WD 4 - 170/18 Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer
Haushalt, Finanzen
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer © 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 170/18

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 170/18 Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 170/18 Abschluss der Arbeit: 29. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 170/18 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Freibeträge 4 2.1. Definition 4 2.2. Freibeträge im Einkommensteuerrecht 4 3. Freigrenzen 10 3.1. Definition 10 3.2. Freigrenzen im Einkommensteuerrecht 10

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 170/18 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um eine Aufstellung der Freibeträge und Freigrenzen des Einkommen- steuerrechtes. Hierzu wird ebenfalls eine Auflistung der Veränderungen aus den vergangenen Jahren gewünscht. 2. Freibeträge 2.1. Definition Freibeträge sind gleitende oder feste Beträge, die von den Einnahmen oder Einkünften abgezogen werden, auch wenn diese über den Freibetrag hinausgehen. 1 2.2. Freibeträge im Einkommensteuerrecht Die nachfolgend genannten Vorschriften stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), der Einkommensteuer-Richtlinie (EStR), der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) sowie aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben). 2 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen; Definiert allgemein, welche Leistungen steuer- frei bleiben; genannt werden die Einnahmen, deren Steuerfreiheit betragsmäßig begrenzt ist. § 3 Nr. 26 EStG; Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenbe- R 3.26 LStR ruflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbil- der, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren ne- benberuflichen Tätigkeiten 2.400 2.400 2.400 § 3 Nr. 26a EStG Steuerbefreiungen von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union belegen ist oder aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätig- keiten 720 720 720 1 Birk, D., Desens, M., Tappe, H., (2016), Steuerrecht, 19. Auflage, S. 321 2 Nwb Datenbank: Steuerdatentabelle 2016/2017/2018, Juli 2018

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3 Nr. 26b EStG Steuerbefreiung von Einnahmen für ehrenamt- liche Vormünder/ Betreuer/ Pfleger 2.400 2.400 2.400 § 3 Nr. 27 EStG Steuerbefreiung des Grundbetrags der Produk- tionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes bei Betriebsaufgabe in der Landwirtschaft 18.407 18.407 18.407 § 3 Nr. 34 EStG betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei je Arbeitgeber in Höhe von 500 500 500 § 3 Nr. 34a EStG bestimmte Betreuungsleistungen steuerfrei bis 600 600 600 unter der Voraussetzung, dass entweder 1) Kind noch nicht vollendet hat das 14. Lj. 14. Lj. 14. Lj. oder 2) Behinderung eingetreten ist vor dem 25. Lj. 25. Lj. 25. Lj. § 3 Nr. 38 EStG Steuerfrei sind Sachprämien, die zum Zwecke der Kundenbindung angeschafft wurden. Die jährlich Maximalsumme beträgt 1.080 1.080 1.080 § 3 Nr. 39 EStG Unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter sind jährlich steuerfrei in Höhe von 360 360 360 § 3 Nr. 40 EStG Im betrieblichen Bereich sind Dividenden, An- teilsveräußerungen usw. steuerfrei bis zu 40% 40% 40% Bei Finanzunternehmen gilt dies nur bei gleichzeitiger Beteiligung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts zu mindes- tens - 50% 50% § 3 Nr. 40a EStG Bezüge aus Wagnis-Kapitalgesellschaften (Ge- winnbeteiligung) steuerfrei zu 40% 40% 40%

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3 Nr. 50 EStG; Steuerfrei in Höhe von … % sind Beträge, die R 3.50 LStR der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und die Beträge, durch die Auslagen des Ar- beitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt wer- den (Auslagenersatz). 20% 20% 20% pauschaler Auslageansatz an Arbeitnehmer für Telekommunikationsaufwendungen jedoch monatlich höchstens 20 20 20 § 3 Nr. 56 EStG Zuwendung des Arbeitgebers an betriebliche Versorgungssysteme steuerfrei bis zu … % der Beitragsbemessungsgrundlage 2% 2% 2% maximaler steuerfreier Betrag 1.488 1.524 1.560 § 3 Nr. 63 EStG Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steu- erfrei bis … % der Beitragsbemessungsgrund- lage 4% 4% 8% maximaler steuerfreier Betrag 2.976 3.048 6.240 bei Neuzusagen (nach dem 31.12.2004) wird der Festbetrag um zusätzlich … erhöht 1.800 1.800 - Abfindung aus der Beendigung eines Dienst- verhältnisses zugunsten einer betrieblichen Al- tersversorgung steuerfrei bis … der Beitragsbe- messungsgrundlage - - 4% Nachzahlung nach ruhendem Arbeitsverhält- nis steuerfrei bis … der Beitragsbemessungs- grundlage - - 8% § 3 Nr. 70 EStG Steuerfrei sind Grundstückübertragungen an eine REIT-Aktiengesellschaft (Immobilien-Ak- tiengesellschaft) bis maximal 50% 50% 50% § 3 Nr. 71 EStG Steuerfrei sind Erwerbszuschüsse für die An- schaffungskosten von Wagniskapital in Höhe von 20% 20% 20% maximaler steuerfreier Betrag 50.000 100.000 100.000 R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei in Höhe von 1/3 1/3 1/3 mindestens 200 200 200 Pauschalentschädigung täglich steuerfrei 6 6 6

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3b EStG Steuerbefreiung von Zuschlägen die neben dem Grundlohn gezahlt werden für Nachtarbeit bis 25% / 25% / 25% / 40% 40% 40% Sonntagsarbeit bis 50% 50% 50% gesetzlichen Feiertages bis 125% 125% 125% Weihnachten und 1. Mai bis 150% 150% 150% Umrechnung des Grundlohns in Stundenlohn darf dabei … nicht überschreiten 50 50 50 BMF 3 Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerdar- lehen (Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen) Zinsvorteil steuerfrei, wenn Restdarlehen nicht über 2.600 2.600 2.600 § 4 Abs. 5 Satz 1 Begrenzung der Aufwendungen für die Bewir- Nr. 2 EStG tung von Personen aus geschäftlichen Anlass auf 70% 70% 70% § 4 Abs. 5 Satz 1 Die Mehraufwendungen für eine betrieblich Nr. 6a EStG veranlasste doppelte Haushaltsführung; Unter- kunftskosten monatlich höchstens 1.000 1.000 1.000 § 8 Abs. 3 EStG Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistun- gen zu einem geminderten Preis (Belegschafts- rabatt), so ist dieser Rabatt im Kalenderjahr bis zu einer Höhe von … steuerfrei 1.080 1.080 1.080 R 9.13 LStR Heimarbeitskosten, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume sind steuerfrei in Höhe von 10% 10% 10% 3 BMF, Schreiben v. 19.5.2015 – S 2334 (BStBI 2015 I S. 484)

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 13 Abs. 3 EStG Freibetrag von Land- und Forstwirten für Alleinstehende bis 900 900 900 Ehegatten bis 1.800 1.800 1.800 Dabei darf die Summe der Einkünfte bei Al- leinsteheden nicht über … liegen 30.700 30.700 30.700 Bei Ehegatten darf die Summe der Einkünfte nicht über … liegen 61.400 61.400 61.400 R 13.1 EStR Sind mehrere Personen an dem Betrieb betei- ligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. § 16 Abs. 4 EStG Freibetrag bei Betriebsveräußerung Voraussetzungen Steuerpflichtiger mindestens … vollendet 55. Lj. 55 Lj. 55 Lj. oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig Freibetrag (auf Antrag) 45.000 45.000 45.000 Freibetragsermäßigung bei Veräußerungsge- winn über 136.000 136.000 136.000 § 17 EStG Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Voraussetzungen Mindestbeteiligung 1% 1% 1% innerhalb der letzten 5 J. 5 J. 5 J. Freibetrag (anteilig von) 9.060 9.060 9.060 Freibetragsermäßigung bei Veräußerungsge- winn über 36.100 36.100 36.100 § 19 Abs. 1 Satz Freibetrag für Zuwendungen (Speisen, Ge- 1 Nr. 1a EStG tränke, Übernahme von Übernachtungskosten etc.) des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Veranstaltungen auf betriebli- cher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von jährlich 110 110 110

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 R 19.6 LStR Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise aus- getauscht werden (Blumen, Bücher, Genuss- mittel usw.) und zu keiner ins Gewicht fallen- den Bereicherung des Arbeitnehmers führen, sind Aufmerksamkeiten. Diese sind steuerfrei bis zu einer Höhe von 60 60 60 § 19 Abs. 2 EStG Versorgungsfreibetrag (ein mit Hilfe eines Pro- zentsatzes ermittelter Betrag der Versorgungs- bezüge) sowie ein Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag bleiben steuerfrei Versorgungsfreibetrag in … % der Versor- gungsbezüge 22,4% 20,8% 19,2% Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages 1.680 1.560 1.440 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 504 468 432 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Steuerfrei sind bei fondsgebundene Lebensver- EStG sicherungen bis zu … % vom Unterschiedsbe- trag, soweit aus Investmenterträgen - - 15% § 24a EStG Steuerfreibetrag in Form eines Altersentlas- tungsbetrags nach Vollendung des 64. Lj. 64. Lj. 64. Lj. Altersentlastungsbetrag beträgt … % der Ein- künfte 22,4% 20,8% 19,2% Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages 1.064 988 912 § 24b EStG Entlastungbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 1.908 1.908 je weiterem Kind 240 240 240 § 32 Abs. 6 EStG Kinderfreibetrag beträgt allgemein 2.304 2.358 2.394 Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 4.608 4.716 4.788 Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 1.320 1.320 1.320 Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 2.640 2.640 2.640 § 32a Abs. 1 Allgemeiner Grundfreibetrag 8.652 8.820 9.000 EStG Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 17.304 17.640 18.000

Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 33a Abs. 2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs ei- EStG nes sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kin- des in Höhe von 924 924 924 § 34g EStG Zuwendungen an politische Parteien und un- abhängige Wählervereinigungen gelten bis zu … % als steuerfreie Ausgaben 50% 50% 50% Die steuerfreien Ausgaben dürfen jeweils höchstens … betragen 825 825 825 Zusammenveranlagung dabei höchstens 1.650 1.650 1.650 3. Freigrenzen 3.1. Definition Freigrenzen sind Regelungen, nach denen Einkünfte erst ab einer bestimmten Grenze erfasst wer- den. Wird diese Grenze überschritten, wird der ganze Betrag der Steuer unterworfen. 4 3.2. Freigrenzen im Einkommensteuerrecht Die nachfolgend genannten Vorschriften stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR). 5 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 4 Abs. 5 Satz 1 Freigrenze für Geschenke an Personen, die Nr. 1 EStG nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Pro Jahr und Person maximal 35 35 35 § 4h EStG Freigrenze für Nettozinsaufwendungen 3 Mio. 3 Mio. 3 Mio. darüber hinaus abziehbar in Höhe des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Ab- schreibungen auf Sachanlagen und Abschrei- bungen auf immaterielle Vermögensgegen- stände); sogenannte Zinsschranke 30% 30% 30% 4 Birk, D., Desens, M., Tappe, H., (2016), Steuerrecht, 19. Auflage, S. 321 5 Nwb Datenbank: Steuerdatentabelle 2016/2017/2018, Juli 2018
