vvv2013_2199Nitrat-RLMitteilung100914.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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21 Zur Derogationsregelung Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die sog. Derogationsregelung nach § 4 Absatz 4 der geltenden Düngeverordnung, wonach bis zu 230 kg Stickstoff auf Grünland ausgebracht werden durften, seit Ende der Gültigkeit der Entscheidung 2009/753/EG der Kommission mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Deutschland auf Grund des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung nicht mehr angewendet wird. Die betroffenen Bundesländer wurden vom Bundeslandwirtschaftsministerium schrift- lich auf das Auslaufen der Derogationsregelung Ende 2013 hingewiesen. Mit der ge- planten Novellierung der Düngeverordnung wird die bisherige Regelung des § 4 Ab- satz 4 zudem aufgehoben. Zu 3.2.5 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nr. 2 und Anhang III Teil 1 Nr. 2 – Ausbringen von Düngemitteln auf stark ge- neigten landwirtschaftlichen Flächen sowie Zu 3.2.7 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nr. 4 – Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Was- serläufen. Die EU-Kommission ist folgender Auffassung: Zu 3.2.5.: - die deutsche Regelungen stünden nicht im Einklang mit neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (Studie der EU-Kommission); - ab 2 % Hangneigung – Ausbringung nur mit Vorsorgemaßnahmen, (z. B. breite ungedüngte Pufferstreifen); - ab 8 % Hangneigung – Verbot der Oberflächenaufbringung von Dung sowie Stickstoff- und Phosphatdüngern auf unbestelltes Ackerland; - ab 15 % Hangneigung – Verbot der Aufbringung und Einbringung von Düngemitteln (Gülle sowie Stickstoff- und Phosphatdüngern); - die Einbeziehung von Festmist in diese Vorschriften sei erforderlich; - die Aufbringung auf unbestellte Ackerflächen sei in Deutschland zulässig, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der ausgewogenen Düngung darstelle; - zudem fehlten Angaben zum prozentualen Anteil der Flächen, die von strikteren Maßnahmen betroffen sein würden; - insgesamt seien die derzeitigen und geplanten Maßnahmen nicht ausreichend.
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22 Zu 3.2.7.: - die Pufferzone (derzeit 1 - 3 Meter) zur Böschungsoberkante sei zu erweitern; - besonders die Formulierung „ausreichender Abstand“ sei nicht zielführend; - auch hier seien keine zusätzlichen Maßnahmen eingeleitet worden. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Geltende Rechtslage Bereits nach der geltenden Düngeverordnung muss der Landwirt bei der Düngung grundsätzlich darauf achten, dass ein Abschwemmen oder der direkte Eintrag in oberirdische Gewässer nicht zu besorgen ist. Unabhängig von der Neigung der be- troffenen Flächen muss dies grundsätzlich durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Ge- wässers erfolgen. Mit Geräten, die eine Grenzstreueinrichtung besitzen oder deren bauartbedingte Streubreite der Arbeitsbreite entspricht, darf bis auf einen Meter ent- lang der Gewässer gedüngt werden (vgl. § 3 Abs. 6 der geltenden Düngeverord- nung). Auf Ackerflächen, deren Rand zum Gewässer auf den ersten 20 Metern eine Nei- gung zum Gewässer hin von mehr als zehn % hat, gelten bereits heute gewässer- schonende Zusatzauflagen. So darf eine Aufbringung von Düngemitteln mit wesentli- chen Gehalten an Stickstoff - auf den ersten drei Metern nicht - von drei bis zehn Metern nur bei direkter Einbringung des Düngemittels in den Boden - auf dem Rest der Fläche = bei unbestelltem Ackerland nur bei sofortiger Einarbeitung = bei bestelltem Ackerland o mit Reihenkultur nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbei- tung o ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandesentwicklung o nach Anwendung von Mulch- und Direktsaatverfahren erfolgen (vgl. § 3 Absatz 7 der geltenden Düngeverordnung). Geplante Änderungen im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung
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23 Die vorgenannte Regelung soll, in Anlehnung an die von der EU-Kommission zitierte EU-Studie, fortgeschrieben und verschärft werden. Zukünftig soll folgende Regelungen Anwendung finden: Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstof- fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist ein direkter Eintrag oder ein Ab- schwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Ab- standes von vier Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Ge- wässers zu vermeiden. Ferner ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benach- barte Flächen erfolgt. Mit Geräten, die eine Grenzstreueinrichtung besitzen oder deren bauartbedingte Streubreite der Arbeitsbreite entspricht, darf ein Sicherheitsabstand von einem Meter entlang der Gewässer nicht gedüngt werden. Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten. In hängigem Gelände gelten nachfolgende zusätzliche Auflagen. Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphat- haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf Flä- chen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. Auf stark geneigten Flächen dürfen ferner die genannten Stoffe innerhalb eines Ab- standes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufge- bracht werden: - auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, und - auf bestellten Ackerflächen, mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren. Ein Totalverbot der Düngung ab 15 % Hangneigung wird Deutschland nicht umset- zen, weil dadurch in bestimmten Gebieten z. B. Ahr und Mosel der Weinanbau na- hezu vollständig zum Erliegen kommen würde, andererseits hier besondere Prob- leme durch Abschwemmung nicht bekannt sind. Bei Grünland wären von einem sol- chen Verbot in einzelnen Bundesländern zwischen 17 und 29 % des Grünlandes be- troffen, obwohl von Grünland hinsichtlich Abschwemmung von Stickstoff keine Ge- fahr ausgeht.
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24 Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass in Deutschland seit 2010 die Abschwemmung und auch die damit einhergehende Erosion zusätzlich in einem ge- sonderten Rechtsakt geregelt wird (nach geltender Rechtslage: § 2 der Direktzahlun- gen-Verpflichtungen-Verordnung; nach künftiger Rechtslage: § 6 Standard 5 der Ag- rarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung (s. Anlage 9). Danach werden alle Acker- flächen in Deutschland in ein Erosionsgefährdungskataster eingestuft. Je nach Höhe der Erosionsgefährdung für eine Fläche, gibt es dazu bestimmte Bewirtschaftungs- auflagen. Die Länder können darüber hinaus weitere spezifische Vorschriften erlas- sen, die den Erosionsschutz und damit die Abschwemmung noch weiter verhindern. Als Gebiete, die mit besonderen Maßnahmen beaufschlagt sind, wurden in Deutsch- land insgesamt 2,135 Mio. ha (wassererosionsgefährdete Fläche) und 0,519 Mio. ha (winderosionsgefährdete Fläche) eingestuft. Auch wenn die genannten Regelungen nicht unmittelbar der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG dienen, unterstützen die Regelungen zum Erosionsschutz und die damit verbundenen Bewirtschaftungsvor- schriften für geneigte Flächen (z. B. Pflugverbot über Winter, besondere Bestimmun- gen bei Anbau von Reihenkulturen, Anbau quer zum Hang bei stark erosionsgefähr- deten Flächen, Grünstreifen quer zur Hauptwindrichtung etc.) den Gewässerschutz und damit die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG. Zu 3.2.6 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nr. 3 und Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie – Ausbringen von Düngemit- teln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeck- ten Boden Die EU-Kommission ist der Auffassung: - das Aufbringen von Düngemitteln auf wassergesättigte, überschwemmte, schneebedeckte und gefrorene Böden sei zu verbieten; - die deutschen Vorgaben für gefrorenen und schneebedeckten Boden seien inadäquat, denn das Aufbringen auf gefrorenen Boden sei nach der Düngever- ordnung gestattet, wenn der Boden im Verlaufe des Tages auftaue; - das Aufbringen auf schneebedeckten Boden sei erst ab einer Schneehöhe von fünf cm verboten; - insgesamt behöben die geplanten Maßnahmen den Verstoß gegen die Richtli- nie 91/676/EWG nicht. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die Ausbringung von Düngemitteln auf wassergesättigten Boden ist auch in der gel- tenden Düngeverordnung bereits verboten. Die geplante Novellierung der Düngever-
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25 ordnung soll zukünftig grundsätzlich auch die Ausbringung auf schneebedecktem Boden und gefrorenem Boden verbieten. Bei gefrorenem Boden kommt die EU-Studie in Kap. 3.6 Seiten 55/56 zu folgender Empfehlung: „Hence, manures and fertilisers applications should be avoided when the soil is frozen and snow covered, irrespective of the thickness of the snow cover. On dry (without any snow cover) frozen soils, overgrown by a winter cereal, starter fertilizer application could be beneficial, when the soil would become compacted otherwise. However, special pre-cautionary measures should be taken in this case, such as unfertilized buffer strips, to minimize the risk of pollution of surface waters.” Diese Empfehlung soll inhaltsgleich in der geplanten Novellierung der Düngeverord- nung übernommen werden. Der beschriebene Ansatz wird auch in den Schlussan- trägen der Generalanwältin in der Rechtssache C-237/12 (Kommission ./. Frankreich, Randnummer 146) als geeignete Lösung aufgegriffen. Danach wird zukünftig nur dann eine Startdüngung im Frühjahr bei gefrorenem Bo- den erlaubt