Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Trat in Kraft am:
10. Juli 2006
Letzte Änderung:
22. Mai 2018
Vermittelnde Behörde:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Dies ist eine Kopie des Gesetzes, deren rechtliche Gültigkeit wir nicht garantieren können. Zum offiziellen Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

§ 1 Grundsätze der Informationszugangsfreiheit

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend.

(3) Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bleiben unberührt. Bei zulässigem Informationsantrag gilt das Prinzip der Amtsverschwiegenheit nicht.

(4) Der Informationszugang nach diesem Gesetz umfasst nicht das Recht zur Weiterverwendung erhaltener Informationen zu gewerblichen Zwecken.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten;

  2. Informationsträger: alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder in sonstiger Form speichern können.

Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle nach § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes .

(3) Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.

(4) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden sowie Disziplinarbehörden,

  2. der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird.

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

(1) Die Behörde hat nach Wahl des Antragstellers schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Behörde auf Verlangen des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Informationsträger anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Behörde auf diese Tatsache hin und teilt dem Antragsteller die für die Entscheidung über den Informationszugang zuständige Stelle mit.

(3) Die Behörde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Behörde stellt dem Antragsteller auf Verlangen Kopien zur Verfügung.

(4) Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange

  1. das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,

  2. durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde,

  3. durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist,

  4. das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann.

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(3) Nicht zugänglich sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(4) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt.

(5) Informationen, die nach den Absätzen 1 und 3 nicht gewährt werden konnten, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle.

(6) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde.

§ 7 Schutz personenbezogener Daten

Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn,

  1. die Betroffenen willigen ein,

  2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,

  3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten,

  4. die Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse des Betroffenen liegt,

  5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Dies gilt auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

§ 9 Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) In den Fällen der §§ 7 und 8 gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat ihn die Behörde zu beraten.

(3) Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Sind die Informationen bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, nicht oder nicht vollständig vorhanden, hat diese Behörde dem Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Informationen unverzüglich die zuständige Behörde zu benennen, soweit ihr dies bekannt ist.

(4) Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), sowie bei Anträgen von mehr als 50 Personen, die das gleiche Informationsinteresse verfolgen, gelten die §§ 17 bis 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Aufforderung ortsüblich bekannt gemacht werden.

(5) Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 5 bis 8 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen.

§ 11 Bescheidung des Antrags

(1) Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Beteiligung eines Dritten ( § 9 Absatz 1 ) spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Der Antragsteller ist über die Beteiligung eines Dritten schriftlich zu informieren.

(2) Soweit Umfang oder Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf bis zu drei Monate verlängert werden. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

(3) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

§ 12 Ablehnung des Antrags, Rechtsweg

(1) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Auf die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei hinzuweisen.

(2) Gegen die Ablehnung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

§ 13 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach Absatz 1 die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren sowie der Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit

(1) Das Recht auf Informationszugangsfreiheit wird durch die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (Kontrollstelle) gewahrt. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz gemäß § 15 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) ist die Kontrollstelle nach Satz 1. (2) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung der Kontrollstelle. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz und die Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(3) Die Kontrollstelle kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt die Kontrollstelle Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie dies

  1. bei den Behörden des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. bei den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen gegenüber dem verwaltungsleitenden Organ,

  3. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist auf. In Fällen von Satz 2 Nummer 2 und 3 unterrichtet die Kontrollstelle gleichzeitig auch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann die Kontrollstelle Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Die Kontrollstelle kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder bereits abgestellte Mängel handelt. Die gemäß Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Kontrollstelle getroffen worden sind. Die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Kontrollstelle zu. Die Kontrollstelle kann Betroffene über Beanstandungen und die hierauf erfolgten Maßnahmen unterrichten.

(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesuch stehen und

  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Die Rechte nach Satz 1 dürfen von der oder dem Landesbeauftragten für Informationsfreiheit nur persönlich ausgeübt werden, wenn die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet.

(5) Die Kontrollstelle ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu verarbeiten.

(6) Die Kontrollstelle arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle und Einhaltung von Vorschriften über den Informationszugang durch einen unbeschränkten Personenkreis im Bund und den Ländern zuständig sind, zusammen.

(7) Die Kontrollstelle kann die in Absatz 3 genannten Stellen beraten und Empfehlungen aussprechen. Die Kontrollstelle kann auf Bitte des Landtages oder der Landesregierung in Fragen der Informationszugangsfreiheit Gutachten erstellen und Untersuchungen vornehmen. Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Informationszugangsfreiheit betreffen, ist die Kontrollstelle zu hören.

(8) Die Kontrollstelle hat dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Die Landesregierung leitet dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu. Die Kontrollstelle informiert die Öffentlichkeit in angemessener Form zu Fragen der Informationszugangsfreiheit.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.