Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und des SGB III

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesundheitsfragebogen zur Begutachtung im Ärztlichen Dienst

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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Erwachsene, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten den Gesundheitsfragebogen inklu- sive dem Informationsblatt zur Vorstellung im ÄD, unabhängig davon, ob die Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung im Vordergrund steht. Der Gesundheitsfragebogen mit den integrierten Schweigepflichtentbindungen und dem Infor- mationsblatt kann über die BK-Vorlagenauswahl aufgerufen werden. Die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes wird in VerBIS angelegt und - soweit möglich - be- reits ausgefüllt. Zur IT-Unterstützung bei der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes siehe Glie- derungspunkt 3.2.6. Der Gesundheitsfragebogen mit den integrierten Schweigepflichtentbindungen und dem Infor- mationsblatt wird der Kundin/dem Kunden zusammen übergeben. Die Rückgabe der Unterla- gen erfolgt durch die Kundin/den Kunden. Die Kundin/der Kunde kann - sofern sie/er alle notwendigen Informationen verfügbar hat - den Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindungen umgehend in der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausfüllen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine unbefugten Per- sonen Einsicht erlangen. Ist ein sofortiges Ausfüllen nicht möglich, so kann dies auch mit einer vorher festgelegten Rückgabefrist zu Hause vorgenommen werden. In diesem Fall ist mit der Kundin/dem Kunden ein Rückgabetermin zu vereinbaren oder eine Einladung nach § 309 SGB III bzw. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III und § 32 SGB II auszuhändigen. Nach Ausfüllen der Formulare und ggf. Beifügen von medizinischen Unterlagen, sind diese von der Kundin/dem Kunden im Muster-Briefumschlag zu verschließen und der Beratungs- /Vermittlungsfachkraft zuzuleiten. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der Unterlagen aus Schutz der persönlichen Daten in einem verschlossenen Umschlag erfol- gen soll. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundin/des Kunden darf beim Ausfüllen unter- stützt werden. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/    Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 11
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 3.2.4.2 Abschluss der Einschaltung des ÄD über VerBIS Nach Eingang des Gesundheitsfragebogens (inkl. Entbindung von der Schweigepflicht) ist die Einschaltung des ÄD zeitnah über VerBIS zu vervollständigen und an den ÄD weiterzuleiten. Parallel werden die eingegangenen Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an den ÄD gesandt. Praxistipp: In der Praxis hat sich das im Folgenden beschriebene Verfahren zur Einschaltung des ÄD bewährt: -     Der verschlossene Briefumschlag (siehe Muster) mit den Unterlagen kann durch die Kundin/den Kunden entweder persönlich in der Eingangszone der zuständigen Agentur für Arbeit abgegeben werden bzw. wird bei Zusendung per Post an die Eingangszone der zuständigen Agentur für Arbeit weitergeleitet. Die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Eingangszone der zuständigen Agentur für Arbeit erstellen anhand der Angaben auf dem Briefumschlag in VerBIS: - einen Vermerk über den Eingang der Unterlagen und - eine Aufgabe für die zuständige Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft set- zen. - Anschließend leiten sie den verschlossenen Briefumschlag per Hauspost an den zuständigen ÄD weiter. -     Wenn die zuständigen Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte die Aufgabe über VerBIS erhalten, können sie die Einschaltung des ÄD zeitnah über VerBIS vervoll- ständigen und den Auftrag an den ÄD absenden. Dieses hier beschriebene Verfahren ist für die Auftraggeberin/den Auftraggeber dahinge- hend von Vorteil, dass der Auftrag an den ÄD besser mit dem Eingang der Unterlagen synchronisiert werden kann. Somit könnten Rückfragen vermieden, Laufzeiten verkürzt und eine optimierte Einschaltung des ÄD erreicht werden. Das Verfahren wird von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) befürwortet. Sofern nach Einschätzung des ÄD bereits vorhandene, von der Kundin/dem Kunden dem Ge- sundheitsfragebogen beigefügte medizinische Unterlagen nicht ausreichen, erfolgt die Anfor- derung von Vorgutachten anderer Sozialleistungsträger und/oder von medizinischen Unterla- gen der behandelnden Ärztinnen/Ärzte durch den ÄD. Es erfolgt - sofern eine medizinische Untersuchung notwendig ist und nicht per Aktenlage durch den ÄD entschieden werden kann - die Einladung durch den Fachdienst mit der ent- sprechend durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber in VerBIS ausgewählten Rechtsfolgen zur Einladung. •   Erscheint die Kundin/der Kunde zum Untersuchungstermin, erstellt der ÄD ein Gutach- ten bzw. eine Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme. •   Erscheint die Kundin/der Kunde nicht zum Untersuchungstermin, gibt der ÄD die Rück- meldung zum Nichterscheinen an die Auftraggeberin/den Auftraggeber und schließt den Auftrag. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber prüft ggf. mögliche Rechtsfolgen (Sperrzeit oder Sanktion; Versagen der Leistung) und schaltet ggf. den ÄD erneut ein. •   Zusätzlich zum bereits bestehenden Verfahren bietet es sich beim Nichterscheinen der Kundin/des Kunden an, dass durch den ÄD eine Zweiteinladung mit den entsprechen- den Rechtsfolgen erfolgen kann. Zeitnah, d.h. innerhalb der nächsten 3 bis 5 Werktage ab Nichterscheinen, kann eine erneute Terminierung durch den ÄD, bei entsprechen- den Kapazitäten des ÄD, erfolgen. Die Zeitangabe gilt nur für die Zweiteinladung. Wie bisher gibt der ÄD weiterhin beim ersten Nichterscheinen der Kundin/des Kunden zum RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/     Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 12
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes Untersuchungstermin die Rückmeldung zum Nichterscheinen an die Auftraggebe- rin/den Auftraggeber. Der Vorteil für die Auftraggeberin/den Auftraggeber wäre, dass der Auftrag an den ÄD im Fall der Zweiteinladung vorerst bestehen bleiben könnte. Erscheint die Kundin/der Kunde auch zum zweiten Untersuchungstermin nicht, gibt der ÄD die Rückmeldung zum Nichterscheinen an die Auftraggeberin/den Auftraggeber und schließt wie bisher dann den Auftrag. •    Erscheint die Kundin/der Kunde zum Untersuchungstermin beim ÄD nicht, werden dem zuständigen Jobcenter als Auftraggeber bis dahin angefallene Kosten seitens des ÄD, z.B. Befundanforderungen, in Rechnung gestellt. 3.2.4.3 Die Kundin/der Kunde zieht seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Sozialmedi- zinischen Begutachtung zurück Widerruft die Kundin/der Kunde nach dem Beratungsgespräch die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sozialmedizinischen Begutachtung oder verweigert sie/er seine Mitwirkung beim Un- tersuchungstermin, veranlasst die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Zusendung des BK- Schreibens „Anhörung fehlende Mitwirkung“ (SGB III: ID 28842; im Bereich Reha die BK-Vor- lage “Reha-Anhörung fehlende Mitwirkung“). Darin wird der Kundin/dem Kunden Gelegenheit gegeben, die Mitwirkung innerhalb einer angemessenen Frist sowie dem ausdrücklichen, ein- zelfallbezogenen Hinweis auf die Rechtsfolgen nachzuholen. 3.2.4.4 Die Kundin/der Kunde erklärt sich bereits im Vermittlungsgespräch nicht zur Teil- nahme an der Sozialmedizinischen Begutachtung bereit Die Kundin/der Kunde erhält durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber das Schreiben „An- hörung fehlende Mitwirkung“ (SGB III: ID 28842; im Bereich Reha die BK-Vorlage “Reha-An- hörung fehlende Mitwirkung“) inkl. dem ausdrücklichen, einzelfallbezogenem Hinweis über die Rechtsfolgen und erhält Gelegenheit zur Nachholung der Mitwirkung innerhalb einer ange- messenen Frist. Es erfolgt vorerst keine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes. •    Erklärt sich die Kundin/der Kunde nachträglich zur Mitwirkung (Untersuchung) bereit, wird entsprechend des Punktes 3.2.4.1 weiter verfahren. •    Holt die Kundin/der Kunde ihre/seine Mitwirkung nicht nach, ist zu prüfen, ob der Kun- din/dem Kunden die Leistung nach § 66 SGB I zu versagen oder zu entziehen ist. Die Kundin/der Kunde erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid. Für Leistungsempfän- ger im Bereich SGB III ist das Schreiben „Versagungs-Entziehungsbescheid (fehl. Mit- wirkung)“ (ID:24737) zu nutzen, Nichtleistungsempfänger erhalten das Schreiben „NLE Bescheid fehlende Mitwirkung“ (ID:28844). Im Bereich SGB II stehen die Schreiben „Anhörung-fehlende Mitwirkung beim ÄD“, „Versagung-fehlende Mitwirkung beim ÄD“ und „Entziehung-fehlende Mitwirkung beim ÄD“ zur Verfügung. 3.2.5. Keine Einschaltung des Fachdienstes Sofern die Auftraggeberin/der Auftraggeber und die Kundin/der Kunde gemeinsam im Ge- spräch zu der Einschätzung gelangen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen entgegen der ersten Einschätzung keine Auswirkungen auf die Vermittlung (dies betrifft auch die Zumut- barkeit) haben, erfolgt keine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes. Ist im Kundendatensatz die Markierung des Feldes „Es liegen - nach Einschätzung des Kun- den - gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Vermittlung vor.“ aktiviert, so wird diese entfernt. Dies ist auch im Beratungsvermerk zu dem Gespräch zu dokumentieren. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/    Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 13
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 3.2.6. Einschaltung des ÄD - Auftragserteilung in VerBIS Die Einschaltung des ÄD in VerBIS wird in der VerBIS-Praxishilfe anschaulich dargestellt. Ein aussagekräftiges Gutachten bzw. eine aussagefähige Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des ÄD setzt einen komplett ausgefüllten Auftrag mit passgenauen Fragen voraus. Vor allem muss die Fragestellung unter Angabe der geltend gemachten Leistungsein- schränkung und der ins Auge gefassten weiteren Beratungs- und Vermittlungsstrategie klar umrissen werden. Die Fragen können aus dem integrierten Katalog „Fragen an den Ärztlichen Dienst“ ausgewählt und/oder manuell eingegeben werden. Im Auftrag wird der Lebenslauf automatisch übermittelt. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ÄD können über VerBIS-Berechtigung nach Beauftragung (Rollenkonzept) die Kundenhistorie der zur Begutachtung vorgestellten Kundinnen und Kunden einsehen. Externe Mitarbeiter erstellen das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme auf Basis der ihnen mit dem Auftrag zur Verfügung gestellten Informationen. Grundsätzlich gilt: Je besser (d. h. präzise, vollständig, zielgenau) der Gutachtenauftrag ist, desto passgenauer, aussagekräftiger und schneller wird das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme erstellt! Folgende Angaben sind daher unbedingt erforderlich: •   ein formal kompletter Auftrag in VerBIS mit den notwendigen Angaben (siehe unten) und „Fragen an den Ärztlichen Dienst“, •   Beschreibung der integrationsrelevanten Funktionseinschränkungen mit den (subjektiv von der Kundin/dem Kunden) geltend gemachten beruflichen Auswirkungen (wobei Di- agnosen weder erfragt noch erfasst werden dürfen), •   ggf. Informationen über frühere Begutachtungen bei anderen Sozialleistungsträgern, frühere oder aktuelle Reha- oder Rentenverfahren, Schwerbehinderung, Betreuung mit Hinweisen auf die Rechtsgrundlage, •   Angabe von Beruf oder Maßnahme und ggf. speziellen Tätigkeiten, Arbeits-/Schulungs- bedingungen, Anforderungen (sofern zusätzlich zu den allgemeinen Informationen aus dem BERUFENET weitere Sachverhalte zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit notwen- dig sind), •   maximal fünf passgenaue, prägnante Fragen mit Transparenz des Anlasses, andernfalls muss vorher eine Sozialmedizinische Beratung durchgeführt werden. Eine mögliche Verzögerung bei der Bearbeitung im ÄD (z.B. mit einer längeren Laufzeit zur Erstellung der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme) kann vermieden, wenn die Feststellung einer Notwendigkeit von Dolmetscherleistungen (wenn möglich mit einer Aus- wahl der je nach Sprache in Frage kommenden Dolmetscherinnen/Dolmetscher) im Auftrag an den ÄD angegeben wird. Siehe auch Weisung 201611028 vom 21.11.2016 - Inanspruch- nahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten. Die Frage nach der Erstellung eines positiven/negativen Leistungsbildes sollte nur mit wichti- gem Grund, wegen des in der Regel besonders hohen Aufwandes, gestellt werden. Die Beauftragung einer Folgebegutachtung (nur in gut begründeten Fällen) muss Angaben über eine erfolgte Durchführung der zuvor empfohlenen Maßnahme(n) und deren Erfolg bzw. Gründe der Verhinderung beinhalten. Bei Änderungen nach erfolgter VerBIS-Beauftragung des ÄD bzw. Entfallen der Notwendigkeit einer Einschaltung des ÄD, ist der ÄD über den neuen Sachstand umgehend zu informieren. Im ÄD werden die Auftragsdaten in das Fachverfahren „coMed“ eingelesen und zur weiteren Bearbeitung vorgehalten. Die Anforderung von Vorgutachten anderer Sozialleistungsträger und von medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärztinnen/Ärzte erfolgt durch den ÄD, sofern bereits vorhandene, von der Kundin/dem Kunden dem Gesundheitsfragebogen beige- fügte medizinische Unterlagen nicht ausreichen. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/   Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 14
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 3.2.7 Die Kundentheke im ÄD In Agenturen für Arbeit, die dazu personell und logistisch in der Lage sind, wurden und werden Kundentheken im ÄD eingerichtet. Die Kundentheke ist ein zusätzliches Serviceangebot des ÄD und dient als erste Anlaufstelle für Kundinnen und Kunden, für die eine Sozialmedizinische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Diese können Unterstützung beim Ausfüllen des Ge- sundheitsfragebogens und der Schweigepflichtentbindungen erhalten. Ggf. können Abspra- chen getroffen (z. B. dass die Kundin/der Kunde verfügbare medizinische Unterlagen beibringt oder dem ÄD zusendet) und Termine vereinbart werden. Fragen, die die Kundin/der Kunde in Bezug auf die Sozialmedizinische Begutachtung hat, können an der Kundentheke geklärt wer- den. Über die Einrichtung der Kundentheke und deren Öffnungszeiten wird vor Ort informiert. 3.2.8 Einladung der Kundinnen/der Kunden zur Sozialmedizinischen Begutachtung (falls erforderlich) Grundsätzlich wird zuerst geprüft, ob eine Begutachtung ohne weiteren Kundenkontakt durch den ÄD möglich und das daraus resultierende ärztliche Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme aussagekräftig genug wäre. Ist dies nicht der Fall, werden die Kundinnen/die Kunden zur Sozialmedizinischen Begutachtung eingeladen. Die Einladungs- schreiben werden vom ÄD erstellt (hinsichtlich Einladungsdatum, Uhrzeit, Raum, Gutachte- rin/Gutachter, ggf. Anschrift der Gutachterin/des Gutachters) und versandt. Der Einladungs- grund und die Rechtsfolgen zur Einladung werden durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber in VerBIS bereits bei der Einschaltung festgelegt. Die Einladung zum ÄD hat, soweit es die Kapazitätsauslastung des Fachdienstes erlaubt, möglichst zeitnah zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Einladungstermin sollten mindestens vier Kalendertage liegen. Die Zeitangabe gilt nur für die Ersteinladung. Die Einladung erfolgt schriftlich mit den in VerBIS ausgewählten Rechtsfolgen zur Einladung. Kommt eine Kundin/ein Kunde ihrer/seiner Pflicht zum Erscheinen (§ 309 SGB III, § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III und § 32 SGB II) oder ihrer/seiner Mitwirkungspflicht (§ 62 SGB I) nicht nach, informiert der Ärztliche Dienst unverzüglich die beauftragende Mitarbeiterin/den beauf- tragenden Mitarbeiter, damit leistungsrechtliche Konsequenzen (§§ 159 und 161 SGB III, § 66 SGB I, § 32 SGB II, Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III) geprüft und ggf. eingeleitet werden können. Soweit die Kundin/der Kunde der Einladung zur Untersuchung Folge leistet, ist sie/er auch verpflichtet, bei der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken (§ 62 SGB I). Kommt die Kundin/der Kunde dieser Einladung nicht nach oder wirkt sie/er bei der Untersuchung nicht mit, ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber hierüber zu unterrichten (siehe HEGA 02/06-13). 3.3     Rücklauf des Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellung- nahme an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber 3.3.1 Übermittlung des Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stel- lungnahme Das von der Ärztin/dem Arzt der Agentur für Arbeit erstellte Sozialmedizinische Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme wird unter Beachtung der beson- deren datenschutzrechtlichen Vorgaben von coMed über VerBIS an die Auftraggeberin/den Auftraggeber zur weiteren Verwendung übermittelt (vgl. Nr. 2.2.2). Der Fallabschluss wird der beauftragenden Mitarbeiterin/dem beauftragenden Mitarbeiter in VerBIS durch eine automa- tisch generierte Aufgabe signalisiert. Dort kann über eine Verknüpfung das ärztliche Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme aus der Dokumentenverwaltung (Zugriff nur für Personen gem. Berechtigungskonzept) abgerufen werden. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/   Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 15
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SGB II + SGB III - Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes 3.3.2 Bearbeitung und Eröffnung der Gutachten bzw. der Sozialmedizinischen gut- achterlichen Stellungnahme/Erteilung von Auskünften Die Bearbeitung und Eröffnung des Einschaltergebnisses durch die Auftraggeberin/den Auftragge- ber erfolgt entsprechend der Geschäftsprozesse im Geschäftsprozessmodell. Soweit das Gutach- ten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des ÄD (Teil B) ohne Ärz- tin/Arzt eröffnet werden kann (kenntlich gemacht durch Ankreuzung im Gutachten oder der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme), obliegt die Eröffnung der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber. Das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellung- nahme ist zeitnah mit der Kundin/dem Kunden zu besprechen. Für einen effektiven Umgang empfiehlt sich bei Verständnis- oder Umsetzungsschwierigkeiten eine umgehende Rücksprache mit dem ÄD. Hat die Ärztin/der Arzt die Eröffnung nicht dem Fachbereich übertragen, so muss mit der Kun- din/dem Kunden ein Termin zur Vorsprache beim ÄD vereinbart werden. 3.3.3 Einsichtnahme in das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stel- lungnahme durch die Kundin/den Kunden Wünscht eine Kundin/ein Kunde Auskunft über bzw. Einsicht in das Gutachten bzw. Sozialme- dizinische gutachterliche Stellungnahme des ÄD ist wie folgt zu verfahren: Soweit das Gutachten bzw. die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des ÄD (Teil B) ohne Ärztin/Arzt eröffnet werden kann, wird der Kundin/dem Kunden die Einsicht- nahme oder Herausgabe einer Fotokopie ermöglicht. Sollte die Kundin/der Kunde den Wunsch äußern, auch den Teil A des Gutachtens bzw. der Sozialmedizinischen gutachterlichen Stel- lungnahme einzusehen, ist dieser Wunsch an den ÄD weiterzuleiten. Hat die Ärztin/der Arzt die Eröffnung nicht dem Fachbereich übertragen, wird die/der Betrof- fene zur Auskunftserteilung, zur Gewährung der Einsichtnahme oder zur Herausgabe einer Fotokopie an den ÄD verwiesen. 4.      Aufbewahrung der ärztlichen Gutachten bzw. der Sozialmedizinischen gut- achterlichen Stellungnahmen Ärztliche Gutachten bzw. Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen können in Ver- BIS über die „Dokumentenverwaltung“ 5 Jahre eingesehen werden (siehe auch VerBIS-Pra- xishilfe, Stichwort „Dokumentenverwaltung“, Gliederungspunkt 2.1), danach sind sie von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu löschen. Unabhängig davon können medizinische Gut- achten bzw. Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen nach der Löschung in VerBIS innerhalb von 10 Jahren ab dem Erstellungsdatum in coMed aufgerufen werden. Die Anforde- rung ist bei Bedarf an den zuständigen Ärztlichen Dienst zu richten. Zugriffe auf ärztliche Gutachten bzw. Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen wer- den protokolliert, so dass eventuelle unberechtigte Zugriffe nachvollziehbar sind. Gutachten bzw. Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahmen in Papierform sind von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nach Ablauf des gleichen Zeitraums zu vernichten. 5.        Weitere Informationen Weitere Informationen, z. B. zum Ablauf der Löschung von Gutachten bzw. Sozialmedizini- schen gutachterlichen Stellungnahmen in VerBIS, können der UHD-Wissensdatenbank ent- nommen werden. RP 31 ÄD - 1903.1/1918.2/1920.1/1400/5014.2/5014.3/5377.1/5377.3/5377.6/5391.4/   Stand: März 2017 5391.5/5391.6/5400.1/6013.4/6013.5/6018.5/7026/75138/75145/75159/9040 II-1203.4.1/II-1203.4.2/II-1203.4.3 16
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