Zwingend erforderliche Dienstreisen während der SARS-Cov2-Pandemie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben zu Dienstreisen während der Pandemie

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin Obersten Bundesbehörden Nachrichtlich: Den für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörden Nur per E-Mail Zwingend erforderliche Dienstreisen während der SARS-Cov2-Pande- mie D6-30201/17#2 Berlin, 12. November 2020 Seite 1 von 2 Auf Grund der SARS-Cov2-Pandemiesind Dienstreisengrundsätzlich zu vermeiden und nur dann durchzuführen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundesverwal- tung zwingend erforderlich sind. Bei Durchführung von Dienstreisen in diesen besonderen Aus- nahmefällen kommt dem Dienstherrn eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber                              den Dienstrei- senden zu, um sie vor den gesundheitlichen Gefahren                        , die überdas allgemeine Lebensrisiko in der SARS-Cov2-Pandemie hinausgehen, zu schützen. Im Sinne einer einheitlichen Regelung dieser Fälle innerhalb derBundesverwaltung werdenfol- gende erweiterte Erstattungsmöglichkeiten im Rahmen des Bundesrei                          sekostengesetz  es (BRKG) zunächstbefristet bis zum 31. März 2021eingeräumt. Folgende Reisekosten können als notwen- dig im Sinne von§ 3 Abs. 1 S. 1 BRKG                        anerkannt werden: 1. Für Bahnfahrten nach § 4 Ab                      s. 1 S. 1, 2 undBRKG 4 kann ein zusätzlicherNachbarsitz- platz gebucht(nicht nur reserviert) werden, um so im Sinne des Infektionsschutzes einen größeren Abstand zu den Mitreisenden zu gewährl                    eisten. 2. Für Flugreisen nach § 4 Abs. 1 S. 3 und S. 4 BRKG kann ein Mittel                   sitzplatz bis zu den Kos- ten des eigentlichen Flugticketsdazu gebuchtwerden, um auch hier im Sinne des Infekti- onsschutzes einengrößeren Abstandzu den Mitreisenden zu gewährleisten. Zustell- und Lieferanschrift:Ingeborg-Drewitz- Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung:U-Bahnhof Theodor- Heuss-Platz
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Seite 2 von 2 3. Für die Nutzung eines Mietwagens kann dieSARS-Cov2-Pandemieals triftiger Grund im Sinne des § 4 Abs.4 BRKG anerkannt werden, da die Pkw  -Nutzung das Infektionsrisiko mangels Kontakt zu Mitreisenden senkt. 4. Bei Durchführung von Dienstreisenmit dem privaten Pkw kann das erhebliche dienstli- che Interesse nach § 5 Abs. 2 BRKG pauschal bejaht werden, da auch hier von einer Sen- kung des Infektionsri sikos ausgegangen wird, an dem der Dienstherr aus Fürsorgegrün- den ein erhebliches Interesse hat.Die Voraussetzungen nach§ 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG gel- ten vorübergehend nicht. Die Erstattung nach § 5 Abs. 2 BRKG ist dann auch ohne expli- ziten Antrag des Dienstreisenden zu gewähren. 5. Kosten für einen im Zusammenhang mit einer Dienstreise notwendig gewordenen Corona-Test (z.B.bei Ein- oder Ausreiseaus einem Risikogebiet oder zur vorzeitigen Be- endigungeiner im Zusammenhang mit einer Dienstreisenotwendig gewordene Quaran- täne)werden nach § 10 Abs. 1 BRKG als Nebenkosten erstattet, sofern keine Kostenüber- nahme von dritter Seiteerfolgt. In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzenwerden alle entstehenden Mehrkos- ten aus den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag elektronisch gezeichnet ████
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