Unterausschuss "Mobilität" am 2.7.2019 - nicht öffentlich

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir, sobald verfügbar, Folgendes zu:

die Präsentationen, Protokolle und beigefügten Unterlagen der nicht öffentlichen Sitzung des Unterausschusses "Mobilität", der für den 02.07. geplant ist, zukommen.

Von Interesse sind ausschließlich Dokumente zu Top 3 "Radverkehr: ..." deren Geheimhaltung weder für das öffentliche Wohl noch berechtigte Interessen Einzelner von Belang sind.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    28. Juni 2019
  • Frist
    28. Juli 2019
  • Kosten dieser Information:
    360,00 Euro
  • 3 Follower:innen
Thijs Lucas
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir, sobald verfügbar, Folge…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Thijs Lucas
Betreff
Unterausschuss "Mobilität" am 2.7.2019 - nicht öffentlich [#152888]
Datum
28. Juni 2019 19:32
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir, sobald verfügbar, Folgendes zu: die Präsentationen, Protokolle und beigefügten Unterlagen der nicht öffentlichen Sitzung des Unterausschusses "Mobilität", der für den 02.07. geplant ist, zukommen. Von Interesse sind ausschließlich Dokumente zu Top 3 "Radverkehr: ..." deren Geheimhaltung weder für das öffentliche Wohl noch berechtigte Interessen Einzelner von Belang sind. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thijs Lucas <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Thijs Lucas << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Antwort: Unterausschuss "Mobilität" am 2.7.2019 zu Top 3 "Radverkehr: ..." - nicht öffentlich …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: Unterausschuss "Mobilität" am 2.7.2019 zu Top 3 "Radverkehr: ..." - nicht öffentlich [#152888] - Eingangsbestätigung / Fristverlängerung / Information zu Gebühren
Datum
23. Juli 2019 13:42
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Lucas wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende Punkte: a) Eingangsbestätigung b) Fristverlängerung c) Information zu Gebühren a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 28.06.2019, eingegangen am 29.06.2019. b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, was hier aufgrund der betroffenen Rechtsfragen der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate. c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Dies zu Ihrer Information. Wir werden zu gegebener Zeit wieder aus Sie zukommen. Freundliche Grüße

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Landeshauptstadt Stuttgart
WG: Unterausschuss "Mobilität" am 2.7.2019 zu Top 3 "Radverkehr: ..." - nicht öffentlich [#152…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
WG: Unterausschuss "Mobilität" am 2.7.2019 zu Top 3 "Radverkehr: ..." - nicht öffentlich [#152888] - Information zu Gebühren gem § 10 Abs. 2 LIFG
Datum
16. September 2019 13:38
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Lucas, wie in unserer E-Mail vom 23.07.2019 zugesagt, lassen wir Ihnen für den nun eintretenden Fall, dass die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro übersteigen, gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 LIFG die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei zukommen. Die Sache konnte inzwischen kursorisch gesichtet werden. Angesichts der betroffenen Rechtsfragen ist mit einer mehrstündigen Befassung von Mitarbeitern des höheren Dienstes mit der Angelegenheit zur rechnen. Dementsprechend ist von einer voraussichtlichen Gebühr von 360,00 € auszugehen. Wir bitten Sie, gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 LIFG, zu erklären, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang in Kenntnis der voraussichtlich anfallenden Gebühr weiterverfolgen. Hinweise: Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser E-Mail nicht die Weiterverfolgung Ihres Antrags auf Informationszugang erklären, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme des Antrags ist in diesem Fall nicht gebührenpflichtig. Freundliche Grüße