Vermittlung § 10 IFG M-V elektronische Anfragen via FragdenStaat.de
Sehr geehrte Frau Schäfer,
ich bitte um Vermittlung bei der Anfrage eines anderen Bürgers,
Herrn Filter:
https://fragdenstaat.de/a/23782
Ich teile das Informationsinteresse von Herrn Filter, ein gleichlautender Antrang von mir würde mein Informationsersuchen i.S. §14 IFG M-V ebenso abgelehnt. Teilen Sie mir bitte mit Eingangsbestätigung mit, ob Sie mein Anrufen des LDI M-V als zulässig bewerten:
Erläuterung zum § 14 IFG M-V[3]
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Entgegen dem Wortlaut steht dieses Recht nicht nur Antragstellern („ihr Informationsersuchen“), sondern ebenso Dritten zu (als einfachgesetzliche Zuweisung der Zuständigkeit für Petitionen gemäß Art. 10 LVerf M-V durch Satz 255), nicht aber lediglich anspruchsverpflichteten Stellen. Der Landesbeauftragte soll bei Unklarheiten in der Anwendung des IFG M-V vermittelnd tätig werden.
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Das Recht "Dritter" gilt demnach auch bei Fragen der Ablehnung für Bürger mit gleichem Interesse.
Der/die Präsident/in des Landtages Mecklenburg-Vorpommern macht die Bearbeitung des IFG Antrages von einem händisch Unterschriebenen Schriftstück abhängig.
Zwar führt § 10 Abs 1 IFG M-V nicht explizit die "elektronische Form" des IFG NRW auf, jedoch sind mehrer Aspekte zu gunsten einer zulässigen Anfrage über FragdenStaat.de zu Bewerten:
1. Recht auf Annonymität
In NRW ist nach h.M. ein Annonymer IFG Antrag möglich, obwohl anders als § 1 Abs 2 IFG M-V das IFG NRW keinen Antrag von juristischen Personen kennt. In NRW geht das außerhalb des IFG gewährte Recht auf Datensparsamkeit vorrang vor dem § 4 IFG NRW mit der einschränkung auf ausschließlich natürliche Personen. Siehe hierzu:
In NRW ist nach h.M. ein Annonymer IFG Antrag möglich, obwohl anders als § 1 Abs 2 IFG M-V das IFG NRW keinen Antrag von juristischen Personen kennt. In NRW geht das außerhalb des IFG gewährte Recht auf Datensparsamkeit vorrang vor dem § 4 IFG NRW mit der einschränkung auf ausschließlich natürliche Personen. Siehe hierzu:
Seiten 100 ff. Bericht 2015 LDI NRW[1]
Seiten 151 ff. Bericht 2017 LDI NRW[2]
mit ausführlicher Kommentierung zu Anfragen via Fragdenstaat.de
2. H.M. des Zivilrechts nicht für das Verwaltungsrecht bindend
Das Verwaltungsrecht ist ein eigenständiges Verfahrensrecht.
Hierzu 2 Rechtssprechungen:
a)--------------------------------------------------------------
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Oktober 2009 – L 5 AS 118/09 B ER
Anforderungen an Schriftform und Unterschrift zur Zulässigkeit der Beschwerde
Orientierungssatz
1. Für die Einlegung der Beschwerde ist die Schriftform vorgeschrieben. Das Schriftformerfordernis für die Einlegung von Rechtsmitteln ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden. Es muss feststehen, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.(Rn.16)
2. In der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnommen werden kann, und wenn ferner feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.(Rn.18)
[...]
16 Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 173 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Danach ist für die Einlegung der Beschwerde die Schriftform vorgeschrieben.
17 Schriftlich bedeutet grundsätzlich, es muss sich um einen vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz handeln. Auch wenn eine Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG erhoben wird, ist die Niederschrift vom Beschwerdeführer zu unterschreiben. Das Schriftformerfordernis für die Einlegung von Rechtsmitteln ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden und soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte [GmSOBG], BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr 1).
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b)------------------------------------------------------
BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 5 RJ 10/01 R –
15
Was unter "schriftlich" iS des § 151 Abs 1 SGG zu verstehen ist, ist im SGG (ebenso wie in der VwGO und der FGO) nicht geregelt. In der Rechtsprechung des BSG wird grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift verlangt (BSG Urteile vom 14. Januar 1958 - 11/8 RV 97/57 - BSGE 6, 256, 259 = SozR Nr 7 zu § 151 SGG und vom 28. Mai 1974 - 2 RU 259/73 - BSGE 37, 279, 280 = SozR 1960 § 5 Nr 1, jeweils mwN), wobei wesentlich auf den Gedanken der Rechtssicherheit abgestellt wird. § 126 Abs 1 BGB, wonach die gesetzliche Schriftform verlangt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss, ist jedoch - wie auch vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (1/78 - BGHZ 75, 340, 352 = SozR 1500 § 164 Nr 14) klargestellt - wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden. Dementsprechend sind Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift zugelassen worden, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BSG Urteile vom 20. Dezember 1979 - 4 RJ 120/77 - SozR 1500 § 151 Nr 8, vom 26. November 1987 - 2 RU 42/87 - SozR 1500 § 151 Nr 11, vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 4 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3 -1500 § 151 Nr 2; vgl auch BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35 und BFH Beschluss vom 29. November 1995 - X B 56/95 - BFHE 179, 233 = NJW 1996, 1432 jeweils mwN sowie GmSOGB Beschluss vom 5. April 2000 - 1/98 - BGHZ 144, 160 = SozR 3-1750 § 130 Nr 1).
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3. elektronisch erstellte Schriftstücke der Behörde sind ohne Unterschrift gültig
Wenn Behörden rechtgültige Schriftstücke ohne Unterschrift erstellen können, sollte diese Rechtsauslegung auch für Bürger gelten.
Fazit:
1.) Der Begriff "schriftlich" ist kein über alle Rechtsgebiete einheitlicher, feststehender Rechtsbegriff
2.) Bei Frag Den Staat muß sich ein Bürger registrieren.
3.) Durch die Oberfläche und die Nachfrage beim Absenden ist gewährleistet, dass kein Entwurf gesendet wird.
4.) Der Rechtsanspruch von annonymen IFG Anträgen ist in NRW trotz der Beschränkung auf natürliche Personen wegen des Vorranges des von Rechten außerhalb des eigentlichen IFG NRW h.M.
Die Erläuterung der LDI M-V zum § 10 Abs. 1 lautet:
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Zu Abs. 1
Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen (Antragsverfahren). Diese Formanforderungen
dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, insbesondere im Hinblick auf die Identität des Antragstellers, den Inhalt der gewünschten Informationen (vgl. Absatz 2) sowie den Fristbeginn nach § 11. Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrags, um die Identifikation des Absenders zu ermöglichen und das willentliche Inverkehrbringen zu gewährleisten. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur, 3a VwVfG M-V) genügt nur dann der Schriftform, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Antragstellung zur Niederschrift bedeutet, dass ein mündlich (nicht telefonisch) gestellter Antrag von einem Bediensteten der Behörde wörtlich aufgenommen wird. Diese Formerfordernisse gelten auch für spätere Konkretisierungen
des Informationsbegehrens.
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Seite 79-80.
https://www.datenschutz-mv.de/static/DS/Dateien/Rechtsgrundlagen/ifgmv_erl.pdf
Diese Meinung ist wegen der oben genannten Gründen fragwürdig und nicht ausreichend begründet. Die Frage nach annonymen IFG Anträgen ist in M-V offen.
Ich bitte um rechtliche Prüfung und zitierfähige Vermittlung diese Falles, der eine wesentliche Grundsatzfrage aufwirft, sowie Überarbeitung Ihrer Erläuterung zum IFG M-V.
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
Links:
www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/submenu_Bericht/index.php
[1] www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf
[2] www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/23_DIB/DIB-2017.pdf
http://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/23_DIB/DIB-2017.pdf
[3] www.datenschutz-mv.de/static/DS/Dateien/Rechtsgrundlagen/ifgmv_erl.pdf
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum20. September 2017
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24. Oktober 2017
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