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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von Deutschland geplanten Änderungen der Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen nicht als zusätzliche Maßnahme oder verstärkte Aktion gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie gelten können, mit der Nitrateinträge in Gewässer verringert werden sollen. 3.2.8 Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen Die obige Analyse zeigt, dass die meisten der geplanten Änderungen des Aktionsprogramms den verbindlichen Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen Π und Ш nicht gerecht werden. Insoweit sie den verbindlichen Anforderungen nicht gerecht werden, können sie nicht als zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 5 gelten. Zudem legt die Analyse den Schluss nahe, dass die geplanten Maßnahmen nicht ambitioniert genug sind, um die obengenannten Trends bei der Wasserqualität umzukehren und damit das in Artikel 1 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang sei auf die Antwort Deutschlands auf das Aufforderungsschreiben verwiesen, in der auf die Wirksamkeit der geänderten Maßnahmen im Hinblick auf die Verringerung von Nährstoffüberschüssen und die Verbesserung der Wasserqualität eingegangen wird. Deutschland erklärte, dass als Ergebnis der vorgesehenen Änderungen des Aktionsprogramms mittel- bis langfristig mit Verbesserungen bei der Verringerung des Nitrateintrages in die Gewässer zu rechnen sei. Es verwies auf vorläufige Berechnungen, nach denen die geplanten Änderungen eine Minderung der Nitratüberschüsse in Höhe von 230 bis 330 Kilotonnen Stickstoff pro Jahr bewirken würden, was einer Verringerung der Überschüsse um 15 bis 20 % entspricht. Deutschland stützt die Berechnungen jedoch nicht durch wissenschaftliche Daten und gibt keinen klaren Zeitplan für die Verbesserung der Wasserqualität. Die Kommission kann nicht erkennen, wie die von Deutschland geplanten Änderungen, die ihres Erachtens aufgrund der obigen Ausführungen unwirksam wären, zu einer Verringerung der Einträge und zur Verbesserung der Wasserqualität führen könnten. Zudem räumt Deutschland ein, dass die Wirkung der Maßnahmen für bestimmte Grundwasserkörper mit hoher Belastung nicht ausreichen wird. Deutschland erklärt, dass für solche Gebiete ergänzende Maßnahmen im Rahmen der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) erforderlich sind. Es werden jedoch keine Einzelheiten zu den ergänzenden Maßnahmen genannt, die eingeführt werden sollen. Des Weiteren erklärt Deutschland, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in Regionen mit hohen Belastungen aus der Landwirtschaft aufgrund hoher Viehbesatzdichten besonders stark wirken und zu einer Senkung der N-Überschüsse um 15-30 kg N je Hektar und Jahr führen werden. Deutschland nennt aber keine Grundlage für diese Berechnung und keine Zahlen für die derzeitigen Überschüsse in diesen Regionen und liefert somit keine ausreichenden Angaben darüber, wie wirksam eine solche Verringerung tatsächlich zur Verringerung der Nitratkonzentrationen in Wasserkörpern beiträgt. 3.3 Schlussfolgerung 19
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Die Kommission hält an ihrer Auffassung fest, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie nicht nachgekommen ist, indem es nicht zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten, also zumindest am 4. Juli 2012, als der Bericht über die Durchführung der Richtlinie der Kommission übermittelt wurde. Außerdem hat Deutschland das Aktionsprogramm nicht, wie in Artikel 5 Absatz 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und Щ vorgeschrieben überarbeitet und durch zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 5 ergänzt. Es war dazu verpflichtet, da das derzeitige Aktionsprogramm Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen II und ΠΙ nicht ordnungsgemäß umsetzt und deutlich geworden war, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms nicht ausreichten, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen. Die obige Analyse der bestehenden und geplanten Maßnahmen zeigt, dass das derzeitige Aktionsprogramm nicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen II und Ш steht und dass diese Nichtkonformität mit der geplanten Überarbeitung nicht behoben würde. Außerdem stellen die geplanten Maßnahmen keine ausreichenden zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie dar. Deutschland ist daher seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und ΠΙ nicht nachgekommen, da es das Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat, um es mit den verbindlichen Anforderungen der Anhänge Π und Ш in Einklang zu bringen und die zusätzlichen Maßnahmen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 hätten getroffen werden müssen, in das Aktionsprogramm aufzunehmen. AUS DIESEN GRÜNDEN GIBT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION - nachdem sie der Bundesrepublik Deutschland mit Aufforderungsschreiben vom 18. Oktober 2013 (Ref. SG-Greffe(2013)D 16679) Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat und in Anbetracht der Antwort der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Dezember 2013 [INF(2013) 107660], gemäß Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union FOLGENDE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB: Die Bundesrepublik Deutschland ist ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und Щ der Richtlinie nicht nachgekommen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des Aktionsprograms zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten, und sie das Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat, um es mit den verbindlichen Anforderungen der Anhänge Π und ΠΙ in Einklang zu bringen und die zusätzlichen Maßnahmen in das Aktionsprogramm aufzunehmen. 20
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Die Kommission fordert die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens nachzukommen. Brüssel, den 10.7.2014 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission BEGLAUBIGTE AUSFERTIGUNG Für die Generalsekretärin Jordi AYET PUIGARNAU Direktor der Kanzlei EUROPÄISCHE KOMMISSION 21
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