsstaats in Anspruch nehmen, kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummér 8.1.1.4 StAR-VwV) im Aufenthaltsstaat gegeben ist. 14.2.2.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsge- halt In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) kann es als ausreichend angesehen wérden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) im Aufenthaltsstaat gegeben ist: Abweichend von Nummer 8.1.2.1 StAR- VWV genügt es in diesen Fällen auch, wenn sich der Einbürgerungsbe werben ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Spra- che mündlich verständigen kann. Ferner kann Mehrstaatigkeit hinge- nommen werden. . 14.2.2.3 Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse Bei Einbürgerungsbewerbern, an deren Einbürgerung im Ausland ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer 8.1.3.5 StAR- VwV), kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. 14.2.2.4 Auslandsaufenthalt im deutschen öffentlichen Interesse Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbϋrgerungsbewer- bers oder seines deutschen Ehegattén im 'deutschen öffentlichen Inte- -10-
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-10 resse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren be- steht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei ) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen, die aus berúflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Aus- land entsandt worden sind. . 14.2.2.5 Einbürgerung minderjähriger Kinder Nummer 13.1.2.3 gilt entspréchend. 14.3 Beteiligung der zuständigen deutschen Auslàndsvertretung zur Einbürgerung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Ein- bürgerung Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine EinbOrge- rung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Eińhϋrgerung erhebt. C. Zu § 15 StΑG _ . Einbürgerung von Bundesbeamten im Ausland Nach § 15 Abs. 2 kommenfür eine Einbürgerung Bundesbeamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland in Betracht, z.B. Honorarkonsuln. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht (vgl. § 2 Halbsatz 2 des Geset- zes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehbrigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935, RGBI. I S. 593). Einbürgerungen nach § 15 StAG müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen"ím Inland gelten. Die Nummern 14.1.2 bis 14.2.2.4 zu § 14 StAG gelten entsprechend. Eine Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern. -11-
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Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Einbiárge- rung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Eínbürgerung erhebt. Beibehaltungsgenehmiqunq für Deutsche im Ausland nach § 25 Abs. 2 StAG Vorbemerkunq: Durch die Anderung des § 25 Abs. 2 StAG wird im Ausland lebenden Deut- schen beim Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates die Beibe- haltung der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtèrt (vgl. Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs eines. Gesetzes zur Reform des Staatsangehörig- keitsrechts - BT-Drs. 14/533 vom 16. März 1999, Seite 15). Bei der Gewichtung des öffentlichen Belangs „Vermeidung von Mehrstaatigkeit" ist die einschlägige Wertung zu berücksichtigen, die in § 87 Abs. 2 AusIG bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Unión von einem fehlenden Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ausgeht und deren Bindungen an ihren Heimatstaat ohne Weiteres akzeptiert. Ferner kann auch die ín § 9 Arbeitsaufenthalteverordnung enthaltene Wertung herangezo- gen werden, wonach für Staatsangehörige der dort genannten vergleichbaren Staaten aufenthaltsrechtliche Privilegierungen vorgesehen sind. - Deshalb wird nun nicht mehr vorrangig darauf abgestellt, ob dem Antragsteller ohne Annahme der Staatsangehörigkeit des .Aufenthaltsstaates erhebliche wirt- schaftliche Nachteile entstehen, er also quasi dazu gezwungen wird, die fremde Staatsangehörigkeit anzunehmen.. Entscheidend ist; ob er nachvollziehbare Gründe glaubhaft machen kann, weshalb der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seiner konkreten Situation für ihn vorteilhaft ist oder be- stehende Nachteile beseitigt. Insoώeit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zu einem Antragsteller, der im Inland ansässig ist. Denn dieser wird der zustän digen Landesbehörde gewichtige Gründe nennen müssen, weshalb er zusätz- lich die Staatsangehörigkeit eines Staates erwerben ,möchte, in dem er nicht ständig lebt. - Andererseits ist die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsange- hörigkeit daran geknüpft, dass der Antragsteller über fortbestehende Bindungen an Deutschland verfügt, was letztlich erst das Nebeneinander zweier Staatsan- ~ -12-
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-12- gehbrigkeiten rechtfertigt. Dies können neben kulturellen Bindungen, die ange- messene deutsche Sprachkenntnisse voraussetzen, u.a. Beziehungen zu in Deutschland lebenden Verwandten, Eigentum an Immobilien oder bestehende Erbansprüche, intensive Kontakte zu Personen und Institutionen in Deutschland sein. Da 'der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, reichen weiter zurOck- liegende Beziehungen zu Deutschland' grundsätzlich nicht aus. Bei Angehbri- gen international tätiger Unternehmen und Institutiónen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, sowie sie begleitenden Ehegatten und Kindern kann vom Fortbestehen der Bindungen an Deutschland ausgegangen werden. Die Nummern 25.0 bis 25.2.3.4 StAR-VwV gelten mit der Ma(&gabe, dass das Buńdesverwaltungsamt die besondere Situation berücksichtigt, die sich daraus ergibt, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in einem ausländischen. Staat hat und für sein Aus- oder Fortkommen dessèn Staatsangehörigkeit an- strebt. Bei der nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG geforderten Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange sind in einer Gesamtwϋrdigung die folgenden Gesichtspunk- te angemessen zu berücksichtigen: . 1) Die vom Antragsteller. glaubhaft gemachten privaten Belange '(Gesichtpunkte, weshalb er die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltsstaates anstrebt, fort- bestehende Bindungen an Deutschland) und auch Aspekte des öffentlichen Intéresses, die fϋr eine Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sprechen, sind mit dem öffentlichen Belang (Vermeidung von Mehrstaatig-, keit) abzuwägen. Eine Beibehaltungsgenehmigung kann danach erteilt wer- den, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenste- hen. Gründe, weshalb der angéstrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in seiner konkreten Situation für den Antragsteller vorteilhaft ist oder bestehen- de Nachteile beseitigt, können z.B. sein, dass dieser sein berufliches Fort- kommen fördert; indem er ihm Zugang zu ϋblicheιweise Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates vorbehaltenen Arbeitsplätzen ermöglicht, oder der er- reichte Aufenthaltsstatus nicht durch längere Aufenthalte in Deutschland wieder verloreń gehen kann oder er dadurch Vorteile etwa im Erbrecht und -13-
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-13 - im Stèuerrecht erhält und Zugang zu für Staatsangehörige üblichen Leistun- . gen (z.B. in der Renten- oder Krankenversicherung) hat. 3) Hinsichtlich des öffentÍíchen Belangs „Vermeidung von Mehrstaatigkeit" ist die einschlägige Wertung in § 87 Abs. 2 AusIG zu berücksichtigen. Danach kann folglich vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines solchen Staates regelmäßig auch eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staats- angehörigkeit erteilt werden. Fortbestehende Bindungen an Deutschland von Antragstellern im Ausland (§ 25 Abs. 2 Satz.4 StAG) können insbesondere gegeben sein, a) wenn weiterhin Beziehungen zu im Inland lebenden Verwandten des An- tragstellers, insbesondere Eltern, Kindern oder Geschwistern, unterhalten ώerden oder der Antragsteller hier über Eigentum an Immobilien verfügt oder Renten- oder Versicherungsleistungen erhält oder zu erwarten hat, b) bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und institutionen,.oder anderen Personen, die aus beruflichen oder ge schäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Inte- resse liegt, sowie bei deren Ehegatten und Kindern, c) bei Ehegatten und Kindern von ins Ausland entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder 6f- fentlich geförderter Einrichtungen und d) bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und einer beruflichen Tätigkeit im In- land nachgehen. Art und Intensität der glaubhaft gemachten Bindungen fließen in die Gesamt- bewertung ein und sind entsprechend zu berücksichtigen. Eine spätere . Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern. 5) Bei Zweifeln, ob der Antragsteller sich ohne nennenswerte Probleme im All- tagsleben mündlich in deutscher Sprache verständigen kann, können die Sprachkenntnisse überprüft werden. Bei der Mitbeantragung von Beibehal- tungsgenéhmigungen fϋr minderjährige Kinder unter 16 Jahren genügt es, wenn deren Sprachkenntnisse vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. -14-
