Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde

Meine Anfrage betrifft die uneheliche Kinder ausländischer Mutter und deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden. Der Vater war entweder deutscher Staatsangehöriger oder DDR-Bürger noch vor der Geburt des Kindes. Die Vaterschaft wurde durch deutsches Gericht mit der Hilfe DNA-Analyse festgestellt. Dieses Kind hat keine Verlustgründe (Adoption durch Ausländer, Erwerb die fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag). Weiter wendet sich diese Person an das Bundesverwaltungsamt oder an der Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland und entweder verweigert sich das BVA/die Staatsangehörigkeitsbehörde der Antrag auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu akzeptieren oder später bekommt solche Person in jedem Fall eine schriftliche Absage/Ablehnung. Der Grund: solche Person wurde unehelich vor dem 01.07.1993 geboren und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur von der Mutter ableiten. Also, die Absage/Ablehnung ist auf den §5 StAG basiert. Faktisch ignoriert/missachtet das BVA/die Staatsangehörigkeitsbehörde die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des deutschen Gerichts. Es ist bekannt aus einigen Quellen, dass solche Personen doch ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben können. Das ist die Innenministerkonferenz vom 06.12.2002 zum Thema Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit. Und es gibt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.11.2008 2 A 81.0 und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländerund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 02.03.93, wo §5 StAG gut erklärt wurde. Die Wichtigste aus beiden Quellen: Von welchem Mann ein nichtehelich geborenes Kind abstammt, hängt nach dem gegenwärtig, aber auch bereits vor dem 1. Juli 1993 geltenden deutschen Recht davon ab, ob der Mann die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Und Es ist offensichtlich, daß das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Mißbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht.
Aber es gibt ein Problem: das BVA und andere Staatsangehörigkeitsbehörden stützen sich auch auf VwV StAG und VAH-StAG, wo steht: Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstandsbuch oder Personenstandsregister ergibt. Was bedeutet das heute? Wenn sich die Vaterschaft nicht aus dem deutschen Personenstandbuch ergibt, dann ist die deutsche gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ungültig?
Also, es gibt divergierende Rechtsauffassungen.
Meine Fragen:
1) Können die solchen Personen mit der deutschen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung doch deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 StAG erhalten? Das BVA, andere Staatsangehörigkeitsbehörden und Rechtsanwälte wurden befragt, aber niemand konnte genau antworten. Einige antworteten Ja, andere Nein oder waren nicht sicher. Im Internet gibt es genug klare Information, aber nur über die freiwillige Vaterschaftsanerkennung.
2) Welche Entscheidung sollte bei divergierenden Rechtsauffassungen getroffen werden? Eine Absage/Ablehnung oder doch zugunsten solcher Kinder?
3)Aus dieser Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/454715.html erfuhr ich, dass die Senatsverwaltung fü Inneres des Landes Berlin die divergierenden Rechtsauffassungen an das BVA und den anderen Behörden erklären kann. Und auch wenn die Person im Ausland (z.B. in dieser Entscheidung in Ecuador) lebt.
Kann doch die Person (auch wenn im Ausland lebt) sich direkt an Sie wenden? Dann können Sie oder Ihre Kollegen den Behörden Ihr Vorgehen in dieser Situation erläutern?
4) Wenn ja, können Sie oder Ihre Kollegen die Absage/Ablehnung der Behörde rückgängig machen?

Wenn Sie können mir nicht antworten, dann bitte, leiten Sie diese Anfrage an jemand anderen, wer genau antwortet kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 0 Follower:innen
Alina Schiller
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Alina Schiller
Betreff
Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde [#193260]
Datum
22. Juli 2020 03:52
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Anfrage betrifft die uneheliche Kinder ausländischer Mutter und deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden. Der Vater war entweder deutscher Staatsangehöriger oder DDR-Bürger noch vor der Geburt des Kindes. Die Vaterschaft wurde durch deutsches Gericht mit der Hilfe DNA-Analyse festgestellt. Dieses Kind hat keine Verlustgründe (Adoption durch Ausländer, Erwerb die fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag). Weiter wendet sich diese Person an das Bundesverwaltungsamt oder an der Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland und entweder verweigert sich das BVA/die Staatsangehörigkeitsbehörde der Antrag auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu akzeptieren oder später bekommt solche Person in jedem Fall eine schriftliche Absage/Ablehnung. Der Grund: solche Person wurde unehelich vor dem 01.07.1993 geboren und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur von der Mutter ableiten. Also, die Absage/Ablehnung ist auf den §5 StAG basiert. Faktisch ignoriert/missachtet das BVA/die Staatsangehörigkeitsbehörde die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des deutschen Gerichts. Es ist bekannt aus einigen Quellen, dass solche Personen doch ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben können. Das ist die Innenministerkonferenz vom 06.12.2002 zum Thema Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit. Und es gibt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26.11.2008 2 A 81.0 und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländerund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 02.03.93, wo §5 StAG gut erklärt wurde. Die Wichtigste aus beiden Quellen: Von welchem Mann ein nichtehelich geborenes Kind abstammt, hängt nach dem gegenwärtig, aber auch bereits vor dem 1. Juli 1993 geltenden deutschen Recht davon ab, ob der Mann die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Und Es ist offensichtlich, daß das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Mißbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht. Aber es gibt ein Problem: das BVA und andere Staatsangehörigkeitsbehörden stützen sich auch auf VwV StAG und VAH-StAG, wo steht: Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstandsbuch oder Personenstandsregister ergibt. Was bedeutet das heute? Wenn sich die Vaterschaft nicht aus dem deutschen Personenstandbuch ergibt, dann ist die deutsche gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ungültig? Also, es gibt divergierende Rechtsauffassungen. Meine Fragen: 1) Können die solchen Personen mit der deutschen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung doch deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 StAG erhalten? Das BVA, andere Staatsangehörigkeitsbehörden und Rechtsanwälte wurden befragt, aber niemand konnte genau antworten. Einige antworteten Ja, andere Nein oder waren nicht sicher. Im Internet gibt es genug klare Information, aber nur über die freiwillige Vaterschaftsanerkennung. 2) Welche Entscheidung sollte bei divergierenden Rechtsauffassungen getroffen werden? Eine Absage/Ablehnung oder doch zugunsten solcher Kinder? 3)Aus dieser Gerichtsentscheidung: https://openjur.de/u/454715.html erfuhr ich, dass die Senatsverwaltung fü Inneres des Landes Berlin die divergierenden Rechtsauffassungen an das BVA und den anderen Behörden erklären kann. Und auch wenn die Person im Ausland (z.B. in dieser Entscheidung in Ecuador) lebt. Kann doch die Person (auch wenn im Ausland lebt) sich direkt an Sie wenden? Dann können Sie oder Ihre Kollegen den Behörden Ihr Vorgehen in dieser Situation erläutern? 4) Wenn ja, können Sie oder Ihre Kollegen die Absage/Ablehnung der Behörde rückgängig machen? Wenn Sie können mir nicht antworten, dann bitte, leiten Sie diese Anfrage an jemand anderen, wer genau antwortet kann.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alina Schiller Anfragenr: 193260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193260/
Mit freundlichen Grüßen Alina Schiller
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am n…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Automatische Antwort: Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde [#193260]
Datum
22. Juli 2020 03:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am nächsten Arbeitstag weitergeleitet. In dringenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffenden Fällen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 4664-907210 an die Lagezentrale der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrte Frau Schiller, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zugleich teile ich Ihnen mit, das…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
WG: Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde [#193260]
Datum
24. Juli 2020 16:53
