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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Untersuchungsausschüsse

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Drucksache 11/2097 Landtag des Saarlandes - 11. Wahipenode -

Über die Verwertung der beiden Prüfungsmitteilungen für die Berichtsarbeit
ergab sich bei deren Vorläufigkeit und Klassifikation „VS-Nur für den Dienstge-
brauch“ die Frage, ob vor dem Ende der Ausräumunggsfrist bis zum 15. August
1999, welche auf Antrag auch noch verlängert werden kann, die Sachver-
haltsfeststellungen des Ausschusses mit inhaltsgleichen Feststellungen des
Rechnungshofs des Saarlandes belegt werden dürfen. Hierzu wurde in der 36.
Sitzung am 15. Juni 1999 ein Rechtsgutachten beim Justiziariat der Landtags-
verwaltung beauftragt, das in der 37. Sitzung am 22. Juni 1999 mit folgendem
Ergebnis schriftlich erstattet worden ist:

„Dies bedeutet im Ergebnis, der Untersuchungsausschuss ist bei der Erstellung des Schlussbe-
richts hinsichtlich der zu treffenden Geheimhaltungsvorkehrung auf das Einvernehmen mit dem
Rechnungshof angewiesen. Sofern unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Uhnter-
suchungsausschuss und dem Rechnungshof bestehen und ein Konsens nicht erreichbar ist -
als ultima ratio auf gerichtlichem Wege - ist es nicht zulässig, wenn der Untersuchungs-
ausschuss in dem zu veröffentlichen Schlussbericht Erkenntnisse aus den vom Rechnungshof
zur Verfügung gestellten Prüfungsmitteilungen mitteilen würde, die nach Auffassung des Rech-
nungshofs nur für den Dienstgebrauch mitgeteilt wurde.

Selbstverständlich, und diese Einschränkung muss deutlich hervorgehoben werden, gilt dies
nicht für Gegenstände, die in öffentlicher Beweiserhebung erörtert worden sind oder bereits auf
andere Weise der Öfffentlichkeit bekannt geworden sind.

In Anbetracht dieser Situation hat meines Erachtens der Ausschuss eine anonymisierte, aber
gleichwohl lesbare Fassung der unter die Geheimhaltung fallenden Berichtsteile des Schluss-
berichts herzustellen. Anonymisiert heißt in einer Form, die die Zuordnung einzelner Sachver-
halte zu bestimmten Personen und die Identifizierung einzeiner Sachverhalte ausschließt, ohne
dass diese einen Einfluss auf den Informationswert des Berichts für das Parlament und die Er-
füllung des Untersuchungsauftrags hat. “

Was für die Abfassung des Berichts festgestellt ist, gilt natürlich auch für ein Minderheitenvo-
tum.

Auch wenn der Minderheitsbericht keiner Inhaltskontrolle durch den Untersuchungsausschuss
unterliegt, so bestehen für die dissentierenden Abgeordneten bei der Abfassung des Minderhei-
tenberichts gleichwohl rechtliche Bindungen. Wenn der Untersuchungsausschuss als Ganzes
an die aufgezeigten Vorgaben gebunden ist, so muss dies im Erst-Recht-Schluss auch für die
Minderheit des Ausschusses gelten”.

6. Berichterstattung

In seiner 37. Sitzung am 22. Juni 1999 hatte der Ausschuss versuchsweise
eine gemeinsame Berichterstattung angestrebt, die durch den Entwurf einer
Sachverhaltsdarsteliung bis zum 9. Juli 1999 vorbereitet worden ist, über die,
zusammen mit den ab dem 26. Juli 1999 erwarteten Beiträgen für eine Wer-
tung am 17. August 1999 beraten werden sollte.

in der ersten Julihälfte 1999 legte die CDU-Fraktion einen eigenen, aus Sach-
verhaltsdarstellung und Wertungen bestehenden „Schlussbericht des Untersu-
chungsausschusses Zeithammer“ vor, der zeitgleich auch der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist. Darauf bereitete die SPD-Fraktion einen eige-
nen Bericht vor, der am 17. August 1999 beraten wurde und mit den Stimmen
der SPD-Fraktion zum Bericht des Ausschusses erhoben worden ist. Der über-
arbeitete Minderheitenberichtt' der CDU-Fraktion wurde diesem Aus-
schussbericht als Sondervotum angefügt.

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rucksache 11 7 n es Saarlandes - 11. Wahlperiode -

C) Ergebnis des Untersuchungsverfahrens

. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: "Die Umstände des Wechsels
von Prof. Zeithammer, seiner Bestellung, der Funktionsübertragung
an ihn und die Aufgabenwahrnehmung durch Ihn”

Prof. Zeithammer wurde als Geschäftsführer der „Hamburg Messe und Con-
gress GmbH" vom damaligen Wirtschaftsstaatssekretär Reinhard Störmer bei
der Suche nach geeigneten Kandidaten für das Amt eines Tourismusmanagers
angesprochen. Von Prof. Zeithammer als einem im Kongress- und Touris-
musgeschäft ausgewiesenen Geschäftsführer erwartete Störmer Hinweise auf
andere Persönlichkeiten, die sich für eine Tätigkeit als Kongress- und Touris-
musmanager im Saarland interessieren könnten, an ein eigenes Interesse Prof.
Zeithammers an der im Saarland zu vergebenden Aufgabe dachte Störmer
hierbei zunächst nicht.

Prof. Zeithammer bekundete allerdings um den Jahreswechsel 1995/1996 ei-
genes Interesse an dieser Tätigkeit. Daraufhin fand ein erstes Gespräch mit
Prof. Zeithammer und weiteren Vertretern der Landesregierung statt.

Prof. Zeithammer legte Unterlagen über seine bisherigen Tätigkeiten sowie
einen schriftlichen Lebenslauf vor. Diese Bewerbungsvorgänge von Prof. Zeit-
hammer waren Selbstauskünfte in Form eines Lebenslaufs mit persönlichem
und erwerbstätigem Bezug. Nach gemeinsamer Einschätzung der an diesem
Erstgespräch mit Prof. Zeithammer Beteiligten brachte sich Prof. Zeithammer
positiv ein. Die Gesprächsteilnehmer hielten ihn für grundsätzlich befähigt, sich
im Bereich des von ihm schon in Hamburg bearbeiteten Hallengeschäfts und
Kongresswesens zu betätigen als auch sich als neue Herausforderung im
Saarland für das Weltkulturerbe Alte Völklinger Hütte zu engagieren.

Hinsichtlich seiner Vergütung war Prof. Zeithammer damit einverstanden, den
Status quo aus Hamburg bewahrt zu bekommen.

Prof. Zeithammer übernahm eine bei der Congress Centrum Saar GmbH zum
30. Juni 1996 frei werdende Geschäftsführerposition und erhielt zusätzlich für
Aufgaben bei der Saarland Bau und Boden Projektgeselischaft mbH einen Ar-
beitsvertrag mit Lohnanspruch. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
des Saarlandes verhandelte mit der „Hamburg Messe und Congress GmbH"
und mit der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg über die zeitan-
teilige spätere Aufbringung des Ruhegehalts für Prof. Zeithammer, soweit es in
Hamburg erdient war, durch die Hamburger Stellen.

Zum 1. Oktober 1996 wurde Prof. Zeithammer zum geschäftsführenden Vor-
stand der Stiftung Industriekultur bestelit. Diese Tätigkeit war ehrenamtlich. Bei
der Congress Centrum Saar GmbH war Prof. Zeithammer für den Bereich Mar-
keting und für die Weiterentwicklung des Kongress- und Tagungsgeschäftes
zuständig.

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im Verlauf seiner Tätigkeit bei der Congress Centrum Saar GmbH übernahm
Prof. Zeithammer zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer der Congress
Centrum Saar GmbH nebenamtlich die Geschäftsführung von „Kontour", einer
Einrichtung des Fremdenverkehrsbereichs von Stadtverband und Stadt Saar-
brücken. Auch für die Tourismuszentrale war Prof. Zeitnammer tätig.

ll. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: "Inhalt, Alimentation und Er-
gebnis der Tätigkeit von Prof. Zeithammer für das Saarland und für
die Gesellschaften, in deren Auftrag er gehandelt hat”

Die Feststellungen ergeben sich größtenteils aus Punkt I. Prof. Zeithammer
erhielt eine jährliche Gesamtvergütung, die genauso hoch war wie seine Bezü-
ge bei der "Hamburg Messe und Congress GmbH". Daneben waren ihm Um-
zugskostenvergütung und Reisekosten nach den saarländischen Bestimmun-
gen oder in Anlehnung an die Höhe dieser erstattungsfähigen Aufwendungen
zugesagt.

Auch die Festlegung des Ruhegehaltes orientierte sich an dem Ruhegehalt,
das Prof. Zeithammer in Hamburg vertraglich festgeschrieben hatte. Die Beru-
fung in eine Honorarprofessur an der Kunsthochschuie galt als Bewahren des
Hamburger Status quo.

Der Auflösungsvertrag sah eine Aufstockung des vertraglich vereinbarten
Übergangsgeldes auf insgesamt 91.670 DM vor. Gleichzeitig verzichtete Prof.
Zeithammer auf die Vergütungen über die Restlaufzeit von drei Jahren und
sieben Monaten und auf Altersversorgung. Über die Auszahlung des Über-
gangsgeldes schwebt eine Klage von Prof. Zeithammer gegen die Congress
Centrum Saar GmbH. Die CCS hat mit Gegenansprüchen aufgerechnet, die
teilweise von der Saarländischen Bau- und Boden Bank (SBB) und der Saar-
ländischen Investitionskreditbank (SIKB) zu diesem Zweck abgetreten worden
waren.

Eine Bewertung der positiven Ergebnisse der Tätigkeit von Prof. Zeithammer in
seinen verschiedenen Funktionen hat der Ausschuss nicht vorgenommen.

il. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: „Materielle und immaterielle
Schäden und Einstandsverpflichtungen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit von Prof. Zeithammer“

Die Ausstellung "Schiff und Stahl" wurde vom 20. bis 28. September 1997 in
der Gasgebläsehalle in Völklingen gezeigt. Die kurze Dauer der Ausstellung
war von Prof. Zeithammer von vorne herein beabsichtigt, wie sich aus den bei-
gezogenen Unterlagen der Stiftung Industriekultur und der Alten Völklinger
Hütte Objektgesellschaft mbH ergibt. Für diese Veranstaltung ergab sich nach
einer Aufstellung der Stiftungsverwaltung ein Defizit von 392.104 DM bei Aus-
gaben in Höhe von 415.140 DM und Einnahmen in Höhe von 23.036 DM. Die

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Veranstaltung war im Wirtschaftsplan der Stiftung Industriekultur nicht ausge-
wiesen. Auch die Veranstaltung POW WOW (03.- 05. Oktober 1997), die über
20.000 Besucher auf das Hüttengelände gelockt hatte, war defizitär. Es ist all-
gemein bekannt, dass bei Veranstaltungen dieser Art in der Regel Zu-

schussbedarf besteht.

Über immaterielle Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Prof. Zeit-
hammer hat der Ausschuss keine Feststellungen getroffen. Über materielle
Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Prof. Zeithammer hat der
Ausschuss in bezug auf die Untertnemen Konsequenzen für die Tourismus-
wirtschaft im Saarland und für die dort tätigen Organisationen/Konsequenzen
für die Vermarktung des Weltkulturerbes "Alte Völklinger Hütte" und die dort
tätigen Organisationen sowie für Denkmalschutz keine Feststellungen getrof-
fen. Auch ein "Schaden" bei der Alten Völklinger Hütte Objektgesellschaft
mbH/Stiftung Industriekultur konnte weder dem Grunde noch der Höhe nach
festgestellt werden. Es wurden zwar 650 000 DM überplanmäßige Haushalts-
mittel der Stiftung Industriekultur zugeführt, der Ausschuss kann sich aber nicht
den Begriff "Schadensausgleich" zu eigen machen, weil für diesen Betrag Lei-
stungen erbracht worden waren, die in eine Nutzen-/Schadenbilanz miteinflie-

ßen müßten.

IV. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: "Reise-, Repräsentations-
und Akquisitionstätigkelten von Prof. Zeithammer und weiteren Per-
sonen und damit verbundene Kosten und Nutzen"

Zur Vorbereitung der Ausstellung "Schiff und Stahl" wurde von Prof. Zeitham-
mer eine Reise nach Hamburg zum Wissenschaftlichen Institut für Schiffahrts-
und Marinegeschichte GmbH von Dr. Peter Tamm organisiert. Die Teilnehmer
der Delegation aus dem Saarland hatten während des Aufenthalts im Marine-
museum Hamburg den Eindruck gewonnen, entweder Gäste von Dr. Tamm zu
sein oder insgesamt von der Stiftung Industriekultur eingeladen worden zu

sein.

Zur Einwerbung von Messe- und Kongressnachfrage aus den USA fanden in
Washington DC unter dem Gesamtkosteneinsatz von 117.000 DM zulasten der
Congress Centrum Saar GmbH nach Plänen und mit Durchführungsassistenz
des Verbindungsbüros von Frau Sara Dudley Brown mehrere Veranstaltungen
mit verschiedenen Kontaktaufnahmen mit potentiellen Investoren statt. Die
Veranstaltungen waren als Darstellung des für die USA interessanten Messe-
und Kongressstandortes Saarland angelegt.

Eine Präsentation in Mailand kostete 42.589 DM. Teilnehmer der Reise waren
Prof. Zeithammer, Frau Gudrun Pink vom DEHOGA und Frau Annemarie Li-
mam von der Congress Centrum Saar GmbH. Die Präsentation in Mailand war
eine allgemeine Kontaktveranstaltung, bei der Gäste aus Kammern, der Tou-
rismusbranche und Veranstaltungsorganisationen erschienen waren.

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Der Kongreß Saar-Premium wurde von Prof. Zeithammer in seiner Funktion als
Geschäftsführer der CCS in Zusammenarbeit mit dem DEHOGA durchgeführt.
Von Anfang an war klar, dass dieses Veranstaltung niclit kostendeckend
durchgeführt werden konnte.

V. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: "Umstände und Ergebnis von
Aufträgen, Veranstaltungsdurchführungen und sonstigen Projekten
und mögliche Begünstigung einzelner natürlicher oder juristischer
Personen"

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen konnte der Ausschuss nicht
feststellen, dass die von Prof. Zeithammer in Auftrag gegebenen Maßnahmen
natürliche oder juristische Personen begünstigt haben. Die Beweisaufnahme
des Ausschusses wies eine Begünstigung der eigenen Person Prof. Zeitham-
mers ebensowenig nach wie dies nach dem Stand des gegen ihn anhängigen
Ermittiungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken der Fall war und ist.

Auch bei „Außer-Haus-Vergaben“ von Aufträgen konnte nicht festgestellt wer-
den, daß sich Prof. Zeithammer selbst bereichert oder eine andere Person be-
günstigt hat.

Der Ausschuss hat festgestellt, dass ein Teil der Leistungen des Firmenver-
bunds des Dr. Urs Rickenbacher, Firma MCM & EC Group, den berechneten
und überwiegend auch bezahlten Preis augenscheinlich nicht wert ist. Aller-
dings unterliegt das Preis-Leistungsverhältnis für konzeptionelle Arbeiten und
für ihre Tauglichkeit zum Zweck des Auftraggebers einer erheblichen Bewer-
tungsbreite.

Weiterhin ist festzustellen, dass Prof. Zeithammer keine Kostenkontrolle aus-
geübt hat: Die meisten Aufträge an die MCM wurden vergeben, ohne dass zu-
vor ein Kostenvoranschlag oder ein Angebot eingeholt wurde. Es ergaben sich
keine Anhaltspunkte für die Feststellung, dass Aufträge nur mit dem Ziel oder
mit dem Nebengedanken Prof. Zeitnammers vergeben worden waren, den
Firmenverbund MCM & EC Group zu beschäftigen, um überhöhte Leistungs-
entgelte auszulösen.

Vi. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: "Umgang mit und Über-
schreitungen von Budgets und Wirtschaftsplänen der Gesell-
schaften, für die Prof. Zeithammer tätig war, und daraus sich erge-
bende Konsequenzen"

Der Ausschuss hat für eine Vielzahl von Einzelfällen und damit als grundsätzli-

che Linie des Geschäftsgebarens von Prof. Zeitnammer festgestellt, daß die-
ser sich nicht an Wirtschaftspläne und Budgetvorgaben gehalten hat.

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Aufgrund der Zeugenbefragungen kann festgestelit werden, dass die Wirt-
schaftsplanüberschreitungen sowohl bei der Alte Völklinger Hütte Projektge-
selischaft mbH als auch bei der Stiftung Industriekultur den zur Kontrolle beru-
fenen Organträgern iange unbekannt geblieben sind und daher keine Auf-
sichtsmaßnahmen ausgelöst haben. Nach Bekanntwerden der Überschreitun-
gen wurden von Seiten der Landesregierung unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen getroffen und die Zusammenarbeit mit Prof. Zeithammer in den
verschiedenen Bereichen beendet.

vil. Zum Einsetzungsbeschluss-Telithema: "Einhaltung interner und ex-
terner Beschränkungen der Vertretungsmacht von Prof. Zeithammer
und daraus sich ergebende Konsequenzen”

Prof. Zeitnammer hat seine finanzwirksamen Rechtsgeschäfte im Bereich der
Alten Völklinger Hütte vor und nach der Gründung der Alte Völklinger Hütte
Objektgesellschaft mbH regelmäßig unter Vermischung der Rechtssphären der
Stiftung Industriekultur und der Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft
mbH, bei der er ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer war, abgeschlossen.
Als Geschäftsführer der Alten Völklinger Hütte Objektgeselischaft mbH
fungierte er auch nicht nach wirksamer Errichtung dieser Gesellschaft.

Als Geschäftsführer der Congress Centrum Saar GmbH hat Prof. Zeithammer
- abgesehen davon, dass er sich nicht immer an intern getroffene Absprachen
mit einem zweiten mitwirkungsbedürftigen Geschäftsführer gehalten hat - keine
Wirtschaftsplanüberschreitungen zu verantworten.

Seine umfassende Kontenvolilmacht als alleiniger Stiftungsvorstand nutzte
Prof. Zeitharmer, um in beträchtiichem Umfang Zahlungen auch für stiftungs-
fremde Zwecke zu leisten. Insbesondere wickelte Prof. Zeithammer die
Schwerpunkte seiner eigenen Tätigkeit bei der Saarland Bau und Boden Pro-
jektgesellschaft mbH / Alten Völklinger Hütte Objektgesellschaft mbH, nämlich
die Entwicklung einer Nutzungs- und Vermarktungskonzeption für das Hallen-
und Messegeschäft und den Tourismus sowie die Akquisition, Organisation
und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich des Geländes der Alten
Völklinger Hütte weitgehend über das Konto der Stiftung Industriekultur ab.

Sowohl als Arbeitnehmer der Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft
mbH wie auch als Geschäftsführer der Alten Völklinger Hütte Objektgesell-
schaft mbH unterlag Prof. Zeithammer arbeitsvertraglichen bzw. satzungsmäs-
sigen Handlungsbeschränkungen. Derartige Beschränkungen hat Prof. Zeit-
hammer bei der Stiftung Industriekultur durchgängig nicht beachtet. Prof. Zeit-
hammer war hier allein vertretungsberechtigter Vorstand. Auch an die Betrags-
begrenzung von 50.000 DM für die einzeine rechtsgeschäftliche Verpflichtung
und Verfügung hielt er sich auch bei der Stiftung Industriekultur nicht.

