AA Erlass Korruption

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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-8- finanzierenden Hobbys) oder eine Überschul- dung bekannt werden; Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffimgswesen. sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte beson- ders ausgesetzt sind, nicht eingesetzt werden. g) Schließlich müssen Sie auch bei offen vorge- tragene( Unzufriedenheit mit dem Dienst- herrn besonders wachsam sein und versu- chen, dem entgegenzuwirken. 4. Aufsicht; Führungsstil Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption keinen beschwerdefUhrenden Geschädigten gibt und Korruptionsprävention deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten abhängt. Sie erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht- ohnehin Ih- re Kernpflicht als Vorgesetzter. Ein falsch ver- standener kooperativer Führungsstil oder eine "laissez-faire"-Haltung können in besonders kor- ruptionssensiblen Bereichen verhängnisvoll sein. Versuchen Sie deshalb, a) die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem Sie z. B. Kontrollmechanismen (Wiedervor- lagen o.ä.) in den Geschäftsablauf einbauen, b) das Abschotten oder eine Verselbständigung einzelner Beschäftigter zu venneiden, c) dem Auftreten von Korruptionsindikatoren besondere Wachsamkeit zu schenken, d) stichprobenweise das Einhalten vorgegebener Ennessensspielräume zu überprüfen, e) die AkzeptanZ des Verwaltungshandeins durch Gespräche mit "Verwaltungskunden" zu ennitteln. Nutzen Sie das Fortbildungsangebot bei Lehr- gängen zur Korruptionsprävention. Auftreten eines Indikators zusammen mit den Umfeldbedingungen eine Korruptionsgefahr an- zeigt. 1.1 Neutrale Indikatoren a) auffallender und unerklärlich hoher Lebens- standard; aufwändiger Lebensstil; Vorzeigen von Statussymbolen; b) auffiillige private Kontakte .zwischen Be- schäftigten und Dritten (z. B. Einladungen, Nebentätigkeiten, Berater- oder Gutachter- verträge, Kapitalbeteiligungen); c) unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufga- benlinderung oder eine Umsetzung, insbeson- dere wenn sie mit einer Beft)rderung bzw. Gehaltsaufbesserung oder zumindest der Aussicht daraufverbunden wllre; d) Ausübung von Nebentätigkeiten ohne ent- sprechende Genehmigung bzw. Anzeige; e) atypisches, nicht erklärbares Verhalten (z. B. aufgrund eines bestehenden Erpressungsver- hältnisses bzw. schlechten Gewissens); auf- kommende Verschlossenheit; plötzliche Ver- änderUngen im Verhalten gegenüber Kolle- genund Kolleginnen und Vorgesetzten; f) abnehmende Identifizierung mit dem Dienst- herrn oder den Aufgaben; g) soziale Probleme (Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht u.ll.); h) Geltungssucht, Prahlen mit Kontakten im dienstlichen und privaten Bereich; i) Inanspruchnahme von Vergünstigungen Drit- ter (Sonderkonditionen beim Einkauf, Frei- halten in Restaurants, Einladungen zu priva- ten oder geschäftlichen Veranstaltungen von "Verwaltungskunden"); j) auffallende GroßzUgigkeit von Unternehmen (z. B. Sponsoring). 1.2 II. 1. Anzeichen mr Korruption, Warnalpale Trotzdem ist Korruption nicht auszuschließen. Nach dem Ergebnis einer vom Bundeskriminal- 1 . amt durchgefllhrten Expertenbefragung ist kor- ruptes Verhalten häufig mit Verhaltensweisen verbunden, die als Korruptionssignale gewertet werden können. Diese Wertung ist aber mit Un- wägbarkeiten verbunden, weil einige der Indika- toren als neutral oder sogar positiv gelten, ob- wohl sie sich naehträglich als verlässliche Sig- nale erwiesen haben. Keiner der Indikatoren ist ein "Nachweis" fi1r Korruption. Wenn Ihnen aber aufgrund von Äu- ßerungen oder Beobachtungen ein Verhalten aufRillig erscheint, müssen Sie prüfen, ob das 1 Vgl. BKA Forschungsreihe ,,Korruption- hinneh- men oder handeln? S. lSl-160; Wiesbaden 1995 ~larmindikatoren Außer diesen eher neutralen gibt es solche Indi- katoren, die nach den Erfahrungen des BKA charakteristisch tllr die Verwaltungskorruption sind und deshalb als ,.Aiannindikatoren" eiDge- stuft werden müssen. Dienststelleninterne Indikatoren: a) Umgehen oder "Übersehen" von Vorschrif- ten; Häufung .,kleiner Unregelmäßigkeiten"; Abweichungen zwischen tatsächlichem Vor- gangsablauf und späterer Dokumentation; b) mangelnde Identifikation mit dem Dienst- herrn oder den Aufgaben; c) ungewöhnliche Entscheidungen ohne nach- vollziehbare Begründung; d) unterschiedliche Bewertungen und Entschei- dungen bei Vorgängen mit gleichem Sach- verhalt und verschiedenen antragstellenden Personen; Missbrauch von Ermessensspiel- räumen; e) Erteilung von Genehmigungen (z. B. mit Be- freiung von Auflagen) unter Umgehung an- derer zuständiger Stellen;
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- 9- t) gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschot- tung einzelner Aufgabenbereiche; g) Verheimlichen von Vorgingen; h) auffallend kurze Bearbeitungszeiten bei ein- zelnen begtlnstigenden Entscheidungen; i) Parteinahme flir bestimmte antragstellende oder bietende Personen; j) Verbarmlosung des Sp~eitsprinzips; k) Versuche der Beeinflussung von Entschei- dungen bei Aufgaben, die nicht zum eigenen Zustllndigkeitsbereich gehören und bei denen Drittinteressen von Bedeutung sind; 1) stillschweigende Duldung von Fehlverhalten, insbesondere bei rechtswidrigem Verhalten; m) fehlende oder unzureichende Vorgangskon- trolle dort, wo sie besonders notwendig wllre; zu schwach ausgeprllgte Dienst- und Fach- aufsicht; n) Ausbleiben von Reaktionen auf Verdachts- momente oder Vorkommnisse; o) zu große Aufgabenkonzentration auf eine Person. Indikatoren im Bereich der Außenkontakte: a) auffallend entgegenkommende Behandlung von antragstellenden Personen; b) Bevorzugung beschrilnkter Ausschreibungen oder freihPndiger Vergaben; auch Splitten von Aufträgen, um freibindige Vergaben zu ennöglichen; Vermeiden des Einholens von V ergleichsangeboten; c) erhebliche bzw. wiederholte Überschreitung der vorgesehenen Auftragswerte; d) Beschaffungen zum marktunüblichen Preis; unsinnige Anschaffungen; Abschluss lang- fristiger Vertriige ohne transparenten Wett- bewerb mit ftlr die Dienststelle ungünstigen Konditionen; e) auffallend häufige "Rechenfehler", Nachhes- serungen in Leistungsverzeichnissen; f) Einglinge in Vergabesachen ohne Eingangs- stempel (Eingang "Ober die persönliche Schiene..); g) aufwllndige Nachtragsarbeiten; h) Nebentätigkeiten von Beschlftigten oder Tl- tigkeit iHrer Angehörigen ftlr Fjnnen, die gleichzeitig Auftragnehmer oder Antragstel- ler der öffentlichen Verwaltung sind; i) "kumpelhafter" Umgangston oder auffallen- de Nachgiebigkeit bei Verhandlungen mit Unternehinen; j) Ausspielen von (vermeintlichen) Machtposi- tionen durch Unternehmen; k) häufige ,,Dienstreisen" zu bestimmten Fir- men (auffallend insbesondere dann, wenn ei- gentlich nicht erforderliche Übernachtungen anfallen); I) "pennanente Finnenbesuche" von Unterneh- men in der Dienststelle (bei bestimmten Ent- scheidungsträgem oder Sachbearbeitern) und Vorsprache bestimmter Unternehmen nur dann, wenn Beschllftigte "ihrer" Dienststelle anwesend sind; m) Ausbleiben von Konflikten mit Unternehmen bzw. Antragsteilem/Antragstellerinnen dort, wo sie üblicherweise vorkommen. Nach der Forschungsarbeit des BKA macht die Liste dieser Indikatoren deutlich, dass die Merk- male insbesondere dann von Interesse sein kön- nen, wenn sich etwas außerhalb der üblichen Norm bewegt ("unerklärlich", "nicht nachvoll- ziehbar", "sich plötzlich verllndemd", "auffal- lend"). Als häufiges und hervorstechendes Warnsignal hebt es den typischerweise aufwlln-· digen bzw. ungewöhnlich hohen Lebensstandard von Beschllftigten mit "Nebenverdiensten" her- aus, wozu auch das Vorzeigen entsprechender Statussymbole gehört. Understatement sei in die- sen Täterkreisen weniger zu erwarten. Als Warnsignale bezeichnen die vom BKA be- fragten EXperten ferner Andeutungen im Kolle- genkreis, Gerüchte von außen sowie anonyme Hinweise (z. B. von benachteiligten und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unter- nehmen). Diese Signale würden noch deutlicher, wenn sie sich häufen und auf bestimmte Perso- nen oder Aufgabenbereiche konzentrieren. Al- lerdings sei eine ständige Gewichtung und Ana- lyse der "GerüchtekUche" unabdingbar, um Missbrauch auszuschließen. Andererseits haben anonyme Hinweise vielfach den ~ass zu Er- mittlungen gegeben, durch die dann tatsichlieh Korruption aufgedeckt wurde. 2. Verdacht Bei konkrCten und nachvollziehbaren Anhalts- punkten ftlr einen Korruptionsverdacht müssen Sie sich unvenüglich mit der Ansprechperson fllr Korruptionsprllvention beraten und die Per- sonalverwaltung bzw. Behördenleitung infonnie- ren. Eventuell aber erfordern die UmstJinde auch, dass Sie selbst sofort geeignete Maßnahmen ge- gen eine Verschleierung ergreifen. Infrage kom- menz.B. a) der Entzug bestimmter laufender oder abge- schlossener Vorgänge, b) das Verbot des Zugangs zu Akten, c) die Sicherung des Arbeitsraumes, der Auf- zeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel (z. B. Computer und Dis- ketten o. ll.). Das Maß und der Umfang der gebotenen Maß- nahmen können sich nur nach den Umstllnden des Einzelfalles richten. Bedenken Sie, dass Korruption kein "Kavaliers- delikt'' und Vertuschen auch Ihrem Ansehen schldlich ist. Bei Verletzung Ihrer Pflichten können Sie sich eines Dienstvergehens schuldig und strafbar ma- chen.
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07-IK-1 0-270.00 Berlin, 14 ..11.2018 Leitfaden für die nebenamtliche Ansprachperson für Korruptionsprävention an den Auslandsvertretungen Dieser Leitfaden umreißt Aufgaben und Pflichten der nebenamtlichen Ansprach- person für Korruptionsprävention (AP) Die Ansprachperson ist nach innen und außen zentrale Anlaufstelle fOr Fragen der Korruptionsprävention und insbesondere fllr die systematische Sensibilisierung der Bediensteten zuständig. Sie berät. die Leitung, die im Rahmen ihrer Vorbildfunktion sowie der Fach- und Dienstaufsicht die Gesamtverantwortung für die Korruptionsprävention an der AV trägt. Die Ansprachperson ist im Ordnungsplan auszuweisen und namentlich auf der Internet- seite der Vertretung unter dem Punkt Korruptionsprävention aufzuführen. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der AP ergeben sich aus Ziffer 5 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der BundesverWaltung vom 30.07.2004 (RL) sowie den hierzu vom federfUhrenden BMI erstellten Empfehlungen. 1. Bestellung (Ziff. 5.1. der RL) Korruptionsprävention ist und bleibt Aufgabe der Leitung der Vertretung.· An allen Auslandsvertretungen (ausgenommen Klein- und Kleinstvertretungen) ist eine AP schriftlich durch den/die Leiter/in zu bestellen (s. Musterschreiben). Die AP wird gebeten, nach Bestellung unmittelbar mit dem Leiter 07-IK Kontakt aufzuneh- men. Der/die Leiter/in soll nicht selbst AP sein (Ausnahme: Klein- und Kleinstvertretun- gen). Wenn möglich sollte auch dem Kanzler aufgrund seiner Le.itungsfunktion im Personal- und Verwaltungsbereich diese Funktion nicht übertragen werden. Auswahlkriterien für die Bestellung einer AP sind: Entsandte/r Kollege/in (in Ausnahmefällen auch an die AV entsandte Kolleglinn/en anderer Ministerien); Wünschenswert: Mindestens eine Standzeit in der Zentrale des AA und an einer Auslandsvertre- tung; Kenntnisse und Praxiserfahrung im Verwaltungs- und RK-Bereich aufgrund Aus- bildung oder vorausgegangener Tätigkeit.
