vvv2013_2199MitteilunganKOMUmsetzung_28-06-2017.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Ref. Ares(2020)1382649 - 05/03/2020 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 28. Juni 2017 Neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land- wirtschaftlichen Quellen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG Folgendes mitzuteilen: Die Anforderungen der Nitratrichtlinie werden vollständig und rechtsverbindlich durch Rege- lungen der Düngeverordnung und des Düngegesetzes sowie mit der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umgesetzt. Düngegesetz und Düngeverordnung wurden novelliert, mit der AwSV wird erstmals auf Bundesebene der Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Die genannten Rechtsvorschriften werden hiermit übersandt (Anlagen 1 bis 3). Sie enthalten folgende wesentliche Änderungen und Regelungen; der Vollständigkeit halber werden auch die Änderungen aufgeführt, die nicht im Zusammenhang mit der EG-Nitratrichtlinie stehen. 1. Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen Novelle der Düngeverordnung: Die Novelle der Düngeverordnung wurde am 1. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1305) und ist seit dem 2. Juni 2017 in Kraft. ...
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-2 - Mit der Novelle der Düngeverordnung werden wesentliche Änderungen und Ergänzungen zur Düngeverordnung aus 2006 vorgenommen. Diese betreffen folgende Punkte:  Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stick- stoff auf Acker- und Grünland,  Präzisierung der bestehenden Beschränkungen für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden,  Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen (Ak- kerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01., Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01.; die zu- ständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben),  Beschränkung der zulässigen Stickstoffgabe im Herbst zu bestimmten Ackerkulturen auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar,  Ausweitung der Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Ge- wässern und im hängigen Gelände,  Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs,  Verringerung der Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffver- gleich (ab 2020 sind im dreijährigen Betriebsdurchschnitt nur noch 50 kg N je Hektar zu- lässig; 20 kg Phosphat im sechsjährigen Betriebsdurchschnitt, bzw. ab 2023 10 kg Phos- phat),  Anordnungsbefugnis für die zuständigen Stellen zur Teilnahme der Betriebsinhaber an einer anerkannten Düngeberatung bei Überschreiten des Kontrollwerts im Nährstoffver- gleich,  Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Be- trieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazi- tät vorweisen) sowie Festmist und Kompost (mindestens zwei Monate),  Länderermächtigung zu Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen über die Ermittlung des Düngebedarfs und den Nährstoffver- gleich, ...
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-3 -  Verpflichtung der Länder zum Erlass von mindestens drei zusätzlichen Maßnahmen in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässern eutrophiert sind und nachgewiesen worden ist, dass die Phosphatbelastung dieser Gewässer überwiegend aus landwirtschaftlicher Bewirtschaf- tung stammt: - Begrenzung der zulässigen Nachdüngung im Vegetationsverlauf aufgrund vorange- gangener Witterungsereignisse auf maximal 10 Prozent des ursprünglich ermittelten Düngebedarfs, - Einführung verbindlicher Untersuchungspflichten für Wirtschaftsdünger, - Einführung verbindlicher Bodenuntersuchungen auf verfügbaren Stickstoff, - Erweiterung der Mindestabstände von Düngungsmaßnahmen zu Gewässern (allge- mein von vier auf fünf Meter, auf stark geneigten Flächen von fünf auf zehn Meter), - Verlängerung der Sperrzeit für die Stickstoffdüngung im Gemüseanbau um vier Wo- chen, - Verlängerung des Verbotszeitraums für die Düngung von Grünland um zwei Wochen. - Verlängerung des Verbotszeitraums für die Aufbringung von Festmist und Kompost um bis zu 10 Wochen, - Einführung eines Verbotszeitraums für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel (15. November bis 31. Januar). - Ausweitung der einzuhaltenden Mindestabstände bei der Aufbringung von stickstoff- haltigen Stoffen in der Nähe von Gewässern (5 bzw. 10 Meter) auf phosphathaltige Stoffe. - Verkürzung der Frist zur Einarbeitung von Düngemitteln, die bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland der Einarbeitungsverpflichtung unterliegen, auf eine Stunde. - Beschränkung der Höhe der Phosphatdüngung auf Böden, die laut Bodenuntersuchung in den Versorgungsstufen D und E liegen. - Erhöhung des Mindestfassungsvermögens von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen auf sieben Monate und für die La- gerung von Festmist und Kompost auf vier Monate, - Verringerung der Grenzwerte für die Ausnahme kleiner Betriebe von der Düngebe- darfsermittlung und vom Nährstoffvergleich auf die Werte der derzeit geltenden Dün- geverordnung, ...
