2020-01-31_13-05-36_nrcourtman_13.pdf

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Berg, Inga Von: Gesendet: An: Betreff: Hübschmann, Frank Donnerstag, 14. Februar 2019 09:49 RegVIIS V II 5_Büro St T Ministervorlage zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung z.Vg. Von: 1II5 Gesendet: Donnerstag, 14. Februar 2019 09:49 An: Drange, Günter, Dr. Cc: ALV_; UALVII_; 1II5_ Betreff: Ministervorlage zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung VI15-20102/62#3 /#7 Lieber Herr Dr. Drange, anbei die überarbeitete Ministervorlage fϋr Sie vorab zur Kenntnis. Die Abteilung Z hat im Rahmen ihrer . Mitzeichnung erhebliche Änderungen vorgenommen (hervorgehoben auf S. 6). . ΟΙ 190214 Minlorl Erlasse .„ Ich habe die Vorlage mit den unveränderten Erlassentwürfen als Anhänge wieder auf den Postweg gegeben. Mit freundlichen Grüßen Frank Hübschmann Referat V ll 5 Tel.: 0301868110160 ~
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Referat' ΙΙ 5 1115-20102/62#3 /#7 Berlin, den 6. Feb. 2019 Hausruf: 10152 RefL: MinR Dr. Gnatzy Herrn Minister über: Abdruck: Herrn St Teichmann Herrn Pst Dr. Krings Herrn St Engelke Herrn PSt Mayer Herrn BA Klein Herrn St Dr. Kerber Herrn AL V AL G, Presse, Herrn AL Z Referate Z i l 1, Z 113 Herrn UAL Z II Herrn UAL V II Betr.: Staatsangehbrigkeits- und Einbürgerungsańgelegenheiten hier: Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts; Erlass-Entwürfe zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergut-. machungsfällen (insbes. auch mit NS-Verfolgungshintergrund) Anlagen: 3 1. Votum . Billigung der beigefügten Erfass-Entwürfe (Anlagen la/b) zu Wiedergutma- chungsfällen, mit denen die bisherige Erlasslage erheblich ausgeweitet und gegenwärtig nicht berechtigten Fallgruppen (insbes. auch mit NS- Verfolgungshintergrund) die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gegeben wird. . Kenntnisnahme des Finanzierungsvorbehalts. 2. Sachverhalt Das Brexit-Referendum hat in GBR zu einem sprunghaften Anstieg von (Wieder-) Einbürgerungsanträgen nach Art. 116 Abs. 2 GG vor allem durch Abkömmlinge von
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NS-Verfolgten gefϋhrt (32 im Jahr 2014,43 im Jahr 2015, 684 im Jahr 2016, 1.667 im Jahr 2017 und 1.506 im Jahr 2018). Im Zusammenhang damit wurdeń auch ver- mehrt Einbürgerungsbegehren geltend gemacht, die nicht von Art. 116 Abs. 2 GG oder einfachgesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen gedeckt sind. Dies betrifft vor allem folgende Konstellationen: a) Abkömmlinge, die nach den allgemeinen Vorschriften des Staatsangehörig- keitsrechts vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waren Eheliche Kinder konnten vor 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit nur über ih- ren Vater erwerben. Diese mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht im Einklang stehende Rechtslage wurde erst nach einer Entscheidung des BVerfG zum 1.1.1975 be- reinigt. Entsprechendes gilt für nichteheliche Kinder, die bis zur Rechtsänderung am 1.7.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit nur über die Mutter erwerben konnten. Diese „verhinderten" Abstammungserwerbe wirken sich auch auf den Wiedergutmachungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG aus. Da die betroffenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Regeln des RuStAG nicht erwerben konnten und dies keine entziehungsbedingte Folge ist, sind sie nicht anspruchsberechtigt. b). Abkömmlinge, deren maßgeblicher Elternteil die deutsche Staatsangehö- rigkeit NS-verfolgungsbedingt, aber nicht durch Ausbürgerung verloren hat Der Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG besteht auch nicht für Abkömmlinge, de- ren maßgeblicher Elternteil NS-verfolgungsbedingt in das Ausland emigriert, dort eine