Lagebericht Afghanistan 2020
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Asyllagebericht Afghanistan 2020“
in geschwärzfer Farsurng nicht als 11 VS eingestuft WS - Surfürden Dienstsehrauch der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Laut EASO kommt es ins- besondere in paschtunischer Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden. Darüber hinaus sind Fälle von Sippenhaft durch die Taliban bekannt. Zur Verhängung von Sippenhaft durch andere regierungsfeindliche Organisationen legen keine Erkennfnisse vor. Sie sollen im Rahmen einer derzeit noch auszugestaltenden Reform der neu geschaffenen zivilen Gefängnisverwal- tung (Office of ihe Prisons Administration — OPA) unterstellt werden. Dies soll auch zur Be- hebung der Missstände beitragen. Um eine Ausbreitung von Covid-I9 ın Gefängnissen zu verhindern hat Präsident Ghani in unterschiedlichem Umfang Amnestien, Haftentlassungen und Haftaussetzungen angeordnet. Im Vorfeld der angestrebten Frredensverhandlungen kommt es als Teil eines Gefangenenaustausches zudem zur Freilassung inhaftierter Taliban. 1.6. Militär- und Polizeidienst Es gibt keins Wehrpflicht. Die Tätigkeit als Soldat oder Pohzist stellt für einen großen Teil der jungen männlichen Bevölkenmg eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten dar, sodass grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften besteht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 18 Jahre. Fahnenflucht und umerlaubtes Wegbleiben vom Arbeitsplatz im Militär- und Polizeibereich kommen häufig vor und können mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jabren Haft bestraft werden. Aufgrund der sehr hohen Schwundgquote (sog. „attrition rate ”) werden etwaige „Deserteu- re“ nach Rückkehr wieder von den ANDSF aufgenommen. In einigen Fällen wurden Angehö- rige der ANDSF, die im Rahmen von Kampfhandlungen durch die Taliban gefangen genom- men wurden, unter der Voraussetzung wieder freigelassen, nicht zu den ANDSF zurückzu- kehren. 1.7. Handlungen gegen Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Von den ca. acht Millionen Schulkin- dern sind rand drei Millionen Mädchen, Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschrei- tender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Süd- westen des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). UNAMA zählte 2019 874 getötete und 2.275 verletzte Kinder (3%-Anstieg im Vergleich zu 2018), dies entspricht 30% aller zivilen Opfer. Für Parlaments- wie Präsidentschaftswahlen werden in Afghanistan u. a. Schulen für Wähler- registrierung und Stimmabgabe genutzt. Als Wahleinsichtungen sind auch diese einem beson- deren Anschlagsrisiko ausgesetzt. © Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentliehong bestimmt — Nachdruck verboten
um o amt, “ GE IL: a = ir En} 12 Tr. U np GH" VS Nerfürden-Bienstgebraueh Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem 18. Geburtstag. Einzelne politische Kräfte, lehnen dies unter Verweis auf die Scharia ab. Dies hatte z. B. zur Folge, dass die parlamenta- rische Bestätigung des Kinderschutzgesetzes im Dezember 2019 im Unterhaus (Wolesi Jirga) scheiterte. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit — 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen {mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) — jst weit verbreitet. Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Ent- führungen und sexuellen Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen besteht nach Erkenntnissen der VN weiter fort. 2019 konnte UNAMA die Rekrutierung von insgesamt 64 Jungen. vor allem im Norden des Landes belegen; davon wurden 58 durch die Taliban BEE ekrutiert. Der VN liegen Berichte vor, wonach die Taliban Kinder u. a für Selbstmordattentate, den Transport von Sprengstoff und Informationsgewinnung einsetzen, ie afghanische Regierung bemüht sich, diese Art von Rekrutierung zu unterbinden und hat die Rekrutierımg Minderjähriger unter Strafe gestellt. Laut UNAMA zeigen die sog. „Child Protection Units“ der ANP Rekrutie- rungszenfren erste Erfolge und haben dazu geführt, dass 2019 bei über 400 Minderjährigen der Rekrutierungsprozess rechtzeitig unterbunden wurde, In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmante] kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaft- lichen Befindlichkeiten die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte 2019 acht Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, EEE EEE Missbrauchte Kinder werden oft von armen Familien verkauft, von den Käufern sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Für Auf- sehen sorgten die Enthüllungen von zwei Bürgerrechtlern im November 2019, die auf über Hundert Fälle von Missbrauch in Schulen in der Provinz Logar in Afghanistan aufmerksam machten. Nach einem Aufschrei der internationalen Gemeinschaft wurde eine Untersu- chungskommission bei der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt. Erst nach vielen Monaten verkündete der Generalstaatsanwalt im Mai 2020 mehrere Verhaftungen und die Einleitung von Strafverfahren. Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi (sog. „Tanzjun- gen“ auch „Knabenspiel“), was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird. Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz wurde 2018 die Bacho Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umzebung ausgeschlossen und stigmatisıert; ® Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröflentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
in seschwrärzier raseunn niit als 13 Yıeıyeniuf rauch “on Der Verkauf von Kindern oder frühe Verheiratung von Mädchen gilt als sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in einer wirtschaftlichen Notlage. Afghanistan hat die VN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Das Arbeitsgesetz legt das Min- destafter für die Beschäftigung auf 15 Jahre fest, als Lehrling ist eine Tätigkeit ab 14 Jahren möglich. Kinderarbeit unter 14 Jahren ist verboten. Laut einem UNICEF-Bericht vom De- zember 2019 müssen weiterhin jedoch 30% der Kinder zwischen fünf und 16 Jahren Arbeit leisten („Preserving Hope in Afghanistan — Protecting children in the world’s most lethal con- flict). Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Da- her ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwieri Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. 1.8. Geschlechtsspeziftsche Verfolgung Frauen können ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stäm- mestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Af- ghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung, durch die Ratifizierung internationaler Kon- ventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vor- gegebenen Rechte nieht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist aufgrund der gesell- schaftlichen Gegebenheiten und einer überwiegend männlichen Richterschaft nur in einge- Das Personenstandsgeseiz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert. So sieht die afghanische Ver- fassung Frauenquoter für das Zweikammerparlament vor- Ein Drittel der 102 Sitze im Ober- haus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Ober- hauses sind gemäß; Verfassung 50 % (17 Sitze) für Frauen bestimmt, diese Vorgabe wird der- zeit aber nicht eingehalten. Im Unterhaus (Holesi Jirga) sind 68 der 249 Sitze für Parlamenta- rierinnen verfassungsmäßig garantiert; derzeit wird die Quote mit 69 Frauen leicht übertroffen. Die Gouverneursposition wird derzeit in allen 34 Provinzen von Männern besetzt. Auch auf Distriktebene bleibt es die absolute Ausnahme, dass Frauen diese Führungsposition innehaben. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht allerdings eine Frauenquote von mind. 25 % in den Provinzräten vor. Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission, TEC) für Frauen vorgesehen, die mit Hawa Alam Nooristani erstmals eine Frau als Vorsitzende hat. Im Prozess der laufenden Re- gierungsbildung hat Präsident Ghani bereits eine Ministerin vorgeschlagen und gegenüber der internationalen Gemeinschaft versprochen, das Niveau der Vorgängerregierung von vier Mi- nisterinnen bei 25 Ministerien zu halten. Die Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (LARCSC) hat sich die Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst von 22 % auf 24 % für das Jahr 2019 und 26 % im Jahr 2020 zum Ziel gesstzt. Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterin- nen nur etwa 15 % der Richterschaft. Aktuell sind etwas mehr als 3.600 Polizistinnen in der © Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
yet BE En mt na 14 gig Lit Afghan National Police (ANP) tätig — knapp 3 % aller Polizeibeschäftigten. Das Innenminis- terium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen. Diese sind aber oft mit Man- gel an Respekt und Anerkennung sowohl im Kollegenkreis als äuch bei der männlichen Be- völkerung konfrontiert. Es gibt zahlreiche Berichte über den sexuellen Missbrauch von Frau- en in der afghanischen Polizei, durch Kollegen und durch Vorgesetzte. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist unabhängig von der Ethnie weit ver- breitet und kaura dokumentiert. EASO geht laut Bericht von Dezember 2017 davon aus, dass 87 % der Frauen Gewalt erfahren; 62 % mehrfach. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Kör- perverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. In der Zeit von August 2015 bis Dezember 2017 dokumentierte UNAMA 280 Fälle von (Ehren-}Morden an Frauen, in 50 Fällen (18 %) davon wurde ein Täter verurteilt und in- haftiert. Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, das Eliminatinz Violence Against Women (EVAW) Gesetz sowie Ergänzungen im Strafgesetzbuch, bilden eine wichti- ge Grundlage, Gewalt gegen Frauen — inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt und konfliktbedingter sexueller Gewalt gegen Frauen — unter Strafe zu stellen, werden jedoch nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Scharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffent- lichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht vor sexueller Belästigung schützt. Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan 2015 - 2022 für die Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325 zum Schutz der Frauenrechte auf den Weg gebracht. Dieser befindet sich inzwischen in der Phase II (2019 - 2022), die Umsetzung ver- läuft aber weiterhin schieppend. UNAMA dokumentierte 2019 vier Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilistinnen durch, denen die Taliban Ehebruch oder eine „unmoralische Beziehung“ vorwarfen. In einem Fall wurde die Frau im November 2019 in der Provinz Faryab hingerichtet, drei Fälle führten zu Auspeitschungen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit und liegt den Umfrageergebnissen der Asia Foundation 26519 im Lan- desdurchschnitt bei 76%, Am geringsten ist die Zustimmung in den südwestlichen Provinzen des Landes. In der zentralen Hochlandregion tragen laut der Umfrageergebnisse 45,4 % der Frauen durch Erwerbsarbeit zum Haushaltseinkommen bei; am geringsten ist der Anteil in den zentralen Regionen mit knapp 12 %. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivil- rechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nıcht gesetzeskonform zugesprochen werden. Bei- spielsweise werden viele Frauen in Fällen häuslicher Gewalt darauf verwiesen, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, um Ehre und Frieden in der Familie zu erhalten. Häufig werden Frauen, die eine Straftat zur Anzeige bringen oder von der Familie aus Grün- den der „Ehrenrettung‘“ angezeigt werden, unter dern Vorwurf sog. Sittenverbrechen (wie z. B. „zina“ — außerehelicher Geschlechtsverkehr — im Fall einer Vergewaltigung) oder „Vön-zu- Hause-Weglaufens“ (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der „zina” gewertet) verhaftet. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die ım Zusammenhang mit „zinad”-Anklagen oft einhergehenden, gesetzlich abgeschafften, aber in der Praxis weiterhin durchgeführten, er- zwungenen „Jungfräulichkeitstests“. & Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
2) „aschwärzier +. . 1m 15 1 5 Fayzung nicht @ | | v5 eingestuft -YS— Nur fürden Dienstgebrauch Auch Männer können wegen „zina“-Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt werden. Aller- dings kommen diese Fälle selten vor Gericht, sondem werden aufgrund des hohen Stigmas und Ehrverlusts innerhalb der Familien gelöst. Auch fallen dıe Strafen geringer aus. Zum Teil ergehen in diesen Fällen Morddrohungen der beiden Familien gegen beide Partner. Traditionelle diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in länd- lichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 15 Jahren sind noch weit verbreitet. Das afghanische Zivilrecht erlaubt eine Eheschließung für Mädchen ab 16 Jahre, mit Einverständnis des Vaters oder eines Gerichts ab 15 Jahre. Die Da- tenlage hierzu ist sehr schlecht. Einem UNICEF-Bericht zu Situation der Kinder in Afghanis- tan zufolge ist eines von drei Mädchen unter 18 Jahren verheiratet, in 42% der Familien kommt es zu Kinderehen. Auch gibt es z.B. die so g. „Bacha Push“. Dies sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vateriose Familie zu verdienen. Dies ist in der Regel keine transsexuelle, sondern eine indirekt aufgrund gesellschaftlicher Zwänge bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt habe. Das Recht auf Familienplanung wird nur von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22 % (überwiegend in den Siädten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung („baaa“ und „ba’adaf“) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an. Diese Art der Streitbeilegung ist nach afghanischem Recht verboten und wird zum Teil auch strafrechtlich verfolgt, wird jedoch insbesondere in traditionell paschtunischen Gebieten im Süden und Osten Afghanistans, aber auch in den Provinzen Kabul, Parwan und Panjshir wei- terhin praktiziert. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-Jursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird, Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort vıele Jahre. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch aller- dings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus zu erreichen. Zudem sind die Frauen- häuser in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für „unmoralischs Handlungen“ und die Frauen Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Fami- lienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. ri 1.8.1. Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Inter- sexuelle (LGBTI) Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orien- tierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review-Verfahrens ® Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
NRBEFANEPAL 12» Zu 1& un 2, er VS PrurfündenBienstgebrauech-- - (UPR) des VN-Menschenrechtsrats in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanısche Vertretung (als eine der wenigen nicht akzep- tierten Forderungen) im Januar 2014 zurück. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der brei- ten Gesellschaft abgelehut und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden. Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechts- verkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Achtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts mit Androhungen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht nachweisbar, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Thernas liegt. Über die Durchführung von Strafver- fahren gegen LGBTTI biegen dem Auswärtigen Amt deshalb keine Erkenntnisse vo Die Betroffenen haben keinen Zugang zum Gesund- heitssystem und müssen bei „Entdeckung“ den Verlust ihres Arbeitsplatzes und soziale Aus- grenzung fürchten, können aber auch Opfer von weiterer Gewalt werden. Aufgrund des Scharia-Vorbehalts ım afghanischen Recht gibt es keine dem deutschen Trans- sexuellengesetz vergleichbare Regelung. Unter der Scharia ist bereits dıe Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds an das andere Geschlecht, etwa durch Kleidung, verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit: transsexueller Personen. 1.9. Exilpolitische Aktivitäten Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rück- kehr aus dem Ausland ist nicht bekannt. Staatspräsident Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Talıban-Herrschaft im den 19%er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil. 2. Repressionen Dritter 2.1. Bedrohungslage für ANDSF, Amtsträger und lokale Mitarbeiter Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehe- nen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regie- rung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Seit dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban vom 29. Februar 2020 sind keine signifikanten Angriffe mehr durch Taliban auf internationale Kräfte erfolgt, dafür umso mehr auf ANDSF. Die Frühjahrsoffensive wurde im Jahr 2020 bisher nicht offiziell erklärt, das Gewaltniveau der Taliban bewegt sich aber bereits auf dem Niveau der Ofiensiven vergangener Jahre ISKP ist weiterhin in Afghanistan aktiv, wenn auch geschwächt. Nach den Anschlägen vom März 2020 hat es im Mai mehrere erfolgreiche Operationen der ANDSF gegen ISKP in Kabut gegeben. Im Umfeld der Präsidentschaftswahlen am 28. September 2019 kam es landesweit zu zahlrei- chen Sicherheitsvorfällen — vielfach gegen die Wahlinfrastruktur — aber zu keinen großen Anschlägen. Dies scheirit auch auf die Taktik der Taliban zurückzuführen zu sein, sich in ers- ter Linie auf eine Einschüchterungskampagme zu konzentrieren ohne in großem Umfange Zi- © Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
In geschw Arzter Fass) plcht als . 17 v5 eingestuft - WS Nur für den Dieastgebrauch vilisten gezielt anzugreifen. Der Änschlag auf das von Internationalen, auch Deutschen, als Unterkunft genutzte Green Village in Kabul Anfang September sowie einzelne Anschläge Ende November und Anfang Dezember 2019 sowie im März und Mai 2020 zeigen aber, dass die Handlungsfähigkeit terroristischer Gruppierungen, vomehmlich der Taliban, aber auch ISKP, unverändert fortbestehen. Derzeitige Zurückhaltung der Taliban, größere Anschläge gegen internationale Kräfte durchzuführen, wird auf Einigung mit den USA zurückgeführt, kann sich aber jederzeit wieder ändern. Gegen Polizei- und Militärfahrzeuge werden insbesondere in Kabul Anschläge mit sog. mag- netischen improvisierten Sprengvorrichtungen (magnetic improvised explosive device, MIED) verübt. Zudem werden besonders medienwirksame, größere Ziele der Sicherheitskräfte ange- griffen. Landesweit sind insbesondere Einrichtungen der Sicherheitskräfte sowie polizeiliche Kontrolipunkte Ziele von Angriffen. Afghanische Regierungsmitarbeiter und sonstige Amts- träger stehen ebenfalls im Fokus der Aufständischen und sonstiger krimineller Organisationen. Disse gezielten Tötungen haben im Laufe des Jahres 2019 und seit Beginn des Jahres 2020 stetig zugenommen. Dabei kommt es den Angreifern micht darauf an, ausschließlich hochran- gige Regierungsmitarbeiter zu treffen. Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internati- onalen Hilfsorganisationen sind ebenfalls Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen. 2.2. Bedrohungslage für afghanische Zivilisten Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien, improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitions- rückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen! auf staatliche Einrichtungen aus, 2019 gab es in Afghanistan nach UNAMA-Angaben 10.392 zivile Opfer (-5 % im Ver- gleich zu 2018). Die VN zählten 6.989: Verletzte und 3.403 Tote bei einer konservativ ge- schätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen {andere Schätzungen gehen von 32 Millionen Einwohnem aus). Insgesamt verzeichnete 2019 die geringsten Öpferzahlen seit 2013. 2019 waren etwa 12 % der zivilen Opfer Frauen und 30 % Kinder. Der Rückgang in den Gesamtzahlen wird von den VN auf einen Rückgang der Anschläge von ISKP zurückgeführt, während gleichzeitig Operationen der Taliban und der ANDSF oder die ANDSF unterstützenden internationalen Kräften mehr Zivilisten zum Opfer fielen. Während die Regierungsgegner laut UNAMA 2019 weiterhin mit 62 % für die meisten zivi- len Öpfer verantwortlich waren (47 % zu Lasten der Taliban; 12 % zu Lasten des ISKP, 3 % zu Lasten anderer regierungsfeindiicher Gruppen), wurden 16 % den ANDSF, 8 % internatio- nalen Kräften, sowie 5 % weiteren regierungsfreundlichen Gruppen zugeordnet. 10 % fielen . nicht zuzuordnendem Kreuzfeuer zwischen den verschiedenen Gruppen zum Opfer. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer zwar in Stellungnahmen ableh- nen, sie aber offenkundig billigend in Kauf nehmen. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder auch direkt gegen Zivilisten. Einer erhöhten Gefährdung sind zudem diejenigen ausg®- setzt, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen, wie zum Beispiel Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, oder die in ihrer Lebensweise erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweichen, wie zum Beispiel Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten oder berufstätige Frauen. ' Als komplexe Angriffe werden Anschläge bezeichnet, die von einer Gruppe von Tätern mit mindestens zwei verschiedenen Waffentypen (z.B. improvisierte Sprengkörper und Schusswaffen) verübt werden. © Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
Br. Mae Mair 18 In der (nicht rechtlich bindenden) Erklärung zum Intra-Afghanischen Dialog in Doha (8. Juli 2019) bekannten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter auch ranghohe Miiglie- der der Taliban und Vertreter der Regierung, dazu, dass die Konfliktparteien „die folgenden Schritte unternehmen soliten, um die Parteien von den Folgen des Krieges zu schützen (...}: die Garantie der Sicherheit aller öffentlicher Einrichtungen, wie religiöser Einrichtungen, Krankenhäuser, Schulen und Ausbildungszentren, Marktplätze, Wasserdätume und Arbeits- plätze im ganzen Land.“ Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Angrifte, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. 3. Ausweichmöglichkeiten Die größeren Städte koramen als Ausweichorte grundsätzlich ın Betracht. Die Ausweichmög- lichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen allerdings maßgeblich vorm Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Eihnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozia- len Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Mit Hilfe der Afghanischen Menschenrechtskommission konnien zweı Bürgerrechtler, die im November 2019 den weit verbreiteten Missbrauch in Schulen öffentlich machten und darauf- hin in Afghanistan bedroht wurden, mit ihren Familien nach Usbekistan ausweichen. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Auch in größeren Städten erfolgt ın der Regel eine Ansiedlung in- nerhalb van ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größe- rer Städte, ist bereits durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan stark in Anspruch genommen, Dies schlägt sich sowohl in einem An- stieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nie- der. Während Afghanen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen dürfen, werden Sicherheitsbedenken als zentrale Hürde genannt. Besonders betroffen ıst das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen bat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. Die überwiegende Mehrheit der in den vergangenen Jahrzehnten aus ihrer Heimatland geflo- henen Afghanen fand in den Nachbarländern Ican und Pakistan Aufnahme. Iran und Pakistan beherbergen aktuell drei bis vier bzw. etwa zweieinhalb Millionen Afghanen. Trotz Besire- bungen beider Länder, die Rückkehr der Afghanen zu erwirken, wurden im Berichtszeitraum insbesondere in Pakistan Maßnahmen ergriffen, um die nicht dokumentierten Afghanen im Land zu registrieren und deren Lebensbedingungen zu verbessern. Daneben gibt es wieder- kehrend Hinweise auf systematische, zwangsweise Rückführungen durch iranische Behörden nach Afghanistan; auch Meldungen und Vorwürfe über Misshandiungen afghanischer Mig- ranten durch iranische Sicherheitskräfte liegen vor, mitunter mit Todesfolge. Die sich ver- schlechternde Wirtschaftslage des Irans, zumal im Zuge der Covid-19-Krise, bewegt aber auch viele Afghanen zur Rückkehr in ihr Heimatland (It. IOM bis 30.04.2020 etwa 271.000 Rückkehrer). ® Auswärtiges Amt 2020 — Nicht var Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
in geschwärzier Fassung ischt als 19 4. Militärische Lage Seit Jahreswechsel 2014/15 tragen die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) die Verant- wortung für die Sicherheit in Afghanistan. Die aktuelle Sollstärke beträgt ca. 370,000 Solda- ten (ANA) und Polizisten (ANP und ALP). Die Stellen sind vermutlich zu etwas über 80 % besetzt, die internationale Gemeinschaft unterstützt weiterhin beim Aufbau verlässlicher Per- sonalmanagementsysteme. Aufgrund von Führıngsmängeln, unzureichender Ausbildung und des ständigen Einsatzes ihrer Spezialkräfte ohne ausreichende Ruhephasen stehen die afgha- nischen Sicherheitskräfte unter äußerster Anspannung. Seit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen mit Beendigung der ISAF-Mission agieren die Taliban und andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen mit größerer Bewe- gungsfreiheit. Seit dem US-Taliban-Abkommen unterstitzen internationale Kräfte die ANDSF in erster Linie defensiv gegen Angriffe der Taliban und nicht mehr bei offensiven Maßnahmen. Wie sich dieser Trend fortsetzt und welche Auswirkungen ein weiterer Abzug internationaler Kräfte haben wird, ist derzeit nicht vorhersehbar. Die stärkste Kraft der regierungsfeindlichen Gruppen bilden weiterhin die Taliban. Sıe versu- chen den Einfluss in ihren Kemräumen -— paschtunisch geprägten ländlichen Gebieten, vor- nehmlich in den Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan und zunehmend auch Farah im Westen und Süden sowie Kunduz, Balkh und Faryab im Norden - zu konsöhdieren und über ihre Kemräume hinaus auszuweiten. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban in zahlreichen Distrikten die alleinige Kontrolle oder trotz fortdauernder Präsenz von staatlichen Sicher- heitskräften und Verwaltungsstrukturen zumindest zeitweilig Einfluss ausüben — aktuelle be- lastbare Zahlen zur genauen Anzahl der Distrikte liegen nicht vor. Nach Einschätzung der NATO lässt sich die gegenwärtige militärische Lage als strategisches Patt beschreiben. Die Initiative ergreifen bisher noch, wie in einem asymmetrischen Konflikt nicht unüblich, primär die Aufständischen. Allerdings hat auch die Fähigkeit der ANDSF zur Durchführung eigenständiger offensiver Operationen zugenommen. Es gelingt den Taliban immer wieder, teils auch für längere Zeiträume, wichtige Überlandstraßen zu blockieren, IL Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verab- schiedete Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Die Regierung ıst je- doch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Afghanistan hat die folgenden Menschenrechtsabkommen ratifiziert: - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder emiedrigen- de Behandlung oder Strafe (01.04.1987) - Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (17.04.2018) - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (24.01.1983) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (05.03.2003) - Intemationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (06.07.1983) - Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (24.01.1983) © Auswärtiges Amt 2020 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
Keine Aurperete EB ee 20 any nf "NS Nurfürden-Dienstgel } - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (28.03.1994) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (24.09.2003) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindem, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (19.09.2002) = Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (18.09.2012) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (13.09.2012) Bisher hat Afehanistan folgende Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert: - Fakultativprötokoll zum Internationaien Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi- nierung der Frau - Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kultu- relle Rechte .- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Im UPR-Verfahren des VN-Menschenrechtsrates im Januar 2019 akzeptierte Afghanistan 235 der 258 Empfehlungen und nahm die übrigen zur Kenntnis - diese bezogen sich v. a. auf ein Moratorium zur Todesstrafe, die Abschaffung der Todesstrafe, Umwandlung der Todesstrafe für Personen unter 18 Jahre und den Beitritt zu den relevanten internationalen Menschen- rechtsabkommen. Nach Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen. Die von Afghanistan ratifizierten intemmationalen Verträ- ge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Ungeklärt ist bislang die Normenhierarchie. 2. Folter und Todesstrafe Aufgrund der afghanischen Verfassung und verschiedenen Gesetzen ist Folter verboten. Ob- wohl es Fortschritte gab, Die Regie- rung arbeitet nichtsdestotrotz weiter konstruktiv mit UNAMA zusammen. Mit dem Anti-Folter Gesetz wurde eine hochrangige Anti-Folter-Kommission etabliert, die durch die staatliche AFYRC geleitet wird. © Answärtiges Amt 2020 — Nicht zar Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten