Papier des BMI und des BMJV; Az. 17.1.7-001/001; Abgrenzung von EU-DSGVO und EU-Richtlinie 2016/680 Polizei/Justiz
Papier des BMI und des BMJV; Az. 17.1.7-001/001; Abgrenzung von EU-DSGVO und EU-Richtlinie 2016/680 Polizei/Justiz
Dieses Papier wird hier referenziert: https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/anwendungshinweise-zur-abgrenzung-der-eu-dsgvo-und-der-richtlinie-eu-2016680-polizeijustiz-ds-r.html
Zitat: Das gemeinsame Papier des BMI und des BMJV ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im verbandlichen Internet (Mitgliederbereich) in Rubrik Fachinformationen / Fachgebiete / Recht, Personal und Organisation / Datenschutz / EU-Datenschutz-Grundverordnung abrufbar.
Az.: 17.1.7-001/001
Ergebnis der Anfrage
Waffenbehörden unterliegen der DSGVO auch wenn diese formal einer Polizeibehörde unterstellt sind. Es handelt sich dann um Sonderordnungsbehörden. WaffG fällt vereinfacht gesagt immer unter die DSGVO. Auskünfte müssen nach DSGVO erteilt werden. Auch eine endlose Speicherung von waffenrechtlichen Akten ist nicht zulässig.
Anfrage erfolgreich
-
Datum22. April 2022
-
28. Mai 2022
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!