Lagebericht Armenien 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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VS AUSWÄRTIGES AMT N11r fär de& Die&sigebFaugll Berlin, den 07. April 2019 Gz: 508-516.80/3 ARM Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armeoien (Stand: Februar 2019) Grundsätzliche Anmerkungen: 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BV~rjG vom 14.05.1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: "Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt... , fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl for den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. " Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte aus- schließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger. Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskünfte:. Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die ·Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?"), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche, vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler und vor Ort vertretener Darüber, hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Er- kenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung. Die Aktualis.ierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS Nar für deR Dieastgebrau~b 2 einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn· dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische -Auskünfte zur Veifügung. · 6•. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch'~ .eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch veifahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsimwältinnen oder Reehtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar(§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsichtnehmen möchte, möglich ist. 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht Armenien: Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die die deutsche Auslandsvertretung in Armenien im Rahmen ihrer Kontakte und .Recherchen sowohl in Eriwan als auch während zahlreicher Dienstreisen in alle Landesteile gewonnen hat. Insbesondere steht die Botschaft Eriwan in Kontakt mit Vertretern von UNHCR,. UNICEF, Europarat und NROs sowie mit der EU-Delegation. Daneben wurden u. a. folgende Dokumente ausgewertet: • • • • • • • Armenische und internationale Presse U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2017- Armenia 2017 Human Rights Report Amnesty International: Report 201712018 Armenia Human Rights Watch: World Report 2018- Armenia Global Gender Gap Report 2018" des " World Economic Forum" Freedom House: Armenia Country Report, Freedom in the World 2018 rn~r.~ntlrP.I>~r.v International: Index 2018 Council of Europe: Report by Commissioner for Human Rights, Dunja Mijatovic: following her visit to Armeniafrom 16 to 20 September 2018 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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"iS . Nur fiir den Dienstgebt aueh 3 • Counci/· of Europe/European Union: Strengthening the Hea/th Care and Human Rights Proiection in Prisons in Armenia (https:/lwww.coe.int/enlweb/yerevanlcomp/eted-projects) 8. Karte: Landlwrte (Quelle: Vereinte Nationen, Dept. ofPeacekeeping Operations: (http://www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/armenia.pdf). Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren: © Auswlrtiges A.mt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS Nur für den Dienstgehraueh 4 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 5 I. Allgemeine politische Lage 6 ll. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen 1.1. Politische Opposition 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit 1.3. Minderheiten 1.4. Religionsfreiheit 1.5. Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis 1.6. Militärdienst 1.7. Handlungen gegen Kinder 1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung 1.9. Exilpolitische Aktivitäten 2. Repressionen Dritter 3. Ausweichmöglichkeiten 4. Bürgerkriegsgebiete m. Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung 2. Folter 3. Todesstrafe 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen 5. Lage ausländischer Flüchtlinge IV. Rückkehrfragen 1. Situation fiir Rückkehrer 1.1. Grundversorgung 1.2. Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland 1.3. Medizinische Versorgung 2. Behandlung von Rückkehrern 3. Einreisekontrollen 4.Abschiebewege V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorginge 1. Echtheit der Dokumente 1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts 1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten 2. Zustellungen 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege 4.1. Ausreisekontrollen 4.2. Ausreisewege VI. Exkurs: Bergkarabach © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 8 8 8 8 9 10 11 11 13 13 14 15 15 15 15 15 16 16 16 17 18 18 18 19 19 20 21 21 21 21 21 22 22 22 22 22 22 23