andere Staatsangehörigkeit angenommen und deshalb die deutsche Staats- angehörigkeit verloren hat. In diesen Fällen hat kein förmlicher Entzug stattge- • funden, sondern die déutsche Staatsangehörigkeit ist nach allgemeinen Regeln verloren gegangen. BM' hat bereits durch Erlass vom 28.3.201.2 eine erleichterte Ermessenseinbürge- rung geschaffen (für Antragsteller mit NS-Verfolgungshintergrund mit verminderten Anforderungen). Nicht erfasst wurden jedoch • die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.5.1949 geborenen Kinder, da die Regelung in § 4 Abs. 1RuStAG a.F. erst mit Inkrafttreten des .Grundgesetzes (un- ter Geltung des Art. 3 Abs. 2 GG) verfassungswidrig geworden ist und • die unter b) genannte Personengruppe. Diese in der jϋngeren Vergangenheit nur vereinzelt in Einbürgerungsbegehren zu Tage getretenen Fallkonstellationen sind aufgrund des Brexit-Referendums immer
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mehr in den Fokus gerückt, da viele Briten versuchen, neben der britischen noch ei- ne weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates zu erhalten: • Nach einem Bericht der Botschaft London v. 30.10.2017 hat eine breite Berichter- stattung in der britischen Presse über die durch das Grundgesetz 1949 geschaf- fene Einbϋrgerυngsmöglichkeit insbesondere die zweite und dritte Generation da- rauf aufmerksam gemacht, dass im Fall NS-verfolgter Vorfahren Ansprüche auf den deutschen Pass bestehen können. Ergänzender Bericht v. 17.12.2018 wurde mit St-Schreiben v. 21.12.2018 Οbermittelt, mit dem Hinweis, dass die Bundesre- gierung ohne Entgegenkommen öffentlich in die Kritik gerate. . Die Association of Jewish Refugees mit Sitz in London hat darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Begrenzungen der Wiedergutmachungsregelungen bei den nicht erfasstén Fallgruppen zu großer Enttäuschung geführt hätten, da der recht- lich komplexe Hintergrund nicht vermittelbar sei und von den Betroffenen als un- gerecht empfunden werde (Schreiben vom 25.8.2017). • Ein britischer Rechtsanwalt, der Betroffenengruppen organisiert, hat sich an BM Maas gewandt (Schreiben vom 2.1.2019) und ausgefϋhrt, dass die Ablehnung von WiedereinbOrgerungsbegehren im Zusammenhang mit NS-Verfolgungshinter- grund moralisch falsch und unethisch sei. Er stehe mit Experten des deutschen Verfassungsrechts in Verbindung und bereite eine Klage vor dem BVerfG vor. .Dies hat inzwischen auch zu parlamentarischen Anfragen (MdB Kuhle v. 25.10.2018; MdB Jelpke V. 9.1.2019), Presseanfragen und Presseartikeln in den deutschen Medien geführt (Die Welt v. 7.1. und v. 16.1.2019, taz v. 14.1.2019, beigefügt als Anlagen 2a-c). • Die Presse berichtet, dass die Grünen, die Linkspartei und die FDP akuten Hand- lungsbedarf sähen und fΟ r eine gesetzliche Neuregelunq plädierten. Die GrΟnen verweisen auf einen von ihnen eingebrachten Gesetzentwurf aus dem Jahr 2015, in dem sie u.a. vorgeschlagen hatten, durch Ergänzung des § 13 StAG eine ge- setzliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Zur Frage einer gesetzlichen Neure- geluńg ist aus dem Abgeordnetenbereich heraus eine Ausarbeitung der Wissen- schaftlichen Dienste des BT beauftragt worden (WD 3 -. 3000 - 277(18). Nach informellen Hinweisen überlegt Niedersachsen gegenwärt'ί g, eine BR-Initia- tive zu dieser Problematik vorzubereiten. Mit Schreiben v. 4.2.2019 hat das Nds. Innenministerium gebeten, Einbürgerungserleichterungen zu schaffen. 3. Stellungnahme Die Gesamtheit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsregelungen ist außerordentlich komplex und heterogen ausgestaltet. Während einerseits mit Art. 116 Abs. 2 GG ein sehr weitgehender Wiedergutmachungsanspruch eingeräumt ist, waren für andere (vergleichbare) Fallgruppen nur befristete Regelungen in Geltung.
