30 Prozent des Fischimportes in D sei illegal - Strategie und Ergebnisse von Kontrolle?

I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

WDR5 sendete eben einen Bericht "Meere im Stress" von Peter Kreysler
www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/neugier-genuegt/meere-im-stress-100.html
u.a.:
---
Aber auch Deutschland steht als drittgrößter Fischimporteur der EU in der Verantwortung, so Sebastian Buschmann von der Environmental Justice Foundation. 30 Prozent der in Deutschland gehandelten und im Meer gefangenen Fische sind illegal, so genannter IUU Fisch. Schuld sind zu laxe Kontrollen und zu wenig Personal beim Zoll. Es gibt weder Strafen für die Importeure, noch wurde je eine illegale Fischladung beschlagnahmt.
---

ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF
als Antwort an FragdenStaat.de:

1.) Informationen zu Erfolgen der Kontrolle
2.) Bericht über ausgesprochenen Importverboten oder Bußgelder
3.) Informationen zu Konsequenzen eines Importverbotes, wird die Information
mit anderen EU-Behörden geteilt, wie?
4.) Informationen zum Personaleinsatz für Kontrollen
5.) (Schulungs)unterlagen für Mitarbeiter, wie die Illigalität der Fracht festgestellt werden kann.
6.) Gesetzliche und internationale Grundlagen
7.) Anweisungen von Bundesministerien
8.) Reporte (und ähnliche Dokumente) an und von Bundesministerien
9.) Korrospondenz mit der EU zum Thema
10.) internationale Korrospondenz

Mit freunlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

[1]
Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. September 2017
  • Frist
    17. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, …
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
Robert Michel
Betreff
30 Prozent des Fischimportes in D sei illegal - Strategie und Ergebnisse von Kontrolle? [#24605]
Datum
15. September 2017 11:25
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, WDR5 sendete eben einen Bericht "Meere im Stress" von Peter Kreysler www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/neugier-genuegt/meere-im-stress-100.html u.a.: --- Aber auch Deutschland steht als drittgrößter Fischimporteur der EU in der Verantwortung, so Sebastian Buschmann von der Environmental Justice Foundation. 30 Prozent der in Deutschland gehandelten und im Meer gefangenen Fische sind illegal, so genannter IUU Fisch. Schuld sind zu laxe Kontrollen und zu wenig Personal beim Zoll. Es gibt weder Strafen für die Importeure, noch wurde je eine illegale Fischladung beschlagnahmt. --- ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF als Antwort an FragdenStaat.de: 1.) Informationen zu Erfolgen der Kontrolle 2.) Bericht über ausgesprochenen Importverboten oder Bußgelder 3.) Informationen zu Konsequenzen eines Importverbotes, wird die Information mit anderen EU-Behörden geteilt, wie? 4.) Informationen zum Personaleinsatz für Kontrollen 5.) (Schulungs)unterlagen für Mitarbeiter, wie die Illigalität der Fracht festgestellt werden kann. 6.) Gesetzliche und internationale Grundlagen 7.) Anweisungen von Bundesministerien 8.) Reporte (und ähnliche Dokumente) an und von Bundesministerien 9.) Korrospondenz mit der EU zum Thema 10.) internationale Korrospondenz Mit freunlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
[Ticket#2017091533209296] 30 Prozent des Fisch [...] Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 0107…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
[Ticket#2017091533209296] 30 Prozent des Fisch [...]
Datum
15. September 2017 11:31
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: [1]www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion Montag-Freitag   08:00-17:00 Uhr -------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen und unter der Ticketnummer 2017091533209296 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Ihre Anfrage über "fragdenstaat" vom 18.09.2017 Leider hat die Bundeszollverwaltung entgegen meines Antr…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage über "fragdenstaat" vom 18.09.2017
Datum
13. Oktober 2017
Status
Warte auf Antwort
Leider hat die Bundeszollverwaltung entgegen meines Antrages ausschließlich per Post, ohne Nennung der ID von Frag den Staat [#24605] ohne Nennung des Tickets der Bundeszollverwaltung 2017091533209296 mit Falschen Bezug 'Ihre Anfrage über "fragdenstaat" vom 18.09.2017 geanwortet. Ich gehe davon aus, dass sich die Antwort auf meine Anfrage vom 15.09. 30 Prozent des Fischimportes in D sei illegal - Strategie und Ergebnisse von Kontrolle? [#24606] bezieht. Briefdatum 13.10. 2017 Auszug: ---------------- Über Ihren Antrag entscheide ich nach §§ 1 Abs. 1 i.V.m. 9 IFG wie folgt ab: I. Den Antrag weise ich ab. II. Diese Antwort ist gebührenfrei (Teil A Ziffer 1.1. des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 IFGGebV). Begründung: Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen bei der Generalzolldirektion nicht vor. Nachrichtlich teile ich Ihnen mit, dass die Zuständigkeit für die in Rede stehende Kontrollen gemäß Sefischereigesetz (SeeFischG) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) liegt, an die Sie ebenfalls Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat" gestellt haben. Gem. § 9 Abs. 1 SeeFischG besteht für die Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis, die in § 9 Abs. 2 SeeFischG konkretisiert wird. Die Hauptzuständigkeit liegt bei den jeweils fachlich zuständigen Behörden, vgl. § 2 SeeFischG. Hierzu darf ich auch auf die Internetseite http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Tierwelt/Fischbestaende/fischbestaende_node.html verweisen. [...] Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. [...] --Ende des Auszuges------------------- hier nocheinmal die URL: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Tierwelt/Fischbestaende/fischbestaende_node.html Antwort der Bundesregierung vom 07.12.2015 auf die Kleine Anfrage der Linke "Deutschlands Beitrag zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei" ---- Bei den kontrollierten Fangbescheinigungen sind jedoch in seltenen Fällen Fälschungen aufgetaucht. Dies wurde auffällig bei einem Abgleich der Fangbescheinigungen mit den Angaben in den hinterlegten Datenbanken der Flaggenstaaten (z. B. USA, Norwegen). Der Import wurde dann verweigert. --- http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806948.pdf Eine Entscheidung einer Importverweigerung muß aber zu einer Mitteilung bzw. gespeicherten Information zu wenigsten einer Zollbehörde führen. Daher ist die Antwort der Bundeszollbehörde im Zusammenhang mit der gleichlautenden Antwort örtlicher Zollbehörden nicht plausibel.