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U! I 't_:tG~::-:.,,.~,:! Ft:\s:;:i:.~{_~f.J l";I:U n... !:.\".:i : ::~~r:t aJs VS ....:inf/.'.<.riüft VS Nur für dea Dieastgehrauell 5 Zusammenfassung • Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsände- rungen sehen ;zum einen die Ausweitung des Grundrechtekatalogs, zum anderen den Übergang von einem semi-präsidialen zu einem parlamentarischen System bei. gleichzeitiger Stärkung der Rechte der Opposition vor. Dieser Übergang wurde im März/April2018 mit den Wahlen eines neuen Staatspräsidenten (Armen Sarkissian) bzw. eines neuen Premierministers (Serzh Sargsyan, zuvor von 2008 - 2018 Staatspräsident) , durch das Parlament abgeschlossen. Vor allem wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. • Völlig neue Rahmenbedingungen haben sich durch die friedlich verlaufende sog. "Samtene Revolutionen" im April/Mai 2018 ergeben. Aufgrund von Massenprotesten gegen die Wahl von Serzh Sargsyan zum Premierminister trat Sargsyan am 23. April 2018 von seinem Amt zurück, und es wurde der Antlihrer der Proteste, der Abgeordnete Nikol Pashinyan, am 8. Mai 2018 zum neuen Premierminister gewählt. Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen am 9. Dezember 2018 errang das Wahlbündnis "Mein Schritt" von Pashinyan mit über 70 % der Wählerstimmen einen überwältigenden Sieg. ' • Seit Pashinyans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert. Die in weiten Teilen der Bevölkerung vorherrschende Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit ist einem spürbaren Optimismus gewichen. Die Absicht vieler Armenier, das Land zu verlassen, ist gesunken. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität, beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen und bei der Förderung einer unabhängigen Justiz hat Pashinyan bereits sichtbare Erfolge erzielt. • Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechts-DefiZite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich weiter verbessert, bleibt aber in einigen Teilbereichen noch nicht befriedigend. Dies betrifft die Gesetzgebung und insbesondere Implementierung bestehender Gesetze. • Positiv zu vermerken ist, dass keine staatliche Beschränkung der Aktivitäten von Vertretern der Zivilgesellschaft oder eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu beobachten ist. Beeindruckend ist, wie zurückhaltend sich die Sicherheitskräfte anlässtich der Demonstrationen im April/Mai 2018 verhalten haben. Aber auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten. ' ' • Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit wird unter ·der Regierung Pashinyan nicht· mehr durch Anwendung des Gesetzes über administrative Haft und des Versammlungsgesetzes eingeschränkt. • In der armenischen Verfassung ist das Verbot von Folter sowie von unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung festgeschrieben. Es sollen aber weiterhin vereinzelt körperliche Misshandlungen in Polizeigewahrsam vorkommen. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der VN Konvention gegen Folter). Die Situation in den Strafanstalten des Landes entspricht nur iri Teilen den internationalen Mindeststandards der Häftlingsbetreuung. • Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit. Diese unterliegt in der Praxis jedoch gewissen Einschränkungen. Die privilegierte Stellung der armenisch-apostolischen Kirche tlihrt in der Praxis zuweilen zu einer Zurücksetzung anderer Religionsgemeinschaften. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veriiffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS Nur Air dea Dieastgebraucb 6 I. Allgemeine politische Lage 1. Überblick Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichk:eit am 21. September 1991 findet in Armeoien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Aufgrund des Einsatzes eines elektronischen Wählerauthentiftzierungssystems hatte es wesentlich weniger Unregelmäßigkeiten bei dem formalen Ablauf der Parlamentswahlen am 2. April 2017 als bisher gegeben (so auch bei den Kommunalwahlen am 5. November 2017). Problematisch ist aber, dass es zahlreiche Berichte der internationalen und lokalen Wahlbeobachter Ober Stimmenkauf, . Druckausübung und missbräuchliche Nutzung von administrativen Ressourcen gegeben hat. Erst die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9. Dezember 2018 konnten nach Obereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als freie und faire Wahlen bezeichnet werden. · Die im Dezember 2015 perReferendumgebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u. a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter (Art. 162 und 164 der Verfassung) wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen waren. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es gibt Anzeichen,· dass . allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geftlhrt hat. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63 und .64 der Verfassung). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren- soll in politisch heiklen Fällen verbreitet gewesen sein. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Pashinyan hat sich klar von solchen Praktiken distanziert. Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde bereits im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen dahingehend erweitert, dass dort jeder BUrger in Fällen, die höchstinstanzlieh entschieden wurden, antragsberechtigt ist. Der vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfa~sung verankerte Menschenrechtsverteidiger (in der Öffentlichkeit auch "Ombudsperson für Menschenrechte" genannt) muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS -= Na:t fih den Dienstgehraaeh 7 Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kam bisher die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Diese wird - neben dem Oligarchenturn - als größtes Hindernis :fiir die Modernisierung, die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Nach dem Korruptionswahrnehmungsindex 2018 von Transparericy International verharrte Armenien an 105. Stelle von 180 Länd.ern (2017 bei gleicher Punktzahl an 113. Stelle); es ist damit zu rechnen, dass Armenien beim Korruptionswahrnehmungsindex 2019 einen Sprung nach vorne machen wird. 2014 wurden eine Ethik-Kommission flir hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Der unter Leitung des früheren Premierministers Karapetyan stehende und im Februar 2015 eingerichtete Anti-Korruptionsrat hatte sich als wenig wirkungsvoll herausgestellt, zumal er nur Empfehlungen geben konnte. 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsprganisationen Armenien verfUgt über eine aktive, facettenreiche und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltigflirReformen im MR-Bereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neu erlassener Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven MR-Organisationen seien beispielhaft u. a. das Helsinki Citizens Assembly Vanzdor Office, Helsinki Committee of Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genanilt. Es gibt keine Berichte über Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NROs, die sich mit Themeri wie Medien, Versammlungs- und Meinungs- freiheit oder Korruption beschäftigen, wurde seitens der Regierung unter Serzh Sargsyan (bis April 20 18) nicht unterstützt, in der Regel aber auch nicht behindert. Die Regierung Pashinyan versucht nun die NROs in die Entscheidungsprozesse miteinzubeziehen; die Tätigkeit von Mepschenrechtsorganisationen ist nach der "Samtenen Revolution" wirksamer geworden. Angehörige von NROs wurden bei den Wahlen im Dezember 2018 erstmals in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt. 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie flir Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchfUhren dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird. ©Auswärtiges Amt 2019..:. Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS No1 fü1 den Dienstgehraaeh 8 II. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personen- gruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt keine systematischen Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden. Darüber, ob diese Einzelfalle nach der sog. "Samtenen Revolution" vom April/Mai 2018 noch vorkommen; gibt es keine belastbaren Informationen. 1.1. Politische Opposition Die politische Landschaft wurde bis Mai 2018 von der ,,Republikanischen Partei Armeniens" dominiert, die damals 55 der insgesamt 105 Parlamentssitze stellte. Mit der vorgezogenen Parlamentswahl am 9. Dezember 2018 ist die ,,Republikanische Partei" nicht mehr im Parlament vertreten. Mit einem Wahlergebnis von über 70 % der Stimmen stellt das Wahlbündnis "Mein Schritt" von Premierminister Pashinyan 88 der 132 Parlamentssitze. Einzige Oppositionsparteien im Parlament sind "Blühendes Armenien!Prosperous Armenia" (26 Sitze) und "Helles Armenien!Bright Armenia" (18 Sitze). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen, kommen nicht mehr vor. 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz.eritspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Größere Demonstrationen fanden im Jahr 2015 gegen die Erhöhung der Stromtarife, im Dezember 2015 gegen das Referendum zur Verfassungsreform sowie im Juli 2016 in Zusammenhang mit der gewalttätigen Besetzung einer Polizeistation durch ehemalige Bergkarabach-Veteranen ("Sasna Tsrer") in Eriwan statt. Diese Demonstrationen verliefen dabei im Wesentlichen auf beiden Seiten friedlich. Bei der Demonstration am 29. Juli 2016 sind die Sicherheitskräfte- so auch der Vorwurf der Ombudsperson - allerdings zum.Teil unangemessen hart gegen Demonstranten vorgegangen. Mehrere hundert Teilnehmer der "Sasna Tsrer"-Demonstration am 29. Juli 2016 wurden vorübergehend verhaftet, größtenteils nach kurzer· Zeit aber wieder freigelassen. Gegen ca. 30 Demonstranten wurden Strafverfahren eingeleitet. Etwa 20 Personen wurden u. a. wegen Gewalt gegen die Polizei zu mehrjährigen Freiheitsstrafen u. a. wegen Anstiftung zu Massenunruhen verurteilt, davon etwa die Hälfte auf Bewährung. Der prominenteste Fall ist das derzeit noch laufende Gerichtsverfahren gegen den Aktivisten und ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Andrias Ghukasyan, der aber nach dem Regierungswechsel auf Kaution freigelassen wurde und auf eine Amnestie verzichtet hatte. Für fast alle der Verurteilten wurde mittlerweile eine Amnestie erlassen. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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i~; rc::-r·l':'Nfirzter r::- .. , . .,. .~- ~":} ··-·' ·. ··c···" •·:L~-hf- ~·,ls . -·~ t ~ ':_:) • '" ...... ,, '\\. .,..f. V$ ~~r~g~·stuft VS Nur fiir den Dienstgehraueh 9 Die Massendemonstrationen im April/Mai 2018 (sog. "Samtene Revolutiuon") verliefen friedlich. Beide Seiten - Demonstranten wie Sicherheitskräfte - zeigten große Zurückhaltung und Verantwortungsbewusstsein, damit die Lage nicht eskaliere. Nur in wenigen Fällen wurde der Polizei von den Demonstranten vorgeworfen, m unangemessener Weise· gegen sie vorgegangen zu sein. Auch die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards~ weist aber in der Umsetzung Defizite auf. Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt. Bestimmten Berufsgruppen (z. B. Polizei) ist das Recht verwehrt, Gewerkschaften beizutreten. Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeit- nehmer von ihrem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, Gebrauch. Art. 4 7 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer InformationsmitteL Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes waren nicht immer gewährleistet, auch gab es immer wieder Berichte von Presse, NROs und der Ombudsperson über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z. B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort. Nach der "Samtenen Revolution" sind allerdings keine. gewalttätigen Zwischenfälle gegen Journalisten registriert worden. Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die neue Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Im Juni 2010 wurde ein neues Mediengesetz verabschiedet, das von der OSZE als fortschrittlich, aber dennoch stark verbesserungswürdig . beurteilt wurde und zur Diversiflzierung von Rundfunk~ und Fernsehangeboten flihren soll. Die Ausstrahlung analoger Fernsehsendungen ist seit dem l. Januar 2016 untersagt; gleichzeitig wurde die Zahl der regionalen Fernsehsender begrenZt. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch - ins-besondere außerhalb der Hauptstadt - ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten, sind frei zugänglich. Die Verbreitung von Internetzugängen verzeichnet ein kontinuierliches Wachstum. Aufgrund der kontrollierten Informationsverbreitung durch das Fernsehen entwickeln sich die sozialen Medien zur bevorzugten alternativen Informationsquelle v. a. fiir die jüngere, gut ausgebildete Bevölkerung. Auch die "Samtene Revolution" wäre ohne die sozialen Medien nicht möglich gewesen. Die internationalen Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. · 1.3. Minderheiten Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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YS Nur für de& Die&stgeln:aucb 10 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehö~ rigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Als den vier größten Minderheitengruppen stehen Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer nach der neuen Verfassung bzw. dem Wahlgesetzjeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten d~s Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. An einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) wird auch Unterricht in Jesidisch erteilt ·Die hierfiir seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1 -6, also Kinder im Alter von 6- 12 Jahren, zur Verfligung. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit immer wieder über Diskriminierungen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind aber weder. Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Nach gewaltsamen Ausschreitupgen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarnbach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil cier in Armenien lebenden Aserbaidschaner (damals die größte Minderheitengruppe). Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Diese besitZen die armenische Staatsangehörigkeit, die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte· über staatliche Repressionen liegen nicht vor. 1.4. Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. ·41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen . Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisa- tionen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch- Apostolische Kirche nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffhung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen; Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens. 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände · nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. © Auswärtiges Amt 2019 -Nicht zur VeröffentUchung bestimmt -Nachdruck verboten
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