Gutachtendatenbank

Anfrage an: Landtag NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Einträge der Gutachtendatenbank des Parlamentarischen Beratungs-und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 31.04.2016

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. März 2017
  • Frist
    11. April 2017
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Landtag NRW Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gutachtendatenbank [#20637]
Datum
9. März 2017 17:32
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Einträge der Gutachtendatenbank des Parlamentarischen Beratungs-und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 31.04.2016 Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Landtag NRW
Ihr IFG-Antrag vom 09.03.2016 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Antrags n…
Von
Landtag NRW
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 09.03.2016
Datum
13. März 2017 15:37
Status
Warte auf Antwort
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20,0 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Antrags nach dem IFG NRW vom 09.03.2017, mit welchem Sie um Übermittlung der Einträge der Gutachtendatenbank des Parlamentarischen Beratungs-und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 31.04.2016 bitten. Sie werden hierzu fristgerecht eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr IFG-Antrag vom 09.03.2016 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09.03.2017. Sie be…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 09.03.2016
Datum
10. April 2017 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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20,0 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09.03.2017. Sie beantragen darin unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Übermittlung der Einträge der Gutachtendatenbank des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 30.04.2016. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Gutachtendatenbank des Landtags NRW, abrufbar unter www.landtag.nrw.de<http://www.landtag.nrw.de>, eine allgemein zugängliche öffentliche Informationsplattform ist. Unter den Auswahlmöglichkeiten "Dokumente & Recherche/Gutachten/Gutachtendatenbank/erweiterte Suche" oder dem Link http://landtag/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/PBGD/Suche/Erweiterte_Suche_Gutachten.jsp ist es möglich, die Einträge der Gutachtendatenbank für spezielle Zeiträume selbst zu recherchieren, auch zum Stichtag 30.04.2016. Allerdings sind im Vergleich zum einstigen "Stand 30.04.2016" einige Einträge auf Wunsch des Landtags Rheinland-Pfalz aus der Gutachtendatenbank gelöscht worden. Eine Wiederherstellung ist nur unter Einsatz umfangreicher technischer Maßnahmen möglich. Jedoch läge darin eine vom IFG NRW nicht mehr umfasste Informationsbeschaffung: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Inhalt und Reichweite des Merkmals "vorhandene Information" führt Franßen/Seidel im Kommentar zum IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396 aus: "Durch das Merkmal "vorhanden" wird sichergestellt, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die vom Antragsteller begehrten Informationen - woher auch immer - überhaupt erst noch zu (be)schaffen. (..) Kurz: Der Informationszugangsanspruch ist kein Informationsbeschaffungsanspruch. Ebenso ist eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet, "im Auftrag" eines Antragstellers Informationen erst noch zu schaffen, bspw. vorhandene Informationen erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung - also neu geschaffene Informationen, die bis dahin nicht existierten - dann zugänglich zu machen." So läge es jedoch hier: Zwar könnte eine Gutachtendatenbank mit den Einträgen zum Stand 30.04.2016 erzeugt werden, allerdings wäre dies eine Neuschaffung der Information zum Zwecke der Gewährung des Informationszugangs. Ein "Neubau" der Einträge der Gutachtendatenbank ist nicht mehr vom Merkmal "Auskunft über vorhandene Information" umfasst. Bereits aus diesem Grunde kommt ein Informationszugang nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre eine Übersendung hinsichtlich der gelöschten Einträge auch nach § 6 c) IFG NRW zu verweigern. Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat einer Übermittlung der gelöschten Beiträge nicht zugestimmt. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Mit freundlichen Grüßen