Kriminalpolizeiliche Bearbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern

Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich mit Bezug auf den Bericht der Stabsstelle „Revision der kriminalpolizeilichen Bearbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Kinderpornografie“ vom 21.04.2020, der im Rahmen der 212. Innenministerkonferenz als Anlage zum Tagesordnungspunkt 23 „Bekämpfung von Kindesmissbrauch / Kinderpornografie“ veröffentlicht wurde über Maßnahmen zum Kinderschutz informieren und bittet um schnellstmögliche Beantwortung der unten stehenden Anliegen und Fragen:

(1) Wir bitten um die Veröffentlichung aller weiteren, in der 212. Innenministerkonferenz zum TOP 23 besprochenen Dokumente, inklusive Stellungnahmen, Kommentaren, Zeitplänen, Entwürfen, Protokollen und Präsentationen, sowie:

(2) Dokumente zu: „Auswertungs- und Ermittlungsbedarfe im Phänomenbereich Kinderpornografie“ (seit Dezember 2019) (im Bericht: S. 4),

(3) Dokumente zum: „Erfahrungsaustausch von Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz“ (im Bericht: S. 4),

(4) das „Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ (Juli 2019) des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (MKFFI NRW) (im Bericht: S. 5),

(5) den Erlass zur „Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie“ vom 18.06.2019 (im Bericht: S. 11),

(6) den Bericht „Erste Arbeitsergebnisse der Stabsstelle 'Revision der kriminalpolizeilichen Bearbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Kinderpornografie'“ (im Bericht: S. 28)

(7) Dokumente im Zusammenhang zur Angabe, „dass alleine im Jahr 2017 insgesamt 8.400 Verdachtshinweise von NCMEC nicht aufgeklärt werden konnten, da die jeweiligen deutschen IP-Adressen mangels Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung keinen konkreten Personen mehr zugeordnet werden konnten.“ (im Bericht: S. 32)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juli 2020
  • Frist
    5. August 2020
  • Kosten dieser Information:
    105,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Kriminalpolizeiliche Bearbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern [#192004]
Datum
3. Juli 2020 14:20
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage möchte sich mit Bezug auf den Bericht der Stabsstelle „Revision der kriminalpolizeilichen Bearbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Kinderpornografie“ vom 21.04.2020, der im Rahmen der 212. Innenministerkonferenz als Anlage zum Tagesordnungspunkt 23 „Bekämpfung von Kindesmissbrauch / Kinderpornografie“ veröffentlicht wurde über Maßnahmen zum Kinderschutz informieren und bittet um schnellstmögliche Beantwortung der unten stehenden Anliegen und Fragen: (1) Wir bitten um die Veröffentlichung aller weiteren, in der 212. Innenministerkonferenz zum TOP 23 besprochenen Dokumente, inklusive Stellungnahmen, Kommentaren, Zeitplänen, Entwürfen, Protokollen und Präsentationen, sowie: (2) Dokumente zu: „Auswertungs- und Ermittlungsbedarfe im Phänomenbereich Kinderpornografie“ (seit Dezember 2019) (im Bericht: S. 4), (3) Dokumente zum: „Erfahrungsaustausch von Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz“ (im Bericht: S. 4), (4) das „Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ (Juli 2019) des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (MKFFI NRW) (im Bericht: S. 5), (5) den Erlass zur „Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie“ vom 18.06.2019 (im Bericht: S. 11), (6) den Bericht „Erste Arbeitsergebnisse der Stabsstelle 'Revision der kriminalpolizeilichen Bearbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Kinderpornografie'“ (im Bericht: S. 28) (7) Dokumente im Zusammenhang zur Angabe, „dass alleine im Jahr 2017 insgesamt 8.400 Verdachtshinweise von NCMEC nicht aufgeklärt werden konnten, da die jeweiligen deutschen IP-Adressen mangels Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung keinen konkreten Personen mehr zugeordnet werden konnten.“ (im Bericht: S. 32)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192004 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192004/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 3. Juli 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehrte…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 3. Juli 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
24. Juli 2020 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 3. Juli 2020. Ihr Antrag wird unter dem Aktenzeichen 432-30.01 Antragsteller/in geführt. Für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen beabsichtige ich, Gebühren entsprechend der Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu erheben. Voraussichtlich werde ich Gebühren in Höhe von 50,00 - 100,00 Euro erheben. Die endgültige Höhe der Gebühren wird erst nach Abschluss der Bearbeitung feststehen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW vor der Bescheidung zu benennen. Freundliche Grüße

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Teilgewährung des Informationszugangs
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Teilgewährung des Informationszugangs
Datum
3. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen