Konzessionsvertrag des Bundesministeriums über die Herstellung und den Vertrieb des Gemeinsamen Ministerialblattes des BMI

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktueller Vertrag zum Vertrieb des Gemeinsamen Ministerialblatts (GMBl) seit 2020

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I Bundesministerium                                                                              eu2o I desInnern, und Heimat fürBau                                                                                2o.de Bundesministerium desInnern,fürBau und Heimat,11014 Berlin Herrn                                                                              Alt-Moabit140 10557 Berlin Arne Semsrott Postanschrift Open Knowledge FoundationDeutschlande.V.                                           11014 Berlin c/o Open Knowledge FoundationDeutschlande.V.                                       Tel +49 30 18 681-12031 Singerstraße      109                                                              Fax +49 30 18 681-55038 10179 Berlin bearbeitetvon: ██ ██████████ █████████ IFG@bmi.bund.de PerE-Mail:arne.semsrott@okfn.de                                                    www.bmi.bund.de Informationsfreiheitsgesetz;             AktuellerVertragzum VertriebdesGe- meinsamen Ministerialblattes               (GMB1) seit2020 IhrAntrag vom 04.Oktober2020 ZII4-13002/4#2664 Berlin,15.Oktober2020 Seite1 von 2 Sehr geehrterHerr Semsrott, mit E-Mailvom 04.Oktober 2020 beantragenSieauf Grundlage des Informationsfreiheitsge- setzes(IFG)dieÜbersendung des „aktuellenVertrages,              den das BMI mit dem VerlagWolters Kluwer DeutschlandGmbH inBezug aufden VertriebdesGemeinsamen Ministerialblatts (GMBO geschlossenhat." BeiliegendübersendeichIhnen eineKopiedesgewünschten Vertragesvom Dezember 2019 (gültig  ab dem Jahr2020).Schwärzungen wurden mit Ihrem Einverständnis            beipersonenbezo- genen Daten und Betriebs-undGeschäftsgeheimnissen              vorgenommen. Mit freundlichenGrüßen Im Auftrag █████ Zusten-und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4,10557 Berlin Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Seite 2von 2 Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem An- liegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenen- rechte finden Sie in der Datenschutzerklärung https://www.bmi.bund.de/DE/service/datenschutzidatenschutz node.html des Bundesministeriums der Innern, für Bau und Heimat.
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Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern Brühler Straße 3, 53119 Bonn Konzessionsgeber - und der Firma: Wolters Kluwer Deutschland GmbH Luxemburger Straße 449 50939 Köln vertreten durch -Konzessionsnehmerin - wird folgender Konzessionsvertrag über die Herstellung und den Vertrieb des Gemeinsamen Ministerialblattes für das Bundesministerium des Innern, fir Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin -Herausgeber - geschlossen:
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B 17.31 -0023/18/VV :2 Konzessionsvertrag Inhaltsverzeichnis § 1—Vertragsgegenstand                                                3 § 2—Rechte                                                            3 § 3—Allgemeine Pflichten der Konzessionsnehmerin                      3 § 4 Anzeigen                                                          3 5—Bezug, Bezugspreis                                               4 § 6—Freiexemplare, Sonderdrucke                                       4 §     Abrechnung mit dem Herausgeber                                  4 § 8—Geheimhaltung                                                     5 § 9—Vertragslaufzeit §10 —Kündigung und fristlose Kündigung                                6 §11 —Abwicklung bei Vertragsende                                      7 §12 —Vertragsbestandteile                                             7 §13 —Sonstiges                                                        7 Seite 2von 8
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B 17.31 -0023/1RNV :2 Konzessionsvertrag §1—Vertragsgegenstand (I) Der Konzessionsnehmerin wird eine Dienstleistungskonzession für Herstellung, Veröffentlichung und Vertrieb des Gemeinsamen Ministerialblattes (GMB1) erteilt. Die Leistung der Konzessionsnehmerin umfasst Redaktion, Lektorat, Druck, Druckweiterverarbeitung, Versand, Online-Bereitstellung und Vertrieb des GMB1 gemäß den Angaben der Anlagen „Leistungsbeschreibung" und „Preisliste". (2)  Die Leistungen der Konzessionsnehmerin sind in den Anlagen "Leistungsbeschreibung", „Preisliste" und "Ergänzende Angaben zur Leistungserbringung" festgelegt. (3) Die Konzessionsnehmerin ist durch diesen Vertrag verpflichtet, Leistungen der in Absatz 1 genannten Art entsprechend ihres Angebots vom 12.11.2019 und der beigefügten „Preisliste" auszuführen. (4)  Weder der Konzessionsgeber noch der Herausgeber garantieren während der Laufzeit des Konzessionsvertrages eine Beauftragung bestimmter Mengen oder Auftragsvolumina. §2—Rechte (1)  Herausgeber des Gemeinsamen Ministerialblattes (GMB1) ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (2)  Der Herausgeber ist alleiniger Inhaber aller Rechte an dem GMB1. Er räumt der Konzessionsnehmerin für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung le alle Auflagen und Ausgaben (gedruckte Ausgaben und die dazugehörige Online-Version) ein. §3—Allgemeine Pflichten der Konzessionsnehmerin (1)  Die Konzessionsnehmerin stellt ausreichende und geeignete technische und personelle Kapazitäten für die Durchführung der Leistungen bereit. (2)  Die Konzessionsnehmerin setzt nur fachkundiges und zuverlässiges Personal (einschließlich Ersatzpersonal) ein. Personelle Veränderungen bei den benannten Ansprechpartnern sind dem Herausgeber umgehend schriftlich mitzuteilen. (3)  Die Konzessionsnehmerin führt die nach diesem Konzessionsvertrag zu erbringenden Leistungen zuverlässig, termingerecht und sorgfältig durch. (4)  Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, die ihr von der Druckerei hergestellten und übergebenen Bestände ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern. §4—Anzeigen (1)  Stellenausschreibungen der Ministerien und Bundesbehörden werden in einer Beilage zum Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Anzeigen dürfen nicht in das GMB1 aufgenommen werden. Die Konzessionsnehmerin ist berechtigt, Prospekte ihrer Verlagswerke auf ihre Kosten beizufügen. Seite 3von 8
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13 17.31 -0023/18/VV :2 Konzessionsvertrag §5—Bezug, Bezugspreis (1)  Die gedruckte Ausgabe des GMBI kann über den Buchhandel und über die Konzessionsnehmerin bezogen werden. (2)  Das GMBI wird von der Konzessionsnehmerin in einer Online-Datenbank für jedermann zugänglich im Internet gegen Download-, Lizenz-, Mehrplatzlizenzgebühr bereitgestellt. Die Konzessionsnehmerin stellt die Online-Version des GMBI den Nutzern des Informations- und Bibliotheksportal des Bundes als Online-Datenbank kostenfrei zur Verfugung. (3)   Der Bezugspreis bzw. die Download-, Lizenz-, Mehrplatzlizenzgebühr für das GMB1 wird im gegenseitigen Einvernehmen von Herausgeber und Konzessionsnehmerin festgesetzt. (4)   Der Preis für den Verkauf von Einzelstücken wird im gegenseitigen Einvernehmen von IIerausgeber und Konzessionsnehmerin je nach Umfang der Ausgabe festgesetzt. Die Konzessionsnehmerin ist berechtigt, nach Abschluss jedes Jahrgangs, für den Verkauf älterer Jahrgänge und von Einzelstücken, die zum Zeitpunkt des Verkaufs aktuellen Preise zu berechnen. §6—Freiexemplare, Sonderdrucke (1)  Die Konzessionsnehmerin stellt dem Herausgeber von jeder gedruckten Ausgabe des GMBI eine zu vereinbarende Anzahl (siehe Absatz 2) von Freiexemplaren, einschließlich der jährlichen Inhaltsverzeichnisse und Sachregister, nach Wahl des Herausgebers zur Verfügung. Die Konzessionsnehmerin übernimmt auf ihre Kosten nach Angabe des Herausgebers die Versendung der Stücke, die im unentgeltlichen Zeitschriftenaustausch abgegeben werden müssen. Diese Stücke werden auf die zu liefernden Freiexemplare angerechnet. (2)  Die Anzahl der Frciexemplare beträgt zu Vertragsbeginn 262 Exemplare. Die jeweils erforderliche Anzahl wird in Abstimmung zwischen Herausgeber und Konzessionsnehmerin festgelegt. (3)  Der Herausgeber behält sich das Recht vor, Sonderausgaben des GMBI oder einzelner Teile davon drucken zu lassen, insbesondere, Einzelteile des GMBI als „Amtliche Ausgabe" (lurch die Konzessionsnehmerin vertreiben zu lassen; hierüber sind von Fall zu Fall besondere Vereinbarungen zu treffen. (4)  Ferner verpflichtet sich die Konzessionsnehmerin, für die vom Herausgeber geforderten Sonderdrucke von Teilen des GMBI, sofern der Satz unverändert Verwendung findet, die Druckvorlagen kostenfrei zu liefern. §7—Abrechnung /nit dein Herausgeber (1) Die Konzessionsnehmerin übernimmt die Bezahlung aller Kosten für die Redaktion und Lektorat, die technische Herstellung und den Versand der gedruckten Ausgabe, die Bereitstellung, Verwaltung und Support der Online-Datenbank des GMB1 einschließlich der damit zusammenhängenden Internet- und Postgebühren. Seite 4von 8
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B 17.31 -0023/18/VV 2 Konzessionsvertrag (2)  Von den Einnahmen aus Abonnements, den Einnahmen aus dem Verkauf von Einzelnurtunem und den Download-, Lizenz-, und Mehrplatzlizenzgebiihren stehen der Konzessionsnehmerin          für Verlagskosten (Werbung, Vertrieb, Gemeinkosten, Gewinn. Wagnis u. a.) zu. (3) Die Konzessionsnehmerin legt dem Herausgeber jOrlich eine detaillierte Abrechnung vor, in der Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden. Überschüsse, die der Konzessionsnehmerin von den Gesamteinnahmen nach Abzug der Ausgaben nach Abs. I, und von Verlagskosten nach Abs. 2verbleiben, hat die Konzessionsnehmerin zum Schluss eines Haushaltsjahres an den Herausgeber abzuftihren. Sofern die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben einschließlich Verlagskosten zu decken, darf das innerhalb eines Kalendervierteljahres entstandene Defizit mit den Überschüssen *            bis zum Ende des Haushaltsjahres von der Konzessionsnehmerin verrechnet werden. Sofern ein solcher Ausgleich nicht möglich erscheint, ist die Konzessionsnehmerin berechtigt, mit dem Herausgeber Verhandlungen über eine Erhöhung des Bezugspreises zu führen. (4) Die angebotenen Preise sind Festpreise und gelten bis zum 31.03.2021. (5)  In den Folgejahren kann die Konzessionsnehmcrin zum Ausgleich fir gestiegene Kosten einmal jährlich eine Erhöhung ihrer Preise fur die technische Herstellung beantragen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Der Konzessionsgeber kann dem Antrag entsprechen, wenn durch aktuelle Mitteilungen des Bundesverbandes Druck und Medien über rechnerische Auswirkungen auf die "Kosten- und Leistungsgrundlagen" eine entsprechende Kostensteigerung belegt ist. Die Preiserhöhung wird wirksam, wenn der Konzessionsgeber dieser schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt spätestens innerhalb von 6Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. (6) In den Folgejahren können Papierpreisänderungen auf Antrag berücksichtigt werden, wenn sich der Einkaufspreis um mehr als 5% verändert. Die Preisänderung muss von der Konzessionsnehmerin mit Vorlage der bisherigen Papierrechnungen und drei aktuellen Vergleichsangeboten ihrer Papierlieferanten belegt werden. Die Konzessionsnehmerin ist zur Reduzierung der Papierpreise verpflichtet, wenn sich ihre Einkaufspreise um mehr als 5% reduzieren. Die Preiserhöhung wird wirksam, wenn der Konzessionsgeber dieser schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt spätestens innerhalb von 6Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. (7)  Die Abwicklung der Stellenausschreibungen erfolgt zwischen der Konzessionsnehmerin und den Ministerien beziehungsweise nachgeordneten Stellen direkt. Insoweit stehen der Konzessionsnehmerin auch von diesen Einnahmen gemäß §7Abs. 2diftir Verlagskosten (Werbung, Vertrieb, Gemeinkosten, Gewinn, Wagnis u.a.) zu. §g—Geheimhaltung ( 1) Die Konzessionsnehmerin wird, auch nach der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, über die ihr anlässlich der Ausfiihrung des Vertrages bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren. Hierzu verpflichtet sie auch ihre an der Ausführung beteiligten Mitarbeiter und Erfiillungsgehilfen. (2)  Die Konzessionsnehmerin verpflichtet sich sicherzustellen, dass die überlassenen Druckdatcn des BMI und der Ressorts oder Teile davon nur für die Ausfiihrung der Leistung verwendet Seite 5von 8
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B 17.31 -0023/18/VV :2 Konzessionsvertrag werden, d. h. insbesondere nicht an dritte öffentliche oder nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen. §9—Vertragslaufzeit (I)  Dieser Vertrag wird fir die Veröffentlichung des GMB1 in der Zeit vom I. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen. §10 —Kündigung und fristlose Kündigung (1)  Dieser Vertrag kann von beiden Teilen mit halbjährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderhalbjahrcs ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung ist frühestens 1Jahr nach Vertragsschluss möglich. (2)  Der Konzessionsgeber ist zur Kündigung des Vertrages jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund berechtigt. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn sich die Konzessionsnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchfiihrung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen, die Konzessionsnehmerin Vertragspflichten einmal vorsätzlich oder grob fahrlässig oder trotz Abmahnung mehrmals fahrlässig verletzt hat, über das Vermögen der Konzessionsnehmerin ein lnsolvenzverfahren eingeleitet ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt ist oder die Voraussetzungen daftir erfiillt sind. die Konzessionsnehmerin einer von ihr übernommenen vertragswesentlichen Verpflichtung (z. B. §3, 4, 5, 6, 7, 8, 9dieses Vertrages —insbesondere wenn in den einschlägigen Fällen keine Abstimmung erzielt werden kann) nicht rechtzeitig oder sonst nicht wie vereinbart nachkommt. (3)  Die Rechte der Veitragsparteien, ups den in den AGB des Beschaffungsamtes des BMI genannten oder gesetzlichen Gründen zu kündigen, bleiben unberührt. (4)  Die Kündigung bedarf der Schriftform und erfolgt auftraggeberseitig durch das BeschalTungsamt. Der Zugang der Kündigung ist schrifilich zu bestätigen. (5)  Im Falle der Kündigung sind alle erstellten Daten in dem Zustand, in dem sic sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, dem Herausgeber unverzüglich zu übergeben. (6)  Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes der Konzessionsnehmerin auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu vergüten, weitergehende Vergütungsansprüche stehen der Konzessionsnehmerin nicht zu. Ansprüche des Konzessionsgebers gegenüber der Konzessionsnetuncrin wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt. Seite 6von 8
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•                                                        B 17.31 -0023/18TVV :2 Konzessiousvertrag §11 —Abwicklung bei Vertragsende (1) Die Abonnenten-Adressen für die gedruckte Ausgabe des GMBI müssen bei Vertragsbeginn von der Konzessionsnehmerin zum Stückpreis von11.11111. gekauft werden (voraussichtt ich alb Adressen 411111111.111.05. Die Adressen gehen in das Eigentum der Konzessionsnehmerin über und der aktuelle Adressenbestand wird bei Vertragsende zum gleichen Stückpreis an die nachfolgende Konzessionsnehmerin verkauft. (2)  Nach Fertigstellung einer jeden Ausgabe des GMBI werden die Druckdaten fur einen evtl. Nachdruck oder bis zum Abruf von der Konzessionsnehmerin fachgerecht aufbewahrt. Nach Abruf -spätestens bei Vertragsende -werden diese Unterlagen von der Konzessionsnehmerin fachgerecht verpackt und frei Haus an die vom Herausgeber genannte Adresse angeliefert. Alle bei der Bearbeitung des Auftrages erstellten Daten gehen in das Eigentum des Herausgebers über. ( 3) Der Datenbestand der Online-Datenbank des GMB1 (Online Versionen aller bisher erschienen GMBI) sowie die Adressdaten der Nutzer der Online-Datenbank (Abonnements und Einzelabrufe) gehen in das Eigentum des Herausgebers über und werden auf geeigneten Datenträgern übergeben. (4)  Die Kosten gm die Übergabe und Übereignung der Druckunterlagen, des Datenbestandes der Online-Datenbank sowie für die Adressdaten der Nutzer der Online-Datenbank werden durch die quartalsweise abgerechneten Verlagskosten abgegolten. §12 —Vertragsbestandteile (1)  Vertragsbestaridfelle sind, ergänzend zu diesen Bestimmungen, -   die Anlage „Leistungsbeschreibung" das Angebot vom 12.11.2019, die Preisliste und die Ergänzenden Angaben zur Lcistungserbringung der Konzessionsnehmerin vom 12.11.2019 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (AGB) in der Fassung vom 15. März 2019 -   sowie danach insbesondere auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen fir die Ausführung von Leistungen (VOL/B Ausgabe 2003) (2)  Lm Fall von Widersprüchen gelten die Regelungen in der o. a. Reihenfolge. (3)  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Konzessionsnehmerin sind ausgeschlossen. §13 —Sonstiges (1)  Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrittform und sind nur mit Zustimmung des Beschaffungsamtes des BMI zulässig. (2)  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Seite 7von 8
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B 17.31 -0023/18/VV :2 Konzessionsvertrag Zur Beseitigung von Problemstellungen, die sich während der Auftragsabwicklung ergeben und die ggf. zu Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen fiihren können, ist mit dem Beschaffungsamt des BMI Verbindung aufzunehmen:_-              - Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung ersetzen. Köln, den z(X              , Z OK.                 Bonn, den 05.12.2019 Beschaffungsamt des Bundesministeri        Innern Im Auftrag (Unterschrift der Konzessionsnehmerin) Seite 8von 8
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