210309_IFG_BK_Bescheid_geschwärzt
• 1Bundeskanzleramt Amelang Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz und Bundeskanzleramt, 11012 Berlin für Verbraucherschutz, Justiziariat, Postzustellungsurkunde !FG-Koordination HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11012 Berlin TEL -H\93018 400-0 FAX ->49 30 18 400-1819 MAIL poststelle@bk.bund.de BETREFF Anfrage nach dem Berlin, 4-. März 2021 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 300 sEzuG Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2020 ANLAGEN 21 Dokumente Sehr , mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 beantragten Sie auf der Grundlage des Infor- mationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung „eine[r] Liste von Treffen zwischen Mitarbeitenden des Bundeskanzleramts (u.a. Chef des Bundeskanzleramtes Bundesminister Dr. Helge Braun, Ministe- rialdirigent Prof. Dr. Röller, Leiterin der Gruppe 41 Ministerialdirigentin Dr. Winter, Leiter des Referats 411 Ministerialdirigent Dr. Niermann, Referat 411 Leiter des Referats 412 Ministerialdirigent Hassold, Referat 412, Leiter des Referats 413 Regierungsdirektor Böhme, Referat 413) und Vertreter*innen von Unternehmen und Unternehmensverbänden zwischen dem 16. Juni 2020 und heute, - bei denen ein deutsches Wertschöpfungsketten-, Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz,
SEITE 2 VON 10 - oder die Regulierung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf europäischer Ebene, - oder der Prozess zu einem verbindlichen internationalen Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechte I UN Treaty behandelt wurden; - Protokolle und andere Berichte dieser Treffen. Die gesamte Korrespondenz (einschließ/ich E-Mails, Briefwechsel, ggf. Akten~ vermerke über Telefonate sowie ggf. Nachrichten über Kurznachrichten- Dienste) zwischen Mitarbeitenden des Bundeskanzleramts (u.a. Chef des Bundeskanzleramtes Bundesminister Dr. Helge Braun, Ministerialdirigent Prof. Dr. Röller, Leiterin der Gruppe 41 Ministerialdirigentin Dr. Winter, Leiter des Referats 411 Ministerialdirigent Dr. Niermann, Referat 411 Leiter des Referats 412 Ministerialdirigent Hassold, Referat412, LeiterdesReferats 413 Regie- rungsdirektor Böhrrie, Referat 413) und Vertreter*innen von Unternehmen und Unternehmensverbänden zwischen dem 16. Juni 2020 und heute, - bei denen ein deutsches Wertschöpfungsketten-,. Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz, - oder die Regulierung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf europäischer Ebene, - oder der Prozess zu einem verbindlichen internationalen Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechte I UN Treaty behandelt wurden." Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Auf Ihren Antrag erhalten Sie eine einfache Auskunft (1.). 2. Sie erhalten Zugang zu den unter II. aufgeführten Dokumenten .. 3. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt (III.). 4. Die Kosten werden auf 45,00 EUR festgesetzt. 1
SEITE 3 VON 10 Gründe 1. Auf Ihre Anfrage hin erhalten Sie folgende Auskunft: Am 31. August 2020 fand ein Gespräch zwischen der Bundeskanzlerin und dem Präsidenten der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BOA) statt. Am 4. November 2020 fand eine Videokonferenz zwischen der Bundeskanzlerin, dem Chef des Bundeskanzleramtes und Herrn Abteilungsleiter 4 mit Mitgliedern des gemeinsamen Präsidiums von BOA und des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BOI) statt. Am 23. September 2020 fand ein Gespräch zwischen dem Abteilungsleiter 4 mit Hauptgeschäftsführern der Wirtschaftsverbände in Berlin (DIHK) statt. II. Gemäߧ 1 Abs. 1 IFG erhalten Sie Zugang zu folgenden Dokumenten: Lfd Aktenzeichen Band Datum des Betreff/Inhalt Hinweise . Nr. Schreibens 1 313-68030 Un 001 27.11.2020 E-Mail der BDA an ChefBK, Schwärzung Übersendung gemeinsames personenbezo- Schreiben des BDA, BDI, ZDH gener Daten und HDE zu Ratsschlussfolge- rungen globale Wertschöp- fungsketten 2 411-41010 Mr001 1 30.10.2020 Schreiben der Firma Gess- Schwärzung mann an ChefBK, Eckpunkte personenbezo- eines „Sorgfaltspflichtgeset- gener Daten zes" für Lieferketten . 3 411-31010 Mr 001 1 30.06.2020 E-Mail von HGF DIHK Dercks Schwärzung an AL 4, Weiterleitung eines personenbezo- Briefes der Präsidenten der gener Daten
SEITE 4 VON 10 vier Spitzenverbände an Herrn Brinkhaus 4 411-31010 Mr 001 1 03.09.2020 E-Mail des Wirtschaftsverban- Schwärzung des der deutschen Kautschuk- personenbezo- industrie (wdk) zum Lieferket- gener Daten tengesetz an AL 4 5 411-31010 Mr 001 1 24.09.2021 Schreiben von Layher GmbH & Schwärzung . CO KG zum Lieferkettengesetz personenbezo- gener Daten 6 313-68030 Un 001 01.02.2021 Schreiben des Bundesver- Schwärzung bands mittelständische Wirt- personenbezo- schalt an ChefBK zum Liefer- gener Daten kettengesetz 7 313-68030 Un 001 20.01.2021 E-Mail an ChefBK von Unter- Schwärzung nehmensGrün (Bundesver- personenbezo- band der grünen Wirtschaft), gener Daten Übersendung Stellungnahme zum Lieferkettengesetz - 8 313-68030 Un 001 25.09.2020 Schreiben des Verbands Deut- Schwärzung scher Maschinen- und Anla- personenbezo- genbau (VDMA) e.V. an gener Daten ChefBK zu Eckpunkten eines Sorgfaltspflichtengesetzes 9 313-68030 Un 001 17.09.2020 Schreiben des Bundesver- Schwärzung bands Großhandel, Außenhan- personenbezo- del, Dienstleistungen e.V. an gener Daten ChefBk zum Lieferkettenge- setz 10 313-68030 Un 001 24.09.2020 E-Mail der WirtschaftsVereini- Schwärzung gung (WV) Metalle e.V. an personenbezo- _ ChefBK, Übersendung Schrei- gener Daten ben zum Sorgfaltspflichtenge- setz 11 313-68030 Un 001 24.09.2020 Schreiben des Wirtschaftsver- Schwärzung bands Stahl- und Metallverar- personenbezo- ' beitung (WSM) e.V. an ChefBK gener Daten zum Sqrgfaltspflichtengesetz 12 313-68030 Un 001 25.09.2020 E-Mail des Zentralverbands Schwärzung 1 der Elektrotechnik- und Elekt- personenbezo- ronikindustrie (ZVEI) e.V. an gener Daten
SEITE 5 VON 10 ChefBK, Übersendung Schrei- ben zum Sorgfaltspflichtenge- setz 13 313-68030 Un 001 13.07.2020 E-Mail des DIHK e.V. an Schwärzung ChefBK, Übersendung des ge- personenbezo- meinsamen Schreibens von gener Daten. BOA, BDI, HDE und DIHK zum Lieferkettengesetz 14 313-68030 Un 001 31.10.2020 Schreiben der K.-W. Pfannen- Schwärzung schmidt GmbH an Frau BK'in personenbezo- zum Lieferkettengesetz gener Daten Anlage: Antwortschreiben vom und Betriebs- 23.11.2020 und Ge- schäftsge- heimnisse 15 222-65010-Li- 13.07.2020 Schreiben deutscher Wirt- Schwärzung 023_8_2020 schaftsverbände (BDA, BDI, personenbezo- DIHK, HDE) an ChefBK gener Daten 16 222-65010-Li- 24.09.2020 Schreiben Wirtschaftsverband Schwärzung 023_8_2020 Stahl- und Metallverarbeitung personenbezo- e.V. an ChefBK gener Daten 17 222-6501 0-Li- 24.09.2020 Schreiben Wirtschaftsverband Schwärzung 023_8_2020 Stahl- und Metallverarbeitung personenbezo- e.V. an ChefBK gene Daten 18 222-65010-Li- 24.09.2020 Schreiben WV Metalle an Schwärzung 023_11_2020 ChefBK personenbezo- gener Daten 19 222-65010-Li- 24.09.2020 Schreiben Layher an Frau Schwärzung 023_11_2020 BK'in personenbezo- gener Daten 20 222-65010-Li- 25.09.2020 Schreiben Verband Deutscher Schwärzung 023_11_2020 Maschinen- und Anlagenbau personenbezo- (VDMA) an ChefBK gener Daten 21 222-65010-Li- 31.10.2020 Schreiben Pfannenschmidt- Schwärzung 023_ 11_2020 Hamburg an Frau BK'.in personenbezo- gener Daten 1 und Betriebs- und Ge- schäftsge- heimnisse
SEITE 6 VON 10 Der Zugang zu diesen Dokumenten wird Ihnen durch die Übersendung einfacher Kopien gewährt. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten hatten Sie sich einverstanden er- klärt, sodass diese Daten von Ihrem Antrag nicht umfasst sind. Die Dokumente mit den laufenden Nrn. 14 und 21 enthalten Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse. In der Annahme, dass diese - wie auch personenbezogene Daten - nicht von Ihrem Antrag umfasst sein sollen, wurden diese Passagen ge- schwärzt. Vor Offenlegung dieser Daten wäre das gesetzlich geregelte und .mit einem enor- men Verwaitungsaufwand verbundeneOrittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchzuführen. Damit wäre zudem der Gebührenrahmen Teil A, Nr. 2.2 des Ge- bühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFG-Gebührenverordnung (IFG-GebV) von 30,00 € bis zu 500,00 € eröffnet, der sich aus Teil A, Nr. 2.2 Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ergibt. Sollte ein Drittbeteiligungsver- fahren durchgeführt werden, ist Ihr Antrag gemäߧ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu be- gründen. III. § 1 Abs. 1 IFG gewährt jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit dem Informationszugang nicht die Versagungsgründe gern. § 3 ff. IFG entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Ihr Antrag ist, soweit Ihnen nicht unter 1. Zugang gewährt wurde, für die nachfol- genden Dokumente wegen des Schutzes behördlicher Beratungen und des be- hördlichen Entscheidungsprozesses abzulehnen.:
SEITE 7 VON 10 Lfd. Aktenzeichen Datum des Betreff/Inhalt Versagungsgrund Nr. Dokuments 22 313-68030 Un 001 14.08.2020 Gesprächsvorbereitung des Ge- § 3 Nr. 3b IFG, sprächs BK'in mit BDA- §4IFG Präsident Kramer 23 313-68030 Un 001 02.12.2020 ChefBK-Vorlage zum Schreiben § 3 Nr. 3b IFG, von BDA, BDI, ZDH und HDE zu §4 IFG den Ratsschlussfolgerungen globale Wertschöpfungsketten 24 411-14015-Be 008 22.09.2020 Gespräch von AL 4 mit Haupt- § 3 Nr. 3b IFG, geschäftsführern der Wirt- §4 IFG schaftsverbände am 23.09.2020 in Berlin (DIHK) 25 411-14001-Ge 007 03.11.2020 Gesprächsvorbereitung, Eck- § 3 Nr. 3b IFG, punktepapier für Gespräch §4 IFG BK'in, ChefBK, AL 4 am 04.11.2020 mit BDA und BDI Im Einzelnen: Dem Informationszugang zu den Dokumenten mit den laufenden Nummern 22 bis 25 steht der Schutz der behördlichen Beratungen bzw. des behördlichen Entschei- dungsprozesses, §§ 3 Nr. 3 lit. b, 4 Abs. 1 IFG entgegen. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beein- trächtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen oder Entscheidungen vereitelt werden würde. Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiede- nen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u. a. VG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. VG 2 K 46/11 ). Zweck dieser Vorschriften ist es, eine unge- störte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Mei- nungsverschiedenheiten müssen intern geäußert werden können, ohne dass die öffentlich befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungspro- zess öffentlich wird (vgl. Schoch, § 4 Rn. 11 ff, 2. Auflage 2016).
SEITE 8 VON 10 Bei den in Rede stehenden Dokumenten handelt es sich um Gesprächsvorberei- tungen und Vorlagen der Hausleitung zu internen, noch nicht abgeschlossenen Abstimmungsprozessen zwischen den drei federführenden Ministerien Bundesmi- nisterium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für ein eventuelles nationales Gesetz zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans ,,Wirtschaft und Menschenrechte". Die einschlägigen Dokumente sind daher Teil des innerbehördlichen Willensbil- dungsprozesses des Bundeskanzleramtes zum sogenannten Lieferkettengesetz und offenbaren die Positionierung der Bundesregierung zu etwaigen europäischen Vorhaben. Die Bekanntgabe der von Ihnen beantragten Auskünfte wäre dazu ge- eignet, die andauernden Beratungen sowohl innerhalb des Bundeskanzleramtes als auch mit anderen Ressorts und auf EU-Ebene nachhaltig zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung der Dokumente ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe, be- hördliche Beratungen und die Meinungsbildung innerhalb des Bundeskanzleram- tes zu. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der unbefangene, freie Mei- nungsaustausch und der Entscheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung, mit dem Ziel der Gewährleitung einer effektiven, funktionsfähigen und neutralen Entscheidungsfindung in dieser Form nicht mehr stattfinden könnte. Zudem wären künftige Beratungen zu der noch andauernden Frage einer europäischen oder na- tionalen _Lösung zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans „Wirtschaft und Men- schenrechte" erheblich beeinträchtigt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Kosten erhoben. Die Gebühr bemisst sich bei Herausgabe von Abschriften, wenn im E_inzelfall kein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen ent- steht, nach § 1O Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebühren-Verordnung (IFGGebV) vom
SEITE 9 VON 10 2. Januar 2006. Hier ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgese- hen. Bei der Festsetzung der Kosten wird berücksichtigt, dass Sie sich mit der Schwär- zung personenbezogener Daten einverstanden erklärt hatten. Zugleich erfolgt die Kostenfestsetzung unter der Voraussetzung, dass kein aufwendiges Drittbeteili- gungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Höhe der innerhalb dieses Rahmens festzusetzenden konkreten Gebühr bemisst sich in erster Linie nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personal- kosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umwelt- informationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 60 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45 EUR und 540 Mi- nuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 60,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 585,00 EUR. Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzleramt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht und unter.Berücksichti- gung der zugänglich gemachten Dokumente wird die Gebühr auf 45,00 EUR fest- gesetzt. Sie werden gebeten, die Kosten in Höhe von insgesamt 45,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks: 1180 0514 8586, !FG-Anfrage 2020/NA 300, innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
SEITE 10 VON 10 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schrift- lich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bundeskanzleramt erhoben werden. Die Anschrift lautet: Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin. Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30,00 Euro anfällt.