WD 4 - 170/18 Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer

Haushalt, Finanzen

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer © 2018 Deutscher Bundestag                            WD 4 - 3000 - 170/18
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 4 - 3000 - 170/18 Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer Aktenzeichen:                      WD 4 - 3000 - 170/18 Abschluss der Arbeit:              29. Oktober 2018 Fachbereich:                       WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste        Sachstand               Seite 3 WD 4 - 3000 - 170/18 Inhaltsverzeichnis 1.          Fragestellung                              4 2.          Freibeträge                                4 2.1.        Definition                                 4 2.2.        Freibeträge im Einkommensteuerrecht        4 3.          Freigrenzen                               10 3.1.        Definition                                10 3.2.        Freigrenzen im Einkommensteuerrecht       10
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                               Seite 4 WD 4 - 3000 - 170/18 1.    Fragestellung Der Auftraggeber bittet um eine Aufstellung der Freibeträge und Freigrenzen des Einkommen- steuerrechtes. Hierzu wird ebenfalls eine Auflistung der Veränderungen aus den vergangenen Jahren gewünscht. 2.    Freibeträge 2.1. Definition Freibeträge sind gleitende oder feste Beträge, die von den Einnahmen oder Einkünften abgezogen werden, auch wenn diese über den Freibetrag hinausgehen.                  1 2.2. Freibeträge im Einkommensteuerrecht Die nachfolgend genannten Vorschriften stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), der Einkommensteuer-Richtlinie (EStR), der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) sowie aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben).                  2 Vorschrift                        Inhalt der Bestimmung                     2016   2017   2018 § 3 EStG                Steuerfreie Einnahmen; Definiert allgemein, welche Leistungen steuer- frei bleiben; genannt werden die Einnahmen, deren Steuerfreiheit betragsmäßig begrenzt ist. § 3 Nr. 26 EStG;        Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenbe- R 3.26 LStR             ruflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbil- der, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren ne- benberuflichen Tätigkeiten                               2.400  2.400  2.400 § 3 Nr. 26a EStG        Steuerbefreiungen von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union belegen ist oder aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätig- keiten                                                     720    720    720 1     Birk, D., Desens, M., Tappe, H., (2016), Steuerrecht, 19. Auflage, S. 321 2     Nwb Datenbank: Steuerdatentabelle 2016/2017/2018, Juli 2018
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Wissenschaftliche Dienste            Sachstand                                            Seite 5 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift                     Inhalt der Bestimmung               2016    2017    2018 § 3 Nr. 26b EStG      Steuerbefreiung von Einnahmen für ehrenamt- liche Vormünder/ Betreuer/ Pfleger                2.400   2.400   2.400 § 3 Nr. 27 EStG       Steuerbefreiung des Grundbetrags der Produk- tionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes bei Betriebsaufgabe in der Landwirtschaft        18.407  18.407  18.407 § 3 Nr. 34 EStG       betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei je Arbeitgeber in Höhe von                          500     500     500 § 3 Nr. 34a EStG      bestimmte Betreuungsleistungen steuerfrei bis       600     600     600 unter der Voraussetzung, dass entweder 1) Kind noch nicht vollendet hat das             14. Lj. 14. Lj. 14. Lj. oder 2) Behinderung eingetreten ist vor dem           25. Lj. 25. Lj. 25. Lj. § 3 Nr. 38 EStG       Steuerfrei sind Sachprämien, die zum Zwecke der Kundenbindung angeschafft wurden. Die jährlich Maximalsumme beträgt                 1.080   1.080   1.080 § 3 Nr. 39 EStG       Unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter sind jährlich steuerfrei in Höhe von                     360     360     360 § 3 Nr. 40 EStG       Im betrieblichen Bereich sind Dividenden, An- teilsveräußerungen usw. steuerfrei bis zu          40%     40%     40% Bei Finanzunternehmen gilt dies nur bei gleichzeitiger Beteiligung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts zu mindes- tens                                                   -   50%     50% § 3 Nr. 40a EStG      Bezüge aus Wagnis-Kapitalgesellschaften (Ge- winnbeteiligung) steuerfrei zu                     40%     40%     40%
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Wissenschaftliche Dienste            Sachstand                                           Seite 6 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift                     Inhalt der Bestimmung              2016    2017    2018 § 3 Nr. 50 EStG;      Steuerfrei in Höhe von … % sind Beträge, die R 3.50 LStR           der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und die Beträge, durch die Auslagen des Ar- beitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt wer- den (Auslagenersatz).                             20%     20%     20% pauschaler Auslageansatz an Arbeitnehmer für Telekommunikationsaufwendungen jedoch monatlich höchstens                          20      20       20 § 3 Nr. 56 EStG       Zuwendung des Arbeitgebers an betriebliche Versorgungssysteme steuerfrei bis zu … % der Beitragsbemessungsgrundlage                        2%      2%      2% maximaler steuerfreier Betrag                    1.488   1.524   1.560 § 3 Nr. 63 EStG       Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steu- erfrei bis … % der Beitragsbemessungsgrund- lage                                               4%      4%      8% maximaler steuerfreier Betrag                    2.976   3.048   6.240 bei Neuzusagen (nach dem 31.12.2004) wird der Festbetrag um zusätzlich … erhöht            1.800   1.800         - Abfindung aus der Beendigung eines Dienst- verhältnisses zugunsten einer betrieblichen Al- tersversorgung steuerfrei bis … der Beitragsbe- messungsgrundlage                                    -       -     4% Nachzahlung nach ruhendem Arbeitsverhält- nis steuerfrei bis … der Beitragsbemessungs- grundlage                                            -       -     8% § 3 Nr. 70 EStG       Steuerfrei sind Grundstückübertragungen an eine REIT-Aktiengesellschaft (Immobilien-Ak- tiengesellschaft) bis maximal                     50%     50%     50% § 3 Nr. 71 EStG       Steuerfrei sind Erwerbszuschüsse für die An- schaffungskosten von Wagniskapital in Höhe von                                               20%     20%     20% maximaler steuerfreier Betrag                   50.000 100.000 100.000 R 3.12 LStR           Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei in Höhe von                             1/3     1/3      1/3 mindestens                                         200     200     200 Pauschalentschädigung täglich steuerfrei             6       6        6
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                         Seite 7 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift                      Inhalt der Bestimmung               2016   2017   2018 § 3b EStG             Steuerbefreiung von Zuschlägen die neben dem Grundlohn gezahlt werden für Nachtarbeit bis                                   25% /  25% /  25% / 40%    40%    40% Sonntagsarbeit bis                                  50%    50%    50% gesetzlichen Feiertages bis                        125%   125%  125% Weihnachten und 1. Mai bis                         150%   150%  150% Umrechnung des Grundlohns in Stundenlohn darf dabei … nicht überschreiten                      50     50     50 BMF  3 Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerdar- lehen (Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen) Zinsvorteil steuerfrei, wenn Restdarlehen nicht über                                         2.600  2.600  2.600 § 4 Abs. 5 Satz 1     Begrenzung der Aufwendungen für die Bewir- Nr. 2 EStG            tung von Personen aus geschäftlichen Anlass auf                                                 70%    70%    70% § 4 Abs. 5 Satz 1     Die Mehraufwendungen für eine betrieblich Nr. 6a EStG           veranlasste doppelte Haushaltsführung; Unter- kunftskosten monatlich höchstens                   1.000  1.000  1.000 § 8 Abs. 3 EStG       Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistun- gen zu einem geminderten Preis (Belegschafts- rabatt), so ist dieser Rabatt im Kalenderjahr bis zu einer Höhe von … steuerfrei                     1.080  1.080  1.080 R 9.13 LStR           Heimarbeitskosten, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume sind steuerfrei in Höhe von        10%    10%    10% 3     BMF, Schreiben v. 19.5.2015 – S 2334 (BStBI 2015 I S. 484)
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Wissenschaftliche Dienste            Sachstand                                          Seite 8 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift                     Inhalt der Bestimmung             2016    2017    2018 § 13 Abs. 3 EStG      Freibetrag von Land- und Forstwirten für Alleinstehende bis                                900     900     900 Ehegatten bis                                   1.800   1.800   1.800 Dabei darf die Summe der Einkünfte bei Al- leinsteheden nicht über … liegen               30.700  30.700  30.700 Bei Ehegatten darf die Summe der Einkünfte nicht über … liegen                            61.400  61.400  61.400 R 13.1 EStR           Sind mehrere Personen an dem Betrieb betei- ligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. § 16 Abs. 4 EStG      Freibetrag bei Betriebsveräußerung Voraussetzungen Steuerpflichtiger mindestens … vollendet     55. Lj.  55 Lj.  55 Lj. oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig Freibetrag (auf Antrag)                        45.000  45.000  45.000 Freibetragsermäßigung bei Veräußerungsge- winn über                                     136.000 136.000 136.000 § 17 EStG             Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Voraussetzungen Mindestbeteiligung                              1%      1%      1% innerhalb der letzten                           5 J.    5 J.     5 J. Freibetrag (anteilig von)                       9.060   9.060   9.060 Freibetragsermäßigung bei Veräußerungsge- winn über                                      36.100  36.100  36.100 § 19 Abs. 1 Satz      Freibetrag für Zuwendungen (Speisen, Ge- 1 Nr. 1a EStG         tränke, Übernahme von Übernachtungskosten etc.) des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Veranstaltungen auf betriebli- cher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von jährlich                                          110     110     110
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Wissenschaftliche Dienste            Sachstand                                           Seite 9 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift                     Inhalt der Bestimmung              2016    2017    2018 R 19.6 LStR           Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise aus- getauscht werden (Blumen, Bücher, Genuss- mittel usw.) und zu keiner ins Gewicht fallen- den Bereicherung des Arbeitnehmers führen, sind Aufmerksamkeiten. Diese sind steuerfrei bis zu einer Höhe von                               60      60      60 § 19 Abs. 2 EStG      Versorgungsfreibetrag (ein mit Hilfe eines Pro- zentsatzes ermittelter Betrag der Versorgungs- bezüge) sowie ein Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag bleiben steuerfrei Versorgungsfreibetrag in … % der Versor- gungsbezüge                                     22,4%   20,8%   19,2% Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages         1.680   1.560   1.440 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag                 504     468     432 § 20 Abs. 1 Nr. 6     Steuerfrei sind bei fondsgebundene Lebensver- EStG                  sicherungen bis zu … % vom Unterschiedsbe- trag, soweit aus Investmenterträgen                   -       -   15% § 24a EStG            Steuerfreibetrag in Form eines Altersentlas- tungsbetrags nach Vollendung des                64. Lj. 64. Lj. 64. Lj. Altersentlastungsbetrag beträgt … % der Ein- künfte                                          22,4%   20,8%   19,2% Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages       1.064     988     912 § 24b EStG            Entlastungbetrag für Alleinerziehende in Höhe von                                              1.908   1.908   1.908 je weiterem Kind                                   240     240     240 § 32 Abs. 6 EStG      Kinderfreibetrag beträgt allgemein               2.304   2.358   2.394 Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten            4.608   4.716   4.788 Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes                1.320   1.320   1.320 Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten            2.640   2.640   2.640 § 32a Abs. 1          Allgemeiner Grundfreibetrag                      8.652   8.820   9.000 EStG                  Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten           17.304  17.640  18.000
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                             Seite 10 WD 4 - 3000 - 170/18 Vorschrift                        Inhalt der Bestimmung                     2016   2017   2018 § 33a Abs. 2            Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs ei- EStG                    nes sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kin- des in Höhe von                                            924    924    924 § 34g EStG              Zuwendungen an politische Parteien und un- abhängige Wählervereinigungen gelten bis zu … % als steuerfreie Ausgaben                              50%    50%    50% Die steuerfreien Ausgaben dürfen jeweils höchstens … betragen                                       825    825    825 Zusammenveranlagung dabei höchstens                      1.650  1.650  1.650 3.    Freigrenzen 3.1. Definition Freigrenzen sind Regelungen, nach denen Einkünfte erst ab einer bestimmten Grenze erfasst wer- den. Wird diese Grenze überschritten, wird der ganze Betrag der Steuer unterworfen.         4 3.2. Freigrenzen im Einkommensteuerrecht Die nachfolgend genannten Vorschriften stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR).        5 Vorschrift                         Inhalt der Bestimmung                    2016   2017   2018 § 4 Abs. 5 Satz 1       Freigrenze für Geschenke an Personen, die Nr. 1 EStG              nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Pro Jahr und Person maximal                                 35     35      35 § 4h EStG               Freigrenze für Nettozinsaufwendungen                    3 Mio. 3 Mio. 3 Mio. darüber hinaus abziehbar in Höhe des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Ab- schreibungen auf Sachanlagen und Abschrei- bungen auf immaterielle Vermögensgegen- stände); sogenannte Zinsschranke                          30%    30%    30% 4     Birk, D., Desens, M., Tappe, H., (2016), Steuerrecht, 19. Auflage, S. 321 5     Nwb Datenbank: Steuerdatentabelle 2016/2017/2018, Juli 2018
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