Ergebnis der juristischen Prüfung zu Böhmermanns Schmähgedicht

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Den Prüfungsbericht mit dem Ergebnis der juristische Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat. Sollte das Ergebnis der Prüfung nicht in einem Prüfungsbericht sondern in anderer Form vorliegen, bitte ich um die Übersendung der entsprechenden Unterlagen.
Darüber hinaus bitte ich um die Übersendung der Kommunikation
* mit der die Prüfung in Auftrag gegeben wurde, sowie jener
* mit der die Bundeskanzlerin über das Ergebnis unterrichtet wurde.

Des Weiteren bitte ich um die Übersendung der Unterlagen, in denen das Ergebnis der Erläuterung der Rechtslage und Staatspraxis sowie der Frage, ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne, festgehalten ist.

Ergebnis der Anfrage

Das Kanzleramt hat folgende Dokumente übermittelt (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/ergebni…):

1. E-Mail von Gruppenleiter 13 an Büro Chef VK; Grundsätzte einer Strafverfolgungsermächtigung nach §°104a StGB
2. Vermerk von GL13 und Abt. 2 Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach §°104a StGB
3. Auszug Dissertation Heinen
4. Auszug Dokument von Gerhard Simson
5. Auszug Dokument von Hans-Heinrich Jescheck
6. E-Mail vom Leiter Arbeitsstab Flüchtlinge an Leiterin Kanzlerbüro, Betreff: Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 104a StGB
7. Vermerk vom Leiter Koordinierungsstab Flüchtlingspolitik und GL 13 zur Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 104a StGB

Bei drei Anhängen wurde einiges geschwärzt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Prüfungsbericht mit de…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ergebnis der juristischen Prüfung zu Böhmermanns Schmähgedicht [#217646]
Datum
7. April 2021 13:11
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Prüfungsbericht mit dem Ergebnis der juristische Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat. Sollte das Ergebnis der Prüfung nicht in einem Prüfungsbericht sondern in anderer Form vorliegen, bitte ich um die Übersendung der entsprechenden Unterlagen. Darüber hinaus bitte ich um die Übersendung der Kommunikation * mit der die Prüfung in Auftrag gegeben wurde, sowie jener * mit der die Bundeskanzlerin über das Ergebnis unterrichtet wurde. Des Weiteren bitte ich um die Übersendung der Unterlagen, in denen das Ergebnis der Erläuterung der Rechtslage und Staatspraxis sowie der Frage, ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne, festgehalten ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217646/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
9. April 2021
Status
Warte auf Antwort
AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr Antragsteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 7. April 2021 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Prüfungsbericht mit dem Ergebnis der juristischen Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat. Sollte das Ergebnis der Prüfung nicht in einem Prüfungsbericht, sondern in anderer Form vorliegen, bitte ich um die Übersendung der entsprechenden Unterlagen. Darüber hinaus bitte ich um die Übersendung der Kommunikation - mit der die Prüfung in Auftrag gegeben wurde, sowie jener - mit der die Bundeskanzlerin über das Ergebnis unterrichtet wurde.“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#217646] AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr <…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#217646]
Datum
17. April 2021 21:50
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: 13 1FG - 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Empfangsbestätigung vom 09. April auf meine IFG-Anfrage. In dieser haben Sie den Teil meiner Anfrage, mit dem ich die begehrten Informationen beschrieb, zitiert. Nicht zitiert wurde jedoch folgender Absatz: "Des Weiteren bitte ich um die Übersendung der Unterlagen, in denen das Ergebnis der Erläuterung der Rechtslage und Staatspraxis sowie der Frage, ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne, festgehalten ist." Bitte berücksichtigen Sie bei der Bearbeitung meines Antrags auch diesen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217646/
Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr Antragsteller/in mit …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. April 2021 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung des 1. „Prüfungsbericht[s] mit dem Ergebnis der juristischen Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat. Sollte das Ergebnis der Prüfung nicht in einem Prüfungsbericht, sondern in anderer Form vorliegen, bitte ich um die Übersendung der entsprechenden Unterlagen. 2. Die Übersendung der Kommunikation - mit der die Prüfung in Auftrag gegeben wurde, sowie jener - mit der die Bundeskanzlerin über das Ergebnis unterrichtet wurde. 3. Die Übersendung der Unterlagen, - in denen das Ergebnis der Erläuterung der Rechtslage und Staatspraxis sowie der Frage, - ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne, festgehalten ist.“ Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Sie erhalten Zugang zu den unter I. aufgeführten Dokumenten. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt (Il). 3. Die Kosten werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: Sie erhalten gemäß § 1 Abs. 1 IFG Zugang zu folgenden Dokumenten, mit Ausnahme der entnommenen Anlagen (dazu im Einzelnen unter Il): Lfd-Nr | Aktenzeichen | Datum des Dokuments| Bezeichnung/Beschreibung | Anmerkungen 1 | 131-02908-Tü 004 | 12.04.2016 | E-Mail von Gruppenleiter 13 an Büro Chef BK, Betreff: Grundsätze einer Strafverfolgungsermächtigung nach §°104a StGB | Teilschwärzung nicht einschlägiger Passagen 2 . | 131-02908-Tü 004 | 12.04.2016 | Vermerk von GL13 und Abt. 2 Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach §°104a StGB | Teilschwärzungen zu Grundsätzen der §3 Nr. 1a IFG, § 3 Nr. 3b IFG, § 4 Abs. 1 IFG, Exekutive Eigenverantwortung 3 | 131-02908-Tü 004 | 2005 | Anlage zum Vermerk vom 12.04.2016: Auszug Dissertation Heinen 4 | 131-02903-Tü 004 | 1972 | Anlage zum Vermerk vom 12.04.2016: Auszug Dokument von Gerhard Simson 5 | 131-02908-Tü 004 | 1957 | Anlage zum Vermerk vom 12.04.2016: Auszug Dokument von Hans-Heinrich Jescheck 6 | 131-02908-Tü 004 | 14.04.2016 | E-Mail vom Leiter Arbeitsstab Flüchtlinge an Leiterin Kanzlerbüro, Betreff: Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 104a StGB 7 | 131-02908-Tü 004 | 14.04.2016 | Vermerk vom Leiter Koordinierungsstab Flüchtlingspolitik und GL 13 zur Entscheidungszuständigkeit hinsichtlich der Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 104a StGB | Teilschwärzungen nach § 3 Nr. 1a IFG, § 3 Nr. 3b IFG, § 4 Abs. 1 IFG, Exekutive Eigenverantwortung Der Informationszugang erfolgt mit beigefügten einfachen Kopien. II § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der §§ 3 ff. IFG oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegenstehen. Dies trifft für die teilgeschwärzten Passagen in den Dokumenten 2 und 7 zu. Dem von Ihnen begehrten Informationszugang stehen der Schutz internationaler Beziehungen (§ 3 Nr. 1a IFG; dazu 1.) sowie der Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) und von behördlichen Entscheidungsprozessen(§ 4 Abs. 1 IFG) und der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (dazu 2.) entgegen. Im Einzelnen: 1. Der Informationszugang zu den in den Dokumenten mit den laufenden Nrn. 2 und 7 teilweise geschwärzten Passagen wird versagt, da dem Informationszugang der Schutz internationaler Beziehungen (§ 3 Nr. 1 a IFG) entgegensteht. Denn ein Bekanntwerden der geschwärzten Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben. Der interne Meinungsbildungsprozess in Bezug auf die von Ihnen beantragte Information der juristischen Prüfung, ob das sog. „Schmähgedicht‘ eine strafbare Handlung darstellt, beinhaltete zugleich Fragen nach der Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 104a StGB sowie außenpolitische Gesichtspunkte zum Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Türkei. Die Bundesregierung hat ein erhebliches Interesse, die diplomatischen Beziehungen zur Türkei nicht zu belasten und nachhaltig zu schützen. Ein Informationszugang zu den beantragten Informationen würde den seinerzeitigen internen Abwägungs- und Meinungsbildungsprozess, der auch auf den langfristigen Schutz der internationalen Beziehungen zur Türkei gerichtet war, offenlegen. Eine jetzige Offenlegung dieser Prozesse würde diesem Ziel zuwiderlaufen. 