Ministerium für Justiz, Europa und
Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung II 4 - Verbraucherschutz -
Muhliusstraße 38
Postversand nur über:
Lorentzendamm 35, 24103 Kiel
01.09.2021
Per Email
Hr.
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Bezug: Ihr Antrag vom 30.07.2021
Bescheid
Sehr
Antragsteller/in
1. Auf Ihren Antrag vom 30.07.2021 übermittle ich Ihnen folgende Auskunft: Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein ist ein Dokument zu Datenschutzproblemen bei dem Informationsportal FragdenStaat vorhanden. Dieses ist dem Bescheid als Anlage beigefügt. Zudem hat eine Auswertung des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2019 ergeben, dass es bei 1.000 seit Januar 2019 in Schleswig-Holstein gestellten "Topf-Secret"-Anträgen in 279 Fällen zu unerwünschten Offenlegungen von personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift der Antragsteller und Antragstellerinnen sowie Namen von Behördenmitarbeitern und -mitarbeiterinnen kam.
2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung
I.
Am 30.07.2021 haben Sie per Email an uns einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (nachfolgend: IZG-SH) über die Internetplattform "Frag den Staat" versandt. In Ihrem Antrag baten Sie um Übermittlung sämtlicher im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein vorliegender Dokumente zu Datenschutz- und Datensicherheitslücken beim Informationsfreiheitsportal FragDenStaat (
FragDenStaat.de). Ferner teilten Sie mit, dass sich Ihr Antrag auch auf interne Vermerke, Erlässe und Weisungen etc. beziehe. Zudem baten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und erklärten sich mit einer Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden.
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf dieser Grundlage rechtmäßig.
1.
Ihrem Antrag habe ich auf Grundlage von § 3 IZG-SH stattgegeben. Für die Entscheidung bin ich gem. § 2 Absatz 3 Nr. 1 IZG-SH als informationspflichtige Landesbehörde zuständig.
Den nach § 4 IZG-SH erforderlichen Antrag haben Sie am 30.07.2021 in hinreichend bestimmter Form gestellt. Der Umfang des Bescheides richtet sich nach § 3 Satz 1 IZG-SH i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH. Gem. § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Informationen sind gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Darunter fallen auch die von Ihnen begehrten Informationen. Zusätzlich zu den im Tenor genannten Informationen liegen im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein keine weiteren Dokumente und Informationen zu diesem Themenkomplex vor. Gründe, die einer Informationsgewährung gem. §§ 9 und 10 IZG-SH entgegenstehen, sind vorliegend nicht einschlägig.
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so hat die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 IZG-SH grundsätzlich zu entsprechen. Sie haben um eine Antwort in elektronischer Form gebeten, weshalb die Entscheidung über Ihren Antrag als auch die Informationsgewährung per Email erfolgt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen