Saarländisches Mediengesetz (SMG)

Trat in Kraft am:
27. Februar 2002
Letzte Änderung:
16. September 2020
Dies ist eine Kopie des Gesetzes, deren rechtliche Gültigkeit wir nicht garantieren können. Zum offiziellen Saarländisches Mediengesetz (SMG)

Teil 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Errichtung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. In den §§ 4, 5 und 6 Abs. 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, erfasst.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
  2. periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. GVK die Gremienvorsitzendenkonferenz,
  2. KEK die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
  3. KJM die Kommission für Jugendmedienschutz,
  4. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  5. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk,
  6. ZAK die Kommission für Zulassung und Aufsicht.

Teil 2: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Freiheit der Medien

(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Saarlandes und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind unzulässig.

(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien

Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 5 Informationsrecht der Medien

(1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien

(1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz

(1) Für unzulässige Medienangebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Die LMS kann die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen. Sie kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) bedienen, die erforderlichen Mittel sind „jugendschutz.net“ zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht

(1) Auf jedem im Saarland erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.

Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin/verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.

(2) Eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms und der Angebote verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms und der Angebote Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurin oder des für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

Im Übrigen gilt § 9b Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen und Angebote an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm und die Angebote Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.

(3) Für Informationspflichten der Anbieter von Telemedien gilt § 55 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf deren Verantwortlichkeit bleiben die Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 9 Persönliche Anforderungen

(1) § 20a Rundfunkstaatsvertrag gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten, landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen entsprechend.

Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person sowie verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks kann nur benannt werden oder tätig sein, wer

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 GG verwirkt hat,
  4. ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  5. unbeschränkt rechtlich verfolgt werden kann.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Telemedien, die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks und die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.

(2) Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Satz 3 gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung der oder dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht, oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.

(6) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 56 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Datenschutz für den Bereich der Presse

(1) Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 gilt zusätzlich, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

(2) Wird eine Person durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit sie der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(4) Eine Aufsicht durch die allgemeinen Datenschutzbehörden erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

§ 11a (aufgehoben)

§ 11b (aufgehoben)

§ 11c (aufgehoben)

§ 12 Verantwortlichkeit

(1) Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen.

(2) Anbieter von Medien verantworten sich im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze für Straftaten, die sie durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien begehen.

Teil 3 Vorschriften für die Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung

(1) Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Absatz 1 Satz 2) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

(2) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig.

§ 14 Pflichtexemplar

(1) Von jedem Medienwerk, das im Saarland verlegt wird, ist unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens von der Person, die das Medienwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar besteht nicht.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),
  2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,
  3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
  4. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
  5. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
  6. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
  7. Vorab- und Demonstrationsversionen,
  8. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben, und
  9. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).

(2) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

(4) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Verleger nach Absatz 1 ist auch die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, sofern sie im Medienwerk genannt ist. Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Medienwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Medienwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.

(6) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag eine angemessene Entschädigung, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob die Herstellung des Medienwerks aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.

(7) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

(8) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 7 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.

Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 15 Programmgrundsätze

(1) Die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit sollen zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. In Vollprogrammen soll auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen, auf ein diskriminierungsfreies Miteinander und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken sowie die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel des Abbaus verringern. Gedenk- und Feiertagen, auch in benachbarten Gebietskörperschaften, soll in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

(3) Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.

(4) Die §§ 16, 19 Absatz 3 sowie 20 Absatz 1 und 3 gelten nicht für Teleshopping-Kanäle.

§ 16 Meinungsvielfalt

Jede Veranstalterin und jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; sie oder er hat sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Informationspflicht

(1) Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtführende Behörde weiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme

(1) Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.

(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren.

§ 19 Besondere Sendezeiten

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierung haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes oder zum Deutschen Bundestag zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Gleiches gilt, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter

  1. politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, für die mindestens ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament oder
  2. politischen Parteien, sonstigen politischen Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen

zur Verfügung stellt. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(3) Der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren. Zur Gewährung dieser Sendezeiten ist eine private Veranstalterin oder ein privater Veranstalter nur verpflichtet, wenn sie oder er ein Vollprogramm veranstaltet; auf Verlangen sind ihr oder ihm die Selbstkosten zu erstatten.

(4) Absatz 1 gilt für private Veranstalterinnen oder Veranstalter nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.

(5) Für Inhalt und Gestaltung von Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(6) Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 dürfen nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 20 Anwendbare Bestimmungen

(1) Das Recht auf Kurzberichterstattung richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Übertragung von Großereignissen richtet sich nach § 5a des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Das Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Die Wiedergabe von Meinungsumfragen richtet sich nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 21 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten

(1) Landesregierung und LMS sind für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Saarland gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt) Rechnung zu tragen.

(2) Landesregierung und LMS wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten für das Saarland verfügbar gemacht werden. Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenz-ökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(3) Die Zuordnung dem Saarland zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geregelt war, erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(4) Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LMS bekannt. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung. Eine Verständigung ist bereits vor der Mitteilung des Versorgungsbedarfs nach Absatz 1 zulässig.

(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe gemäß Absatz 4 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMS an. Erklärt die LMS, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestimmt. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem für Medienfragen zuständigen Mitglied der Landesregierung ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 erfolgen. Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(6) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  1. Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  2. Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
  3. die Vielfalt des Programmangebots.

(8) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

(9) In einer Einführungsphase von fünf Jahren erhalten bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.

(10) Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der SR beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags weiterhin zu veranstalten.

Abschnitt 2 - Saarländischer Rundfunk

Unterabschnitt 1 - Allgemeines

§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie

(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien anbieten.

(4) Dem SR stehen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

§ 23 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen

(1) Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Telemedien als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, die deutsch-französische Zusammenarbeit sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.

(3) Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

(4) Der SR kann bei der Erfüllung seines öffentlichen Auftrages mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und -körperschaften auf allen Gebieten zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. Das Nähere regeln die Rundfunkanstalten und -körperschaften im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(5) Der SR kann mit französischen Rundfunkveranstaltern grenzüberschreitend zusammenarbeiten und die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale ausschöpfen.

(6) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Programme und Angebote und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden publizistischen Leistungen. Der SR berichtet dabei insbesondere auch über die Entwicklung seiner französischsprachigen Angebote, seine grenzüberschreitende Berichterstattung, die Zusammenarbeit mit französischen Rundfunkanstalten und Institutionen sowie über den Stand der Barrierefreiheit seiner Angebote.

(7) Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.

(8) Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen. Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.

(9) Programme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.

(10) Für die Werbung gelten § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis 8, §§ 15, 16 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 Abs. 1 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(11) Veröffentlichungspflichten des SR nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann der SR in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen.

§ 24 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut

(1) An der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben wirken die Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten in eigener journalistischer Verantwortung mit. Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen sowie die Verantwortlichkeit des Intendanten oder der Intendantin und der übrigen Organe bleiben unberührt.

(2) Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen werden gemäß § 112 Abs. 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich (Redaktionsstatut) festgelegt.

(3) Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure und Reporterinnen und Reporter im Sinne der Vergütungsordnung des SR in der jeweils geltenden Fassung sowie ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen oder Angebote Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12a Tarifvertragsgesetz sowie der diese Bestimmung ausfüllenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen.

§ 25 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant.

§ 26 Rundfunkrat und Verwaltungsrat

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft des Vorsitz führenden Mitglieds des Rundfunkrates oder ihres/ihrem Stellvertreter im Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 1. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.

(3) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25, die Mitglieder nach § 27 Absatz 1 Satz 2, das nach § 31 Absatz 1 von der Landesregierung entsandte Mitglied des Verwaltungsrates sowie für bis zu zwei nach § 31 Absatz 1 Satz 2 vom Rundfunkrat gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats.

Gehören dem Verwaltungsrat bereits zwei im vorangegangenen Turnus vom Rundfunkrat gewählte Mitglieder nach Satz 1 an, gilt für Wahlvorschläge im nächsten Turnus Satz 1. Gehört dem Verwaltungsrat bereits ein im vorangegangenen Turnus vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied nach Satz 1 an und werden Wahlvorschläge unterbreitet, die die Zahl der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder nach Satz 1 über das nach Satz 2 hinaus zulässige Maß übersteigen könnten, findet zunächst eine Stichwahl unter diesen Wahlvorschlägen statt. Gewählt ist das Mitglied, das die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erhält.

(5) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

  1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Saarländischen Rundfunks,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Saarländische Rundfunk beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
  3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
  4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  5. Personen, die Anbieter einer Plattform gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 13 Rundfunkstaatsvertrag sind, oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines Plattformanbieters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  6. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Mitglied des Verwaltungsrats nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. (6) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das den Vorsitz führende Mitglied und das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

Unterabschnitt 2 - Der Rundfunkrat

§ 27 Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. der Interregionale Parlamentarierrat, das nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. der Saarländische Integrationsrat,
  8. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  9. der Landessportverband für das Saarland,
  10. die saarländische Lehrerschaft,
  11. der Landesjugendring Saar,
  12. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  13. die Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenhilfe im Saarland,
  14. der Frauenrat Saarland,
  15. die saarländischen Familienverbände,
  16. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  17. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  18. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V,
  19. die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  20. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  21. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  22. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  23. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  24. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  25. der Landkreistag Saarland,
  26. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  27. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  28. die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V.,
  29. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  30. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  31. die Behindertenverbände im Saarland,
  32. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  33. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT,
  34. der Lesben- und Schwulenverband Saarland.

Wenn die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 acht nicht übersteigt, können bis zu zwei weitere Mitglieder des Rundfunkrats vom Landtag des Saarlands mehrheitlich gewählt werden.

(2) Das amtierende den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat in der konstituierenden oder in der auf die Anzeige nach Absatz 5 folgenden Sitzung bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern oder Vertreterinnen nach Absatz 1 Satz 1 muss, soweit eine andere Person als Nachfolger oder Nachfolgerin eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 2 gilt nicht, wenn dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.

(4) Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Rundfunkrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Im Falle der gemeinsamen Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Nummer 15, Nummer 26, Nummer 29 und Nummer 31 fordert das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durch Bekanntmachung in der Tagespresse des Saarlandes und des Amtsblatts des Saarlandes dazu auf, innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung eines Mitglieds geltend zu machen.

(5) Das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied prüft die Entsendungsberechtigung. Sollte die Prüfung nach Absatz 4 ergeben, dass jeweils mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das den Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung aus den zuvor gemachten Personenvorschlägen zu einigen haben.

Diese Einigung ist dem den Vorsitz führenden Mitglied des Rundfunkrates bis zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrates anzuzeigen. Sitze, über deren Besetzung sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen, bleiben bis zur Herbeiführung einer Einigung unbesetzt.

(6) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrates beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt durch

  1. schriftliche Niederlegung des Amtes,
  2. Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 GG),
  3. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. Tod,
  6. Feststellung des Eintritts eines der in § 26Absatz 2 und 3 genannten Ausschlussgründe,
  7. Feststellung einer Interessenkollision nach § 26Absatz 1 Satz 3 ,
  8. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist,
  9. Ablauf der Legislaturperiode für nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 entsandte Mitglieder oder wenn die nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 entsendungsberechtigte Stelle den Fraktionsstatus verliert.

Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 2 Nummer 1 bis Nummer 5 sowie nach Nummer 8 und Nummer 9 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des jeweiligen Organs dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied und gibt die Feststellung dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 7 trifft der Rundfunkrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder des Rundfunkrates nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25 und nach Satz 2 darf in den Ausschüssen des Rundfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der den Vorsitz führenden Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates und dessen oder deren Stellvertretern.

Wenn das Vorsitz führende Mitglied ein Mitglied nach Satz 2 ist, darf dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kein Mitglied nach Satz 2 sein und umgekehrt.

(9) Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen und dem Rundfunkrat anzuzeigen. Solange keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger berufen ist, werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds von dem stellvertretenden Mitglied wahrgenommen.

(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 28 Aufgaben

(1) Der Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und der Richtlinien im Sinne des § 23 Abs. 6 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
  2. die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
  3. die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
  4. die Entscheidung über Programmbeschwerden,
  5. die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
  6. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  8. die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und des Verwaltungsrats,
  9. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  10. die Beschlussfassung über die Satzung,
  11. die Zustimmung zu der Finanzordnung,
  12. die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,
  13. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt des oder der Datenschutzbeauftragten des SR gemäß § 42b.

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen oder Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich zu begründen.

§ 29 Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen.

(2) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.

(3) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gefasst werden.

(4) Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse des Rundfunkrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) Die Zusammensetzung des Rundfunkrates sowie seiner Ausschüsse sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Saarländischen Rundfunks zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des Saarländischen Rundfunks ist ausreichend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrates.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Über die Sitzungen des Rundfunkrats sind Niederschriften anzufertigen, die auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.

§ 29a Erhalt der Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen

(1) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rundfunkrats aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, erheblich erschwert, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats für alle wichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren anordnen, sofern die technischen Voraussetzungen bei jedem Mitglied des Rundfunkrats gewährleistet sind. Sind in einer außerordentlichen Notlage Wahlen durchzuführen, so ist die Durchführung einer Briefwahl zulässig. Die Gremiengeschäftsstelle übt dabei die Funktion der Wahlkommission aus.

(2) Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats fest.

(3) § 29 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren sind von der Gremiengeschäftsstelle zusammen mit den beschlussvorbereitenden Vorlagen unmittelbar nach der Beschlussfassung im Internetangebot des Saarländischen Rundfunks zu veröffentlichen. Für den Fall eines nicht öffentlichen Beratungsgegenstandes nach § 29 Absatz 5 Satz 2 ist die Veröffentlichung auf den Beschluss beschränkt.

(5) Ergebnisse einer Briefwahl werden von der Gremiengeschäftsstelle zeitnah im Internetangebot des Saarländischen Rundfunks bekannt gegeben.

§ 30 Ausschüsse

(1) Der Rundfunkrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit beratender Funktion bilden.

(2) Der Rundfunkrat kann in den Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrates sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen.

Bei der Berufung der Personen, die nicht dem Rundfunkrat angehören, soll er zwei Personen aus dem Kreis der nachstehend genannten Institutionen berufen. Dazu unterbreiten

-

die Europa-Union, Landesverband Saar,

-

die Deutsch-Französische Gesellschaft Saar,

-

der Sprachenrat Saar,

-

Union des Français de Sarre,

-

die Stiftung für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit,

-

die Deutsch-Französische Hochschule sowie

-

das MedienNetzwerk SaarLorLux e. V.

dem Rundfunkrat einen Vorschlag. § 27 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere der Berufung von Personen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrates sind, regelt die Satzung. Der Intendant berichtet den in Satz 3 genannten Institutionen einmal im Jahr und erörtert mit ihnen die deutsch-französischen Aktivitäten des Saarländischen Rundfunks.

(3) Der Anteil der Mitglieder nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25 und nach § 27 Absatz 1 Satz 2 darf in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der jeweiligen Vorsitz führenden Mitglieder des Rundfunkrates und der Vorsitz führenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse des Rundfunkrates.

Unterabschnitt 3 - Der Verwaltungsrat

§ 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt.

Weitere Mitglieder sind

  1. das für die Angelegenheiten der Presse und der elektronischen Medien zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
  2. das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates sowie
  3. der oder die Vorsitzende des Personalrats des SR.

Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder nach Satz 2 auf die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet des Absatzes 3 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Bei den nach Satz 2 zu wählenden Mitgliedern sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.

Bei den Mitgliedern nach Satz 3 Nummer 2 und 3 gilt § 26 Absatz 4 Satz 1. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 2 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrates die Voraussetzungen von § 26 Absatz 4 Satz 1, so wird das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates Mitglied des Verwaltungsrates. Erfüllt auch das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats die Voraussetzungen von § 26 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Rundfunkrat ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrates, das die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 3 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrates die Voraussetzungen von § 26 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Personalrat des SR ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrates, das die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt.

(2) Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates scheiden im Abstand von zwei Jahren jeweils drei Mitglieder aus. Das gilt nicht für das von der Landesregierung entsandte Mitglied, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats des SR sowie das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung des Turnus nach Satz 1 notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.

(3) Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 27 Absatz 7 Satz 2 bis 6 entsprechend. Für die ausscheidenden Mitglieder sollen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende ihrer Amtsdauer neue Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt die Wahl nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder nach § 26 Absatz 4 Satz 2 darf im Verwaltungsrat und in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Ausschüssen sowie deren Stellvertretern. Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. § 29 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 32 Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. den Abschluss des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten,
  2. die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter,
  3. die Beschlussfassung über Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
  4. den Erlass der Finanzordnung,
  5. die Prüfung des von der Intendantin oder vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage an den Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
  6. die Festlegung der Struktur der Werbung.

An den Beratungen nach Satz 1 Nummer 5 nimmt das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit beratender Stimme teil.

(3) Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder vom Intendanten Berichte über alle Angelegenheiten des SR verlangen, die Geschäftsbücher, Akten, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.

(1a) Das den Vorsitz führende Mitglied kann in begründeten Fällen eine Sitzung auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz einberufen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats widerspricht. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer außerordentlichen Notlage Sitzungen in Form einer Telefon- oder Videokonferenz statt. Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Verwaltungsrats fest. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gelten §§ 29 Absatz 4 und 29a Absatz 4 entsprechend.

(3) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

(5) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

Unterabschnitt 4 - Die Intendantin oder der Intendant

§ 34 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf die Dauer von sechs Jahren vom Rundfunkrat gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen Sitzung des Rundfunkrats fortzusetzen. Wird die erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Rundfunkrats auf sich vereinigt. § 29 Absatz 4 gilt nicht.

(3) Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 35 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR unbeschadet der Rechte anderer Organe selbstständig und unter eigener Verantwortung. Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich.

(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Intendantin oder der Intendant wird nach Maßgabe der Satzung von der stellvertretenden Intendantin oder vom stellvertretenden Intendanten vertreten. Diese oder dieser wird von der Intendantin oder vom Intendanten mit Zustimmung des Rundfunkrats bestellt bzw. abberufen.

(4) Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats

  1. zur Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten; die Satzung bestimmt, wer leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist;
  2. in allen von der Satzung bestimmten Fällen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung und der Finanzordnung alljährlich vor:

  1. den Entwurf des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr einschließlich des Stellenplans für den SR,
  2. den Entwurf des Jahresabschlusses.

Unterabschnitt 5 - Satzung, Wirtschaftsführung, Finanzwesen, Aufsicht

§ 36 Satzung

(1) Der SR gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner betrieblichen Ordnung.

(2) Für den Beschluss über die Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats.

(3) Die Satzung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

§ 37 Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Der SR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Erträge und Einnahmen des SR dürfen nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.

(3) Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR

  1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,
  2. aus Werbung,
  3. aus sonstigen Ertragsquellen.

(4) Die Wirtschaftsführung des SR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(5) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.

§ 38 Finanzordnung

Die Finanzordnung ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats zu erlassen und darf den Grundsätzen einer öffentlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen.

§ 39 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.

(2) Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

  1. um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
  2. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
  3. um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.

Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(4) Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.

§ 40 Finanzkontrolle

(1) Der Rechnungshof überprüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SR nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 Satz 2 der Haushaltsordnung (LHO).

(2) Er prüft mit dem SR die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des SR hat. Prüft der Rechnungshof nicht selbst, werden die Unternehmen durch einen vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft.

(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe des SR über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des SR.

(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung kann sich der Rechnungshof gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SR von Bedeutung sind.

§ 41 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, soll sich der SR nur beteiligen, wenn

  1. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
  2. die Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht,
  3. der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht.

Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

(2) Bei der Beteiligung soll sich der SR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ sichern. Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden, jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen der SR beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beteiligt ist.

§ 42 Rechtsaufsicht

(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

Unterabschnitt 6 - Datenschutz

§ 42a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den SR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 42b Gewährleistung des Datenschutzes beim SR

(1) Der SR ernennt eine Person zur oder zum SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des SR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regelt die Satzung.

(4) Die Intendantin oder der Intendant benennt für den SR eine Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679. Dieses Amt kann mit Zustimmung des Rundfunkrates auch von der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten gemäß Abs. 1 Satz 1 wahrgenommen werden. Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fällen nicht anwendbar.

§ 42c Unabhängigkeit

(1) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienststelle der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des SR auszuweisen und der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

42d Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem SR keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des SR einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot des SR ausreichend ist.

(6) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

Abschnitt 3 - Privater Rundfunk

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Zulassung

(1) Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts Rundfunk veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung wird von der LMS schriftlich erteilt. Die Erteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats.

(4) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. die Programmart (Hörfunk, Fernsehen),
  2. die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt.

(5) § 21 Rundfunkstaatsvertrag gilt für nicht bundesweit verbreiteten Rundfunk entsprechend.

(6) Die Zulassung gilt für die im Antrag genannte Zeit; sie gilt höchstens für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(7) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMS die Veranstaltung und teilt dies der Trägerin oder dem Träger der Veranstaltung mit.

§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung

Die Zulassung darf nicht erteilt werden an

  1. Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind (§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes),
  2. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  3. politische Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen,
  4. Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; dies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
  5. Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
  6. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die als Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben (§ 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr als ein Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken.

§ 45 Anwendbare Bestimmungen

(1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 7a, 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) § 7 Absatz 4 Satz 2, § 7a Absatz 3 und § 45 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.

Unterabschnitt 2 - Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete Rundfunkprogramme

§ 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme

(1) Liegen die technischen Übertragungsmöglichkeiten für die Verbreitung eines Programms vor oder können sie voraussichtlich demnächst hergestellt werden, bestimmt die LMS Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zulassung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Saarland ist.

(2) Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin.

§ 47 Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreiteten Rundfunk richtet sich nach den §§ 20a, 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll.

(2) Die Sicherung der Meinungsvielfalt richtet sich nach den §§ 25 bis 37, 39 und 39a des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sollen unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Einzelheiten, insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den bundesweiten Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen, zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalter werden durch eine Satzung der LMS geregelt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags sind die im Saarland erzielten technischen Netto-Reichweiten (terrestrisch und in Kabelanlagen) und die bundesweit erreichten Zuschaueranteile; der Finanzierungsbeitrag soll zur Förderung eigenständiger saarländischer Veranstalter eingesetzt werden.

§ 48 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Soweit in § 38 Absatz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen,
  2. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 29 des Rundfunkstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann,
  3. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist,
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
  5. trotz Untersagung nach § 49 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
  6. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.

§ 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.

(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.

Unterabschnitt 3 - Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme

§ 49 Erteilung und Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt. Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). § 20a Rundfunkstaatsvertrag gilt entsprechend.

(2) Jedes Programm muss von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen sowie der Umfang eines von einer anderen Veranstalterin oder einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt zehn von Hundert der Sendezeit beträgt.

(3) Veranstalterinnen oder Veranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.

(4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. In dieser Anzeige muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, glaubhaft gemacht werden, dass das Programm

  1. den in Absatz 2 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, und
  2. zu einem angemessenen Anteil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird.

Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Der Veranstalter oder die Veranstalterin erhält von der LMS eine Bescheinigung über seine oder ihre Zulassung.

(5) Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 gelten nicht für Veranstalterinnen und Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden.

(6) Unberührt bleiben

  1. telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
  2. das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten,
  3. das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach § 53 über deren Nutzung.

(7) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

(8) Geplante Veränderungen des Programmschemas sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS kann wesentliche Änderung untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema, für das die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

(9) Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt der LMS für jedes Geschäftsjahr einen nach § 242 HGB aufgestellten Jahresabschluss vor. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 264 Absatz 1 HGB den Jahresabschluss erweitert, sind die den Abschluss erweiternden Bestandteile sowie ein aufgestellter Lagebericht einzureichen. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 316 Absatz 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen hat, ist der nach § 321 HGB erstellte Prüfbericht einzureichen.

(10) Unterliegt die Veranstalterin oder der Veranstalter der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 290 HGB, so ist der Konzernabschluss zusätzlich vorzulegen. Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens, so ist der Konzernabschluss des Mutterunternehmens zusätzlich vorzulegen.

(11) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und in einem funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex beschränkt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Sendung der LMS anzuzeigen.

§ 50 Meinungsvielfalt

(1) Die LMS wirkt auf die Veranstaltung jeweils eines landesweiten Vollprogramms für Hörfunk und Fernsehen hin.

(2) Die LMS wacht darüber, dass landesweit oder lokal verbreitete deutschsprachige Vollprogramme oder in besonderer Weise meinungsbildende Spartenprogramme nach Maßgabe des § 16 ausgewogen sind. Stellt die LMS wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Veranstalterinnen oder Veranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Errichtung eines Programmbeirats zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMS fest, dass eine Veranstalterin oder ein Veranstalter der Aufforderung oder den Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, so kann sie die Zulassung widerrufen.

§ 51 Widerruf der Zulassung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 49 Abs. 4 gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 49 Abs. 4 der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 9, 44 dieses Gesetzes nicht ermöglicht,
  2. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
  3. der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 44 nicht erteilt werden dürfte,
  4. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 49 Absatz 7 Satz 1 vollzogen wird, die nicht nach § 49 Absatz 7 Satz 2 als unbedenklich bestätigt werden kann,
  5. trotz Untersagung nach § 49 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
  6. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat,
  7. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 1 oder 2 Rundfunkstaatsvertrag entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag eintritt und innerhalb des von der LMS bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

§ 50 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) § 48 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 4 - Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme

§ 51a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 51b Geheimhaltung

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 9c Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 51c Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu bestellen und der LMS deren Namen mitzuteilen.

§ 51d Unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachungder Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung der EU

(1) Die LMS ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes.

(2) Der Direktor oder die Direktorin der LMS oder dessen/deren Stellvertreter/in muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Die LMS handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 völlig unabhängig.

§ 51e Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte der LMS

(1) Der Direktor oder die Direktorin der LMS ernennt im Einvernehmen mit dem Medienrat der LMS eine/n Bedienstete/n der LMS zum/zur Datenschutzbeauftragten der LMS als Mitglied der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig.

Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeautragte der LMS ist zugleich Datenschutzbeautragte im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679. Die LMS veröffentlicht die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Der oder die Datenschutzbeauftragte der LMS unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse gemäß der der Verordnung (EU) 2016/679 weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(4) Der oder die Datenschutzbeauftragte der LMS sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(5) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt, mit Versetzung in den Ruhestand oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin durch Beschluss des Medienrates. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist vor der Entscheidung zu hören.

(6) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS überwacht bei der LMS und bei den von ihr zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern sowie bei Anbietern sozialer Netzwerke , die im Saarland mindestens 50000 registrierte Nutzer haben, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der privaten Rundfunkveranstalter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 38, 39, 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LMS keine Geldbußen verhängen.

(7) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LMS zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LMS oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren.

(9) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.

(10) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist sowohl während ihrer Amtszeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihm oder ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amtszeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679. ### § 51f Überwachung des Datenschutzes bei der LMS, Zusammenarbeit, Bericht über die Aufsichtstätigkeit (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LMS gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an.

(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.

(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet dem Medienrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie bei der Anwendung des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des SR sowie mit dem Unabhängigen Zentrum für Datenschutz und Informationsfreiheit zusammen.

(5) Die LMS erstattet jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot der LMS ausreichend ist.

§ 51g Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien

(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 geltend entsprechend.

Abschnitt 4 - Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung

§ 52 Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk

(1) Übertragungskapazitäten können durch die LMS privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden.

Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten,
  3. die Zeit der Verbreitung des Angebots.

Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.

(2) Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet oder stehen ihr eine oder mehrere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können.

Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS zu veröffentlichen (Ausschreibung).

In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder nur für Anbieter von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Anbieter zugewiesen werden sollen.

Die LMS kann auf die Ausschreibung so lange verzichten, wie eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung über die verfügbare Übertragungsmöglichkeit nicht gewährleistet erscheint. Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

  1. die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalterinnen oder Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  2. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 ist.

(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMS auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen oder Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungsmöglichkeiten ihrer Entscheidung zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(4) Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die LMS eine Auswahlentscheidung. Bei dieser Auswahlentscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

  1. die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,
  2. den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt,
  3. inwieweit das Angebot die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt,
  4. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden,
  5. den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information und
  6. inwieweit das Angebot oder erhebliche Anteile des Programms im Saarland hergestellt werden.

Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen publizistischen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewusstseins im Großraum SaarLorLux und zur Förderung der deutsch-französischen Zusammenarbeit zu leisten.

Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

  1. die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,
  2. inwieweit die Antragsteller nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung und ihrer Organisationsstruktur am ehesten erwarten lassen, dass ihr Angebot die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt,
  3. die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung,
  4. den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut),
  5. den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzenten unter Berücksichtigung von Interessenten aus dem Saarland zugeliefert werden, und
  6. die Bereitschaft, berufliche Weiterbildung und Ausbildung zu fördern.

Es kann berücksichtigt werden, inwieweit Antragstellerinnen oder Antragsteller bereit sind, ihre jeweiligen Programme in digitaler terrestrischer Technik zu verbreiten.

(5) Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Saarlandes zum Zeitpunkt dieses Übergangs analog terrestrisch verbreitet wurden.

(6) Die Meinungsvielfalt im Saarland kann im Sinne des Absatzes 4 auch durch ein bundesweit, länderübergreifend oder landesweit verbreitetes Angebot gestärkt werden, das im Empfangsbereich der ausgeschriebenen terrestrischen Übertragungskapazität bislang nicht terrestrisch empfangbar ist.

(7) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.

(8) Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig.

(9) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreiberinnen oder -betreibern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie Anbieterinnen oder Anbietern von Telemedien über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Absatz 3. (10) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder dem -veranstalter oder der Anbieterin oder dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder vom Anbieter einer Plattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.

(11) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder vom Rundfunkveranstalter oder von der Anbieterin oder vom Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder Anbieter einer Plattform zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet der zugewiesenen Übertragungsmöglichkeit nachteilig betroffen würde.

(12) § 48 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen

(1) Wenn Betreiberinnen oder Betreiber von Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien (Angebote) verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4. § 52 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs. 1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme sowie für die im Betriebsbereich einer Kabelanlage zum 1. Juni 2016 auch durch terrestrischen Einzelempfang empfangbaren Angebote zur Verfügung stehen.

(3) Bei grenznahen Verbreitungsgebieten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung von Programmen nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 2 gleich.

(4) Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3 über die Kanalbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung der Angebots- und der Anbietervielfalt im Sinne von § 52 Absatz 4 sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien und Teleshoppingkanälen nach Maßgabe einer Satzung. Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung.

(5) Die LMS überprüft ihre Entscheidung nach Absatz 4 in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 18 Monate.

(6) Wer außerhalb des Saarlandes veranstaltete Angebote in analogen Kabelanlagen weiterverbreiten will, hat dies der LMS zwei Monate vor Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans schriftlich anzuzeigen. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen; außerdem ist schriftlich zu erklären, dass die LMS von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die LMS kann Sicherheiten verlangen. Die oder der Anzeigende ist verpflichtet, der LMS die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Fußnoten

Vgl. Satzung im Amtsbl. 2002 S. 2162. ### § 54 Untersagung der Weiterverbreitung

(1) Die LMS untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4, wenn

  1. das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 entspricht,
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist,
  4. der Weiterverbreitung Urheberrechte entgegenstehen,
  5. das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird oder
  6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten werden oder
  7. entgegen § 53 Abs. 6 Anzeigen oder Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LMS an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der LMS ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 die Anbieterin oder den Anbieter, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Betreiberin oder den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 endgültig untersagen,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 derjenigen Programme endgültig untersagen, die der Rangfolge des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen.

(4) Eine Untersagung ist der oder dem Anzeigenden und der Kabelbetreiberin oder dem Kabelbetreiber zuzustellen. § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 - Landesmedienanstalt Saarland

§ 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe

(1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag die Zulassung und Aufsicht über private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Aufsicht über private Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien oder Plattformen, den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz und den Verbraucherschutz in privaten audiovisuellen Medien, die telekommunikationsrechtliche Anmeldung von Rundfunkversorgungsbedarfen für das Saarland, die Zuweisung und Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten, die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen, die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Fragen der Netzneutralität, die gleichberechtigte Teilhabe der Saarländerinnen und Saarländer an modernen Telekommunikationsinfrastrukturen, den Datenschutz bei privaten Rundfunkanbietern und Anbietern von Plattformen sowie Modellversuche betreffen, werden im Saarland von der LMS wahrgenommen.

Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für Zwecke gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden.

Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen, interregionalen und bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Angeboten privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, insbesondere deren Qualität, durch. Die LMS unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung die Förderung interkultureller und grenzüberschreitender Kommunikation. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.

(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen.

(4) Organe der LMS sind:

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und KJM.

§ 55a Transparenz

Die LMS ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LMS sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.

Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin bzw. der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.

§ 55b Netzneutralität

Zur Gewährleistung eines den Zielen nach § 55 Absatz 1 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LMS für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LMS kann zur Erreichung der Ziele nach § 55 Absatz 1 Beobachtungen und Forschungen zur Sicherstellung der Netzneutralität durchführen. Forschung zu Fragen der Netzneutralität kann auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Landes- und Bundesebene durchgeführt werden.

§ 56 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats

(1) In den Medienrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. der Interregionale Parlamentarierrat, das nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. der Saarländische Integrationsrat,
  8. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds die Präsidentin bzw. der Präsident der Universität des Saarlandes, die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für Musik Saar sowie die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  9. der Landessportverband für das Saarland,
  10. die saarländische Lehrerschaft,
  11. der Landesjugendring Saar,
  12. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  13. die Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenhilfe im Saarland,
  14. der Frauenrat Saarland,
  15. die saarländischen Familienverbände,
  16. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  17. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  18. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
  19. die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
  20. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  21. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  22. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  23. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  24. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  25. der Landkreistag Saarland,
  26. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  27. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  28. die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V.,
  29. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  30. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  31. die Behindertenverbände im Saarland,
  32. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  33. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT,
  34. der Lesben- und Schwulenverband Saarland.

Wenn die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 acht nicht übersteigt, können bis zu zwei weitere Mitglieder des Medienrats vom Landtag des Saarlands mehrheitlich gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder des Medienrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Vorsitz führende Mitglied des Medienrates und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

(3) Die Amtszeit des Medienrats beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar. Der Medienrat tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Amtszeit zusammen. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats die Geschäfte weiter.

(4) Für die Dauer der Amtszeit wählt der Medienrat ein vorsitzführendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Medienrat kann das vorsitzführende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen.

(6) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren die für den Rundfunkrat des SR geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(7) Einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder Beauftragten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an den Sitzungen des Medienrats zu gewähren, soweit ein Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betroffen ist. Auf Verlangen des Medienrats ist sie oder er zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren, insbesondere auch zum Erhalt der Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen (§ 29a), die für den Rundfunkrat des SR geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Medienrat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Fußnoten

Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2002 (Amtsbl. S. 2158).

Die Absätze 5 und 8 sind im Änderungstext zu § 56 nicht belegt.

§ 57 Aufgaben des Medienrats

Dem Medienrat obliegt es, ungeachtet der Zuständigkeiten von ZAK, GVK, KEK und KJM nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,

  1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
  2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen oder Angebote privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter oder privater Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien zu befinden,
  3. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
  4. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
  5. Verständigungsvereinbarungen nach § 21 Absatz 4 zuzustimmen,
  6. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten (§ 52) sowie über die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen (§ 53) zu entscheiden,
  7. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  8. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
  9. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
  10. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
  11. über Maßnahmen nach § 55 Absatz 2 Satz 4 zu beschließen,
  12. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
  13. die Finanzordnung der LMS zu erlassen,
  14. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt des oder der Datenschutzbeauftragten der LMS gemäß § 51e.

§ 58 Die Direktorin oder der Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit nicht zustande, ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Landtages erhält. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist die Wahl vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors noch nicht beendet, so bleibt diese oder dieser bis zum Abschluss der Wahl kommissarisch im Amt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft die Direktorin oder den Direktor zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit.

(3) Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

(4) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag des Medienrats vom Landtag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag des Medienrats und die Entscheidung des Landtages bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder.

(5) § 26 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor dürfen nicht dem Medienrat angehören.

(6) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er entscheidet über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS.

(7) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

(8) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor im Einvernehmen mit dem Medienrat bestellt bzw. abberufen.

§ 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter

(1) Die LMS überwacht die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter treffenden Verpflichtungen. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen oder Angebote findet nicht statt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter und die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche haben der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so weist die LMS zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes hin. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist auf Verlangen der LMS verpflichtet, eine Beanstandung in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten.

(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung der privaten Rundfunkveranstalterin oder des privaten Rundfunkveranstalters kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(5) Die LMS kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an sie abzuführen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Weigert die Veranstalterin oder der Veranstalter sich, die Höhe der erzielten Entgelte anzugeben, wird deren Höhe durch die LMS geschätzt.

§ 59a Beschwerdeverfahren

(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen oder Angebote an die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter wenden. Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Namen und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet die private Rundfunkveranstalterin oder der private Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.

(3) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS ein. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 2 und 3. (3) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.

§ 60 Medienkompetenz

(1) Die LMS unterbreitet und koordiniert Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Saarländerinnen und Saarländer. Sie leistet hierbei einen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe an der Medienkommunikation sowie zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs des Rundfunks und der Telemedien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik.

(2) Die LMS soll hierbei in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten

  1. Einrichtungen zur Förderung der Medienkompetenz und der Medienaus- und -fortbildung betreiben oder fördern,
  2. Initiativen, Projekte und Veranstaltungen zur Förderung von Medienkompetenz anregen, unterstützen und durchführen,
  3. sich bei der Schaffung von Internetzugängen, bedarfsgerechten Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet engagieren,
  4. Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internetnutzung als Instrument der Fortbildung und des „Lebenslangen Lernens“ unterstützen.

(3) Die LMS ist darüber hinaus Ausbildungsstätte für Medienberufe und hält für Zwecke der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Einrichtungen vor.

§ 60a Zusammenarbeit

(1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von BNetzA oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für die Landeskartellbehörde entsprechend.

(3) Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux.

§ 61 Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.

(3) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 bestimmt die LMS in der Gebührensatzung. Es können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe werden das Maß des Verwaltungsaufwands und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner, insbesondere das wirtschaftliche und sonstige Interesse, berücksichtigt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(5) Die LMS erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an; sie stellt eine Gewinn- und Verlustrechnung auf und lässt den entsprechend den Bilanzvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellenden Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung. Die LMS erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen einschließlich einer allgemeinen Rücklage zur Finanzierung ihrer Aufgaben bilden.

(6) Die LMS hat bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(7) Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung gewahrt sind.

(8) Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung unter besonderer Beachtung der Rechtsstellung der LMS und ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.

§ 62 Rechtsaufsicht über die LMS

(1) Die Rechtsaufsicht über die LMS führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde). Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der privaten Rundfunkveranstalterinnen und privaten Rundfunkveranstalter ausgeschlossen.

Teil 5 - Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung

§ 63 Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung

(1) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 12 Absatz 2 als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 nicht erfüllt,
  3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs. 1) zuwiderhandelt.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse und des Rundfunks

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs. 1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13),
  3. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 3 verstößt,
  4. gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 bis 3 oder die auf Grund des § 14 Abs. 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 63 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgeübt.

(5) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 65 Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 49 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 47 Absatz 3 verstößt,
  3. als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiter verbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Absatz 6 Satz 1 weiter verbreitet oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Absätze 2 bis 4 vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, 16 bis 19 bis 24 und Satz 2 Nummer 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit §§ 20 und 45 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße begeht oder
  2. vorsätzlich oder fahrlässig

    a)

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 löscht,
    

    b)

    ohne Zulassung der LMS nach § 43 Rundfunkprogramme veranstaltet,
    

    c)

    die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 49 Absatz 2 Satz 1 anzeigt,
    

    d)

    geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 49 Absatz 4 nicht anzeigt,
    

    e)

    geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 49 Absatz 5 nicht anzeigt
    

    f)

    entgegen § 68a einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt.
    

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LMS. Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.

(5) Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

§ 66 Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs. 2 und 5, § 131 sowie §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. Die Verfolgung der in § 65 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(3) Die Verjährung der in § 63 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten und der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Rundfunksendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung. Bei Mediendiensten beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Dienst erstmals angeboten worden ist.

Teil 6 - Schlussvorschriften

§ 67 Bestehende Zulassungen

Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern privaten Rechts sowie Zuweisungen von technischen Übertragungskapazitäten bleiben im bisherigen Umfang bestehen.

§ 68 Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten

(1) Die LMS kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Telemedien, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Telemedien vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.

(2) Geplante Modellversuche sind von der LMS unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebiets und der Versuchsdauer zu veröffentlichen. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(3) Die LMS berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.

§ 68a Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

(1) Anbieter sozialer Netzwerke, deren Angebot sich auch auf das Saarland richtet, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.

(2) Für Auskunftsersuchen der LMS ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen.

(3) Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes sind

a) Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen;

b) Telemediendiensteanbieter, die im Internet Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, betreiben.

Nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes gelten Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind.

(4) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Saarland weniger als 50.000 registrierte Nutzer hat.

§ 69 Überprüfungsklauseln

(1) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrates gemäß § 27 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Landesregierung überprüft werden. Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter gemäß der §§ 51a bis 51g sollen vor Ablauf der ersten Amtszeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS evaluiert werden.

(2) § 53 gilt bis zum 31. Dezember 2025. (3) Die LMS erstellt dem Landtag und der Landesregierung alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Medienvielfalt im Saarland. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere auch

  1. Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Rundfunk im Saarland,
  2. Hörer- und Zuschaueranteile im Rundfunk im Saarland,
  3. die Entwicklung der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks und die Entwicklung der Digitalisierung des Kabels,
  4. die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung,
  5. den Einfluss neuer Medienakteure wie etwa Intermediäre auf die öffentliche Meinungsbildung,
  6. die Auffindbarkeit von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien,
  7. die Entwicklung des Datenschutzes im Bereich der Plattformen,
  8. die Entwicklung der Netzneutralität.

Der Bericht ist von der LMS zu veröffentlichen. Die LMS erstattet diesen Bericht erstmalig bis zum 31. Dezember 2016. ### § 70 Übergangsregelungen (1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2015 laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat und Verwaltungsrat sowie ihrer Ausschüsse unberührt.

(2) Für die erste Entsendung von Mitgliedern der am 1. Januar 2016 beginnenden Amtsperiode des Rundfunkrates des SR gilt § 27 Saarländisches Mediengesetz in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Danach ergeben sich die Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder aus diesem Gesetz. Die Entsendung von Mitgliedern nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Nummer 34 sowie Satz 2 für die am 1. Januar 2016 beginnende Amtsperiode erfolgt in entsprechender Anwendung des § 27 Absatz 9. (3) Der Verwaltungsrat des Saarländischen Rundfunks tritt erstmalig nach dem 1. April 2016 in der Zusammensetzung nach § 31 Absatz 1 dieses Gesetzes zusammen.

(4) Die vor dem 31. Dezember 2015 laufenden bzw. alle früheren Amtsperioden des Rundfunkrates, des Verwaltungsrates und des Medienrates gelten als erste im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 3. ### § 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Rundfunkgesetz für das Saarland (Landesrundfunkgesetz - LRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (Amtsbl. 1999 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 2), mit Ausnahme seines § 81 und das Saarländische Pressegesetz (SPresseG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. S. 1622) außer Kraft.

(2) § 81 Landesrundfunkgesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft.

§ 72 Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes