Entwurf für ein Lobbyregister

Entwurf für ein Lobbyregister, 17. August 2020. Mehr Infos

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Zu Buchstabe j) Wenn der Bundestag, seine Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen Sachinformationen, Daten oder Fachwissen ersuchen, müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht registrieren lassen, wenn sie aus einem der unter § 1 Absatz 1 aufgelisteten Gründen nicht registrierungspflichtig sind. zu Absatz 4 Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, für die keine Registrierungspflicht besteht, können sich freiwillig registrieren. zu § 2 (Registerinhalt) zu Absatz 1 Die Vorschrift des § 2 legt den Umfang der Registrierungspflicht fest. Die Bestimmungen des § 2 gelten für alle registrierungspflichtigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter. Neben Namen und Anschriften der registrierungspflichtigen Interessenvertreterin bzw. des re gistrierungspflichtigen Interessenvertreters (Buchstabe a) sowie einer zusammenfassenden Beschreibung ihrer bzw. seiner Tätigkeitsbereiche (Buchstabe b) gehören zu den Angaben auch Angaben zur Struktur des Verbandes, Vereins, Unternehmens usw. wie z. 8. zum Vorstand und Geschäftsführung, Mitgliederzahl, Namen der Verbandsvertreter sowie Anschrift der Geschäftsstelle in Berlin (Buchstaben c bis e). Buchstabe f) erweitert die zu machenden Angaben um Auftraggeberinnen und Auftraggeber, In deren Auftrag Tätigkeiten der Interessenvertretung durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht Im eigenen Namen erfolgt. Nach Buchstabe g) muss auch die Anzahl der Beschäftigten, die mit Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind, angegeben werden. Buchstaben h) bis j) sehen Offenlegungspflichten bezüglich der Finanzierung der Interessenvertretung. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen die jährlichen finanziel len Aufwendungen Im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10.000 Euro offenlegen. Auch müssen ab einem Schwellenwert Zuwendungen, Zuschüssen oder Spenden offengelegt werden. Eine Offenlegungspflicht besteht für juristische Personen auch für Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte, wenn keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. 11
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Buchstabe k) legt fest, dass im Rahmen der registrierungspflichtigen Angaben auch offenge legt werden muss, welchen vom Deutschen Bundestag anerkannten Verhaltenskodex die re glstrierungspfllchtigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter angenommen haben. zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen auf die Offenlegung der unter h) bis j) erforderlichen Angaben zur Finanzierung verweigern können. Dies ist eine grundrechtsschonende Ausgestaltung der entsprechenden Verpflichtungen. Um Transparenz auch in diesen Fällen herzustellen, erfolgt eine Ausweisung in einer gesonderten Liste; es besteht dadurch für jedermann die Möglichkeit der Nachfrage, insbesondere auch bei entsprechenden Kontaktaufnahmen zum Bundestag. Die Ausstellung eines personalisierten Hausausweises für Liegenschaften des Bundestages ist für solche Interessenvertreter ausgeschlossen, die auf der Verweigerungsliste geführt werden. zu Absatz 3 Absatz 3 legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Angaben der AbsatZes 1 zu machen sind. Einerseits soll eine zeitnahe Angabe bzw. Aktualisierung der jeweiligen Informationen dem zugrundeliegenden Transparenzgedanken des Gesetzentwurfs/Antrags Geltung verleihen, andererseits soll der administrative Aufwand für die registrierungspflichtigen Interessenvertre terinnen und Interessenvertreter auf ein möglichst geringes Maß begrenzt werden. Die zu machenden Angaben nach Absatz 1 können über die Internetseite des Deutschen Bundestages elektronisch übermittelt werden. Dies reduziert administrativen Aufwand sowohl bei den regist rlerungspflichtigen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern. als auch beim Deutschen Bundestag. zu § 3 (Grundsätze Integrer Interessenvertretung) zu Absatz 1 Verbände, berufsständische Zusammenschlüsse und andere Organisationen der Selbstverwaltung müssen Grundregeln für die Vertretung von Interessen festlegen (Verhaltenskodex). zu Absatz 2 12
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Die Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität sind für die Interessen vertretung von zentraler Bedeutung. Die Verhaltenskodizes der berufsständischen Verbände usw. müssen diese Grundsätze definieren und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsehen. Nur dann werden sie als gültige Verhaltenskodizes vom Deutschen Bundestag anerkannt. Individuelles Fehlverhalten von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern steht im Blickpunkt einer kritischen Öffentlichkeit. Die Verhaltenskodizes von Verbänden, berufsständischen Zusammenschlüssen und anderen Organisationen der Selbstverwaltung werden überwacht und durch Beschwerdekammern in Form von öffentlichen Rügen sanktioniert. Durch ihre öffentliche Anerkennung werden diese Gremien in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gestärkt. zu Absatz 3 Interessenvertreter müssen bei jedem Kontakt gegenüber dem Bundestag, seinen Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen ihre Identität und das Anliegen ihres Auftrag- oder Dienstgebers offenlegen. Auch müssen sie sich über die für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger kund gemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln informieren und diese Einschränkungen beachten. zu Absatz 4 Eingetragene Interessenvertreter müssen auf ihre Eintragung bei jedem erstmaligen Kontakt gegenüber Abgeordneten, Ausschüssen und sonstigen Gremien sowie Fraktionen und Grup pen im Deutschen Bundestag hinweisen. Auch müssen sie den Verhaltenskodex benennen, auf deren Grundlage sie Interessenvertretung betreiben. Wenn sie die Angabe von Einzeldaten verweigert haben, müssen sie dies ihrem Gesprächspartner im Deutschen Bundestag offenlegen. zu Absatz 5 Absatz 5 soll verhindern, dass Interessenvertreterinnen und -vertreter einem Anreiz ausgesetzt sind, auf Funktionsträger unzulässigen Einfluss auszuüben. Die Vorschrift entspricht§ 49 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Eine ähnliche Vorschrift findet sich im österreichischen Lobbying- und lnteressenvertretungs-Transparenz-Gesetz. zu Absatz 6 13
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Absatz 6 schafft einen Anreiz für registrierungspflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, vollständige Angaben zu machen. Nur bei vollständigen Angaben können sie den Hinweis „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ öffentlich verwenden. zu § 4 (Zugang zu Liegenschaften und Anhörungen zu Absatz 1 Hausausweise zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur dann auszuhändigen, sofern sie vollständige Angaben gemacht haben. Eine Ausstellung von Hausausweisen an Personen, die nicht im Deutschen Bundestag angestellt sind und nur gelegentlich den Kontakt zum Deutschen Bundestag su chen oder unvollständige Angaben zu ihrer Tätigkeit machen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt ferner klar, dass nur registrierte Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter an. öffentlichen Anhörungen des Deutschen Bundestages teilnehmen dürfen. zu § 5 (Ordnungswidrigkeit) Diese Vorschrift begründet eine Ordnungswidrigkeit im Falle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Registrierungspflicht, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen die Registrierungspflicht ist ein unverzichtbarer Bestandteil bei den Bemühungen, dem Gebot der Transparenz im Verhältnis zwischen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern einerseits sowie dem Deutschen Bundestag andererseits Geltung zu verschaffen. Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel transparenter Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse auf der Ebene des Bundes. 14
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