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Schiller, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zugleich teile ich Ihnen mit, dass Sie diese nicht auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz stützen können, da Sie keine Akteneinsicht oder Aktenauskunft, sondern eine allgemeine Rechtsauskunft begehren. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ist ebenfalls nicht eröffnet. Für die Erteilung der gewünschten Rechtsauskunft besteht hier keine Zuständigkeit, zumal in den Fällen, auf die Sie sich beziehen, bereits hinreichend begründete Entscheidungen der jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden getroffen worden sind. Für die Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit freundlichen Grüßen
Alina Schiller
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. So weit ich weiß, Sie arbeiteten und wahrschei…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Alina Schiller
Betreff
AW: WG: Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde [#193260]
Datum
30. Juli 2020 08:24
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. So weit ich weiß, Sie arbeiteten und wahrscheinlich arbeiten weiter in der Abteilung I A 13. Quelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/... Aber aus der Organigramm vom 01.07.2020 ging aus, dass Referat I A (und auch 13) nur für Staats- u. Verwaltungsrecht,Datenschutz, Bezirksangelegenheiten,Wahlen u. Volksbegehren, Melderecht,Vereinsverbote zuständig ist. Nicht aber für Staatsangehörigkeitsrecht. Sie sind in jedem Fall nicht zuständig, um mir zu antworten. Hier ist aber die Abteilung I B zuständig. Und ich persönlich wandte mich schon an das Standesamt I Berlin, um eine deutsche Geburtsurkunde nach §36 PStG zu erhalten. Aber Frau Häfner war nicht sicher, ob sie mein Antrag annehmen/akzeptieren muss. Ich habe den Briefwechsel mit ihr noch, und ich kann ihn als Beweis vorlegen. Es ist nicht meine Schuld, dass Frau Häfner nicht auf die Idee kam, dass sie sich an der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin an der Abteilung I B wenden sollte. Im Bereich der Personenstandsangelegenheiten ist das Referat I B zuständig für alle Entscheidungen über die Eintragung in Personenstandsbücher beim Standesamt I in Berlin in Geburten- und Sterbefällen, die sich im Ausland ereignet haben, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in Berlin oder im Ausland haben. Quelle: http://www.daiberlin.de/intern/senats... Ich schrieb diese Anfrage hier aus zwei Gründen: früher schrieb ich schon an der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin, aber bekam keine Antwort. Und meine Anfrage dient als sogenanntes Merkblatt in solcher untypischen Situation für andere Betroffene. Die Merkblätter der Staatsangehörigkeitsbehörden, des BVA, der Botschaften und der Konsulate leider sind nicht fehlerfrei. Einige Beamten (z.B. aus den Foren info4alien.de) bestätigten das. Ich vergas in dieser Anfrage zu schreiben, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden (z.B.aus Aschaffenburg und einigen anderen Städten) und das BVA wurden schon befragt und niemand konnte genau antworten. Einige antworteten Ja, andere Nein oder gaben mir veraltete Information oder waren einfach nicht sicher. Leider, das BVA oder andere Staatsangehörigkeitsbehörde ist hier nicht zuständig, weil es divergierende Rechtsaufassung gibt. Wie stellen Sie sich vor, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde oder BVA an sich selbst die Staatsangehörigkeitsrecht (auch Familienrecht) erklärt? Das ist lächerlich und nicht möglich. Wer das Gesetz schreibt/verabschiedet, muss das Gesetz auch klar interpretieren und divergierenden Rechtsauffassungen vermeiden. Ja, meine Anfrage steht nicht ganz im Zusammenhang mit dem Informationsgesetz, und Sie sind nicht verpflichtet, darauf zu antworten, aber das heißt nicht, dass Sie nicht antworten können. Das Gesetz verpflichtet mich auch nicht, die Arbeit anderer Leute zu tun, die eigentlich die Arbeit der zuständigen deutschen Behörden und Ministerien ist. Aber ich tue dies bereits, weil der deutsche Staat dies nicht kann oder nicht will. Das ist hier unmöglich. Die Ministerien erklärten und erklären immer, was die Beamten in verschiedenen Situationen tun sollten. Das tun die Gerichte hier nicht, weil es nicht ihre Aufgabe ist. Kürzlich schimpfte der Präsident die Beamten aus. Er sagte, wenn sie schlecht arbeiten werden, wird die zweite Revolution echt sein. Nur sieht es so aus, dass es in Deutschland viel schneller gehen wird. Sie haben überhaupt nicht recht. Jede Entscheidung jeder Behörde kann angefochten werden, wenn sie nicht ausreichend begründet/sachgerecht ist. In diesem Fall widersprechen die Antworten der Staatsangehörigkeitsbehörden und des BVA der Innenministerkonferenz vom 06.12.2002 zum Thema Vaterschaft, dem Großen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1990, den Entscheidungen einzelnen Gerichten, einigen anderen Quellen, dem materiellen Recht und der einfachsten Logik. Die Beamten dieser beiden Behörden sind eindeutig unlogisch, können nicht mit Rechtsquellen arbeiten und hören nicht die Antragstellern zu. Ich weiß also dennoch die Antworten auf meine Fragen. Ich versuchte schon, dass alles an der beiden Behörden erklären, aber leider erfolglos. Aber man braucht jemanden, der das alles den Beamten erklären kann, damit sie es verstehen können. Es braucht eine Autorität, die ich nicht habe. Wir alle brauchen vor allem nur um die solche divergierende Rechtsauffassung zu klären und alles. Die Behörden (und die Leiter und Leiterinnen) wissen nicht, was sie genau machen müssen. An wem noch kann ich mich (und andere auch) außer Gericht wenden? Vielleicht an den Bundestag, weil er doch mit auch divergierender Rechtsauffassungen zu tun hat? Nur einzige allgemeine Erklärung für solche untypische Situation ist viel besser als die Klagewelle an deutschen Gerichten und Skandalen. ... Mit freundlichen Grüßen Alina Schiller Anfragenr: 193260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193260/
Alina Schiller
Sehr geehrte<< Anrede >> ich persönlich wandte mich schon an das Standesamt I Berlin, um eine deutsch…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Alina Schiller
Betreff
AW: WG: Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde [#193260]
Datum
30. Juli 2020 09:21
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich persönlich wandte mich schon an das Standesamt I Berlin, um eine deutsche Geburtsurkunde nach §36 PStG zu erhalten. Aber Frau Häfner (<<E-Mail-Adresse>>) war nicht sicher, ob sie mein Antrag annehmen/akzeptieren muss. Ich habe den Briefwechsel mit ihr noch, und ich kann ihn als Beweis vorlegen. Es ist nicht meine Schuld, dass Frau Häfner nicht auf die Idee kam, dass sie sich an die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin an die Abteilung/an das Referat I B wenden sollte. Im Bereich der Personenstandsangelegenheiten ist das Referat I B zuständig für alle Entscheidungen über die Eintragung in Personenstandsbücher beim Standesamt I in Berlin in Geburten- und Sterbefällen, die sich im Ausland ereignet haben, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in Berlin oder im Ausland haben. Quelle: http://www.daiberlin.de/intern/senatsverwaltungen.text Aufgrund des Formalismus und eines logischen Missverständnisses des BVA kann ich weder eine deutsche Geburtsurkunde noch vor allem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Deshalb bitte ich Sie um Ihre Hilfe. Ich bitte Sie darum, mein Email an das Referat I B weiterzuleiten. ... Mit freundlichen Grüßen Alina Schiller Anfragenr: 193260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193260/

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrte Frau Schiller, der Inhalt Ihrer Anfrage mit dem Verweis auf die Internetpräsentation des Referats I …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: WG: Uneheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 bei ausländischer Mutter und deutschen Vater geboren wurden, dessen Vaterschaft durch deutsches Gericht festgestellt wurde [#193260]
Datum
3. August 2020 16:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schiller, der Inhalt Ihrer Anfrage mit dem Verweis auf die Internetpräsentation des Referats I B der Senatsverwaltung für Inneres und Sport führte diesseits inzwischen dazu, dass eine Berichtigung dieser Internetpräsentation veranlasst wird. Wann dies geschehen wird, entzieht sich jedoch meinem Einfluss. Was Ihre eigene Angelegenheit anbelangt, entscheidet seit dem 01.01.2009 keine deutsche standesamtliche Verwaltungsbehörde mehr darüber, ob es zur Errichtung von Geburtsregistereinträgen zu Geburten deutscher Staatsangehöriger im Ausland kommt, sondern nur noch das jeweilige Inlandsstandesamt. Dabei bleibt natürlich nicht ausgeschlossen, dass das Stadesamt zur Klärung rechtlicher Fragestellungen Erkundigungen bei der Verwaltungsbehörde einholt. Die Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist seit dem 01.07.2017 nur noch dann gegeben, wenn die Person, um deren Geburt es geht oder auch die den Antrag stellende Person keinen inländischen Wohnsitz hat und diesen auch nie in der Vergangenheit hatte. Andernfalls ist das deutsche Standesamt nach einem solchen Wohnsitz zuständig. Sollte es für Ihre Fragestellung damit immer noch bei der Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin verbleiben, wird dort entschieden und die rechtliche Klärung mittels einer Vorlage zur Senatsverwaltung für Inneres und Sport geklärt. Es bleibt rechtlich aber immer eine Entscheidung des Standesamts, auf die ich lediglich in gleicher Weise wie Sie selbst einwirken kann, und zwar nur mittels eines Antrags bei dem Amtsgericht Schöneberg gemäß § 49 PStG. Anweisungen gegenüber dem Standesamt kommen mir nicht zu, da die dortigen Entscheidungen unabhängig getroffen werden (§ 2 Abs. 2 PStG). Ich kann Sie daher nicht davon befreien, einen Antrag zu stellen und das Ergebnis dann ggf. selbst bei einem zuständigen Personenstandsgericht anzufechten. Welches das ist, steht dann in einer abschlägigen Entscheidung. Das Risiko in dieser Vorgehensweise für Sie liegt vorab einmal in der Höhe der Verwaltungsgebühr für das standesamtliche Verfahren, die sich nach dem Gebührensatz des jeweiligen Bundeslandes richtet und daher unterschiedlich hoch ist. Diese Gebühr muss unabhängig vom Ergebnis der Prüfung entrichtet werden. Sofern Sie damit einverstanden sind, gehe ich bei entsprechender Zuständigkeit (siehe oben) von einer Antragsentgegennahme durch das Standesamt I in Berlin aus, zumindest wenn Sie diese Mail dort vorzeigen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen