Sehr geehrtAntragsteller/in
mit Ihre Auskunftsersuchen vom 09.06.2016 wünschen Sie die Zuleitung der
"Projektkonzeption" für das mit Stadtratsbeschluss 14-20 / V 06056
gebilligte Vorhaben. Wir gehen davon aus, dass Sie mit dieser Anfrage
Informationen zu dem für das Vorhaben "Mediendatenbank" (hier Bereich KR
- BdR) erstellten Fachkonzept abfragen.
Das Fachkonzept bildet voraussichtlich die Grundlage für die ggf. im
Wege eines formalen Vergabeverfahrens durchzuführende Beschaffung von
externen Dienstleistungen zur Realisierung des o. g. Konzepts. Ein
Vergabeverfahren hat indes zur gesetzlichen Voraussetzung, dass die
Mitteilung über die Anforderungen an die zu verschaffende Leistung
einheitlich für alle potentiellen Marktteilnehmer erst mit Eröffnung der
Ausschreibungsphase öffentlich gemacht werden kann. Um hier nicht
Beanstandungen potentieller Bieter und ggf. der Aufhebung von
Vergabeentscheidungen durch die Vergabekammer ausgesetzt zu sein, kann
deswegen nur eine entsprechend überarbeitete Fassung des Fachkonzepts
ausgereicht werden. Ein Anspruch auf Informationen, die gesetzlich
geheim zu halten sind, besteht nicht; § 6 Abs. 2 Nr. InformationsfreiheitsS.
Nach § 8 S 1, Satz 2 InformationsfreiheitsS i. V. m. Art. 2, 6 BayKG, §
2 KostenS, Komm-KostenVZ Tarif 01 sind wir verpflichtet, für Auskünfte
nach der Informationsfreiheitssatzung Gebühren zu erheben. Infolge der
erforderlichen Bearbeitung des Fachkonzepts "Vorhaben Mediendatenbank"
muss im Vorgriff für die Erteilung der schriftlichen Auskunft bei
Herausgabe der Abschrift (Fachkonzept) ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand angenommen werden. Insbesondere wird eine
eigenständige Zusammenstellung des Inhalts erforderlich sein, um
öffentliche Interessen (an einem den gesetzlichen Vorschriften
genügendem Vergabeverfahren) zu schützen.
Die von Ihnen beantragte Auskunft wird deswegen nach Tarif 01, Ziffer
0113 des Komm-KostenVZ zur KostenS gebührenpflichtig sein. Der
Gebührenrahmen liegt hier zwischen 60,-- € und 500,-- €. In Ansehung des
nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwandes einerseits, jedoch auch unter
Berücksichtigung des Rechts auf Informationszugang (vgl. § 8 Satz 2
InformationsfreiheitsS) werden wir für diese Auskunft eine Gebühr
von 85,-- € (fünfundachtzig Euro)
erheben. Diese Gebühr wird mit gesondertem Gebührenbescheid fällig gestellt.
Der Gebührenbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt, der zu seiner
Wirksamkeit Ihnen gegenüber bekannt gemacht werden muss.
Wir bitten Sie daher, uns Ihre zustellungsfähige Postanschrift zu benennen.
Mit freundlichen Grüßen