Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018

- Sämtliche Dokumente bezüglich der Verbotsverfügungen gegen zwei Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018.

- Wie gelangte das Polizeipräsidium zu der Einschätzung,es handele sich bei dem kurdischen Dachverband in Deutschland Nav-Dem e.V. um eine Nachfolgeorganisation der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans?
- Wie kommt das Polizeipräsidium zu der Bewertung Nav-Dem e-V., habe sein Reicht, “öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und durchzuführen” verwirkt.
- Wie kann ein Verein bzw. dessen Mitglieder sein bzw. ihr Recht. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, verwirken?
Ich beziehe mich oben auf eine Presseerklärung des Nav-Dem e.V. vom 14.02.2018.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Januar 2021
  • Frist
    10. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbotsverfügungen für Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018 [#208175]
Datum
8. Januar 2021 10:20
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Dokumente bezüglich der Verbotsverfügungen gegen zwei Versammlungen gegen den Militäreinsatz türkischer Streitkräfte im nordsyrischen Distrikt Afrin am 15.02.2018. - Wie gelangte das Polizeipräsidium zu der Einschätzung,es handele sich bei dem kurdischen Dachverband in Deutschland Nav-Dem e.V. um eine Nachfolgeorganisation der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans? - Wie kommt das Polizeipräsidium zu der Bewertung Nav-Dem e-V., habe sein Reicht, “öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und durchzuführen” verwirkt. - Wie kann ein Verein bzw. dessen Mitglieder sein bzw. ihr Recht. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, verwirken? Ich beziehe mich oben auf eine Presseerklärung des Nav-Dem e.V. vom 14.02.2018.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208175/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 11.01.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
11. Januar 2021 10:17
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 11.01.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4003/21 Herrn << Adresse entfernt >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 08.01.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 08.01.2021 (# 208175). Ein inhaltsgleiches Schreiben ging außerdem am 10.01.2021 bei mir ein (# 208385). Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 04.02.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
4. Februar 2021 14:49
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 04.02.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4003/21 Herrn << Adresse entfernt >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 08.01.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in mit dem im Bezug benannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu Dokumenten betreffend die Verbotsverfügungen von zwei Versammlungen, die am 15.02.2018 stattfinden sollten. Die Unterlagen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits gelöscht bzw. vernichtet worden. Da sich das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW auf behördlich vorhandene Informationen beschränkt, wäre Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Sofern einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#208175] Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir das Datum der Lösch…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#208175]
Datum
4. Februar 2021 15:44
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir das Datum der Löschung der angeforderten Dakomunte mit. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 208175 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208175/

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Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 05.02.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
5. Februar 2021 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 05.02.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4003/21 Herrn << Adresse entfernt >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 04.02.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Nachfrage wird mitgeteilt, dass die Dokumente nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2019 gelöscht bzw. vernichtet wurden. Mit freundlichen Grüßen