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-4 - - Absenkung des Kontrollwerts des Nährstoffvergleichs ab Inkrafttreten der Verordnung auf 50 kg N/ha und ab dem Jahr 2020 auf 40 kg N/ha im dreijährigen Betriebsdurch- schnitt,  Abgrenzung der belasteten Gebiete kann auch auf Teilbereiche des Grundwasserkörpers beschränkt werden,  Befreiung von Betrieben von den zusätzlichen landesrechtlichen Maßnahmen in belasteten Gebieten, sofern diese im Nährstoffvergleich den Kontrollwert von 35 kg N/ha unter- schreiten, und Befreiungsmöglichkeit für Betriebe, die an Agrarumweltmaßnahmen teil- nehmen, die in besonderer Weise dem Gewässerschutz dienen.  In Gebieten mit geringer Nitratbelastung können die Länder folgende entlastende Maß- nahmen erlassen: - Erhöhung der Bagatellgrenze für die Aufzeichnung des Düngebedarfs und des Nähr- stoffvergleichs auf 30 ha, sofern nicht mehr als drei ha Sonderkulturen angebaut werden und nicht mehr als 110 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdün- gern tierischer Herkunft anfallen und keine betriebsfremden Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden. - Keine Erhöhung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger auf neun Monate in Rinder haltenden Betrieben mit mehr als 3 GV je ha, sofern diese über ausreichende Grünlandflächen für die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Wirtschaftsdünger verfügen. Änderung des Düngegesetzes Das Erste Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes wurde am 15. Mai 2017 veröffentlicht (BGBl. I S. 1068). Das Düngegesetz in der hierdurch geänderten Fassung ist seit dem 16. Mai 2017 in Kraft.  Das Änderungsgesetz sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor: Erweiterung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Regelun- gen in der Düngeverordnung. Diese betreffen vor allem die Einführung standortspezifi- scher Obergrenzen für die Stickstoffdüngung sowie die Möglichkeit der Einbeziehung von Biogasgärresten in die 170 kg N/ha-Regelung.  Erweiterung der Zweckbestimmung des Düngegesetzes dahingehend, dass im Rahmen der Sicherstellung eines nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgangs mit Nährstoffen bei ...
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-5 - der landwirtschaftlichen Erzeugung insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt „so weit wie möglich zu vermeiden“ sind.  Einführung einer Verpflichtung zur Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilan- zen für bestimmte Betriebe ab dem Jahr 2018 bzw. 2023 und Schaffung einer Ermächti- gung zum Erlass der näheren Bestimmungen durch eine Rechtsverordnung.  Einführung einer Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhe- bungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden) für düngerechtliche Überwa- chungszwecke.  Ein bundesweit einheitlicher Rahmen, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssi- cherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann, wurde geschaffen. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.  Außerdem wird der Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße gegen die Düngeverordnung angepasst (erhöht). 2. Regelungen zur Bauweise von Behältern zur Lagerung von Jauche-, Gülle- und Sila- gesickersäften und ähnlichen in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 905). Sie tritt am 1. August 2017 vollständig in Kraft. Anlage 7 der AwSV enthält nähere Vorgaben zur Bauweise von Behältern zur Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und ähnlichen in der Landwirt- schaft anfallenden Stoffen. Grundsätzlich müssen alle Anlagenteile, die mit dunghaltigen Flüssigkeiten oder Silagesik- kersäften in Berührung kommen, flüssigkeitsundurchlässig sein. Dies bedeutet, dass diese Flüssigkeiten den Werkstoff nicht durchdringen dürfen und die Behälter den statischen An- forderungen (Tragfähigkeit und Standsicherheit) genügen müssen. Eine Freisetzung dunghaltiger Stoffe ist damit im ordnungsgemäßen Betrieb ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Behälter, als auch für Lagerflächen wie Fahrsilos. Fahrsilos müssen seitlich eingefasst sein, damit dunghaltige Flüssigkeiten nicht in die Umwelt gelangen. Mit dunghaltigen Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser von Fahrsilos und Abfüllanlagen darf nicht versickern. ...
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-6 - Einwandige Lageranlagen mit flüssigen Stoffen über 25 Kubikmeter müssen über eine Lecka- geerkennung verfügen, die anzeigt, wenn es zu einer Undichtheit der Wandung kommt, die die dunghaltigen Flüssigkeiten umschließt. Bei einer solchen Undichtheit fließt die wasserge- fährdende Flüssigkeit über eine Dichtschicht in eine Kontrolleinrichtung und kann dort er- kannt werden. Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder Anla- gen zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikme- tern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese Anlagen müssen bei Errich- tung durch einen Sachverständigen geprüft werden. Die Bundesregierung würde es sehr begrüßen, wenn sie zeitnah die Gelegenheit erhielte, die Regelungen der neuen Düngeverordnung der Europäischen Kommission in einem bilateralen Gespräch zu erläutern.
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