sein, wenn der Boden eine Pflanzendecke trägt, also mit Wintergetreide, Winterraps, Gras oder Ackergras bewachsen ist, dieser gefroren und trocken ist und tagsüber oberflächlich auftaut, so dass die Pflanzen Stickstoff aufnehmen können. Darüber hinaus ist eine Stickstoffdüngung nur dann erlaubt, wenn ansonsten bei späterer Düngung Strukturschäden und Bodenverdichtungen durch das Befahren zu erwarten wären. Nur wenn diese besonderen Vorgaben erfüllt sind und ein Ab- schwemmen des Düngers nicht zu befürchten ist, ist eine Düngung erlaubt. Zudem gilt auch an dieser Stelle die allgemeine Voraussetzung eines tatsächlichen Dünge- bedarfs (zeitiger Frühjahrsbedarf der Kulturen). Weiterhin wird bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die zulässige Menge für die erste Frühjahrsdüngung begrenzt auf max. 60 kg N/ha. Die Frühjahrsdüngung zu Wintergetreide sollte in aller Regel etwa 100 bis 120 kg Stickstoff betragen, wobei der im Frühjahr im Boden vorhandene N-min Gehalt in Abzug zu bringen ist. (siehe dazu auch die Düngeempfehlung von Dr. U. Obenauf, Landwirtschaftskammer Schleswig Holstein, abrufbar unter: http://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Bauernblatt/PDF_Toepper_2013/BB_09_02. 03/Obenauf_N-Duengung_Getreide_neu.pdf, Seite 5). Es wird daher als richtig erachtet, die zeitige Frühjahrsdüngung bei Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen zusätzlich an eine Obergrenze von maximal 60 kg N/ha zu binden. Zu 3.2.8 Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen Die EU-Kommission ist der Auffassung: - Deutschland gebe keinen klaren Zeitplan für die Verbesserung der Wasserqualität aufgrund der geplanten Maßnahmen vor.
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26 - Zudem stütze es seine Aussagen über die Wirkung der geplanten Maßnahmen auf die Wasserqualität nicht auf wissenschaftliche Daten. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die vorgesehenen Änderungen der Düngeverordnung mittelfristig mit deutlichen Verbesserungen bei der Verringerung des Nitrateintrages in die Gewässer zu rechnen ist. Erste vorläufige Berechnungen der mit der Abschätzung beauftragten Forschungs- einrichtung (Thünen-Institut) haben ergeben, dass bei einer Umsetzung der An- passungen der DüV mit einer Minderung der Stickstoff-Überschüsse für Deutschland in Höhe von 230 bis 330 Kilotonnen Stickstoff pro Jahr gerechnet werden kann. Das entspricht einer Verringerung der Überschüsse in der Gesamtbilanz für Deutschland um 15 bis 20 %. Die geplante Novelle wird damit in erheblichem Umfang zur Erreichung der Gewäs- serschutzziele beitragen. Die Wirkungen der Novellierung sind in der gesamten Flä- che zu erwarten. Mit Blick auf die Erreichung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) wird für bestimmte Grundwasserkörper mit hoher Belastung die Wirkung der flächen- deckenden Maßnahmen der künftigen Düngeverordnung voraussichtlich allein nicht ausreichen, um einen guten chemischen Zustand des Grundwassers zu gewährleis- ten. Dies ist bei sehr hohen, flächenbezogenen Reduktionszielen der Fall, etwa auf- grund hoher N-Überschüsse in der Ausgangssituation oder zusätzlicher N-Belastun- gen, die nicht aus der Düngung stammen (Landnutzungsänderungen, entwässerte Moore, kommunale Abwässer) sowie in Gebieten mit einem sehr hohen Anteil der Landwirtschaft an der gesamten Flächennutzung und/oder mit geringen Sickerwas- sermengen. Im Rahmen der Maßnahmenprogramme gemäß EG-Wasserrahmen- richtlinie (2000/60/EG) sind für solche Gebiete weiterführende Maßnahmen erforder- lich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch in diesen Gebieten die neue Dünge- verordnung in jedem Fall dazu beiträgt, die N-Fracht in die Umwelt deutlich zu verrin- gern, auch wenn die Ziele bezüglich der N-Konzentration im Sicker- und oberflä- chennahen Grundwasser ggf. nicht kurzfristig und flächendeckend erreicht werden können. In Regionen mit hohen Belastungen aus der Landwirtschaft, aufgrund hoher Viehbe- satzdichten und folglich hohen N-Überschüssen, wirken die vorgeschlagenen Maß- nahmen besonders stark. In diesen Regionen ist mit einer Senkung der N-Über- schüsse um 15 bis 30 kg N je Hektar und Jahr zu rechnen. Diese Reduktion kann in fast allen Betrieben mit Anpassungsbedarf durch eine Minderung der N-Mineraldün- gung erreicht werden. In einigen Gebieten Deutschlands mit sehr geringen Sicker- wassermengen (z. B. Ackerbaugebiete in Ostdeutschland und Rheinland-Pfalz) liegt die N-Konzentration im Sickerwasser trotz sehr geringer absoluter N-Austräge aus der durchwurzelten Zone des Oberbodens über dem Zielwert der EG-Nitratrichtlinie.
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27 Die Umsetzung der meisten Maßnahmen der neu gefassten Düngeverordnung er- folgt unmittelbar nach Inkrafttreten und wird damit kurzfristig wirksam. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Maßnahmen auf die landwirtschaftliche Düngungspraxis werden auch die N-Überschüsse kurzfristig sinken. Bezüglich der Verbesserung des chemischen Zustands des Grundwassers sowie der Grundwasserzuflüsse in die Oberflächengewässer kommt es in Abhängigkeit von den gebietsspezifischen hyd- rologischen Verhältnissen jedoch zu großen Zeitverzögerungen zwischen der Ver- besserung des Sickerwasserzustands und den Werten im Grundwasser. Dies hängt von den Fließzeiten des Sickerwassers bis zur Grundwasseroberfläche und den Verweilzeiten bzw. der Austauschhäufigkeit im Aquifer ab. Somit werden Verdün- nungswirkungen des hinzukommenden Sickerwassers möglicherweise erst langfristig eintreten (siehe auch EU-Studie Kap. 5.1.3). Grundwasserqualität in Deutschland Abschließend wird auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: Die Gesamtsituation der Grundwasserbelastung in Deutschland muss, um sie mit anderen Mitgliedstaaten vergleichbar zu machen, anhand des Messnetzes der Euro- päischen Umweltagentur (EUA) beurteilt werden. Diesem Ansatz folgt die EU-Kom- mission bisher nicht. Sie erweckt damit den falschen Eindruck, die Wasserqualität in Deutschland sei schlechter als in vielen anderen Mitgliedstaaten. Das EUA-Messnetz wird von der Europäischen Umweltagentur ausgewertet. Danach werden in Deutschland 723 Brunnen regelmäßig beprobt. Im Jahr 2010 hatten dem- nach 51 % der Brunnen einen Nitratgehalt von null bis zehn mg NO3/l. An 35 % der Brunnen wurde ein Nitratgehalt von zehn bis 50 mg NO3/l festgestellt und nur an 14 % der Brunnen liegt der Gehalt über 50 mg NO3/l. Somit nimmt Deutschland im europäischen Vergleich durchaus eine Stellung im obe- ren Mittelfeld guter Gesamtwasserqualität ein. III. Mit der geplanten Novelle der Düngeverordnung und Überarbeitung des Aktionspro- gramms wird die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in der geänderten Fassung nachkommen. Von daher bittet die Bundesregierung die Europäische Kommission, der Bundesrepublik Deutschland noch die notwendige Zeit für den Erlass der geän-
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28 derten Düngeverordnung einzuräumen und das Vertragsverletzungsverfahren vorerst ruhen zu lassen. Die Bundesregierung ist gern bereit, die vorgesehenen Regelungen der neuen Dün- geverordnung der Europäischen Kommission nach Abschluss der Abstimmung inner- halb der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen zu erläutern.
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