Dokumente zu Datenschutz- und Datensicherheitslücken beim Informationsfreiheitsportal FragDenStaat

Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zu Datenschutz- und Datensicherheitslücken beim Informationsfreiheitsportal FragDenStaat (FragDenStaat.de).

Meine Anfrage bezieht sich auch auf interne Vermerke, Erlässe und Weisungen etc. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2021
  • Frist
    1. September 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche in Ihrem Hause vo…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente zu Datenschutz- und Datensicherheitslücken beim Informationsfreiheitsportal FragDenStaat [#225844]
Datum
30. Juli 2021 15:53
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche in Ihrem Hause vorliegenden Dokumente zu Datenschutz- und Datensicherheitslücken beim Informationsfreiheitsportal FragDenStaat (FragDenStaat.de). Meine Anfrage bezieht sich auch auf interne Vermerke, Erlässe und Weisungen etc. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225844/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Datum
1. September 2021 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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18,7 KB


Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Abteilung II 4 - Verbraucherschutz - Muhliusstraße 38 Postversand nur über: Lorentzendamm 35, 24103 Kiel 01.09.2021 Per Email Hr. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 30.07.2021 Bescheid Sehr Antragsteller/in 1. Auf Ihren Antrag vom 30.07.2021 übermittle ich Ihnen folgende Auskunft: Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein ist ein Dokument zu Datenschutzproblemen bei dem Informationsportal FragdenStaat vorhanden. Dieses ist dem Bescheid als Anlage beigefügt. Zudem hat eine Auswertung des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2019 ergeben, dass es bei 1.000 seit Januar 2019 in Schleswig-Holstein gestellten "Topf-Secret"-Anträgen in 279 Fällen zu unerwünschten Offenlegungen von personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift der Antragsteller und Antragstellerinnen sowie Namen von Behördenmitarbeitern und -mitarbeiterinnen kam. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung I. Am 30.07.2021 haben Sie per Email an uns einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (nachfolgend: IZG-SH) über die Internetplattform "Frag den Staat" versandt. In Ihrem Antrag baten Sie um Übermittlung sämtlicher im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein vorliegender Dokumente zu Datenschutz- und Datensicherheitslücken beim Informationsfreiheitsportal FragDenStaat (FragDenStaat.de). Ferner teilten Sie mit, dass sich Ihr Antrag auch auf interne Vermerke, Erlässe und Weisungen etc. beziehe. Zudem baten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und erklärten sich mit einer Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. II. Der Erlass des Bescheides ist auf dieser Grundlage rechtmäßig. 1. Ihrem Antrag habe ich auf Grundlage von § 3 IZG-SH stattgegeben. Für die Entscheidung bin ich gem. § 2 Absatz 3 Nr. 1 IZG-SH als informationspflichtige Landesbehörde zuständig. Den nach § 4 IZG-SH erforderlichen Antrag haben Sie am 30.07.2021 in hinreichend bestimmter Form gestellt. Der Umfang des Bescheides richtet sich nach § 3 Satz 1 IZG-SH i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH. Gem. § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Informationen sind gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Darunter fallen auch die von Ihnen begehrten Informationen. Zusätzlich zu den im Tenor genannten Informationen liegen im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein keine weiteren Dokumente und Informationen zu diesem Themenkomplex vor. Gründe, die einer Informationsgewährung gem. §§ 9 und 10 IZG-SH entgegenstehen, sind vorliegend nicht einschlägig. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so hat die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 IZG-SH grundsätzlich zu entsprechen. Sie haben um eine Antwort in elektronischer Form gebeten, weshalb die Entscheidung über Ihren Antrag als auch die Informationsgewährung per Email erfolgt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen