Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde
Meine Anfrage betrifft die uneheliche Kinder ausländischer Mutter und deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden. Der Vater war entweder deutscher Staatsangehöriger oder DDR-Bürger noch vor der Geburt des Kindes. Die Vaterschaft wurde durch deutsches Gericht mit der Hilfe DNA-Analyse festgestellt. Dieses Kind hat keine Verlustgründe (Adoption durch Ausländer, Erwerb die fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag). Weiter wendet sich diese Person an das Bundesverwaltungsamt oder an der Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland und entweder verweigert sich das BVA/die Staatsangehörigkeitsbehörde der Antrag auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu akzeptieren oder später bekommt solche Person in jedem Fall eine schriftliche Absage/Ablehnung. Der Grund: solche Person wurde unehelich vor dem 01.07.1993 geboren und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur von der Mutter ableiten. Also, die Absage/Ablehnung ist auf den §5 StAG basiert. Faktisch ignoriert/missachtet das BVA/die Staatsangehörigkeitsbehörde die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des deutschen Gerichts. Es ist bekannt aus einigen Quellen, dass solche Personen doch ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben können. Das ist die Innenministerkonferenz vom 06.12.2002 zum Thema Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit. Und es gibt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.11.2008 2 A 81.0 und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländerund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 02.03.93, wo §5 StAG gut erklärt wurde. Die Wichtigste aus beiden Quellen: Von welchem Mann ein nichtehelich geborenes Kind abstammt, hängt nach dem gegenwärtig, aber auch bereits vor dem 1. Juli 1993 geltenden deutschen Recht davon ab, ob der Mann die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Und Es ist offensichtlich, daß das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Mißbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht.
Aber es gibt ein Problem: das BVA und andere Staatsangehörigkeitsbehörden stützen sich auch auf VwV StAG und VAH-StAG, wo steht: Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstandsbuch oder Personenstandsregister ergibt. Was bedeutet das heute? Wenn sich die Vaterschaft nicht aus dem deutschen Personenstandbuch ergibt, dann ist die deutsche gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ungültig?
Also, es gibt divergierende Rechtsauffassungen.
Meine Fragen:
1) Können die solchen Personen mit der deutschen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung doch deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 StAG erhalten? Das BVA, andere Staatsangehörigkeitsbehörden und Rechtsanwälte wurden befragt, aber niemand konnte genau antworten. Einige antworteten Ja, andere Nein oder waren nicht sicher. Im Internet gibt es genug klare Information, aber nur über die freiwillige Vaterschaftsanerkennung.
2) Welche Entscheidung sollte bei divergierenden Rechtsauffassungen getroffen werden? Eine Absage/Ablehnung oder doch zugunsten solcher Kinder?
3)Aus dieser Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/454715.html erfuhr ich, dass die Senatsverwaltung fü Inneres des Landes Berlin die divergierenden Rechtsauffassungen an das BVA und den anderen Behörden erklären kann. Und auch wenn die Person im Ausland (z.B. in dieser Entscheidung in Ecuador) lebt.
Kann doch die Person (auch wenn im Ausland lebt) sich direkt an Sie wenden? Dann können Sie oder Ihre Kollegen den Behörden Ihr Vorgehen in dieser Situation erläutern?
4) Wenn ja, können Sie oder Ihre Kollegen die Absage/Ablehnung der Behörde rückgängig machen?
Wenn Sie können mir nicht antworten, dann bitte, leiten Sie diese Anfrage an jemand anderen, wer genau antwortet kann.
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Juli 2020
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25. August 2020
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