AA Auslandsvertretungen Korruption

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist straf- bar. (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der e~ nen Vorteil tor sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafOr fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kOnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen warde, wird mit Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. ln minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mon·aten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für ein.e künftige Handlung fordert, sich ver- sprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenOber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bel Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. StrafgesetZbuch (StGB) § 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstaus- übung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewahrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafOr anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kOnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbaf, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. Strafgesetzbuch (StGB) § 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für die- sen oc;ler einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewahrt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wllrde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fOnf Jah- ren bestraft. ln minder schweren Fallen Ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche HandlUng 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder 2. künftig vornehme und dadurch- seine richterlichen Pflichten verletzen würde, 3
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wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fUnf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung tur eine kOnftige Handlung anbietet, ver- spricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser 1. bei der H~ndlung 8eine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der AusObung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt. Strafgesetzbuch {StGB) § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) ln besonders schweren Fä.llen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch ln Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafOr gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Strafgesetzbuch {StGB) § 335a Ausländische und internationale Bedienstete (1) FOr die Anwendung der§§ 332 und 3~. jeweils auch in Verbindung mit§ 335, auf eine Tat, die sich auf eine kOnftige richterliche Handlung oder eine kOnftige Diensthandlung be- zieht, stehen gleich: 1. einem Richter: ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts; 2. ·einem sonstigen Amtsträger: a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen; b) ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen; c) ein Soldat eines .ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufga- ben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. (2) FOr die Anwendung der§§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterli- che Handlung oder eine kOnftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: 4
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1. einem Richter: ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes; 2. einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes. {3) FOr die Anwendung des§ 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine kOnftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: 1. einem Soldaten der Bundeswehr: ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht- deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten; · · 2. einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter dieser Truppen; 3. einem fOr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder fOr sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften ErfOIIung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist Strafgesetzbuch (StGB) §' 336 Unterlassen der Diensthandlung Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der§§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Be- stechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung Internationaler Bestechung -lntBestG) § 2 Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit Internationalem geschäftlichen Verkehr (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschaftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen staates oder einem Mitglied einer parlamentari- schen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafOr anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. · § 3 Auslandstaten 5
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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, fOr die Bestechung auslän- discher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird. 6
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~ W I Bundesministerium Bundesministerium der Justiz und und Energie für Verbraucherschutz für Wirtschaft \
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Imilnssum Herausseber Bundesministerium für Wirtschaft und Enei'Jie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Stand November 2018 Gestaltung PRpetuum GmbH, München Bildnachwels James Lauritz/Getty Images (Titel) Diese und weitere BroschUren erhalten Sie bei Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat Offentlichkeitsarbeit E-Mail: pubUkationen@bundesregieruns.de www.bmwl.de Zentraler Bestellservice Telefon: 030 182722721 Bestellfax: 030 18102722721 Diese Publikation wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Öffentlichkeits- arbeit herausgegeben. Die Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahl- helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes- .tags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament
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KORRUPTION VERMEIDEN 1 Vorwort Der internationale Wettbewerb birgt neben seinen unzähligen Chancen auch Risiken Hierzu gehört Korruption in all ihren Ausprägungen, im kleinen oder großen Maßstab, versteckt oder offen. Auch Ihr Unternehmen - gleich welcher Größenordnung- wird sich gerade im Auslandsgeschäft mit diesen Risiken aus- einandersetzen müssen. Diese Risiken können zu weitreichenden wirtschaftlichen Schäden führen, sei es in Ihrem Unternehmen oder branchenweit Korruption verzerrt jedoch nicht nur den Wettbewerb. Korruption bremst auch wirtschaftliches Wachstum und Entwicklung und untergräbt das Vertrauen in staatliche Organe, im Inland wie im Ausland Sie hat damit weit über die finanziellen Schäden hinaus gravierende Auswirkungen. Die Bundesregierung setzt sich daher auf internationaler Ebene für einheitliche Standards bei der Korruptionsbekämpfung ein, um faire wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu gewährleisten. So haben beispielsweise im Rahmen der OECD führende Wirtschaftsnationen Regelungen zur Strafbar- keit der Bestechung ausländischer Amtsträger vereinbart Internationale Standards und nationales Recht allein können jedoch den fairen Wettbewerb nicht sicherstellen. Alle Beteiligten müssen sich an geltendes Recht halten, sonst laufen die Standards ins Leere. Entscheidend ist daher, dass Sie und Ihr Unternehmen sich Ihrer Verantwortung bewusst sind, dass Integrität in Ihrem Unternehmen vorgelebt und eingefordert wird In dieser Hinsicht hat die Wirtschaft gerade in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt, das Bewusst- sein für Korruptionsrisiken ist deutlich gestiegen. Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir daran anknüpfen und Ihnen eine weitere Orientierungshilfe an die Hand geben, um Korruptionsrisiken in Ihrem Unternehmen einschätzen und ihnen wirksam begegnen zu können. Dr. Ulrich Nussbaum Christiane Wirtz Staatssekretär im Bundesministerium für W"Jrtichaft und Energie Staatssekretirin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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2 KORRUPTION VERMEIDEN Die Bekämpfung der Auslandsbestechung auf internationaler Ebene Fairen wirtschaftlichen Wettbewerb kann es gerade im internationalen Ge- schäft nur geben, wenn für alle Unternehmen die gleichen Regeln gelten und sich alle daranhalten. Zu diesen Regeln gehört auch das Verbot von Korrup- tion. Korruption verzerrt den Wettbewerb, im Inland und im Ausland; sie geht zula8ten rechtstreuer Unternehmen und ist ein Wachstumshemmnis. Korruption. schadet dabei dem Ansehen der deutschen Wirtschaft und dem Ruf der beteiligten Unternehmen. Einzelne Akteure köllJlen das Vertrauen in ganze Branchen oder sogar die deutsche Exportwirtschaft insgesamt beein- trächtigen. Zugleich verteuert Korruption Geschäfte und macht erpressbar. Korruption widerspricht grundlegenden Werten der sozialen Marktwirtschaft, die auf fairem Wettbewerb und sozialem Ausgleich beruht Auf diesen Werten basiert der Erfolg der deutschen Exportwirtschaft Für diese Werte tragen deutsche Unternehmen bei Geschäften im Ausland Mitverantwortung. Fairer Wettbewerb setzt voraus, dass für alle Unternehmen - egal aus und in welchem Land - die gleichen Regeln gelten und diese Regeln beachtet und durchgesetzt werden. Deshalb hat die internationale Gerneinschaft auf unter- schiedlichen Ebenen die Bekämpfung der Korruption in den letzten Jahrzen- ten intensiviert und verbindliche Regelwerke geschaffen. Ziel sind faire Wett- bewerbsbedingungen - ein level playing field - sodass Unternehmen nicht fürchten müssen, ohne Bestechungszahlungen Aufträge an Konkurrenten zu verlieren oder im Wettbewerb nicht mithalten zu können. Die OECD, der nahezu alle großen Industrieländer angehören, legt den Fokus auf die Bekämpfung der Auslandsbestechung. Grundlage ist das Obereinkom- men über die Bekdmpfung der Bestechung ausländischer Amtstrdger im inter- nationalen Geschiljtsverkehr von 1997, dem sich mittlerweile 43 Staaten ange- schlossen haben. Darunter sind nicht nur die Mitgliedstaaten der OECD, sondern auch weitere Staaten wie Brasilien und Russland. Das Übereinkom- men verpflichtet die Vertragsstaaten, die Bestechung ausländischer Amts-
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KORRUPTION VERMEIDEN 3 träger unter Strafe zu stellen und nicht nur die individuellen Tater, sondern auch die dahinter stehenden Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen. Seine praktische Umsetzung wird von der OECD überwacht Weitgehend gleichlautende Verpflichtungen enthält das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003, dem mittlerweile weltweit 183 Vertrags- staaten angehören. Diese Broschüre gibt einen Überbück über die wichtigsten Regelungen für Unternehmen, die im Ausland tätig sind oder dort Geschäfte anbahnen. Zudem sind Hinweise zur Vermeidung von Korruption enthalten sowie Vorschläge zum Umgang mit Situationen, in denen Unternehmen sich Schmiergeldforde- rungen ausgesetzt sehen. Korruption ist strafbar - auch wenn Bestechungsgelder ins Ausland fließen Korruption ist strafbar, ob im Inland oder Ausland, und wird von der deutschen Justiz konsequent verfolgt. Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist in Deutschland in § 334 in Verbin- dung mit§ 33Sa Strafgesetzbuch (StGB) geregelt Strafbar ist demnach die Bestechung insbesondere von: • Bediensteten eines ausländischen Staates oder von Personen, die im Auftrag eines ausländischen Staates öffentliche Aufgaben wahrnehmen (dazu können bspw. Mitarbeiter von staatseigenen Unternehmen gehören), • Richtern eines ausländischen oder internationalen Gerichts, • europäischen Amtsträgem (also insbesondere Bedienstete der Europäischen Union,§ 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB; siehe auch §§ 331, 333 StGB), • BedienSteten einer internationalen Organisation und von Personen, die im Auftrag einer internationalen Organisation öffentliche Aufgaben wahr- nehmen,
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4 KORRUPTION VERMEIDEN • Soldaten eines ausländischen Staates und von Soldaten. die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. Strafbar ist es, dem (ausländischen oder internationalen) Amtsträger einen Vor- teil als Gegenleistung dafür zuzuwenden. dass er eine Diensthandlung vorneh- men und dadurch seine Pflichten verletzten wird (§§ 334, 33Sa StGB). Strafbar sind sowohl Vorteile für den Amtsträger als auch für einen Dptten. Steht die Diensthandlung im Ermessen das Amtsträgers, so macht sich der Vorteilsgeber schon dann strafbar, wenn er den Amtstriger zu bestimmen versucht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. also den Vorteil bei seiner Ermessensentscheidung jedenfalls ,.mit in die Waagschale zu legen• (§§ 334 Absatz 3 Nummer 2, 335a StGB~ Das deutsche Strafrecht erfasst inzwischen nicht nur die Vorteilsgeber, sondern auch die ausländischen bzw. internationalen Vortellmehmer (§§ 332, 335a StGB), also etWa den bestochenen ausländischen Beamten, der sich in aller Regel aber ohnehin nach dem Recht seines Anstellungsstaates strafbar macht Zudem werden nicht nur solche Bestechungshandlungen erfasst, die von Deutschland aus vorgenommen werden, sondern auch solche, die Deutsche im Ausland vor- nehmen. Die Auslandsbestechung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar von bis zu zehn Jahren (§§ 335, 33Sa StGB) geahndet werden. Die Bestechung von Mitarbeitern (ausländischer) Unternehmen, etwa um einen Auftrag von diesem Unternehmen zu erhalten, ist nach § 299 StGB straf- bar. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren(§ 300 StGB). Die Bestechung ausländischer und internationaler Mandatsträger (also insbe- sondere von Parlamentsmitgliedern) ist in lOSe StGB und in Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung unter Strafe gestellt.
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