200130_Stellungnahme_tf.pdf

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Seite 11 Cecilienhof als Entschädigung dafür, dass die Adelsfamilie zu DDR- Zeiten enteignet wurde.“ ist klar ersichtlich, dass es bei der angegriffenen Äußerung gerade an der Individualisierung des Antragstellers fehlt. Aus dem Gesamt- kontext des Artikels folgt daher zwingend, dass der Antragsgegner mit dieser beanstandeten Äußerung nicht den Antragsteller per- sönlich meint. In Bezug auf die Entschädigungsforderung mag der Antragsteller persönlich betroffen sein, im Hinblick auf die Privatar- chive ist er es nicht. b) Schließlich entspricht die Äußerung „Die Quellenlage ist ein weiteres Problem: Während das Bundesarchiv – wie im Fall der von uns veröffentlichten Briefe – einige Dokumente zu Wilhelm bereithält, liegt ein großer Teil des adligen Nachlasses in Pri- vatarchiven der Hohenzollern, die nicht öffentlich zugänglich sind“, im Kern der Wahrheit, wenn man sie entgegen den vorstehenden Ausführungen und entgegen ihrem Wortlaut ausschließlich auf das Hausarchiv der „Generalverwaltung des vormals regierenden Preu- ßischen Königshauses“ beziehen würde. Dies bestätigt auch die als Anlage A6 vorgelegte eidesstattliche Versicherung, in der Herr Schimmel das Procedere des Zugangs zu Dokumenten schildert: In jedem Einzelfall wird von Seiten der „Generalverwaltung des vor- mals regierenden Preußischen Königshauses“ geprüft, ob ein Zu- gang erfolgt. Er ist damit in das Belieben der Hohenzollern gestellt. Die fehlende „öffentliche Zugänglichkeit“ ist dabei eine wertende Schlussfolgerung des Antragsgegners. Er bringt damit zum Aus- druck, dass die private Archivierung des Nachlasses dazu führt, dass – anders als bei der Bereithaltung des Nachlasses im Bundesarchiv – die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewährleistet ist, son-
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Seite 12 dern jederzeit nach freiem Belieben von den Hohenzollern unter- bunden werden kann, vielleicht auch wird. c) Dass eine „unabhängige Forschung“ zu den Hohenzollern nicht möglich ist, weil „ein großer Teil“ des adligen Besitzes nicht enteig- net wurde, stellt ebenso ein Werturteil des Antragsgegners dar, das auf wahren Tatsachen beruht und daher vom Antragsteller hinzu- nehmen ist. Was eine wirklich unabhängige Forschung ist, hängt vom persönlichen Meinen und Dafürhalten ab. Was „ein großer Teil des Besitzes“ ist, ebenfalls. Dass nicht alles enteignet wurde, ist Fakt. Ebenso ist ein Fakt, dass jede Information aus dem Hausarchiv von der Generalverwaltung erbeten werden muss. Unabhängige Forscher treten als Bittsteller auf. [elektronisch unterzeichnet] Thorsten Feldmann Rechtsanwalt
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