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-14 - Bei der Antragstellung soll zur GΙaúbhaftmachung des Besitzes der deut- schen Staatsa ńgehörigkeit in.der Regel die Übersendung von jeweils einer beglaubigten Kopie des gültigen deutschen Reisepasses öder Personalaus- weises sowie der Geburtsurkunde genügen. Die Behandlung als Ausländer in dem Aufenthaltsstaat ist in jedem Falle nachzuweisen. 7) Nur wenn aus den vorgelebten Unterlagen nicht mit hinreichender Sicher- heit auf den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geschlossen wer- den kann, sind weitere. Urkunden. und Nachweise anzufordern. Im An- tragsformular ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen. , ΙΙΙ. Bericht, EinzelfalΙ vorlage, Beteiliqunq in Verwaltungsstreitverfahren Das Bundesverwaltungsamt legt jeweils zum 1. März eines Jahres einen Bericht über dié Einbürgerungspraxis, die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen und die AusstelΙ ung von Staatsangehörigkeitsausweisen des Vorjahres vor. Darin sollen auch die Erfahrungen und Erkenntńisse bezüglich der Umsetzung des neu- • en Staatsangehörigkeitsrechts dargestellt werden. Einzelfallvorlagen sollen nur erfolgen, wenn es sich um Fragen von grundsätzli cher Bedeutung handelt und insoweit eine Befassung des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist. Hinsichtlich meiner Beteiligung in Verwaltungsstreitverfahren verweise ich auf meinen Erlass vom 21. März 1995, V 6 - 124 460/1. Insofern bleibt es bei dem . bisherigen Verfahren. Im Auftrag Dr. Schnapauff
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***Ε N T W U R F*** Pressemitteilung 30.08.2019 Minister Seehofer setzt zwei Erlasse zu Wiedergutmachungs- einbürgerungen in Kraft Abkömmlinge, deren Vorfahren durch NS-Unrecht die deutsche Staatsangehörigkeit verlorén haben, können erleichtert eingebürgert werden . Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI).hat heute zwei umfang- reiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, mit denen im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Ansprúch auf Wiedergutmachung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) haben, auf Antrag die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung eroffnet wird. Bundesinnenminister Seehofer:-„Es ist mir ein sehr wichtiges Anliegen, dass Deutsch- land seiner historischen Verantwortung auch gegenüber denjenigen gerecht wird, die als Nachfahren deutscher NS-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtlich Nachteile erlitten ha- ben, weil ihre Vorfahren ins Ausland flüchten mussten. Mit den heute in Kraft gesetzten Erlassen schaffen wir eine schnelle, unmittelbar geltende Regelung zum Erhalt der deut- schen Staatsangehörigkeit für diese Personengruppe." Nach Artikel 116 Absatz 2 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.1.1933 und dem 8.5.1945 durch NS-Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, auf Antrag wiéder einzubürgern. Dies gilt auch für Abkömmlinge der Ausgebür- gerten,'weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Ab- stammungswege Deutsche werden konnten. In einigen Konstellationen, denen aber ein vergleichbarer Unrechtsgehalt zugrunde liegt, können Betroffene die Wiedergutma- chungsregelung nach Artikel 116 Absatz 2 GG aus Rechtsgründen nicht fϋr sich in An- spruch nehmen. . Bis zum Jahr 2007 konnten durch § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG (Aus- landseinbürgerungen ehemaliger Deutscher), dem bis dahin eine Ergänzungsfunktion in Bezug auf die nicht von Art. 116 Abs. 2 GG erfassten Abkömmlinge zukam, im Einzelfall Wiedergutmachungseinbürgerungen erfolgen. Diese Regelung ist jedoch 2007 auf min- derjährige Abkömmlinge beschränkt,wórden, da der. Gesetzgeber ein öffentliches lnte- resse, erwachsene Abkömmlinge 'ehemaliger Deutscher auch über Generationen hin- weg im Ausland einzubürgern, nicht mehr angenommen hat. Nachdem in der Folgezeit doch noch ein beachtliches Fallaufkommen festzustellen war, hat das BMΙ durch Erlass vom 28.3.2012 eine erleichterte Ermessenseinbürgerung ermöglicht. Das Brexit-Referendum hat in Großbritannien nicht nur zu einem sprunghaften Anstieg von (Wieder-) Einbürgeruńgsańträgen nach Art. 116 Abs. 2 GG geführt (32 im Jahr 2014,43 im Jahr 2015, 684 im Jahr 2016, 1.667 im Jahr 2017 und 1.506 im Jahr 2018).
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