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4 Hinzu kamen verfassungswidrige Abstammungsregelungen, für die lediglich kurzzei- tige Regelungen auf nachträglichen Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit be- standen. Diesbezüglich bestand die Auffassung, dass der Zeitraum für die Betroffe- nen ausreichend sei, um die ihnen zustehende Rechtsposition zu erlangen, obgleich wegen der Fortgeltungsanordnung des Art. 117 Abs. 1 GG ein Teil der Betroffenen gar nicht erfasste wúrde. Das BVerwG und das BVerfG haben aus diesem Verständ- nis heraus judiziert, dass der Gesetzgeber die aus der verfassungswidrigen Rege- lung des früheren § 4 RuStAG resultierenden Folgen aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend beseitigt habe. . Aus Sicht der heute Betroffenen Ist, auch wegen des Fortwirkens auf nachfolgende Generationen, diese rein juristische Argumentation jedoch kaum zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund ist es primär eine rechtspolitische Frage, der auch (in den Fällen mit NS-Verfolgungshintergrund) eine außeńpolitische Diménsion zukommt, ob die gegenwärtigen Fragen zur Wiedergutmachung mit einem weitgehenden Lösungsan- satz befriedet werden sollen, damit dann aber auch einen Schlusspunkt zu setzen. Von Betroffenenseite wird gefordert, entsprechend Art. 116 Abs. 2 GG einen „vererb- baren", also zeitlich unbeschränkten Wiedergutmachungsanspruch zu erhalten. Dies würde jedoch zu einer unabsehbaren Zahl potentieller Antragsteller führen. • Der Erlass vom 28.3.2012 gilt nur für die unmittelbaren Abkömmlinge der Erleb-. nisgeneration, da diese von den Folgen der NS-Gewaltherrschaft, des Kriegs- und Nachkriegsgeschehens sowie der verfolgungsbedingten Emigration noch unmittelbar betroffen waren und mit sprachlich und kulturell engen Bindungen zu Deutschland aufgewachsen sind. Einbezogen werden sollte aber auch die En- kelgeneration, auf die sich die Folgen der Emigration Ihrer Vorfahren noch aus- gewirkt und die durch den unmittelbaren Kontakt zur Erlebnisgeneration noch an deren Verfolgungsschicksal teilgenommen hat. • Für volljährige Abkömmlinge der vierten Generation und ihre vereinzelt auch schon geborenen Kinder der fünften Generation ergeben sich durch die zuneh- mende Entfernung zwischen Erlebnisgeneration und Abkömmlingen, die gänzlich in einem anderen Land aufgewachsen sind und keine Benachteiligungen selbst erlebt haben, hingegen nur noch hypothetisch-kausale Ursachenketten als An- knüpfungspunkt für eine Wiedergutmachung. Da sich die Betroffenengruppen je- doch am Maßstab des Art. 116 Abs. 2 GG orientieren, würde eine Nichtberück- sichtigung dieses Personenkreises weitergehende Forderungen nach sich ziehen
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und keine vollständige Befriedung erreicht werden. Daher sollte eine Regelung im Gleichklang zur Reichweite des Art. 116 Abs. 2 GG erfolgen. Die bestehenden Fallgruppen sind vielqestaltig (vgl. die beigefügte Übersicht mit den Hauptgruppen, Anlage 3) und müssen miteinander in Ausgleich gebracht werden, um keine vergleichbare Gruppe zu benachteiligen. Einer spezifischen gesetzlichen Re- gelung bedarf es nicht, da mit der erlassbezogenen Wiedergutmachungsregelung vom 28.3.2012 und dem ihm zugrundeliegeńden § 14 StAG ein hinreichendes recht- liches Instrumentarium besteht, das wesentlich schneller angepasst werden kann. Es wird daher vorgeschlagen, im Erlassweqe folgende Regelungen zu treffen: a) In Bezug auf Abkömmlinge deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wa- ren, werden auch die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai, 1949 Ge- borenen einbezogen und können erleichtert eingebürgert werden. b) Abkömmlinge eines wiedergutmachungsberechtigten früheren deutschen Staats- angehörigen im Sinne des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F., der im Zusammen hang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, werden ebenfalls einbezogen. c) Für Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des'Artikels 116 Abs. 2 GG und des § 12 Absatz 1 (1.) StARegG a.F. wird die Einbürgerung besonders erleichtert, um die hinzugetretenen Folgen von NS-Verfolgungs- maßnahmen weiter abzumildern (u.a. Verzicht auf den Nachweis der Unterhalts- fähigkeit, Absenkung der erforderlichen Deutschkenntnisse auf A 1 GER). Da eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG im Unterschied zum verfas- sungsrechtlichen Anspruch in Art. 116 Abs. 2 GG Bindungen an Deutschland vo- raussetzt, sollten aber zumindest Gruńdkenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutsch- land verlangt werden (aber: keine Prüfung, Feststellung im Gespräch mit der Auslandsvertretung - wohlwollende Handhabung). d) Über die bisherige Regelung hinaus bleibt der personelle Anwendungsbereich nicht auf die unmittelbaren Abkömmlinge beschränkt, sondern wird auf alle nach- folgend geborenen Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG ausgedehnt. Danach haben die in der Generationenfolge als Erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Abkömmlinge letztmalig die Möglichkeit
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6 zur erleichterten Einbürgerung. Soweit diese bereits minderjährige Kinder haben, können diese bis zum 31.12.2019 miteingebϋrgert werden. e) Da die Einbϋrgerungen der Wiedergutmachung von NS-Unrecht bzw. nachwir- kender Folgen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen dienen, wird aus Gründen des öffentlichen Interesses (im Gleichklang zu Art. 116 Abs. 2 GG) Ge- bührenbefreiung gewährt, auch wenn dadurch Gebührenausfälle í.H. von jährlich etwa 150.000,- EUR entstehen, die bisher vereinnahmt wurden, da der Erlass vom 28.3.2012 keine Regelung zur Gebührenfreiheit enthält. Nicht einbezogen - obgleich auch dies von Betroffenengruppen. gefordert wird - wer- den Personen, die zwar bereits längere Zeit im Deutschen Reich gelebt und NS- verfolgungsbedingt Deutschland verlassen haben, aber zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Auch wenn zugrunde gelegt wird, dass es ohne NS-Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gekommen wäre, bestand im Rechtssinne eine bloß faktische Aussicht auf Einbürgerung, die kein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung ist. . Es ist damit zu rechnen, dass die Neuregelung ein erhebliches Antragsvolumen nach sich ziehen wird. Allerdings ist nicht abschätzbar, wie groß der Kreis der bisher nicht Berechtigten ist. Beim zuständigen BVA ist jedoch bedingt durch ein gestiegenes Antragsaufkommen und die Personalsituation seit einigen Jahren ein stetig wach- sender Bearbeitungsrückstau entstanden, dem zwar durch zahlreiche Maßnahmen entgegengewirkt wird, dessen Abbau aber einen mehrjährigen Prozess bedingt. Sondereinflüsse wie das erhöhte Brexit-Aufkommen haben die Situation verschärft (die „Liegezeit" bis zum Beginn der Bearbeitung im Bereich Art. 116 Abs. 2 GG be- trägt aktuell 21 Monate, im Bereich der Ermessenseinbürgerungen nach § 14 StAG 39 Monate). Mit Inkrafttreten der Erlasse ist daher im haushalterisch möglichen Rahmen personalwirtschaftlich Vorsorge zu treffen. Es wäre. in der öffentlichen Wir- kung fatal, wenn großzügige Wiedergutmachungsregelungen in Geltung gebracht würden, die Betroffenen dann aber übermäßig lang auf ihre Entscheidung warten müssten. Die langen Bearbeitungszeiten waren bereits Gegenstand voh Botschafts- berichten.
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7 Im Rahmen ihrer Mitzeichnung hat die Abteilung Z Folgendes mitgeteilt: Für eine „personalwirtschaftliche Vorsorge" bestehen nach Einschätzung der Abteilung Z in 2019 nur sehr geringe Spielräume des BVA. Möglich wäre ggf. die Einstellung zusätzl ιcher mit Sachgrund befristeter Beschäftigter. Im Jahr 2019 müssten hieιfür ausreichend Personalmittel im BVA zur VerfΟgung ste- hen. Diese Möglichkeit müsste BVA noch arbeitsrechtlich prüfen. Sollte dies nicht ausreichen und das BVA ab 2020ff. zusätzliche Dauerstellen für die Wahrnehmung der e,weiterten Aufgaben benöt ιgen, steht die vorge- schlagene Neuregelung insoweit unter dem Vorbehalt der Bereitstellung zusätz- licher Mittel und Stellen inkl. Personalmitteln im EpI. 06. Aus Haushaltssicht wä- ren die Erfolgsaussichten in der Haushaltsaufstellung 2020 allerdings äußerst gering: BMP kommuniziert aktuell mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung eine äußerst restriktive Haltung. Zudem wird BMP neue Stellen für Einbürge- rungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten unter Hinweis auf den jüngs- ten Stellenaufwuchs (BVA hat bereits mit dem Haushalt 2019 20 neue Stellen für Einbürgerungs- und Staatsangehörιgkeιtsangelegenheιten erhalten) vsstl. ablehnen. Eine Realisierung des Vorhabens setzte damit zwingend eine vorhe- rige politische Einigung auf höchster Ebene voraus, die die Bereitstellung aller benötigten Ressourcen für den EpI. 06 umfasst. 4. Kommunikation Es ist in Abstimmung mit BA Klein ein strategisches Konzept auszuarbeiten, mit dem die .(als abschließende Regelung zu verstehende) erlassbezogene Ausweitunq der Wiedergutmachung einerseits und das durch den Generationenschnitt bedingte Aus- laufen des Anspruchs in Art. 116 Abs. 2 GG andererseits (s. parallele Ministervorlage hierzu) als Gesamtpaket kommuniziert werden. Dr. Gnatzy
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