Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin VG 2 K 163.18 vom 26. August 2020

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- 11 - Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbin- dung mit § 708 Nr. 11 , § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang nur für solche Informationen besteht, die Bestandteil eines Vorgangs geworden sind . Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsge- richt Berlin-Brandenburg zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, in- nerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gemäߧ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen . Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen . Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Ber- lin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtsleh- rer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union , eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zu- gelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befä- higung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, eh- renamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten , dem sie angehören. Xalter'                                                                     Dr. Rind /Wol. ~au JuJ zbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Gesc
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