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Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft mbH und Alte Völklinger Hütte
Objektgesellschaft mbH haben die finanziellen Belastungen der Stiftung Indu-
striekultur aus den Rechtsgeschäften von Prof. Zeithammer, die den Ge-
schäftszwecken der Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft mbH oder
der Alten Völklinger Hütte Objektgeselischaft mbH zuzuordnen waren, in Höhe
von 1.092.000 DM übernommen.

vi. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: „Einflussnahme, Unterstüt-
zung und Kontrolie der Tätigkeit von Prof. Zeithammer durch die Ver-
antwortlichen der Landesregierung, die Aufsichtsgremien, andere
Beteiligte“

Der Ausschuss hat keine konkreten Versäumnisse bei der Kontrolle der Tätig-
keit von Prof. Zeithammer durch die Landesregierung festgestellt. Die Beweis-
aufnahme ergab, dass sich Ministerin Krajewski als Gesellschafterin zurecht
nicht in das operative Geschäft der Gesellschaften eingeschaltet hat, weil das
operative Geschäft nach GmbH-Gesetz den Geschäftsführern und deren Kon-
trolle dem Aufsichtsrat obliegt.

Die Zuordnungsprobleme von Ausgaben zu Lasten der Stiftung Industriekultur,
die dem Gesellschaftszweck der Alten Völklinger Hütte Objektgesellschaft
mbH zuzurechnen sind, sind der Ministerin erst im nachhinein bekannt gewor-
den.

Kenntnis von der Liquiditätsnot der Stiftung Industriekultur ab November 1997
und von den Vorleistungen für die Alte Völklinger Hütte Objektgesellschaft
mbH unter Einschluss der defizitären Veranstaltung Indianertreffen POW
WOW erhielt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, Staatssekretär Dr. Rüdi-
ger Pernice, erst Ende Januar 1998.

IX. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: "Massnahmen zur Vermei-
dung von Kompetenzüberschreitungen und negativen Auswirkungen
im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Prof. Zeithammer"

Der Ausschuss hat festgestellt, dass unmittelbar nach Bekanntwerden der Fi-
nanzlücken und des nicht an Budgetvorgaben ausgerichteten Verhaltens Prof.
Zeithammers, nämlich nach dem 28. Januar 1998, die notwendigen Maßnah-
men zur Vermeidung weiterer Kompetenzüberschreitungen und zur Scha-
densbegrenzung getroffen wurden. Staatssekretär Dr. Rüdiger Pernice hat in
seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender der Stiftung Industriekultur
am 28. Januar 1998 die Handlungsbefugnisse von Prof. Zeithammer drastisch
eingeschränkt. Es wurden zügig die notwendigen Schritte eingeleitet, um sich
so rasch wie möglich von Prof. Zeithammer zu trennen. Dies ist am 12. Febru-
ar 1998 geschehen.

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X. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: „Mögliche Vermeidung
negativer Auswirkungen durch eine anderweitige Organisation oder
durch Wahrnehmung der Kontrollmöglichkeit“

Die Beweisaufnahme ergab zur vorhandenen Struktur der beteiligten Gesell-
schaften und der Stiftung Industriekultur, dass die Einbindung Prof. Zeitham-
mers in mehrere Gesellschaften und in die Stiftung Industriekultur die Kontroll-
möglichkeiten eingeschränkt hat. Die Frage, ob eine andere Organisation die
negativen Auswirkungen der Tätigkeit Prof. Zeithammers vermieden hätte,
wurde vom Sachverhalt her nicht aufgeklärt. Die Sachverhaltsfeststellung, dass
die negativen Auswirkungen der Tätigkeit Prof. Zeithammers vermieden oder
weitestgehend eingeschränkt worden wären, wenn rechtzeitig kontrolliert und
daraus Folgerungen gezogen worden wären, hat der Ausschuss nicht getrof-
fen. Er hat sich dabei davon leiten lassen, dass eine auf einzelne Ausgaben
bezogene Kontrolle erst im Rahmen der Aufstellung von Jahresabschlüssen

erfolgt.

xl. Einsetzungsbeschluss-Teilthema: „Umstände der Niederlegung der
von Prof. Zeithammer wahrgenommenen Ämter {Übergangsregelun-
gen und Abfindungen, Regressverzichte, Verschwiegenheitsverein-

barungen, usw.)“

Die Ministerin für Wirtschaft und Finanzen wurde am 28. Januar 1998 über
Pflichtverletzungen Prof. Zeithammers in Kenntnis geseizt. Sofort bat sie ihren
damaligen Wirtschaftsstaatssekretär Störmer, den Umfang der durch Prof.
Zeithammer verursachten Wirtschaftsplanüberschreitungen sowie die Zuord-
nung der dadurch verantworteten Ausgaben und Verpflichtungen auf die ein-
zeinen Gesellschaften zu ermitteln. Darüber hinaus bat sie um Überprüfung
durch die beiden obersten Landesbehörden, ob Prof. Zeithammer bestimmte
Leistungen den Leistungserbringern unangemessen hoch bezahlt und in-
wieweit es dabei oder allgemein Anhaltspunkte gäbe, dass sich Prof.
Zeithammer selbst persönlich bereichert habe.

Bei Erfüllen dieses Auftrags der Ministerin führten die überschlägig gewonne-
nen Erkenntnisse zur Entscheidung, dass man jede weitere Zusammenarbeit
mit Prof. Zeithammer sofort beenden solite. Mit der Konzeption einer Auflö-
sungsvereinbarung wurde unter Federführung des Finanzstaatssekretärs Dr.
Thomas Christmann die Beteiligungsverwaltung des Ministeriums für Wirt-
schaft und Finanzen betraut.

Am 10. Februar 1998 trafen die Staatssekretäre Dr. Christmann, Störmer und
Dr. Pernice sowie Geschäftsführer Jäger mit Prof. Zeithammer zusammen. im
Verlaufe der Unterredung wurde Prof. Zeithammer insbesondere vorgeworfen,
dass er die Aufsichtsgremien über die Finanzierung und Risiken seiner Groß-
projekte Indianertreffen "POW WOW" und Ausstellung "Schiffe und Stahl" nicht
unterrichtet habe. Außerdem seien diese Veranstaltungen nicht durch den Wirt-
schaftsplan abgedeckt gewesen.

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Am 12. Februar 1998 wurde eine Vereinbarung zwischen dem Saarland, ver-
treten durch den ständigen Vertreter der Ministerin für Wirtschaft und Finanzen,
Staatssekretär Dr. Thomas Christmann, und Prof. Zeithammer unterzeichnet.
Darin verpflichtete sich Prof. Zeithammer, seine Ämter als Geschäftsführer der
Congress Centrum Saar GmbH, der Alten Völklinger Hütte Objektgesellschaft
mbH, der Tourismuszentraie Saar und der KONTOUR sowie sein Amt als
Vorstand der Stiftung Industriekultur unverzüglich niederzulegen. Darüber
hinaus wurde vereinbart, dass Prof. Zeithammer mit sofortiger Wirkung seinen
Anstellungsvertrag mit der Congress Centrum Saar GmbH mit einer Rest-
laufzeit von drei Jahren und sieben Monaten auflöst sowie sein An-
stellungsverhältnis mit der Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft mbH
kündigt.

Staatssekretär Dr. Thomas Christmann hat am 5. März 1998 namens der Lan-
desregierung die Staatsanwaltschaft Saarbrücken über den Sachverhalt in
Kenntnis gesetzt. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Prof.
Zeithammer dauerte bei Schließung der Beweisaufnahme durch den Aus-
schuss noch an.

Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Feststellung, dass Mitglieder
der Landesregierung Kenntnis von den Wirtschaftsplan- und sonstigen Budget-
überschreitungen durch Prof. Zeithammer hatten. Das nicht ordnungsgemässe
Belegwesen, das Auslagern von konzeptionellen Leistungen, die von Prof.
Zeithammer persönlich erwartet wurden und die unklaren Abrechnungen vor
und nach dem Ausscheiden von Prof. Zeithammer waren nicht vor dem ge-
nannten Zeitpunkt bekannt.

Xi. Zum Einsetzungsbeschluss-Teilthema: „Regressansprüche gegen
Prof. Zeithammer oder sonstige Verantwortliche und deren Gel-
tendmachung durch die Landesregierung oder andere“

Die Landesregierung selbst hat keine Regressansprüche gegen Prof. Zeit-
hammer erhoben. Das Land hat als Gesellschafter für eine Abtretung von Ge-
genansprüchen an die Congress Centrum Saar GmbH gesorgt. Andere natürli-
che oder juristische Personen sind nicht durch die Landesregierung als Be-
teillgungsverwaltung des Landes in Regress genommen worden.

Prof. Zeithammer klagt auf Zahlung der zu Lasten der Congress Centrum Saar
GmbH in der Auflösungsvereinbarung mit der Landesregierung als Be-
teiligungsverwaltung vereinbarten Abfindung. Der beklagten CCC Saar GmbH
haben die anderen landeseigenen oder mit Gesellschafterbeteiligung des Lan-
des geführten Gesellschaften Ansprüche abgetreten, die die Beklagte zur Au-
frechnung im Prozess gestellt hat. In anderen Verfahren, in denen eine lan-
deseigene Gesellschaft ebenfalls passiviegitimiert war, ist verglichen worden.
Der Ausschuss hat diese Verfahren nicht verfolgt und deshalb dazu keine Fest-
stellungen getroffen.

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Xlii. Zum Einsetzungsbeschluss-Tellthema: „Umstände der Informierung
der Öffentlichkeit über die Gründe der Niederlegung der Tätigkeit
und über die Höhe des zu erwartenden Schadens“

Der Ausschuss stellt fest, daß das Land als Gesellschafter der Anstellungs-
körperschaften Prof. Zeithammer gegenüber im notwendigen Umfang Rück-
sicht genommen hat. Dem trug auch die Presseerklärung Rechnung, mit der
die Öffentlichkeit über das Ausscheiden von Prof. Zeithammer aus seinen Am-

tern informiert wurde.

Abschließende Bewertung
Zusammenfassend stellt der Ausschuss fest:

Die Ausschussmehrheit hat von Anfang bis zum Ende die Tätigkeit des Unter-
suchungsausschusses Zeithammer mitgetragen. Gleichwohl hatte sie von An-
fang an deutlich gemacht, daß es keine nachvoliziehbaren Gründe gab, einen
derartigen Ausschuss einzusetzen, sondern dass das Minderheitenvotum zur
Einsetzung dieses Ausschusses ausschließlich von politischen Gründen geiei-
tet war. Es war offenkundig, daß nicht die tatsächliche Aufarbeitung von angeb-
lichen Mängeln in der Arbeit der Landesverwaltung und auch der Regierung
ausschlaggebend für die Einsetzung des Ausschusses wie folgend auch für die
Arbeit des Ausschusses war, sondern ausschließlich der Versuch, politische
Stimmung mit einem in der Öffentlichkeit als neutral und auch objektiv gelten-
den Ausschuss zu machen und politisches Kapital daraus zu schlagen.

Wie wenig der SPD-Landtagsfraktion an einer immer wieder wahrheitswidrig
und propagandamäßig in den Raum gestellten Behinderung des Untersu-
chungsauschusses lag, zeigt wohl am deutlichsten die Tatsache, daß sie den
nach der Geschäftsordnung des Landtages ihr zustehenden Ausschussvorsitz

an die CDU abgegeben hatte.

Mit der landläufig geltenden Meinung, ein Mitglied eines Untersuchungsaus-
schusses und insbesondere dessen Vorsitzender sei an eine besondere Neu-
tralitätsverpflichtung in Hinblick auf die auf das Verfahren anzuwendenden Vor-
schriften der Strafprozessordnung gebunden, haben die Mitglieder der CDU-

Fraktion und insbesondere der Vorsitzende gründlich aufgeräumt.

Die Ausschussmehrheit war auch an der Erstellung eines gemeinsamen
Schlussberichtes interessiert. Ein Verfahren zur Erstellung eines derartigen ge-
meinsamen Berichtes wurde in der Sitzung am 22. Juni 1999 abgesprochen.
Nach dieser Absprache sollte ein Berichtsentwurf des Ausschusssekretariats
bis zum 9. Juli erstelit werden, der dann mit Änderungsvorschlägen der Land-
tagsfraktionen bis zum 26. Juli versehen werden und dann in einer Sitzung am
17. August 1999 endgültig beraten werden sollte. Entgegen allen Absprachen
iegte die CDU-Landtagsfraktion just am 9. Juli in einer eigens

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