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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation mit LfDI bezüglich Liste auffälliger Asylbewerber

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Umven    KFaecshiabdeir fübigen] eiach oen EZ              uli 200g Baden-Württemberg                                             ” DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT. LED Biden: Wüctembeg osich 103932 - oz Sg Datum 27. ni 2019 Universitätsstadt Tübingen                                                                        San Postfach 2540                                                                               Durchva 72015 Tübingen                                                                     m      Aktenzeichen K 8100133 |                  (&ite bel Antuor angeben) ! ® Liste mit Auffälligen Asylbewerbern Ihr Schreiben vom 6. Juni 2019, Ihr Zeichen: 3125-08 ‚Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 6. Juni 2019 haben Sie uns Ihre Stellungnahme vom 17. April 2019 übersandt. Hierfür danken wir. Allerdings benötigen wir weitere Informationen, um die Sache datenschutzrechtlich abschließend bewerten zu können. Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, anhand welcher datenschutzrechtlichen Grundlagen diese Liste zu beurteilen ist. Ihre Stellungnahme ist insoweit wider- sprüchlich. So wird einerseits vertreteri, es.sei nicht die Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden, sondern die Richtlinie (EU) 216/680.                                                  An- dererseits wird als Rechtsgrundlage für die interne Zusammenführung von Daten aus unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung auf $ 5 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) abgestellt, Beim Landesdatenschutzgesetz handelt es sich aber um eine mitgliedstaatliche Regelung auf der Basis des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 und 3 Satz 1 Buchstabe b DS-GVO. Die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 216/680 erfolgt dagegen nach den Best- immungen des Polizeigesetzes (PoIG). Auf diese könnte eine Kommune daten- schutzrechtlich relevante Maßnahmen aber allenfalls in ihrer Eigenschaft als Ortspo- lizeibehörde stützen ($ 61 Absatz 1 Nummer 4 PoIG). Konigsire  104 + 70173 Stungart-Telfon0711 G1SS41-0- Telfak       071 615541-15- positll@ikti Li.de posisulle@tätvu. dmail.de Worhaden-wuerllemberg datenschutz de «POP        Fingerprint: BAPA 428C D315 2248 833 FOFD OT) 48A6 4432 5962 Dis Infoumaionen bei Febung von porsonenbezogenin Daten nach Artikel 13 D9-GVO) konnen unserer Hobiopage enmömunen werden (Onpedwwnaden-weriembergtenschutz de/daenschutz)
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Ihrem Vortrag entnehmen wir, dass sich der Inhalt der Liste aus Informationen ver- schiedener Organisationseinheiten der Stadtverwaltung speist, deren Aufgaben je- denfalls nicht in allen Fällen der Gefahrenabwehr im Sinne des $ 1 PoIG dienen und die Insofern auch nicht Ihre Befugnisse auf das Polizeigesetz stützen können. ve; Danadh’Ehn wir davon aus, dass das Erstellen der Liste sowie der Umgang damit insgesamt keine Maßnahmen nach der Richtlinie (EU) 216/680 darstellen. Somit ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung anhand der Regeln der Datenschutzgrundver- ordnung sowie des Landesdatenschutzgesetzes zu beurteilen. Als Rechtsgrundlage für die Zusammenführung von Daten der betroffenen Personen in einer Liste sowie die weitere Verarbeitung der darin enthaltenen Daten geben Sie $5 Absatz 2 Nummer 2 LDSG an. Der Wortlaut dieser Bestimmung wird von Ihnen allerdings nicht korrekt wiedergegeben. Konkret heißt es dort, dass eine Verarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglichen Erhebungszweck zulässig ist, wenn „sie zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Bo- ‚einträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist‘. Hier wäre allenfalls die zweite (optisch hervorgehobene) Alternative in Betracht zu ziehen. Vorausgesetzt wird also zum einen, dass die Gefahr einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung" von Rechten und Freiheiten Im Raum steht, die es abzuwehren gilt, und zum anderen, dass die konkrete Verarbeitung unter Erforderlichkeitsge- sichtspunkten die ultima ratio darstellt. Hinsichtlich der Gefährdung gilt, dass deren bloße Annahme nicht ausreichend ist, es bedarf vielmehr der hinreichenden Wahr- scheinlichkeit des Beeinträchtigungseinfritts (Gola/Heckmann/Heckmann/Scheurer, 13. Aufl, 2019, BDSG $ 23 Rn. 26, m,w.N.): Es müssen konkrete Tatsachen für eine hinreichend wahrscheinlich Schädigung der in.Rede stehenden Rechtsgüter vorlie- gen (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit BDSG $ 23 Rn. 31-32). Nur dann also, wenn in jedem Einzelfall diese engen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Zweckentfremdung in Betracht. Um dies prüfen zu können, bitten wir um Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie viele der 33 bisher erfassten Personen in der Vergangenheit gegenüber Mitarbeitenden der Stadtverwaltung sowie gegenüber Be- wohnern einer Anschlussunterbringung auffällig geworden sind und um welche Straf- taten es dabei ging. Bitte erläutern Sie auch, inwieweit die Erfassung in der Liste ge- eignet ist, den „Schutz des Umfelds einer AU' zu fördern bzw. konkretisieren Sie das Wort „Umfeld“,                                                               «
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-3= Durch die gezielte Zusammenführung dezentral gespeicherter Informationen aus un- " terschiedlichen Quellen In einer zentralen Datei erhalten diese einen zusätzlichen ‚Aussagewert. Hieraus ergibt sich datenschutzrechtlich eine spezifische Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 BYR 637/09 -, BVerfGE 142, 234-268). Dem ist Im Rahmen der Erforderlichkeitsprü- fung hinreichend Rechnung zu tragen. Dabei spielt hier einerseits eine Rolle, welche Straftaten, eventuell auch nur Straftatenverdachte (efwa eingestellte staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren), konkret erfasst werden, und andererseits, wie lan- ge diese gegebenenfalls zurückliegen und ob der Personenkreis, zu dessen Schutz die Liste geführt wird, bisher überhaupt betroffen war. Wurden hierzu Überlegungen angestellt und, wenn ja, welche?                   Ä Ihrer Antwort zu Frage 6 entnehmen wir, dass es sich bei der „Hilfe für Geflüchtete" um eine Organisationseinheit der Stadtverwaltung handelt. Diese führt die Liste ge- meinsam mit dem Ordnungsamt sowie dem Ausländeramt. Eine Weitergabe der In- formationen erfolgt gemäß Ihrem Schreiben nicht, In der Antwort aüf Frage 7 heißt es dagegen, dass das „Integrationsmanagement' Informationen aus der Liste erhält. Worum handelt es:sich bei diesem Integrationsmanagement? Ist es eine (weitere) Organisationseinheit der Stadtverwaltung oder ist es identisch mit der „Hilfe für Ge- flüchtete"? Welche Aufgaben nehmen die „Hilfe für Geflüchtete" und/oder das Integ- rationsmanagement wahr? Welche Daten verarbeiten diese Stellen zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage? Ihren Angaben zufolge (Frage 8) werden die Daten aus der Liste gelöscht, wenn die Ermittlungen eingestellt werden oder ein Gerichtsverfahren zu keiner strafrechtlichen Verfolgung führt. Die Frage ist, auf welchem Weg Sie hiervon Kenntnis erlangen. Gibt es einen standardisierten Meldeweg seitens der Staatsanwaltschaften und Ge- richte? Was aus unserer Sicht fehlt, ist ein allgemeines Löschkonzept. Sollte ein sol- ches existieren, bitten wir um Vorlage. Um in der Sache weiter prüfen zu können, bitten wir darum, uns mit der Beantwor- tung der Fragen neben der Kopie des entsprechenden Eintrags in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auch eine pseudonymisierte Kopie der Liste der Auffälli- gen vorzulegen. Um Erledigung innerhalb eines Monats wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung El
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Der Oberbürgermeister 21.08.2019 Seite 1/3 Unvrstätsstdt Tübingen, Postfsch 259, 7015 Tagen LfDI Baden-Württemberg Postfach 1029 32 70025 Stuttgart ‚Aktenzeichen K 9100/33 - Ihr Schreiben vom 27. Juni 2019 Liste mit auffälligen Asylbewerbern Sehr geehrter Bin mit Schreiben vom 27. Juni 2019 haben Sie uns Ihre Stellungnahme zu unserem Schreiben vom 6. Juni 2019 übersandt. Um die Sache datenschutzrechtlich abschließend bewerten zu können benötigen Sie weitere Informationen von uns. Als Rechtsgrundlage für die Zusammenführung von Daten der betroffenen Personen in einer Liste sowie die weitere Verarbeitung der darin enthaltenen Daten stützen wir uns auf den $ 5 Absatz 2 Nummer2 LDSG. Konkret heißt es dort, dass eine Verarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglichen Erhebungszweck zulässig ist, wenn ‚sie zum Schutz der betroffenen Person oder zur ‚Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung     der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist". Wie Sie ausführen gilt hinsichtlich der Gefährdung, dass deren bloße Annahme nicht ausreichend ist, Es bedarf vielmehr der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Beeinträchtigungseintritts (Gola/Heckmann/Heckmann/Scheurer, 13. Aufl. 2019, BDSG$ 23 Rn. 26, m.w.N.). Esmüssen konkrete Tatsachen für eine hinreichend wahrscheinliche Schädigung der in Rede stehenden Rechtsgüter vorliegen (BeckOKDatenschutzR/Albers/Veit BDSG $ 23 An. 31-32). Nur dann also, wenn in jedem Einzelfall diese engen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Zweckentfremdung in Betracht. Das bedeutet, dass der Nachteil für diese dritte Person so gewichtig sein muss (z.B. Leib, Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Schutz von Grundrechten oder vor Denunziation), dass das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurücktreten muss. Daher hat hier eine Abwägung zu erfolgen (Bergmann/Möhrle/Herb Datenschutzrech, 1. Auflage Stand Feb. 2019, zu $ 14 BDSG a.F. Rn. 31). Universitätsstadt,                  Am Markt         Tel 07071 204-1200      ob@tuebingen.de Tübingen                            72070 Tübingen  Fax 07071 204-4100       www.tuebingen.de
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Der Oberbürgermeister _ Sehe2/3 Die bundesweite   Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine bundesweite    Rückfalluntersuchung - 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013”, welche im Jahr 2016 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben wurde, beschreibt die Rückfallraten von Personen die für Straftaten jeglicher Art verurteilt wurden. Die Untersuchung bildet (siehe Abbildung € 6.3.1.1) die allgemeine Rückfallrate (mit jeder Straftat irgendwelcher Art) von Personen ab, die aufgrund von Gewaltdelikten im Bezugsjahr 2004 verurteilt ‚oder nach Verbüßung einer unbedingten Strafe entlassen wurden, differenziert für unterschiedliche Gewaltdelikte. Die durchschnittlichen Rückfallraten nach Gewaltdelikten liegen nach Ablauf des neunjährigen Beobachtungszeitraums     bei 58 % und sind somit deutlich höher als die Gesamtrückfallrate (48 %, vgl. Abb, C 6.1.1). Bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung kommt es in 61 % der Fälle zu einem Rückfall. Die meisten Rückfälle geschehen dabei innerhalb der ersten drei Jahre. Konkret auf die Körperverletzungsdelikte (siehe Abbildung € 6.3.2.3.2) bezogen stellt die Untersuchung sogar klar, dass Personen, die bereits im Vorfeld der Bezüßsentscheidung ein einschlägiges Körperverletzungsdelikt begangen hatten, mit 74 % eine deutlich höhere Rückfallrate aufweisen, ebenso wie die Personen, die im Vorfeld bereits wegen sexueller Gewaltdelikte verurteilt wurden. Aber auch die Gruppe derjenigen Körperverletzungsdelinquenten, die auch Vorstrafen mit Tötungsdelikten oder mit anderen Delikten (keine Gewaltdelikte) aufweisen, ist überdurchschnittlich hoch (68 bzw. 66 %). Da die Rückfallquoten bei gefährlicher und schwerer Körperverletzung, in beiden untersuchten Varianten, weit über 50°% betragen lässt sich aus unserer Sicht hieraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Beeinträchtigungseintritts begründen. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG I.V. mit Art. 1 Abs. 2 GG auf der einen und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG fällt unserer Ansicht nach zugunsten Letzterem aus. Des Weiteren ist der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinen ‚Arbeitnehmern zur Verhinderung und Abwehr von Gefahren verpflichtet.         Danach ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeitzu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Durch die Information aus der Liste ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachabteilung Hilfen für Geflüchtete möglich sich aufihr Gegenüber einzustellen und eine zweite Person bei Gesprächen hinzuzuziehen um dadurch die Gefahr für einen Eintritt der Beeinträchtigung zu minimieren. Die Maßnahme ist dahingehend wirksam und erforderlich,
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Der Oberbürgermeister          Seite 3/3 Das Angebot der Fachabteilung Hilfen für Geflüchtete richtet sich an Menschen mit Fluchterfahrung, die im Stadtgebiet Tübingen leben. Die Fachabteilung, welche das Integrations- und Wohnungsmanagement beinhaltet, steht diesen Menschen als Ansprechpartner für Probleme in allen Lebenslagen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Boris Palmer Oberbürgermeister
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2er Baden-Württemberg DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT LODI Baen- Württemberg» Postich 102932 + 70025 Sun Universitätsstadt Tübingen                        |          und Herm Oberbürgermeister              Boris Palmer „                   ©                     cha Postfach 2540                                         |           eisona:          13, 2tmpiklln Kanon 72015 Tübingen                                         !                             \                 (BitebetArtert angeben) n'40 I# a                 | } | FR Liste mit auffälligen Asylbewerbern                                                      Bere        Ad Ihr Schreiben vom 21. August 2019                        olıx                 aM ee                       ö                 ne f Er # Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,                                da        AUhN bl                     Zus: aufgrund von Eingaben bei meiner Dienststelle sowie entsprechender Pressebericht- erstattung befasse ich mich mit der in Ihrem Haus geführten sog. Liste der Auffälli- gen. Diesbezügliche Korrespondenz dürfte Ihnen bekannt sein. Mit Ihrem Schreiben vom 21. August'2019 antworten Sie auf unsere Bitte um Stellingnahme vom 27. Juni 2019 zu diversen Fragen, Leider muss ich feststellen, dass diese Antwort nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung fesistellen zu können. Bis auf die eindeutige Festlegung auf die angenommene Rechtsgrundlage gehen Sie auf keinen der für die datenschutz- rechtliche Beurteilung maßgeblichen ‚Punkte ein, Insbesondere zu der für die Recht- mäßigkeit der zweckändernden Datennutzung entscheidenden Frage, ob konkrete Tatsachen für eine hinreichend wahrscheinliche schwerwiegende Beeinträchtigung bedeutender Rechtsgüter der städtischen Beschäftigten bezogen auf jeden der in die Liste aufgenommenen Personen vorliegen, fehlt es an entsprechenden Ausführun- gen. Die von Ihnen ins Feld geführte bundesweite Rückfalluntersuchung ist nicht ge- eignet, das Vorliegen der Verarbeitungsvoraussetzungen gemäß $ 5 Absatz 1 Num- mer 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu begründen. Königsbate 101 70173 Stier: Telfan 0711.615541.0-       Telefax 0711 615841-15 - posstelle@iibi.de- postiele@UR.Dw.de mai. ron bäden-wuertemberg dafenschutz.de POP lingerprini: LANA 424C 315 2248 BIÄR FOFB ORCA 1846-4432 5962 Die nformäionen bi Ehebung von personenbirogenen Daten nach Artikel 13 D$-GYO Kännen unserer Iömiepage entnommen werden (tps.hbaden-musttembeig datenschutz deatenschuz)
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Unter Hinweis auf die Unterstützungspflicht nach $ 26 Absatz 1 Nummer 1 des Lan- desdatenschutzgesetzes (LDSG) bitte ich Sie, dafür Sorge zu tragen, dass eine voll- ständige Auskunft erfolgt. Auch bitte ich Sie, mir eine Kopie der besagten Liste zu- kommen zu lassen.                              * [rn Mit freupdlieheft Grüßen Dr. St      Brink
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