Anfrage zur Änderung der Parkregelung in der Hessenstraße

Sämtliche Dokumente im internen Schriftverkehr zur Änderung der Parkregelung (mit in Krafttreten des 13. April) auf der Hessenstraße.
Ins besondere beziehe ich mich auf die neuen Parkverbotsschilder.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. April 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Kommunalverwaltung Bocholt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Änderung der Parkregelung in der Hessenstraße [#218270]
Datum
13. April 2021 18:19
An
Kommunalverwaltung Bocholt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente im internen Schriftverkehr zur Änderung der Parkregelung (mit in Krafttreten des 13. April) auf der Hessenstraße. Ins besondere beziehe ich mich auf die neuen Parkverbotsschilder.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218270/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bocholt
Hessenstraße Sehr Antragsteller/in auf Ihre nachstehende E-Mail möchte ich gerne antworten. Mit E-Mail vom 03.03…
Von
Kommunalverwaltung Bocholt
Betreff
Hessenstraße
Datum
14. April 2021 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
1,6 MB
image001.png
4,4 KB


Sehr Antragsteller/in auf Ihre nachstehende E-Mail möchte ich gerne antworten. Mit E-Mail vom 03.03.2021 teilte der Entsorgungs- und Servicebetrieb der Stadt Bocholt (kurz ESB) mit, dass es auf der Hessenstraße, im Bereich der Einmündung Schlesierstraße, zu erheblichen Behinderungen bei der Müllabfuhr auf Grund von parkenden Fahrzeugen kommt. Das Müllfahrzeug konnte auf Grund der größeren Schleppkurve dieses Fahrzeugs nicht aus der Schlesierstraße in die Hessenstraße einbiegen. Die PKW waren so geparkt, dass ein Einbiegen nicht möglich bzw. kaum möglich war. Dies ist nach Auskunft des ESB kein einmaliger Vorfall gewesen, sondern hat sich in der Vergangenheit schon des Öfteren ereignet. Der ESB bat mit o.a. E-Mail daher um die Aufstellung von Haltverboten, damit die Abfuhr des Mülls an den Tagen der Müllabfuhr sichergestellt ist. Ansonsten müssten die Anwohner Ihre Müllgefäße zu einer Sammelstelle bringen, oder eine vollständige Müllabfuhr wäre nicht gewährleistet. Da das öffentliche Interesse an einer vollständigen Müllabfuhr dem Interesse eines oder mehrere einzelner Parkender überwiegt, sind die temporären Haltverbote angeordnet und eingerichtet worden. Grundsätzlich ist es Anwohnern zuzumuten sich in einem Umkreis von 500 m einen Stellplatz zu suchen und zu parken. Einen Anspruch unmittelbar vor dem Haus/der Wohnung zu parken gibt es nicht. Den damals angeordneten Verkehrszeichenplan habe ich diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Freundliche Grüße,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Hessenstraße [#218270] Sehr << Anrede >> Ich bedanke mich zunächst für die zügige Antwort und die…
An Kommunalverwaltung Bocholt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Hessenstraße [#218270]
Datum
14. April 2021 16:44
An
Kommunalverwaltung Bocholt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich bedanke mich zunächst für die zügige Antwort und die Dokumente. Leider sind mir nun folgende Fragestellung aufgekommen. Mit welchem Hintergrund ist jeder Donnerstag ausgewählt worden, wenn es nur an jedem 2. Donnerstag eine Leerung der Tonnen gibt. Weiter merke ich gerne an, dass sich die Parksituation durch die Schilder nun massiv verschärft hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218270 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218270/

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Kommunalverwaltung Bocholt
AW: Hessenstraße [#218270] Sehr Antragsteller/in um die gewählten Regelungen so verständlich und übersichtlich wi…
Von
Kommunalverwaltung Bocholt
Betreff
AW: Hessenstraße [#218270]
Datum
15. April 2021 08:30
Status
Sehr Antragsteller/in um die gewählten Regelungen so verständlich und übersichtlich wie möglich zu machen, sind Verkehrszeichen auf das Nötigste zu beschriften. Das ist mit den vorhandenen Zeichen erfolgt. Die Beschriftung "jeden 2. Donnerstag" ist keine klare Regelung, da der Parksuchenden m.E. nicht weiß, ob es sich an dem Donnerstag, an welchem er ggf. dort parken möchte, um den 2. Donnerstag handelt. Auch sind die Zeiten so gewählt, dass an den Tagen, an welchen das Haltverbot gilt, ein Parken nach Feierabend bzw. zu den Abendstunden, wenn der Parkdruck am Größten ist, möglich ist (Haltverbot bis 15 Uhr). Auch handelt es sich um ein eingeschränktes Haltverbot; d.h. Halten (bis 3 Minuten ) und Be- und Entladen ist erlaubt. Weiterhin verweise ich auf meinen letzten Satz meiner gestrigen E-Mail "Grundsätzlich ist es Anwohnern zuzumuten sich in einem Umkreis von 500 m einen Stellplatz zu suchen und zu parken. Einen Anspruch unmittelbar vor dem Haus/der Wohnung zu parken gibt es nicht.". Das würde bedeuten, dass auch ein Parken entlang der Karolinger-bzw. im weiteren Verlauf Weidenstraße zuzumuten wäre. Der dortige, nördliche Parkstreifen ist meistens leer. Darüber hinaus verfügen die Anwohner der Hessen- und Schlesierstraße über große Grundstücke und private Auffahrten, auf welchen die PKW geparkt werden können (in einigen Fällen sogar mehr als ein KFZ) und durch einen Stichweg erreicht man einen Garagenhof der LEG Wohnen Bocholt GmbH. Diese Garagen stehen m.M.n. den Anwohner der Häuser Hessenstr. 16 zur Verfügung. Eine massive Verschärfung der Parksituation wird daher nicht gesehen. Freundliche Grüße,