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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung 4. Verpflichtet werden sollen externe Personen, die aufgrund eines Auf- trags für die Dienststelle tätig sind und für bestimmte Sachaufgaben, etwa als Gutachter oder Mitglied eines Beratungsgremiums, heran- gezogen werden (vgl. Anlage 2). Nicht zu verpflichten sind dagegen Beschäftigte externer Firmen, die bei einer Dienststelle handwerkli- che Arbeiten verrichten, oder die Dienststelle mit Sachmitteln belie- fern. 5. Welche (Dienst-) Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 4 des Verpflichtungsgesetzes: Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die (Dienst-) Stel- le, für die im Ergebnis die Leistung erbracht werden soll. Die Ver- pflichtung soll von der Organisationseinheit vorgenommen werden, die die externe Person beauftragt. Zu Nr. 14 der Richtlinie: Zuwendungsempfänger 1. Sofern Nr. 14.1 der Richtlinie im Rahmen institutioneller Förderungen die sinngemäße Anwendung der Richtlinie vorsieht, d. h. wenn durch Haushaltsrecht die Anwendung des Vergaberechts vorgesehen ist, soll die Musterklausel (Anlage 3) verwendet werden. 2. Wird im Rahmen institutioneller Förderungen durch Haushaltsrecht nicht die Anwendung des Vergaberechts aufgegeben, soll der Zu- wendungsempfänger durch besondere Nebenbestimmungen im Zu- wendungsbescheid bzw. durch Vereinbarung im Zuwendungsvertrag zur Einhaltung von Verhaltensstandards (Anlage 4) verpflichtet wer- den. 3. Im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses soll der Zuwendungsge- ber die tatsächliche Umsetzung dieser Vorgaben prüfen und sicher- stellen. Die Zuwendungsempfänger sollen die konkrete Umsetzung im Sachbericht schildern. Zu Nr. 15 der Richtlinie: Bei juristischen Personen des Privatrechts, an denen der Bund mehrheit- lich und unmittelbar beteiligt ist, sollen die beteiligungsführenden Stellen des Bundes im Rahmen der ihnen unter Berücksichtigung der Rechtsform und der Beteiligungsverhältnisse zustehenden Einflussmöglichkeiten auf O 4-013 001 - 1/3 Seite 11 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung die sinngemäße Anwendung der Richtlinie zur Korruptionsprävention und, wenn dies nicht möglich ist, auf sonstige geeignete Maßnahmen zur Kor- ruptionsprävention hinwirken. O 4-013 001 - 1/3 Seite 12 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Muster zu Nr. 11 der RL Anlage 1 Datenblatt Beschaffungen 1. Vorgangsdaten Referat: Auftragsnummer/Vorgangsnummer: Aktenzeichen: Bearbeiter/-in (Beschaffer/-in): Auftragsgegenstand: Schätzpreis: Auftragswert: Rechnungswert (brutto): 2. Bedarfsmeldung Bedarfsträger: Bedarfsmitteilung vom: Bedarfsbegründung und -beschreibung geprüft am: Zur Beschaffung freigegeben am: 3. Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung erstellt am: Leistungsbeschreibung erstellt durch: Hierbei ggf. bereits vorgegebener Hersteller: 4. Vergabeart: Offenes Verfahren / Öffentliche Ausschreibung Nicht offenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsverfahren / Freihändige Vergabe Abruf aus Rahmenvertrag Entscheidung über Vergabeart begründet und dokumentiert am: 5. Auftragsvergabe Angebote ausgewertet am/durch: Zuschlag erteilt am/durch: Auftrag erteilt am/durch: 6. Auftragnehmer Name und Anschrift: Vorgangsnummern anderer Aufträge an diesen Auftragnehmer: O 4-013 001 - 1/3 Seite 13 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung 7. Lieferung/Güteprüfung Lieferschein vom: Geliefert am: Mängelfreiheit: ja - Bestätigung am/durch: nein - Reklamation am/durch: Nacharbeit: Reklamation erledigt am/bestätigt durch: Inventarisierung erfolgt am: Inventarnummer(n): 8. Zahlung Nachweis rechnerische Richtigkeit am/durch: Nachweis sachliche Richtigkeit am/durch: Skonto (Betrag): Zahlungsanordnung am/durch: Zahlung erfolgt am: Haushaltsstelle: Zahlungsempfänger O 4-013 001 - 1/3 Seite 14 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Muster zu Nr. 12.2 der RL Anlage 2 Verpflichtung der Auftragnehmerseite nach dem Verpflichtungsgesetz Niederschrift über die förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz Herr/Frau Auftragnehmer/in ist nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes von Herrn/Frau Auftraggeber/in auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen. Der / Die Ver- pflichtete wurde darüber informiert, dass er / sie durch die Verpflichtung bei der Anwen- dung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches Amtsträgern gleichgestellt wird: Korruptionsstraftaten: §§ 331, 332, 335, 336, 338, 358 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit. Geheimnisverrat/Vertraulichkeitsverletzung: §§ 353 b, 358 §§ 355, 358 § 201 Abs. 3 § 203 Abs. 2, 4, 5 § 204 § 97 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, Verletzung des Steuergeheimnisses, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verwertung fremder Geheimnisse, Verrat in irriger Annahme eines illegalen Ge- heimnisses. Sonstige Straftaten: § 120 Abs. 2 § 133 Abs. 3 Gefangenenbefreiung, Verwahrungsbruch. Er / Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift, den “Verhaltenskodex gegen Korruption“ mit Erläuterungen und einen Abdruck der genannten Vorschriften sowie der geltenden Regelungen zur Annahme von Geschenken und Belohnungen erhalten. Datum: Ort: (Unterschrift Verpflichtende/r) O 4-013 001 - 1/3 (Unterschrift Verpflichtete/r) Seite 15 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Musterklausel Anlage 3 Sinngemäße Anwendung der Korruptionspräventionsrichtlinie „Der Zuwendungsempfänger [Name der Institution] wird verpflichtet, die als Anla- ge beigefügte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 sinngemäß anzuwenden. Um eine Zweck- entfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Kor- ruption zu vermeiden, trifft der Zuwendungsempfänger die geeigneten personel- len und organisatorisch-administrativen Maßnahmen. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung ist das Bundesministerium …. zu infor- mieren und sind Prüfungen zu ermöglichen.“ O 4-013 001 - 1/3 Seite 16 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Musterklausel Anlage 4 Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention „Der Zuwendungsempfänger [Name der Institution] wird verpflichtet, die als Anla- ge beigefügten Verhaltensstandards einzuhalten. Um eine Zweckentfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu ver- meiden, trifft der Zuwendungsempfänger die geeigneten personellen und organi- satorisch-administrativen Maßnahmen. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbe- stimmung der Zuwendung ist das Bundesministerium …. zu informieren und sind Prüfungen zu ermöglichen.“ O 4-013 001 - 1/3 Seite 17 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention noch Anlage 4 Die folgenden Verhaltensstandards sollen Ihnen als Zuwendungsempfänger der Bundesrepublik Deutschland helfen, Korruption in Ihrem Bereich zu verhindern. 1. Wickeln Sie Ihre sämtlichen Geschäfte integer und verantwortlich ab. Ge- stalten Sie Ihre Geschäftsabläufe transparent, indem Sie beispielsweise Zu- ständigkeiten eindeutig regeln, (kurze) Berichte/Mustervermerke vorschrei- ben und Vorgänge dokumentieren und archivieren. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Handeln und Ihre Beweggründe verständlich und nachvollziehbar sind. 2. Erfüllen Sie Ihre Vereinbarungen und Verträge und beachten Sie dabei die geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen des Haushaltsrechts. 3. Stellen Sie fest, welche spezifischen Bereiche in Ihrem Aufgabenbereich (abstrakt) die größten Risiken für Korruption enthalten. Ergreifen Sie dort spezielle organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Beachtung des Mehr- Augen-Prinzips; Verpflichtung der Beschäftigten, Gegenzeichnungen einzu- holen; besonders sorgfältige Auswahl und Betreuung der Beschäftigten; Personal- oder Aufgabenrotation möglichst nach maximal fünf Jahren). 4. Verbieten Sie ausdrücklich das Anbieten, Geben, Annehmen oder Verlan- gen von Bestechungsgeldern in jeglicher Form, den Rückfluss von Teilen ei- ner vertraglichen Zahlung („Kickback“) und das Nutzen anderer Wege, um Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, zu erlangen oder zu erbringen. 5. Verbieten Sie ausdrücklich das Anbieten oder Annehmen von Geschenken, Bewirtungen und Vergünstigungen, soweit diese Handlungen oder Unterlas- sungen beeinflussen sollen und den Rahmen vernünftiger und angemesse- ner Aufwendungen überschreiten. 6. Leisten Sie weder direkte noch indirekte Spenden an Parteien, Organisatio- nen oder politisch tätige Einzelpersonen, um damit Vorteile für eigene Zwe- cke oder zugunsten von Angehörigen, Freunden, Partnern oder Bekannten zu erzielen; das gilt auch für Ihre Beschäftigten. 7. Unterstützen Sie die Einhaltung dieser Verhaltensstandards seitens der zu- ständigen Führungskräfte. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Verantwortung si- O 4-013 001 - 1/3 Seite 18 von 19 Stand: 09.02.2012
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung cher, vor allem bei der Ausübung Ihrer Kontrolltätigkeit, dass diese Verhal- tensstandards eingehalten werden. 8. Informieren und sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten allgemein und gege- benenfalls zusätzlich bedarfsorientiert und arbeitsplatzbezogen. Sie und Ihre Beschäftigten - einschließlich der Führungskräfte -sollten die Möglichkeit zur Teilnahme an Schulungen nutzen. 9. Stellen Sie durch regelmäßige, konsequente Kontrollen sicher, dass die Maßnahmen zur Korruptionsprävention greifen. 10. Ermutigen Sie Ihre Beschäftigten bzw. die an einem Projekt mitwirkenden Personen, Anzeichen korrupten Verhaltens so früh wie möglich zu melden. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen, wenn es sich um einen begründeten Verdacht handelt. Es ist sicherzustellen, dass vertrauliche Be- denken mitgeteilt und Zuwiderhandlungen / Verstöße angezeigt werden können. 11. Informieren Sie den Zuwendungsgeber (das für Sie zuständige Bundesmi- nisterium) bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern oder anderen auf Korruption beruhenden Handlungen. 12. Weisen Sie Ihre Beschäftigten ausdrücklich darauf hin, dass jede Form von Korruption verboten ist. Verpflichten Sie Ihre Beschäftigten auf die Einhal- tung dieser Grundsätze. 13. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption we- der dulden noch unterstützen. O 4-013 001 - 1/3 Seite 19 von 19 Stand: 09.02.2012
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