04_VertragBetriebsfhrungsleistungen-Stand_200914

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarung mit EY zu Maskenkäufen

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9.2  Der AN ist vorleistungspflichtig und hat die von ihm erstellten oder vom AG im Zusammen- hang mit den Aufgaben dieses Vertrages übergebenen Unterlagen und Dateien/Daten- banken dem AG auf Verlangen jederzeit oder – nach Beendigung der Leistungen – unauf- gefordert auch in editierbarer Form herauszugeben. Dem AN steht ein Zurückbehaltungs- recht an diesen Unterlagen und Dateien/Datenbanken nicht zu, es sei denn wegen rechts- kräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeiti- gen Beendigung des Vertrages. § 10 Vergütung, Anpassung der Vergütung 10.1 Die Vergütung der auf der Grundlage dieses Vertrages erbrachten Leistungen richtet sich nach den Festlegungen im Preisblatt (Anhang 2) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer. 10.2 Für die gemäß § 3 Abs. 3.1 dieses Vertrages beauftragten Leistungen erhält der AN die im Preisblatt (Anhang 2) festgelegte Pauschalvergütung für ein Vertragsjahr. Verlängert sich der Vertrag gemäß § 19 Abs. 19.1 um sechs Monate, erhält der AN für den Verlänge- rungszeitraum die Hälfte der im Preisblatt (Anhang 2) festgelegten Pauschalvergütung für ein Vertragsjahr. Die vereinbarte Pauschalvergütung für ein Vertragsjahr ist auf einen Per- sonaleinsatz des AN im Umfang der in der Leistungsbeschreibung (Anhang 1) ausgewie- senen Vollzeitäquivalente und Erfahrungsstufen („Senioritäten“) bezogen. 10.3 Die Vergütung des zusätzlich aufgrund einer Optionsausübung i. S. d. § 3 Abs. 3.2 dieses Vertrages einzusetzenden Personals erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für die erbrachten Leistungen zu den im Preisblatt (Anhang 2) für das jeweiligen Personal festge- legten Tagessätzen. Den vollen Tagessatz kann der AN nur dann beanspruchen, wenn mindestens acht Arbeitsstunden an einem Tag geleistet wurden. Werden weniger als acht Stunden an einem Tag geleistet, sind diese anteilig zu vergüten. 10.4 Mit der vereinbarten Pauschalvergütung des Preisblatts (Anhang 2) werden alle Leistun- gen gemäß § 3 Abs. 3.1 dieses Vertrages und sämtliche im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung stehende Aufwendungen des AN abgegolten. Von der Pauschalvergü- tung sind insbesondere sämtliche Lohn-, Material- und Nebenkosten (z. B. Ausstattungs-, Telekommunikations-, Reise-, Versicherungskosten, Kosten der Qualitätssicherung) um- fasst, die dem AN im Rahmen seiner vertragsgegenständlichen Tätigkeiten entstehen. Das Seite 11 von 19
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Vorstehende gilt bezogen auf die im Preisblatt festgelegten Tagessätze (Anhang 2) für den Fall entsprechend, dass Leistungen nach Zeitaufwand abzurechnen sind. 10.5 Die Vergütung von Änderungs-/Zusatzleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2.7 dieses Vertrages richtet sich nach den im Preisblatt (Anhang 2) festgelegten Preisen sowie ggf. nach § 2 Nr. 3 VOL/B. Eine eventuelle Erhöhung der Pauschalvergütung im Sinne des § 10 Abs. 10.2 dieses Vertrages bemisst sich strikt nach dem dem AN durch die Änderung tatsächlich entstehenden Mehraufwand, der bei reinem Personalaufwand auf der Grundlage der im Preisblatt (Anhang 2) genannten Tagessätze berechnet wird. Der Mehraufwand ist von dem AN unverzüglich nach einem auf eine Änderungs- oder Zusatzleistung gerichteten Verlangen des AG in Textform durch einen Vergleich mit demjenigen Aufwand prüfbar zu belegen, der ohne die Änderungs-/Zusatzleistungen entstanden wäre. Auf der Basis dieser vergleichenden Darstellung hat der AG Gelegenheit, von dem auf die geänderte oder zu- sätzliche Leistung gerichteten Verlangen Abstand zu nehmen. Soweit sich durch eine Än- derungsanordnung Kosteneinsparungen des AN ergeben, sind diese bei der Anpassung der Vergütung zu berücksichtigen. Auch eine Reduzierung der Vergütung als Folge einer Änderungsanordnung ist möglich. Einigen sich die Vertragspartner nicht vor Beginn der geänderten oder zusätzlichen Leistung über die mit dieser verbundenen Kosten, ist der AN auf Verlangen des AG dennoch zur Leistungserbringung verpflichtet. Ein etwaiger Mehrkostenanspruch des AN wird durch diese Leistungserbringung nicht berührt. § 11 Zahlung, Abrechnung 11.1 Der AN ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen mo- natlich zu stellen. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt für die gemäß § 3 Abs. 3. 1 dieses Vertrages beauftragten Leistungen jeweils 1/12 der im Preisblatt (An- hang 2) festgelegten Pauschalvergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vertragsjahres hat der AN eine Jahresschlussrechnung zu stellen und an den AG zu übergeben, in der die geleisteten Abschlagszahlungen gesondert aus- gewiesen werden. Das Vorstehende gilt im Falle einer Optionsausübung für den Verlän- gerungszeitraum gemäß § 18 Abs. 18.1 S. 3 dieses Vertrages entsprechend. 11.2 Die Rechnung hat die erbrachten Leistungen auszuweisen. Soweit eine Vergütung von Leistungen nach Tagessätzen vereinbart ist, sind die geleisteten Dienste durch die Beifü- gung entsprechender Nachweise prüfbar zu belegen. Eine Rechnung muss den Vorschrif- ten des Umsatzsteuerrechts und der E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-V) entsprechen. Seite 12 von 19
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Bei unvollständiger oder fehlerhafter Rechnungslegung, die eine Prüfbarkeit der Rechnung erheblich erschwert, ist der AG berechtigt, denjenigen Teil der Vergütung, auf den sich die Beanstandung bezieht, bis zur Klärung der Beanstandung zurückzuhalten; in diesem Fall tritt kein Zahlungsverzug ein. 11.3. Die Rechnungen des AN sind elektronisch auszustellen. Dabei sind das Merkblatt „Elekt- ronische Rechnungsstellung beim Bundesministerium für Gesundheit“ (Anhang 4), insbe- sondere die Pflichtangaben für elektronische Rechnungen nach § 5 E-RechV des Bundes zu beachten. Rechnungen, die dieser Form nicht genügen, gelten als nicht gestellt, insbe- sondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB. Für die elektronische Rechnungsstellung ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuord- nung einer Rechnung an das Bundesministerium für Gesundheit ist die Angabe der Leit- weg-Identifikationsnummer 991-10576-45 zwingend erforderlich. Die Zahlung erfolgt auf ein von dem AN noch zu benennendes Konto. 11.4  Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form aufgestellten Rechnung bei dem AG ein. Eine Vorschusspflicht des AG besteht nicht. 11.5  Jegliche Zahlung erfolgt bargeldlos unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstat- tung wegen fehlerhaft berechneter Leistungen oder Forderungen. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung be- rufen. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Ist der Zahlungseingang beim AG nicht innerhalb von 14 Kalendertagen noch Zugang eines Rückforderungsschreibens festzustellen, befindet sich der AN spätestens ab diesem Zeit- punkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. § 12 Recht zur Leistungskontrolle 12.1  Der AG ist berechtigt, sich gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu unterrichten. 12.2  Der AG behält sich insbesondere vor, jederzeit die Einhaltung der vertraglichen Anforde- rungen auch durch von ihm beauftragte, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte prüfen zu lassen. Der AN verpflichtet sich, an einer Prüfung durch den AG mitzuwirken Seite 13 von 19
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und dem AG bzw. einem von dem AG beauftragten Sachverständigen oder sonstigen vom AG mit der Leistungskontrolle beauftragten Dritten sämtliche dafür erforderlichen Unterla- gen, Systeme, Datenträger und Daten zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren. § 13 Leistungsstörungen, Haftung 13.1 Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistungspflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts Abweichen- des ergibt. 13.2 Der AN gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Leistungs-/Arbeitsergebnisse und ihre vertragsgemäße Nutzung durch den AG keine Rechte Dritter verletzen. Sollten Dritte auf- grund der vom AN unter diesem Vertrag erbrachten Leistungs-/Arbeitsergebnisse Ansprü- che gegen den AG geltend machen, insbesondere wegen Urheber-, Patent- oder Marken- rechtsverletzungen, so hat der AN den AG von derartigen Ansprüchen auf erste Anforde- rung des AG freizustellen und die diesem entstandenen Rechtsverteidigungskosten zu er- setzen. Sofern dem AG die Nutzung von Leistungen von Dritten untersagt wird, hat der AN unbeschadet anderer Rechte des AG unverzüglich nach Wahl des AG die betroffene Leis- tung so im Rahmen der vertraglichen Anforderungen abzuändern oder durch eine den vertraglichen Anforderungen entsprechende Ersatzlösung zu ersetzen, dass sie ohne eine Verletzung von Rechten Dritter genutzt werden kann, oder von dem Dritten eine Lizenz zu erwirken, um die rechtskonforme Nutzung der Leistung zu ermöglichen. 13.3 Die Haftung des AN für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem fahrlässig verursach- ten einzelnen Schadensfall auf 10.000.000 € begrenzt. § 14 Haftpflichtversicherung 14.1 Zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen des AG aus Gesetz und aus diesem Vertrag hat der AN mit einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung nach deutschem Seite 14 von 19
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Recht mit den in der Erklärung zur Eignung (Anhang 2) zugesagten Deckungssummen je Schadensereignis abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 14.2 Der AN hat die vertragsgemäße Versicherung innerhalb von zwei Wochen nach Zu- schlagserteilung durch Vorlage von Kopien des Versicherungsscheins sowie hiernach je- derzeit auf Verlangen des AG nachzuweisen. Der AG kann Vergütungszahlungen von der Vorlage eines aktuellen durch den Versicherer bestätigten Nachweises des bestehenden Versicherungsschutzes abhängig machen. Ohne Vorlage des Nachweises sind Vergü- tungsansprüche des AN dann nicht zur Zahlung fällig. § 15 Mitwirkung des AG 15.1 Dem AG obliegt die Mitwirkung an der Leistungserbringung des AN, soweit seine Hand- lungen dafür erforderlich sind. Er wird insbesondere anstehende Entscheidungen inner- halb der für eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist treffen. 15.2 Der AG ist verpflichtet, die ihm bekannten notwendigen Informationen und Unterlagen im Rahmen des rechtlich Möglichen an den AN weiterzugeben. § 16 Datenschutz 16.1 Der AN ist verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den ein- schlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten und sämtliche Daten nur für die in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen benannten Zwecke zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten. Soweit der AN personenbezogene Daten im Rahmen des Ver- tragsverhältnisses verarbeitet, verpflichtet er sich zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller per- sonenbezogener Daten, die Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind oder im Rahmen von dessen Durchführung anfallen oder ihm bekannt werden, und zur Beachtung der ein- schlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Europäischen Daten- schutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem BDSG in der jeweils geltenden Fassung. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Seite 15 von 19
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16.2 Der AN wird im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter tätig. Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anhang 3). § 17 Vertraulichkeit 17.1 Der AN hat alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung von dem und über den AG bekanntwerdenden Informationen vertraulich zu behandeln, sie gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und sie insbesondere nicht ohne Einwilligung des AG Dritten zu offen- baren. Der AN wird ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdende Informa- tionen ausschließlich für die Zwecke der Abwicklung dieses Vertrages verwenden. 17.2 Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen im Sinne des Abs. 17.1 an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist und soweit daten- schutzrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Der AN trägt für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung auch durch sein Personal, freie MitarbeiterInnen und Unterauftragnehmer, an die er zulässigerweise vertrauliche Informationen herausgibt, Sorge. Personal des AN, freie MitarbeiterInnen und Unterauftragnehmer sind schriftlich im entsprechenden Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. 17.3 Der Vertraulichkeitspflicht unterliegen nicht solche Informationen, die dem AN nachweis- lich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nach- weislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die all- gemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden. Der AN darf vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit er aufgrund gesetz- licher Bestimmungen oder rechtmäßiger Anforderungen staatlicher Organe dazu verpflich- tet ist. Im Falle einer zulässigen Offenlegung ist der AG hierüber, sofern gesetzlich zuläs- sig, so früh wie möglich zu informieren. Die Offenlegung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 17.4 Die Vertraulichkeitspflichten gemäß diesem § 17 gelten ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Beendigung dieses Vertrages bis zum Offenkundigwerden der Informationen fort. 17.5 Ohne Zustimmung des AG ist der AN nicht berechtigt, öffentliche Erklärungen zu der Ver- tragsbeziehung oder der Zusammenarbeit der Vertragspartner abzugeben oder hiermit gegenüber Dritten zu werben. Seite 16 von 19
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§ 18 Vertragsdauer, Kündigung 18.1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Dieses Vertragsjahr beginnt mit Zu- schlagserteilung, frühestens jedoch am 18.11.2020. Die Vertragsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn der AG dies spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vertragsjah- res in Textform verlangt. Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsjahres bzw. – nach der Optionsausübung gemäß S. 3 – mit Ablauf des Verlängerungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 18.2 Der Vertrag ist für den AG und den AN im Übrigen nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung kann fristlos oder unter Bestimmung einer Frist von bis zu drei Monaten erklärt werden. Die Kündigung kann auf bestimmte Teilleistungen des Vertrages beschränkt wer- den. Im Übrigen gelten für die Kündigung die §§ 8, 9 VOL/B. 18.3 In Ergänzung der Regelungen des § 8 VOL/B ist der AG auch dann berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aus einem wichtigen Grund außerordentlich zu kündigen, wenn •   der AN von dem AG dreimal aufgrund derselben Pflichtverletzung erfolglos schriftlich abgemahnt worden ist oder der AG dem AN drei Mal erfolglos schriftlich eine ange- messene Frist zur Abhilfe bezüglich derselben Pflichtverletzung gesetzt hat; •   der AN gegen eine der sich aus § 6 Abs. 6.1 (Vermeidung von Loyalitäts-/Interessen- konflikten) oder § 16 (Datenschutz) dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen ver- stößt. 18.4 Die außerordentliche Kündigung kann innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB erlangt hat. Im Falle der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund findet § 628 BGB bezüglich der Teil- vergütung bisheriger Leistungen und bezüglich des kündigungsbedingten Schadensersat- zes Anwendung. 18.5 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Seite 17 von 19
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§ 19 Arbeitsgemeinschaft 19.1 Wenn es sich bei dem AN um eine aus einer Bietergemeinschaft hervorgegangene Ar- beitsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern handelt, sind Veränderungen in der Zusam- mensetzung dieser Arbeitsgemeinschaft während der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund möglich. Eine derartige Veränderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des AG. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn der AN dem AG durch Vorlage der entsprechenden Nachweise belegt, dass das neue/weitere Mitglied der Arbeitsgemein- schaft die im Vergabeverfahren maßgeblichen Eignungsanforderungen erfüllt. 19.2 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Vertragspartner ist, übernimmt das in diesem Vertrag als für die Vertretung benannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Ar- beitsgemeinschaft gegenüber dem AG. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam. 19.3 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemein- schaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 19.4 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an das vertretende Mitglied der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Das gilt auch nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. § 20 Schlussbestimmungen 20.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. 20.2 Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragspartner aus diesem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. 20.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit die- sem Vertrag ist Bonn. 20.4 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in diesen aufgenommene Be- stimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird Seite 18 von 19
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hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gilt auch, sofern sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An- stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Re- gelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben oder hätten. Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam und bedarf keiner gesonderten Unter- zeichnung durch die Vertragspartner. Seite 19 von 19
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