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2. .Funktion und Aufgaben der Ansprechperson Aufgabe der AP ist die Beratung der Leitung der AV (Ziff. 5.1 .b der RL), Dazu zählen u.a. die Durchführung eines "Jour fixe" mit der Leitung der Vertretung; ein:.. bis zweimal im Jahr, je nach Größe der Vertretung und Arbeitsumfeld. die Anregung, eine HausverfUgung zum Umgang mit Belohnungen, persönlichen Geschenken oder sonstigen Vorteilen vor Ort zu erlassen. Weitere Einzelheiten, Muster ~tc. s.a. RES 100-26_und Intranetseite 07·1K; Sensibilisierung der Beschäftigten (Ziff. 5.1.c der RL) Die AP ist verpflichtet, einmal .jährlich in zeitlicher Nähe zum Welt-Anti-Kor- ruptionstag am 9. Dezember eine mUndliehe Wiederholungsbelehrung zur Kor- ruptionsprävention für alle entsandten und lokal Beschäftigten - sofern möglich deren Muttersprache - abzuhalten. Dabei ist u. a. auch auf die rechtlichen Konse- quenzen korrupten Handelns, die Meldepflicht von Verdachtsmomenten zu mögli- chen Korruptionsvergehen, auf Einfallstore und Warnsignale für Korruption (s. Anl. 2 der Richtlinie) und das Korruptionslagebild ihres Gastlandes einzugehen. Ein Schwerpunkt der Fragen liegt bei § 71 Abs. 1 BBG und § 3 Abs. 2 TVöD (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (s. RES 100-26). Auch d.ie Honorarkonsuln im Amtsbezirk sind zu belehren. Materialien, die 07-IK auf seiner Intranetseite anbietet, sind Musterpräsentationen, Unterschrifts- und Checklisten und vieles mehr. Die Teilnahme aller Bediensteten an der Belehrung gehört zu den Dienstpflichten. Im Anschluss an die jährliche Wiederholungsbelehrung sind die Unterschriften- und die Checkliste an 07-IK zu übersenden. Weitere Sensibilisierungsmaßnahmen: Sprechstunde mindestens zweimal im Jahr für alle entsandten und lokal Beschäftigten; aktiver Austausch und Beratung der (VeriNaltungs-)Leitung zu Themen wie Ein- haltung der Vergaberichtlinien für öffentliche Aufträge, Rotation, ErteilungNerlängeruhg von Befugnissen oder auch Einstellungsvoraussetzun- gen für lokal Beschäftigte auf sog. "bkA-Posten" (Posten mit besonders korrupti- onsgefährdeten Arbeitsgebieten); regelmäßiger Dialog mit entsandten und lokalen Beschäftigte der Visastelle. Fra- gen Sie u.a. gezielt nach, was die Kollegen im Umfeld der Visastelle, z. 8. vor der Botschaft/dem Konsulat beobachten; fragen Sie auch nach eingehenden Hinweisen auf mögliche Unregelmäßigkeiten/korruptive Handlungen;
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Gespräche mit Vertretern des HOD und der örtlichen Sicherheitskräfte u. a. zum Umgang mit der Annahme von Belohnungen, persönlichen Geschenken oder sonstigen Vorteilen gern. RES 100-26: Beobachtung der Entwicklungen im Bereich Korruption{-sprävention) im Gastland und Thematisierung z. B. in der Morgenrunde. DarOber hinaus sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt, wie aktiv fllr das Thema Korruptionsprävention geworben werden kann. Als Ansprachpartner fllr Bürger/Außenverhältnis (Ziff: 5.1.a der RL) ist die AP-Funk- tion beim Internetauftritt der Vertretung (s. RE 270.01/0 vom 21.03.2012) sichtbar zu machen, damit eine gezielte und unmittelbare Ansprache der AP möglich wi.rd. ln die- sem Zusammenhang können, wenn Informationsunterlagen erbeten werden sollten, auf die RL, die Empfehlungen des BMI zur RL und den Fragen- und Antworten- katalog des lnitiativkreises, die im lnternet·einsehbar sind, verwiesen werden. RES, .Verhaltenshinweise und Leitfaden sollten jedoch nicht nach außen gegeben werden. 3. Vorgehen bei Verdachtsfällen/Berichtspflicht (Ziff. 5.2. der RL) Liegt ein hinreichend konkreter Verdacht vor, unterrichtet die AP unmittelbar den/die Leiter/in der Vertretung, der unter Beteiligung der AP einen Bericht an die Zentrale veranlasst (s. RES 27·1, Ziff. 1.1.2.). Bei einen Verdachtsfall in der Visastelle ist auch Referat 510 cc zu beteiligen. Der Kreis der befassten Perso- nen sollte dabei zunächst so klein wie möglich gehalten werden. Eine Konfron- tation des/der verdächtigten Beschäftigten sollte nicht ohne Weisung durch 07-IK bzw. Ref. 100 erfolgen. Es wird empfohlen, sich ln allen (Zweifels-)Fällen von 07-IK beraten zu lassen.
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