Kopfbogen Berlin

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung eines Erlasses

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BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 0 18 88       Datum Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) V 6 - 124 460/1                                                                                                                                                                                                        681 - 2372/2378 25. Juni 2001 .................................................................................................................................................................................................................. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Bundesverwaltungsamt 50728 Köln nachrichtlich: Auswärtiges Amt 11013 Berlin Betr.:                                            Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten; hier:                                Grundsätze für die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländer- gesetzes Bezug:                                            Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) I.                       Allgemeines Das Bundesverwaltungsamt ist für alle staatsangehörigkeits- und einbürgerungs- rechtlichen Verfahren zuständig, in denen der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat (§ 27 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Geset- zes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StAngRegG -), für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen aber nur, wenn es für den vertre- tungsberechtigten Elternteil zuständig ist oder wäre (§ 27 i.V.m. § 17 Abs. 4 StAngRegG). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 (GMBl. 2001, Seite 122, Bundesanzeiger Nr. 21a vom Hausanschrift: Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin Großkundenanschrift: 11014 Berlin                       z                z Vermittlung 01888 681-0 Telefax 681-2926 Telex 302 505                       z         z E-Mail: X400: (c=DE; a=BUND400; p=BMI; s=Poststelle); SMTP: Poststelle@bmi.bund400.de
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-2- 31. Januar 2001) dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der ein- heitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des Staatsangehörig- keitsgesetzes (StAG) und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes (AuslG) durch die Staatsangehörigkeitsbehörden. Soweit im Folgenden keine anderweitigen Bestimmungen getroffen werden, die sich aus den Besonderheiten der dem Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Aufgaben und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herleiten, wendet das Bundesver- waltungsamt die einschlägigen Bestimmungen der StAR-VwV an. Aufgrund der Maßgaben 41 und 53 im Beschluss des Bundesrates vom 7. April 2000 (BR-Drs. 749/99 [Beschluss]), wonach das Bundesministerium des Innern dem Bundesverwaltungsamt als einer ihm unmittelbar nachgeordneten Behörde die entsprechenden Vorgaben für die Einbürgerung nach den §§ 13 bis 15 StAG sowie für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG an Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt, werden hiermit die nachfolgenden Regelungen erlassen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. II. Regelungen für das Bundesverwaltungsamt zur Einbürgerung nach den §§ 13 bis 15 StAG Vorbemerkung: - Beim öffentlichen Interesse an der Einbürgerung sind auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus bestandskräftigen ausländer- und vertriebenen- rechtlichen Entscheidungen ergeben. Dasselbe gilt für wertungsgleiche Ermes- senserwägungen, etwa im Bereich der nach dem Willen des Gesetzgebers zu erleichternden Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für Deutsche, welche die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates erwerben wollen, in dem sie nicht nur vorübergehend leben. Deshalb ist insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust der deutschen Staatsangehö- rigkeit, weil ein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung entweder nicht gestellt oder abgelehnt wurde, und einem Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 13 StAG zu prüfen, ob Gründe vorgetragen werden, die bei der Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Ermessenserwägun- gen das Entstehen von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. -3-
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-3- - Im Hinblick auf die Integrationsanforderungen bei einer Einbürgerung im Inland müssen die Einbürgerungsbewerber nachvollziehbare Gründe dartun, weshalb sie die deutsche Staatsangehörigkeit vom Ausland her anstreben. Dabei ist be- stehenden besonderen Bindungen an Deutschland, insbesondere ausreichen- den deutschen Sprachkenntnissen, eine entscheidende Bedeutung zuzumes- sen. - Da bei Einbürgerungsverfahren vom Ausland her neben der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung keine von einer deutschen Behörde geführte Ausländerakte als Erkenntnisquelle zur Verfügung steht, kann eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz angezeigt sein. Dafür muss die Einwil- ligung des Betroffenen vorliegen. Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ver- fassungsfeindliche Aktivitäten vorhanden sind, sind in solchen Fällen nur die Personalien des Einbürgerungsbewerbers sowie die Information an das Bun- desamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, dass der Betroffene einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Angaben nur für den Zweck, die jeweilige Anfrage zu beantworten, gespeichert werden dürfen und die Daten anschlie- ßend unverzüglich zu löschen sind. A.        Zu § 13 StAG Einbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland nach Ermessen 13.1.     Zu Satz 1 (Gesetzliche Voraussetzungen; Grundsätze für das Er- messen) 13.1.1    Gesetzliche Voraussetzungen Ehemalige Deutsche im Sinne des § 13 StAG sind nur ehemalige deut- sche Staatsangehörige (vgl. Nummer 1.1 StAR-VwV). Statusdeutsche und ehemalige Statusdeutsche fallen nicht unter diese Vorschrift, ebenso wenig Abkömmlinge von Personen, die ihre Staatsangehörigkeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bun- desangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) verloren haben. Eingebürgert werden kann hiernach nur, wer jetzt Ausländer (vgl. Num- mer 8.1.1 StAR-VwV) ist und selbst im Besitz der deutschen Staatsan- gehörigkeit war und diese verloren oder aufgegeben hat, oder wer aus- -4-
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-4- ländischer Abkömmling (z.B. Kind, angenommenes Kind, Enkelkind) ei- nes ehemaligen deutschen Staatsangehörigen ist. Für die in § 13 StAG nicht ausdrücklich erwähnten ausländischen Ab- kömmlinge deutscher Staatsangehöriger gilt die Regelung entsprechend. Zum Antrag vgl. Nummer 8.1.1 StAR-VwV, zu den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StAG (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung bzw. Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen) vgl. Nummern 8.1.1.1 und 8.1.1.2 StAR-VwV. 13.1.2   Grundsätze für das Ermessen Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungs- bewerbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich für das öffentliche Interesse sind die nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte. 13.1.2.1 Allgemeine Grundsätze Einbürgerungen nach § 13 StAG müssen in einem ausgewogenen Ver- hältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gel- ten. Ausländer- und vertriebenenrechtliche sowie staatsangehörigkeits- rechtliche Entscheidungen sind angemessen zu berücksichtigen. Der Einbürgerungsbewerber soll Bindungen an Deutschland besitzen, die ei- ne Einbürgerung rechtfertigen (vgl. Nummer 14.1.2). Die Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen nachvollziehbar sein. Der Einbürgerung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Belange ent- gegenstehen. Eine spätere Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern. Der Einbürgerungsbewerber muss insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummern 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR-VwV) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzun- gen (vgl. Nummer 8.1.2.5 StAR-VwV) erfüllen. Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen worden, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sollen das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft vier Jahre be- -5-
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-5- standen haben. Im Übrigen vgl. Nummer 8.1.3.3 StAR-VwV. Der Einbürgerungsbewerber muss ferner grundsätzlich das Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) erfüllen. Diese Voraussetzung soll auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein. Die Regelungen in den Nummern 8.1.2.6 bis 8.1.2.6.2 StAR-VwV über die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer Einbürgerungs- zusicherung und die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit gel- ten entsprechend. Mehrstaatigkeit kann insbesondere hingenommen werden, wenn ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörig- keit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Aus- scheiden aus der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats voraussetzt, dass der gewöhnliche Aufenthalt dort beendet wird und dies nicht zumut- bar ist. Ferner kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden, wenn ein Grund im Sinne des § 87 AuslG vorliegt (vgl. Nummern 87.0 bis 87.5 StAR-VwV). 13.1.2.2 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen a) Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsge- halt; Frauen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ehe- schließung mit einem Ausländer verloren haben In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungs- gehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) und bei Frauen, die nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben (vgl. Num- mer 1.2.2, Buchstabe f) StAR-VwV), liegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Einbürgerung - auch unter Hinnahme von Mehrstaa- tigkeit - vor. Ferner können Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) in Betracht kommen. Es genügt, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Proble- me im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 8.1.3.7 StAR-VwV). b) Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse -6-
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-6- Bei Einbürgerungsbewerbern, an deren Einbürgerung im Ausland ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer 8.1.3.5 StAR-VwV), kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. 13.1.2.3 Einbürgerung minderjähriger Kinder Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig ein- gebürgert werden, wenn es mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt (vgl. Nummer 8.1.3.6 StAR-VwV). Ansonsten sollen minderjährige Kinder zusammen mit dem Einbürge- rungsbewerber eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberech- tigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht (Miteinbürgerung). Abweichend von Nummer 8.1.2.1 StAR-VwV genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gewährleistet ist. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr voll- endet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebür- gert werden könnten. 13.2     Zu Satz 2 (Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertre- tung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Einbürgerung) Im Einbürgerungsverfahren ist zu den gesetzlichen und sonstigen Erfor- dernissen für die Einbürgerung nach § 13 StAG eine Stellungnahme der für den Einbürgerungsbewerber zuständigen deutschen Auslandsvertre- tung einzuholen. Dieser kommt für die Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung eine wesentliche Bedeutung zu. Von der Auslandsvertre- tung ist daher darzulegen, ob a)     die Voraussetzungen der Nummern 13.1.1 bis 13.1.2.3 erfüllt sind und -7-
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-7- b)    aus außenpolitischer Sicht Bedenken gegen die Einbürgerung be- stehen. Erhebt das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Einbürgerung, hat diese zu unterbleiben. B.     Zu § 14 Allgemeine Einbürgerung im Ausland nach Ermessen 14.1   Gesetzliche Voraussetzungen 14.1.1 Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG Für Einbürgerungsbewerber nach § 14 StAG gelten die Voraussetzungen des § 8 StAG (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4 StAR-VwV), für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, gelten in der Regel zusätzlich die Voraus- setzungen des § 9 StAG (vgl. Nummern 9.1 bis 9.2 StAR-VwV), soweit diese Vorschriften nicht die Niederlassung im Inland (vgl. Nummer 8.1.1 StAR-VwV) voraussetzen. Abweichend von Nummer 9.1.2.1 StAR-VwV sind im Hinblick auf die feh- lende Niederlassung im Inland ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich (vgl. Nummern 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR- VwV). 14.1.2 Besondere Bindungen an Deutschland Einbürgerungsbewerber besitzen die erforderlichen Bindungen, wenn sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht weiterhin nähere Beziehungen unterhalten, die in der Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür sind u.a. eine bestehende oder frühere Ehe oder ei- ne in der Regel mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, längere Aufenthalte oder Eigentum an Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung im Inland, Ansprüche und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei deut- schen Versicherungsträgern, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tä- tigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Institutionen oder Unternehmen. Auch besondere Verdienste für Deutschland können -8-
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-8- berücksichtigt werden. In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) ist dieser besonders zu gewichten (vgl. auch Nummer 14.2.2.2 ). 14.2   Grundsätze für das Ermessen Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Per- sönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbe- werbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich für das öffentliche Interesse sind die nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte. 14.2.1 Allgemeine Grundsätze Einbürgerungen nach § 14 StAG müssen in einem ausgewogenen Ver- hältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gel- ten. Ausländer- und vertriebenenrechtliche sowie staatsangehörigkeits- rechtliche Entscheidungen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen nachvollziehbar sein. Der Einbürgerung dürfen keine überwiegenden öf- fentlichen Belange entgegenstehen. Eine spätere Übersiedlung ins In- land ist nicht zu fordern. Der Einbürgerungsbewerber muss insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummern 8.1.2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR-VwV) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen (vgl. Nummer 8.1.2.5 StAR-VwV) erfüllen. Die Voraus- setzungen in Bezug auf die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) sollen auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein. Für die Einbürgerung nach § 14 i.V.m. § 8 StAG gelten ferner die Rege- lungen in den Nummern 8.1.2.6 bis 8.1.2.6.2 StAR-VwV über die Ver- meidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer Einbürgerungszusiche- rung und die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit entspre- chend. Mehrstaatigkeit kann insbesondere hingenommen werden, wenn ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mög- lich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats voraussetzt, dass der ge- -9-
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-9- wöhnliche Aufenthalt dort beendet wird und dies nicht zumutbar ist. Fer- ner kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden, wenn ein Grund im Sin- ne des § 87 AuslG vorliegt (vgl. Nummern 87.0 bis 87.5 StAR-VwV). Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 14 StAG i.V.m. § 9 StAG vgl. Nummern 9.1 bis 9.2 StAR-VwV. 14.2.2   Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen 14.2.2.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige Ist der Einbürgerungsbewerber staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbe- dürftig (vgl. Nummer 8.1.3.1) oder kann er als Flüchtling nicht den Schutz seines Herkunftsstaats in Anspruch nehmen, kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) im Aufenthaltsstaat gegeben ist. 14.2.2.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsge- halt In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) im Aufenthaltsstaat gegeben ist. Abweichend von Nummer 8.1.2.1 StAR- VwV genügt es in diesen Fällen auch, wenn sich der Einbürgerungsbe- werber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Spra- che mündlich verständigen kann. Ferner kann Mehrstaatigkeit hinge- nommen werden. 14.2.2.3 Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse Bei Einbürgerungsbewerbern, an deren Einbürgerung im Ausland ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer 8.1.3.5 StAR- VwV), kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. 14.2.2.4 Auslandsaufenthalt im deutschen öffentlichen Interesse Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewer- bers oder seines deutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Inte- - 10 -
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- 10 - resse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren be- steht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei a)    Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und b)    Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Aus- land entsandt worden sind. 14.2.2.5 Einbürgerung minderjähriger Kinder Nummer 13.1.2.3 gilt entsprechend. 14.3     Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Einbürgerung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Ein- bürgerung Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Einbürge- rung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Einbürgerung erhebt. C.       Zu § 15 StAG Einbürgerung von Bundesbeamten im Ausland Nach § 15 Abs. 2 kommen für eine Einbürgerung Bundesbeamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland in Betracht, z.B. Honorarkonsuln. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht (vgl. § 2 Halbsatz 2 des Geset- zes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935, RGBl. I S. 593). Einbürgerungen nach § 15 StAG müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gelten. Die Nummern 14.1.2 bis 14.2.2.4 zu § 14 StAG gelten entsprechend. Eine Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern. - 11 -
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