Austausch mit der NGO Thorn

Alle Dokumente zum Austausch mit der Nichtregierungsorganisation Thorn und ihren Vertretern. Das betrifft Gesprächsnotizen, E-Mails und andere Dokumente, die von der NGO im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis heute an das Ministerium gingen. Thematisch ging es bei den Dokumenten vermutlich um die Themenkomplexe Kindsmissbrauchsinhalte ("Kinderpornografie") und Verschlüsselung, ich möchte meine Anfrage aber explizit nicht darauf beschränken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
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Alexander Fanta
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente zu…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Alexander Fanta (Follow the Money)
Betreff
Austausch mit der NGO Thorn [#242193]
Datum
1. März 2022 14:08
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente zum Austausch mit der Nichtregierungsorganisation Thorn und ihren Vertretern. Das betrifft Gesprächsnotizen, E-Mails und andere Dokumente, die von der NGO im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis heute an das Ministerium gingen. Thematisch ging es bei den Dokumenten vermutlich um die Themenkomplexe Kindsmissbrauchsinhalte ("Kinderpornografie") und Verschlüsselung, ich möchte meine Anfrage aber explizit nicht darauf beschränken.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Fanta Anfragenr: 242193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242193/
Mit freundlichen Grüßen Alexander Fanta (Follow the Money)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrter Herr Fanta, mit E-Mail vom 01. März 2022 beantragen Sie über die Plattform frag-den-staat.de u. a. …
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Austausch mit der NGO Thorn [#242193]
Datum
4. März 2022 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fanta, mit E-Mail vom 01. März 2022 beantragen Sie über die Plattform frag-den-staat.de u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe aller Dokumente zum Austausch mit der Nichtregierungsorganisation Thorn und ihren Vertretern. Das betrifft Gesprächsnotizen, E-Mails und andere Dokumente, die von der NGO im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis heute an das Ministerium gingen. Weiterhin führen Sie aus, dass es thematisch vermutlich um den Themenkomplexe Kindsmissbrauchsinhalte ("Kinderpornografie") und Verschlüsselung ging. Auch führen Sie weiterhin aus, dass Sie Ihre Anfrage aber explizit nicht darauf beschränken. Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie auf Nachfolgendes hinweisen: 1. Ihr Antrag ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt. Es werden an die Bestimmtheit eines Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG inhaltliche Mindestanforderungen gestellt, die den Zweck haben, dass die öffentliche Stelle, hier das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ), den Antrag bearbeiten kann. Der in Ihrem Antrag benannte Antragsgegenstand ist nicht hinreichend bestimmt, denn „alle“ Dokumente „zum Austausch mit der Nichtregierungsorganisation Thorn und ihren Vertretern“ ohne Sachbezug können so nicht recherchiert werden. Weiterhin lässt sich aus Ihrem Antrag nicht erkennen, wer mit "ihren Vertretern" gemeint ist. Auch Ihre Ausführungen, dass Sie Ihre Anfrage aber explizit nicht darauf beschränken, lässt nicht erkennen, welche Informationen Sie zudem begehren. Deshalb kann ich inhaltlich Ihren Antrag in der vorliegenden Fassung noch nicht bearbeiten. Im BMFSFJ werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. Mithilfe der Registraturmittel des BMFSFJ ist lediglich eine sachthemenbezogene Recherche möglich. Für eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher, Ihr Antragsbegehren konkreter zu benennen. 2. Des Weiteren können, unabhängig davon, ob Sie Ihren Antrag konkretisieren, dem von Ihnen begehrten Informationszugang Versagungsgründe entgegenstehen. Es kann insbesondere der Schutz behördlicher Beratungen (§ 3 Nr. 3 b IFG) sowie der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen sein. Dieser stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als anerkannter ungeschriebener Ausschlussgrund ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einem geschützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess dar, der auch einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Darüber hinaus könnte u.a. der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse (§ 4 Abs. 1 IFG) sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) betroffen sein und einem Informationszugang entgegenstehen. 3. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erhebung von Gebühren ist unerheblich, ob sich Ihr Antrag auf die Herausgabe von Dokumenten richtet oder es sich „nur“ noch um eine einfache Auskunft handeln soll, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind. Einfache Anfragen sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand oder auch einfache schriftliche Auskünfte. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. Im vorliegenden Fall dürfte der zeitliche Aufwand erheblich über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 2 der IFGGebV von 15 EUR bis 500 EUR eröffnet wäre. Die konkreten Kosten können allerdings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/if... einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Sofern Sie Ihren Antrag konkretisieren und aufrechterhalten wollen und durch die Recherche ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, bitten wir für die Zustellung eines rechtsmittelfähigen Gebührenbescheides zudem um Übersendung Ihrer Postanschrift. Im Hinblick auf die Zurechnung der belastenden Rechtswirkung und zur Sicherstellung der Bestimmungen der Rechtsbehelfsfristen bedarf es einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Bitte teilen Sie uns bis zum 16. März 2022 mit, ob und mit welchem Inhalt Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren aufrecht halten möchten. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Fanta
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich verstehe ihre Einwände und möchte meinen Antrag gerne etwas klarer eingrenzen.…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Alexander Fanta (Follow the Money)
Betreff
AW: Austausch mit der NGO Thorn [#242193]
Datum
4. März 2022 14:24
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich verstehe ihre Einwände und möchte meinen Antrag gerne etwas klarer eingrenzen. Konkret geht es um E-Mails, Gesprächsnotizen und andere Dokumenten zum Austausch (per Treffen, Videokonferenz oder Schriftlich) mit Vertretern von Thorn. Thematisch dürfte es bei dem Austausch um die Themenkomplexe Umgang mit Kindesmissbrauchsinhalten und Verschlüsselung gegangen sein. Ich hoffe, das hilft Ihnen, meine Anfrage zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Alexander Fanta Anfragenr: 242193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242193/ Postanschrift Alexander Fanta << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrter Herr Fanta, mit Ihrer E-Mail vom 01. März 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfrei…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
WG: Austausch mit der NGO Thorn [#242193]
Datum
22. März 2022 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
813,8 KB
Sehr geehrter Herr Fanta, mit Ihrer E-Mail vom 01. März 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zu dem nachfolgenden Sachverhalt. „Alle Dokumente zum Austausch mit der Nichtregierungsorganisation Thorn und ihren Vertretern. Das betrifft Gesprächsnotizen, E-Mails und andere Dokumente, die von der NGO im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis heute an das Ministerium gingen. Thematisch ging es bei den Dokumenten vermutlich um die Themenkomplexe Kindsmissbrauchsinhalte ("Kinderpornografie") und Verschlüsselung, ich möchte meine Anfrage aber explizit nicht darauf beschränken.“ Am 04.03.2022 haben wir Sie gebeten Ihren Antragsgegenstand konkreter darzustellen. Mit Ihrer E-Mail vom 04.03.2022 haben Sie Ihren IFG-Antrag wie folgt angepasst: „Konkret geht es um E-Mails, Gesprächsnotizen und andere Dokumenten zum Austausch (per Treffen, Videokonferenz oder Schriftlich) mit Vertretern von Thorn. Thematisch dürfte es bei dem Austausch um die Themenkomplexe Umgang mit Kindesmissbrauchsinhalten und Verschlüsselung gegangen sein.“ Ihrem Antrag wird stattgegeben. In dem Zeitraum von 01.07.2019 bis 04.03.2022 hat der UBSKM (Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs) von der Nichtregierungsorganisation Thorn am 12. Juli 2021 eine Gesprächsanfrage erhalten. Aufgrund der organisatorischen Anbindung des UBSKM an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) antworte ich Ihnen zuständigkeitshalber. Beiliegend übersenden wir Ihnen die Gesprächsanfrage von der Nichtregierungsorganisation Thorn. Weitere Dokumente liegen dem BMFSFJ nicht vor. Die personenbezogenen Daten wurden geschwärzt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichen Grüßen