2. Der Informationszugang zu den geschwärzten Passagen der Dokumente mit den laufenden Nummern 2 bis 6 steht auch der Schutz behördlicher Beratungen bzw. des behördlichen Entscheidungsprozesses (88 3 Nr. 3 lit. b, 4 Abs. 1 IFG) und der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Nach § 3 Nr. 3b i.V.m. 4 Abs. 1 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden durch eine Offenlegung der begehrten Informationen beeinträchtigt werden. Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u. a. VG Berlin, Urteil vom 09.06.2011, Az. VG 2 K 46/11). | In zeitlicher Hinsicht kann der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, Az.: 7 B 14.11), denn die durch 8 3 Nr. 3b IFG geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf die offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, können wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens – Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden. Bei den in Rede stehenden Passagen handelt es sich um interne Bewertungen und Abwägungsargumente, die sowohl die internationalen Beziehungen als auch Belange eines Dritten betreffen. Dabei handelt es sich um interne Informationen an die Hausleitung in Bezug auf das weitere Vorgehen bezüglich einer möglichen Strafverfolgung. Sie beinhalten Überlegungen und Strategien. Die Offenlegung der geschwärzten Passagen in den Dokumenten hätte auch zukünftig nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungsprozessen. Die Vertraulichkeit sichert die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung als Verfassungsorgan und muss vorliegend auch nach Abschluss von Gerichtsverfahren gewahrt bleiben, um auch zukünftig eine offene und umfassend abwägende Meinungsbildung in der Bundesregierung zu gewährleisten. Nur wenn auch nach Abschluss der Entscheidungsfindung mit der Vertraulichkeit gerechnet werden kann, ist die Freiheit der Willensbildung der Regierung auch für die Zukunft hinreichend sichergestellt. Ein schrankenloser Informationszugang wäre durch die damit verbundene einengende Vorwirkung geeignet, zukünftige Meinungsbildungsprozesse zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung der Passagen ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe, behördliche Beratungen und die Meinungsbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes zu. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der unbefangene, freie Meinungsaustausch und der Entscheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung, mit dem Ziel der Gewährleistung einer effektiven, funktionsfähigen und neutralen Entscheidungsfindung in dieser Form nicht mehr stattfinden könnte. Ergänzend steht der Gewährung des Zugangs zu diesen Dokumenten auch der ungeschriebene Versagungsgrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung entgegen. Dieses berechtigte schutzwürdige Interesse an einem geschützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, stellt ein weiterer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannter ungeschriebener Ausschlussgrund dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Kosten erhoben. Die Bearbeitungsgebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Da Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten zielt, richtet sich die Gebühr im Grundsatz nach Teil A, Nr. 2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur IFG- Gebührenverordnung (IFG-GebV). Da zum Schutz öffentlicher Belange aus den herauszugebenden Dokumenten Daten ausgesondert werden mussten, ist ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden und folglich der erhöhte Gebührenrahmen der Nr. 2.2 der IFGGebV eröffnet, der von 30,00 EUR bis 500,00 EUR reicht. Die Höhe der innerhalb dieses Rahmens festzusetzenden konkreten Gebühr bemisst sich in erster Linie nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 60 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 60 EUR, 60 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR und 30 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 120,00 EUR. Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzleramt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht und unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl der zugänglich gemachten Dokumente wird die Gebühr auf 30,00 EUR festgesetzt. Sie werden gebeten, die Kosten in Höhe von insgesamt 30,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks: 1180 0531 1775, IFG-Anfrage 2021/NA 093, innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank – Filiale Leipzig – zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#217646] 13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr <<…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#217646]
Datum
8. Mai 2021 20:09
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
13 IFG — 02814 - In 2021 / NA 093 Sehr << Anrede >> ich lege Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 30. April ein (nur gegen die Gebühren). Mein Schreiben lasse ich Ihnen vorab mit dieser E-Mail schon einmal zukommen. Das Original wird in den nächsten Tagen per Briefpost bei Ihnen eingehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - widerspruch_bohmermann_bk.pdf Anfragenr: 217646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217646/

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihr Widerspruch vom 8. Mai 2021 Sehr Antragsteller/in mit Schr…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihr Widerspruch vom 8. Mai 2021
Datum
25. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr Antragsteller/in mit Schreiben vom 8. Mai 2021, im Bundeskanzleramt eingegangen am 8. Mai 2021, legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 30. April 2021 ein. Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1 Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2 Der Widerspruchsbescheid ergeht kostenfrei. Gründe: Mit E-Mail vom 7. April 2021 beantragten Sie im Zusammenhang mit dem sog. „Böhmermann-Gedicht“ auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der folgenden Dokumente: 1. „Prüfungsbericht[s] mit dem Ergebnis der juristischen Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat. Sollte das Ergebnis der Prüfung nicht in einem Prüfungsbericht, sondern in anderer Form vorliegen, bitte ich um die Übersendungder entsprechenden Unterlagen. 2. Die Übersendung der Kommunikation - mit der die Prüfung in Auftrag gegeben wurde, sowie jener - mit der die Bundeskanzlerin über das Ergebnis unterrichtet wurde. 3. Die Übersendung der Unterlagen, - in denen das Ergebnis der Erläuterung der Rechtslage und Staatspraxis sowie der Frage, - ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Aus- wärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne, festgehalten ist.“ Mit Bescheid vom 30. April 2021, Ihnen zugestellt am 3. Mai 2021, wurde Ihnen Informationszugang zu insgesamt sieben Dokumenten gewährt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2021 legten Sie gegen die im Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 30. April 2021 erhobenen Kosten in Höhe von 30,00 EUR Widerspruch ein. Sie begründeten Ihren Widerspruch im Wesentlichen damit, Ihnen sei die Höhe der voraussichtlichen Kosten vor der Kostenfestsetzung nicht mitgeteilt worden. Des Weiteren begründeten Sie Ihren Widerspruch damit, dass der Hinweis in dem Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 7. April, wonach die Herausgabe von Dokumente keine gebührenfrei zu erteilende einfache Auskunft ist, falsch sei und bezogen sich diesbezüglich auf frühere Verfahren, in denen Sie Dokumente übersandt bekommen haben, ohne dass eine Kostenerhebung erfolgt sei. Des Weiteren gaben Sie an, der Hinweis auf Gebühren in der Eingangsbestätigung sei zu pauschal und es werde keine konkrete Höhe der Gebühren mitgeteilt. Außerdem hätte das Bundeskanzleramt Ihnen Vorschläge unterbreiten sollen, um Kosten zu reduzieren, beispielsweise, indem weniger Dokumente übersandt würden. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 30. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ihr Widerspruch wird daher zurückgewiesen. Im Einzelnen: Mit Schreiben vom 9. April 2021 bestätigte ich Ihnen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 7. April 2021. Mit Ihrem Antrag begehrten Sie im Zusammenhang mit dem sogenannten Böhmermann-Gedicht u. a. die Übersendung des Prüfberichts der juristischen Prüfung (siehe auch 1.), die Übersendung der Kommunikation (siehe auch 2.) sowie weitere Unterlagen zur Erläuterung der Rechtslage und Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung (3.). Ihr Antrag war somit auf die Herausgabe von Dokumenten gerichtet. In meinem Schreiben vom 7. April 2021 habe ich Sie darüber informiert, dass die Herausgabe von Dokumenten keine einfache gebührenfreie Auskunft darstellt. Des Weiteren teilte ich Ihnen mit, dass weitere Regelungen zu den Kosten der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) zu entnehmen sind und Ihnen den Link zu der IFG-GebV übersandt. In Bezug auf Ihre Begründung, der Hinweis auf die Gebühren sei zu pauschal, teile ich Ihnen mit, dass eine detaillierte Kostenaufstellung zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht möglich ist, da erst am Ende der jeweilig individuellen Bearbeitung eines IFG-Verfahrens der konkrete Verwaltungsaufwand feststeht und daher erst dann eine Kostenberechnung durchgeführt werden kann. Auch wenn Ihnen die detaillierten Kosten erst am Ende des Verfahrens festgesetzt werden können, musste Ihnen in jedem Fall – spätestens jedoch beim Eingang meines Schreibens vom 7. April, klar sein – dass Ihr Antrag auf Herausgabe von Dokumenten kostenpflichtig sein würde. Trotz dieser Information bekräftigten Sie in einer weiteren E-Mail vom 17. April 2021 Ihren Antrag auf die Übersendung von Dokumenten und teilten zudem mit, dass auch Unterlagen zu 3.von Ihrem Antrag erfasst sein sollen. Gründe für eine Kostenermäßigung oder ein Absehen der Kosten hatten Sie – auch nach meinem Hinweis in der Eingangsbestätigung – nicht geltend gemacht. Des Weiteren begründeten Sie Ihren Antrag damit, dass der Hinweis, die Herausgabe von Dokumenten stelle keine einfache Auskunft dar, falsch sei und Sie in der Vergangenheit Zugang zu Dokumenten erhalten hätten, ohne dass dafür Kosten erhoben worden seien. Wir haben die von Ihnen genannten Verfahren erneut geprüft und festgestellt, dass es seinerzeit rechtmäßig gewesen wäre, Kosten zu erheben. Wir sehen jedoch nunmehr von einer Wiederaufnahme der Verfahren ab. Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 30. April 2021 beruhte auf § 10 Abs. 1 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Wegen des höheren Verwaltungsaufwandes, z. B. bei Schwärzungen zum Schutz öffentlicher Belange, richteten sich die Gebühren im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Danach ist ein Gebührenrahmen von 30,00 - 500,00 EUR vorgesehen. Zugrunde gelegt wurden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten. Die Personalkosten ergeben sich auf.der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 60 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 60,00 EUR, 60 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR sowie 30 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 120,00 EUR. Ein Absehen von Kosten kommt auch nicht aufgrund Teil A Nr. 1.1 IFGGebV in Betracht, wonach wenige Abschriften in Verbindung mit einer Auskunft kostenfrei wären. Zunächst hatten Sie gerade keine Auskunft, sondern ausdrücklich die Herausgabe von Dokumenten beantragt. Unabhängig davon liegt der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand über dem einer einfachen Anfrage (§ 10 Abs. 1 S.2 IFG). Einfache Anfragen sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand oder auch einfache schriftliche Auskünfte. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. In vorliegendem Fall lag der zeitliche Aufwand bei 150 Minuten und somit erheblich über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV). Die Gebühr wurde am untersten Rand der Gebührentabelle auf 30,00 EUR und damit auf die Mindestgebühr festgesetzt. Ihr Widerspruch hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Höhe von 30,00 EUR ist damit unbegründet. Ich bitte um Überweisung der Kosten in Höhe von 30,00 EUR auf das Ihnen bekannte Konto unter Angabe des Ihnen mit Bescheid vom 30. April 2021 mitgeteilten Kassenzeichens. Ill. Kosten werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen