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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „RWE-Antrag zum Abpumpen des Grundwasser im Tagebau Hambach

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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 10 H9b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Worrin- ger Bruch, An der Ziegelei 1 : 5.000 H9c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Worrin- ger Bruch, An der Ziegelei 1 : 5.000 H10a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Abgra- bung Ginsterpfad 1 : 5.000 H10b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Abgra- bung Ginsterpfad 1 : 5.000 H10c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Abgra- bung Ginsterpfad 1 : 5.000 H11a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Glesse- ner Bach 1 : 5.000 H11b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Glesse- ner Bach 1 : 5.000 H11c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Glesse- ner Bach 1 : 5.000 H12a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Teich- Vegetationskomplex nordwestlich Grefrath 1 : 5.000 H12b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Teich- Vegetationskomplex nordwestlich Grefrath 1 : 5.000 H12c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Teich- Vegetationskomplex nordwestlich Grefrath 1 : 5.000 H13a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Wald- komplex südwestlich Gotteshülfe Teich 1 : 5.000 H13b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Wald- komplex südwestlich Gotteshülfe Teich 1 : 5.000 H13c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Wald- komplex südwestlich Gotteshülfe Teich 1 : 5.000 H14a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Hürther Waldsee 1 : 5.000 H14b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Hürther Waldsee 1 : 5.000 H14c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Hürther Waldsee 1 : 5.000
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 11 H15a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Schilf- Vorwaldkomplex „Vereinigte Ville“ 1 : 5.000 H15b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Schilf- Vorwaldkomplex „Vereinigte Ville“ 1 : 5.000 H15c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Schilf- Vorwaldkomplex „Vereinigte Ville“ 1 : 5.000 H16a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Wald- komplex am Werkstattweiher 1 : 5.000 H16b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Wald- komplex am Werkstattweiher 1 : 5.000 H16c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Wald- komplex am Werkstattweiher 1 : 5.000 H17a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Am Vo- gelacker 1 : 5.000 H17b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Am Vo- gelacker 1 : 5.000 H17c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Am Vo- gelacker 1 : 5.000 H18a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Köttin- ger See 1 : 5.000 H18b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Köttin- ger See 1 : 5.000 H18c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Köttin- ger See 1 : 5.000 H19a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Forel- lenteich nordöstlich Liblar, Waldkomplex und Binsenweiher nordöst- lich Liblar, Karauschenweiher, Feuchtwald am Franziskussee 1 : 5.000 H19b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Forel- lenteich nordöstlich Liblar, Waldkomplex und Binsenweiher nordöst- lich Liblar, Karauschenweiher, Feuchtwald am Franziskussee 1 : 5.000 H19c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Forel- lenteich nordöstlich Liblar, Waldkomplex und Binsenweiher nordöst- lich Liblar, Karauschenweiher, Feuchtwald am Franziskussee 1 : 5.000 H20a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Fasa- nenweiher, Krausholz, Entenweiher, Zwillingssee, Wald südwestlich Stiefelweiher, Ententeich, Wälder westlich Schnorrenberg 1 : 5.000
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 12 H20b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Fasa- nenweiher, Krausholz, Entenweiher, Zwillingssee, Wald südwestlich Stiefelweiher, Ententeich, Wälder westlich Schnorrenberg 1 : 5.000 H20c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Fasa- nenweiher, Krausholz, Entenweiher, Zwillingssee, Wald südwestlich Stiefelweiher, Ententeich, Wälder westlich Schnorrenberg 1 : 5.000 H21a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Kitzbur- ger Bachtal 1 : 5.000 H21b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Kitzbur- ger Bachtal 1 : 5.000 H21c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Kitzbur- ger Bachtal 1 : 5.000 H22a Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2020 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Altab- grabung Sechtem 1 : 5.000 H22b Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2025 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Altab- grabung Sechtem 1 : 5.000 H22c Vegetation und Prognose der Grundwasserdifferenz zwischen 10/2030 und 10/2015 für das obere Grundwasserstockwerk Altab- grabung Sechtem 1 : 5.000 J Grundwassernutzer mit Einzugsgebieten 1 : 75.000 K Oberflächengewässer im Untersuchungsraum 1 : 75.000 L Legende Bodentypen L1 Bodentypen Scherresbruch 1 : 5.000 L2 Bodentypen Waldfläche „Am Bruch“ 1 : 5.000 L3 Bodentypen Rurdriesch 1 : 5.000 L4 Bodentypen Rengershauser Mühle, Feuchtwald bei Lüxheim 1 : 5.000 L5 Bodentypen Mersheimer Bruch 1 : 5.000 L6 Bodentypen Quellbereich Borrer Fließ 1 : 5.000 L7 Bodentypen Wald-Grünlandkomplex Pfingstmühle 1 : 5.000 L8 Bodentypen Knechtstedener Busch 1 : 5.000 L9 Bodentypen Worringer Bruch, An der Ziegelei 1 : 5.000 L10 Bodentypen Abgrabung Ginsterpfad 1 : 5.000 L11 Bodentypen Glessener Bach 1 : 5.000 L12 Bodentypen Teich-Vegetationskomplex nordwestlich Grefrath 1 : 5.000 L13 Bodentypen Waldkomplex südwestlich Gotteshülfe Teich 1 : 5.000 L14 Bodentypen Hürther Waldsee 1 : 5.000 L15 Bodentypen Schilf-Vorwaldkomplex „Vereinigte Ville“ 1 : 5.000 L16 Bodentypen Waldkomplex am Werkstattweiher 1 : 5.000 L17 Bodentypen Am Vogelacker 1 : 5.000 L18 Bodentypen Köttinger See 1 : 5.000
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 13 L19 Bodentypen Forellenteich nordöstlich Liblar, Waldkomplex und Bin- senweiher nordöstlich Liblar, Karauschenweiher, Feuchtwald am Franziskussee 1 : 5.000 L20 Bodentypen Fasanenweiher, Krausholz, Entenweiher, Zwillingssee, Wald südwestlich Stiefelweiher, Ententeich, Wälder westlich Schnor- renberg 1 : 5.000 L21 Bodentypen Kitzburger Bachtal 1 : 5.000 L22 Bodentypen Altabgrabung Sechtem 1 : 5.000 M Potentiell beeinflusste Bau- und Bodendenkmale im Untersuchungs- raum 1 : 75.000 M1 Bau- und Bodendenkmale Stadt Euskirchen 1 : 10.000 M2 Bau- und Bodendenkmale Stadt Zülpich 1 : 15.000
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 14 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Profilschnitt (SW-NO) durch die Niederrheinische Bucht..............................26 Abbildung 2: Schichtenfolge im Rheinischen Braunkohlenrevier (in Anlehnung an Schneider & Thiele 1965). ...........................................................................27 Abbildung 3: Entwicklung der Grundwasserentnahmemengen nach Wasserwirtschaftsjahr. ....................................................................................................................43 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Angaben zur Tagebauentwicklung. ..............................................................16 Tabelle 2: Angaben zu den Entwässerungszielen (Höhenangaben in m NHN). ...........37 Tabelle 3: Grade der bergbaubedingten Beeinflussung von Grundwasserfassungsanlagen. ...................................................................59 Tabelle 4: Sümpfungswasserbilanz. .............................................................................70 Tabelle 5: Wasserhaushaltliche Bilanz (Mio. m³/a). ......................................................71
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 15 1. Allgemeine Angaben 1.1. Name und Sitz des Vorhabenträgers RWE Power AG Stüttgenweg 2 50935 Köln 1.2. Bezeichnung des Vorhabens Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tage- baus Hambach bis zum 31.12.2030. 2. Vorhabenbeschreibung und rechtliche Vorgaben 2.1. Bergbauliches Vorhaben Mit dem Aufschluss des Tagebaus Hambach ist 1978 auf der Grundlage des verbindlichen Teilplans 12/1 des Braunkohlenplans Hambach aus dem Jahre 1977 begonnen worden. Er wird nach heutiger Planung voraussichtlich Mitte dieses Jahrhunderts auslaufen. Aktuelle Genehmigungsgrundlage ist die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans vom 17.08.1995 (Az.: h2-1.2-2-1). Die Fortführung des Tagebaus Hambach wurde mit Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplan vom 12.12.2014 für die Jahre 2020 – 2030 genehmigt (Az.: 61.h2-1.2- 2007-01). Die im Plangebiet des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 – 2030 gewinnbare Kohlemenge beträgt etwa 450 Mio. t Braunkohle. Vorlaufend zur Landinanspruchnahme durch die im Tagebau Hambach eingesetzten Schau- felradbagger wird die Geländeoberfläche im jeweiligen Abschnitt freigeräumt, d.h. vorhande- ne Bäume und Sträucher werden gerodet und Aufbauten und Verkehrswege zurückgebaut. Die Unterkante des abzubauenden Kohleflözes befindet sich in der Abbaufläche des 3. Rahmenbetriebsplans in einer Tiefe bis knapp unter -360 mNHN (Tabelle 1). Die Kohle wird auf der sogenannten Abbauseite gewonnen, der anfallende Abraum auf der Kippenseite wieder abgelagert (bergmännisch: verkippt). Der Tagebau wird sich weiter in einer Schwenk- bewegung im Uhrzeigersinn um den bestehenden Drehpunkt bei Niederzier entwickeln. Seit 2010 wird bis etwa 2030 zur Verlängerung der Stirnbänder vorübergehend der südöstliche Bereich im Parallelbetrieb aufgefahren. Zu den Tagebauständen 2020 und 2030 wird der Tagebau Hambach abbauseitig und kippenseitig mit voraussichtlich 7 Gewinnungssohlen und 7 Kippstrossen betrieben. Der Bandsammelpunkt des Tagebaus Hambach wird als Be- triebsmittelpunkt des Tagebaus Hambach beibehalten. Die Kohleförderung erfolgt während der gesamten Laufzeit des Rahmenbetriebsplans über den Bandsammelpunkt und die be-
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 16 stehenden Kohleförderwege zum Kohlevorratsgraben und von dort über die Hambach- bahn/Nord-Süd-Bahn zu den Abnehmern. Tabelle 1: Angaben zur Tagebauentwicklung. 2015 2020 2025 2030 Tiefste Stelle (mNHN) -300 -320 -340 -360 Gesamtteufe (m) 390 410 430 450 2.2. Gegenständliches Vorhaben Die Braunkohlengewinnung im Tagebau Hambach erfordert eine Absenkung des anstehen- den Grundwassers in oberen bzw. des Grundwasserdruckes in tieferen Grundwasserleitern, um einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen. In den Grundwasserleitern oberhalb der Kohle (Hangendes) wird das Grundwasser im unmittelbaren Tagebaubereich bis auf die Un- terkante des Grundwasserleiters abgesenkt, um die Standsicherheit der Tagebauböschun- gen zu gewährleisten. In den gespannten Grundwasserleitern unterhalb der Kohle (Liegen- des) wird der Druck des Grundwassers soweit reduziert, dass kein Eindringen des Grund- wassers in den Tagebau zu befürchten ist. Hierzu wird Grundwasser über Brunnen entnom- men und über diverse Rohrleitungssysteme abgeleitet (bergmännisch: Sümpfung). Ein sicherer Tagebaubetrieb ohne entsprechende Sümpfungsmaßnahmen ist keinesfalls möglich. Ohne die Sümpfung würde sich der Tagebau bis nahe an die Oberkante mit Wasser füllen. Dabei würde ein in den Tagebau gerichteter Strömungsdruck entstehen, der ein standsicherheitliches Versagen der Tagebauböschungen verursachen würde. Ohne die Druckspiegelreduzierung in den tieferen Leitern können die unteren Sohlen des Tagebaus aufbrechen und das Grundwasser in den Tagebau einströmen. Aufgrund der Fließeigenschaften des Grundwassers bleibt die Absenkung nicht auf den un- mittelbaren Tagebaubereich beschränkt, sondern reicht je nach Eigenschaften des Unter- grundes teilweise deutlich darüber hinaus. Es bildet sich ein sogenannter Absenkungstrichter aus, welcher aufgrund der heterogenen Struktur des Untergrundes oft unregelmäßig ausge- bildet ist. Gemäß MKULNV (2015e) bestünde eine technische Möglichkeit zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung „grundsätzlich in der Erstellung von Dichtwänden, Injektions- schleiern oder Vereisungen um die Tagebaue bzw. die Sümpfungsbereiche herum. Diese Technik funktioniert jedoch nur dort, wo die Dichtwände o.Ä. in technisch realisierbarer Tiefe in Grundwasserstauer eingebunden werden können, was bei den im Rheinland vorhandenen Teufen der Kohle von 150 bis 450 m nur bereichsweise möglich wäre. Des Weiteren müss- ten diese Grundwasserstauer zum einen ausreichend mächtig und undurchlässig sein und dürften zum anderen keine Fehlstellen oder verwerfungsbedingte Verbindungen zu tieferen Leitern aufweisen. Entsprechende hydrogeologische Gegebenheiten liegen – im Gegensatz zum Lausitzer Braunkohlenrevier – im Rheinischen Braunkohlenrevier nicht vor; die Geologie ist äußerst heterogen, so dass zahlreiche Verbindungen zwischen tieferen und oberen Grundwasserleitern bestehen. Über diese hydrogeologischen Verbindungen würde der Ab-
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 17 senkungseinfluss bei einer noch so gelungenen Abdichtung der oberen Grundwasserleiter aus den unteren Grundwasserleitern nach oben durchschlagen […] . Eine vollständige Ab- dichtung auch der tieferen Grundwasserleiter ist bei dann erforderlichen Dichtwandteufen von über 1000 m technisch nicht realisierbar.“ Bislang ist die Sümpfung über die wasserrechtliche Erlaubnis für die Sümpfung des Tage- baus Hambach vom 30.12.1999 (Az.: h2-7-4-5) genehmigt. Diese Erlaubnis ist bis zum 31.12.2020 befristet. Im zugelassenen 3. Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach vom 12.12.2014 (Az.: 61.h2-1.2-2007-01) ist unter Nebenbestimmung 1.3.3.1.4 festgehalten, dass das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren für die Sümpfung über das Jahr 2020 hinaus bis Ende 2018 einzuleiten ist. Dementsprechend wurde die Bergbehörde als zuständige Wasserbehörde im Herbst 2014 von der beabsichtigten Antragstellung unterrichtet und der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Vollständigkeitsprüfung am 27.06.2018 bei der Behörde eingereicht. Mit der hier beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis bis zum 31.12.2030 sollen zum Zwecke der Standsicherheit von Böschungen und Sohlen die Entwässerungsmaßnahmen des Tage- baus Hambach fortgesetzt werden. Das Grundwasser im Abbaubereich soll weiterhin so rechtzeitig und ausreichend abgesenkt werden, dass Abbau und Verkippung entsprechend dem Braunkohlenplan Hambach (Teilplan 12/1), der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans sowie der übrigen zugelassenen Betriebspläne unter Einhaltung der bergsicherheitlichen Anforderungen weiter betrieben werden können. Der notwendige Absenktrichter des Grundwassers wird sich für die Jahre 2020 – 2030 auf- grund des weiteren Einfallens der Braunkohlelagerstätte und der damit verbundenen zuneh- menden Eintiefung des Tagebaus vergrößern. Dies geht mit einer Steigerung der Grundwas- serentnahmemengen einher. Diese werden im Verlauf des Betrachtungszeitraums zunächst weiter ansteigen und gegen Ende leicht rückläufig sein. Aufgrund nachlaufender Effekte im Grundwasser, werden maximale Grundwasserabsenkungen jedoch zum Ende des Betrach- tungszeitraums vorliegen. Der Schwerpunkt der Sümpfung wird sich voraussichtlich von der Ortslage Wüllenrath in 2020 in Richtung der alten Ortslage Manheim sowie nördlich von Buir in 2030 verlagern. Im Maximum wird zur Trockenhaltung des Tagebaus Hambach eine Ge- samthebungsmenge von ca. 450 Mio. m³/a erforderlich sein. Mit dem Abbaufortschritt des Tagebaus gehen – wie bisher – der Weiterbetrieb und die fort- laufende Anpassung des vorhandenen Entwässerungssystems aus Brunnen und Rohrleitun- gen im Tagebau Hambach und in dessen Umgebung einher (einschließlich eines Rückbaus von Entwässerungsanlagen auf der nachfolgenden Kippenseite). Als Grundwasserentnah- mebereiche gelten auch weiterhin die in der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau Hambach vom 30.12.1999 (Az.: h2-7-4-5) mit dem II. Nachtrag vom 12.06.2009 dargestellten Flächen. Die Errichtung und der Betrieb von Sümpfungsbrunnen ist somit auf die Grundwasserentnahmebereiche beschränkt, die in Karte A dargestellt sind. In diesen Bereichen sind Entwässerungsanlagen zum Teil bereits vorhanden, konkret geplant
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 18 oder können erforderlich werden, die sich nach den geologischen Detailerkundungen und den liegenschaftlichen sowie hydrogeologischen Verhältnissen im Tagebauumfeld richten. Weitere Ausführungen zu den geplanten Entwässerungsmaßnahmen in örtlicher und zeitli- cher Hinsicht finden sich in Kapitel 7. Mit der zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis bis zum 31.12.2030 wird die wasser- rechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Entwässerungsmaßnahmen (Sümpfung) des Tagebaus Hambach geschaffen. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass das gehobene Sümpfungswasser soweit wie möglich genutzt wird (Kühlwasser, Immis- sionsschutzwasser und sonstiger Eigenbedarf, öffentliche und industrielle Wasserversorgung sowie sonstige Ersatzwasserversorgung, Ökowasser zur Stützung von Feuchtgebieten und Oberflächengewässern) und der Rest über die Vorfluter Erft, Rur und Kölner Randkanal ab- geleitet wird. Die Einleitungen der Sümpfungswässer in Oberflächengewässer bzw. zur Stüt- zung von Feuchtgebieten sind jedoch Gegenstand gesonderter wasserrechtlicher Gestat- tungsverfahren. Auch Bau und Betrieb der notwendigen Brunnen sowie der zugehörigen Inf- rastruktur (Anschlussrohrleitungen, Stromversorgung, Wege etc.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags. Deren detaillierte Planungen werden vielmehr in Form von entspre- chenden Sonderbetriebsplänen bei der Bezirksregierung Arnsberg zur Zulassung einge- reicht. 2.3. 2.3.1. Rechtliche Vorgaben Erlaubnisfähigkeit gemäß § 12 WHG Die bergbauliche Sümpfung ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG i.V.m. § 8 WHG. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG setzt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis voraus, dass keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht aus- gleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Der § 3 Nr. 10 WHG definiert schädli- che Gewässerveränderungen wie folgt: „Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen ent- sprechen, die sich aus diesem Gesetz [Anm.: Wasserhaushaltsgesetz], aus auf Grund die- ses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.“ Für die Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen spielen die gewässerbezogenen Be- wirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG eine maßgebliche Rolle. Sie sind Maßstab für das Tätigwerden der Behörden zur Zielerreichung (§§ 82 ff. WHG) und für die Erlaubnisertei- lung nach § 12 WHG. Für die Prüfung der Vereinbarkeit der beantragten Fortsetzung der Sümpfung für den Tagebau Hambach mit den auf das Gewässer bezogenen wasserwirt-
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Sümpfungserlaubnis Hambach: Erläuterungsbericht 19 scahftlichen Vorschriften und insbesondere den Bewirtschaftungszielen legt die Antragstelle- rin einen wasserrechtlichen Fachbeitrag vor (Anlage K). Daneben sind im Rahmen der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG zu prü- fenden wasserrechtlichen Vorschriften auch etwaige Auswirkungen auf die öffentliche Trink- wasserversorgung zu berücksichtigen, die im vorliegenden Erläuterungsbericht dargestellt und bewertet werden. Neben den wasserrechtlichen Vorschriften bedarf die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch der Prüfung, ob andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. In Bezug auf das beantragte Vorhaben ist insofern insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzrechts erfüllt sind (sogleich auch unten). Werden die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht erfüllt, ist die Erlaubnis zu versagen. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaf- tungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). 2.3.2. Umweltverträglichkeitsuntersuchung Angesichts der Grundwasserentnahmemenge von mehr als 10 Mio. m³/a handelt es sich bei der beantragten Fortsetzung der Sümpfung für den Tagebau Hambach um ein „Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser“ im Sinne der Nr. 13.3.1 des Vorhaben- kataloges der Anlage 1 UVPG i.V.m § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau. Grundsätzlich wäre das Vor- haben daher von sich aus UVP-pflichtig. Mit Blick auf eine mögliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedoch Folgendes zu beachten: Der Tagebau Hambach ist als Gesamtvorhaben noch vor dem Ablauf der Frist zur Umset- zung der UVP Richtlinie (Juli 1988) in Betrieb genommen worden. Solche Vorhaben werden von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfasst (UVP- Bestandsschutz, vgl. Stevens, ZUR 2012, 338, 342). Der UVP-Bestandsschutz dieser Vor- haben umfasst auch gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, die auch Gegen- stand des fakultativen Rahmenbetriebsplans sein können (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 02.11.1995, 4 C 14/94, BVerwGE 100,1; BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, 7 C 2/02, NVwZ 2002, 1237 „Jänschwalde“). Auch sie müssen dann keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzo- gen werden. Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn der Ausführung des Gesamtvorhabens (BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 7 B 26/05, ZfB 2006, 27 „Hambach“). Bei den für die Fortführung des Tagebaus erforderlichen Entwässerungsmaßnahmen handelt es sich nicht um ein neues prüfpflichtiges Vorhaben, sondern um die Fortführung eines un- selbständigen Teils des Gesamtvorhabens. Entsprechend erstreckt sich der sogenannte UVP-Bestandsschutz des Tagebaus Hambach auch auf diese fortgesetzten Entwässe- rungsmaßnahmen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt mit Blick auf den UVP-
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